Protokoll der Sitzung vom 28.09.2012

Die vom Fragesteller an die Landesregierung gerichteten Fragen beruhen im Wesentlichen auf den im Vorspann aufgestellten Spekulationen, an denen sich die Landesregierung nicht beteiligt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen des Abgeordneten Stefan Wenzel im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Landesregierung ist an der konsequenten Verfolgung und Aufklärung von Straftaten gelegen. Dementsprechend unterstützt sie die Staatsanwaltschaften, die sich wegen des herrschenden Legalitätsprinzips allein an Wahrheit und Gerechtigkeit zu orientieren haben. Die Beurteilung darüber, ob eine Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß gewesen ist, ist allein Aufgabe von Staatsanwaltschaft und Gerichten. Die Landesregierung weist an dieser Stelle auf den Grundsatz der Gewaltenteilung hin. EUKommissar Oettinger ist als Zeuge im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vernommen worden. Die Beweiswürdigung ist deshalb allein Angelegenheit der zuständigen Staatsanwaltschaft Hannover.

Zu 2: Die Landesregierung versteht die Frage nicht. Ihr ist auch nach mehrmaligem Lesen der Frage und Befragung verschiedener (möglicher- weise zuständiger) Referate und Mitarbeiter nicht klar, welche Zielrichtung die Frage hat bzw. was der Fragesteller meint.

Zu 3: Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von sogenannten Sponsoringaufwendungen richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998, das im Bundessteuerblatt 1998 Teil I Seite 212 veröffentlicht ist. Danach können Aufwendungen eines Sponsors Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung bzw. - bei Kapitalgesellschaften - verdeckte Gewinnausschüttungen sein. Betriebsausgaben liegen insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmer für seine Produkte werben will oder andere wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen anstrebt. Diese können auch in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen. Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch

dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind. Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug zu versagen. Entscheidend ist insoweit also grundsätzlich die Motivation des Sponsors. Zu weiteren Einzelheiten weise ich auf das BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 hin.

Ob die Voraussetzungen einer steuermindernden Berücksichtigung von Sponsoringaufwendungen vorliegen, richtet sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles. Ich habe bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Offenbarung solcher Verhältnisse aufgrund der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach § 30 der Abgabenordnung strafbewehrt ist. Ich hoffe, dass auch der Letzte irgendwann einmal verstehen wird, dass ich entsprechende Fragen nicht beantworten darf, weil ich mich ansonsten strafbar machen würde.

Anlage 26

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 28 des Abg. Stefan Wenzel (GRÜNE)

Wie beurteilt Ministerpräsident McAllister noch heute offene Fragen zur Durchführung der Nord-Süd-Dialoge von Niedersachsen und Baden-Württemberg in den Jahren 2007, 2008 und 2009? (Teil 2)

„Die Idee des Nord-Süd-Dialogs haben Christian Wulff und ich im persönlichen Gespräch entwickelt“, sagte EU-Kommissar Günther Oettinger dem Focus

6. Auf Anfrage von Zeit-Online

7 beharrt die Regierung McAllister aber darauf, dass es sich um eine „Privatveranstaltung mit Schirmherrschaft“ gehandelt habe. Der Regierungssprecher von Ministerpräsident McAllister bestreitet, dass die Initiative von den beiden Ministerpräsidenten ausgegangen sei: „Die Idee für den Nord-Süd-Dialog war, soweit unser Kenntnisstand, von Manfred Schmidt gekommen“. Die ZEIT

8 schreibt von einer „Veranstaltung im Auftrag der niedersächsischen und baden-württembergischen Landesregierung, bei der Schmidt mehrere Hunderttausend Euro verdiente“.

Anlässlich des Nord-Süd-Dialogs im Flughafen Hannover-Langenhagen wurden im Dezember 2009 mindestens 590 000 Euro an Sponsoringleistungen von 20 namhaften Firmen eingesammelt

9. Für die Veranstaltung im Jahr 2008 wurden von mindestens 22 Firmen Sponsoring

leistungen von 748 000 Euro bereitgestellt

10. Für die Veranstaltung im Jahr 2007 ist keine genaue Zahl für Sponsoringeinnahmen bekannt, sie dürfte aber in einer ähnlichen Größenordnung gelegen haben. Zusätzlich gab es offenbar Sponsoring als Sachleistung oder als Mietverzicht. Die Kosten der Veranstaltungen sollen laut Presseberichten jeweils bei etwa 300 000 Euro gelegen haben. Der Gewinn der drei Veranstaltungen dürfte daher insgesamt bei 700 000 bis 900 000 Euro gelegen haben. Das Haushaltsrecht sieht vor, dass überschüssige Sponsorengelder bei Veranstaltungen des Landes anteilig zurückerstattet werden müssen. Die Bildung von „Reptilienfonds“ ist nicht zulässig.

Für die Organisation bedienten sich die Länder offensichtlich der Firmen von Herrn Manfred Schmidt, die diese Veranstaltung laut DIE ZEIT „im Auftrag“ der Länder durchführten. Schmidt war zunächst Gesellschafter der Manfred Schmidt MS Medien Management GmbH, die später als M-Medien Management GmbH firmierte und am 5. Februar 2009 in Insolvenz ging. Für die Veranstaltung im Dezember 2009 wurde insbesondere die Manfred Schmidt Media S. L., Rambla Catalunya 1, 08007 Barcelona, Telefon +49 5451 932 870, tätig. Später firmierte diese Firma als Manfred Schmidt Media GmbH, Chamerstr. 28, CH 6300 Zug, Telefon +49 5451 932 870.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird das Land überschüssige Sponsorengelder von Herrn Manfred Schmidt bzw. von seinen Unternehmen zurückfordern und den Sponsoren anteilig erstatten?

2. Wird das Land Niedersachsen im Aufsichtsrat von Unternehmen, für die es wegen Anteilsbesitz wirtschaftlich Berechtigter ist, dafür eintreten, dass die Rückzahlung überschüssiger Sponsorengelder von Herrn Manfred Schmidt bzw. von seinen Unternehmen erwirkt wird?

3. Sind in der niedersächsischen Staatskanzlei Akten zu den Nord-Süd-Dialogen aus dem Aktenplan entfernt, vernichtet oder sonst wie beseitigt worden?

____________________ 6 25. August 2012 7 14. September 2012 8 13. September 2012 9 Dazu gehörten u. a. die AWD Holding AG (50 000 Euro), die Volkswagen AG (50 000 Euro), die EWE AG (50 000 Euro), die Porsche AG (50 000 Euro), die Vodafone D2 GmbH (50 000 Euro), die TUI Deutschland GmbH (25 000 Euro), die Deutsche Messe AG 25 000 Euro), die RWE AG (25 000 Euro), die Nord/LB (25 000 Euro), die EnBW AG (25 000 Euro), die Salzgitter AG, die Air Berlin (25 000 Euro) und Exxon Mobil (15 000 Euro). 10 Darunter Audi/VW mit (75 000 Euro), Deutsche Messe AG (25 000 Euro) , Nord/LB (25 000 Euro), Deutsche Bahn (50 000 Euro), EnBW (50 000 Euro), LBBW (50 000 Euro), EWE (25 000 Euro).

Die Fragen des Abgeordneten Stefan Wenzel beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Frage stellt sich der Landesregierung nicht. Dafür gäbe es keinen Rechtsgrund. Die Veranstaltung war keine Veranstaltung des Landes Niedersachsen. Das Land war weder Sponsor noch Sponsoringempfänger, Forderungen aus einem Sponsoringverhältnis bestehen nicht. Nur der Forderungsinhaber käme als Ansprechpartner für mögliche Rückforderungen in Betracht.

Zu 2: Der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ ist nur im Geldwäschegesetz erläutert. § 1 Abs. 6 des Geldwäschegesetzes (GWG) definiert, wer wirtschaftlich Berechtiger sein kann1. Der Begriff „wirtschaftlich Berechtigter“ ist dabei so zu verstehen, dass immer auf die natürliche Person abgestellt wird, in deren Interesse die Geschäftsbeziehung begründet wird oder steht. Bei Gesellschaften ist dies im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 GWG konkret jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert. Das Land Niedersachsen ist keine natürliche Person und insofern auch niemals „wirtschaftlich Berechtigter“.

Unabhängig davon handelt es sich bei den in Rede stehenden Vorgängen um operatives Geschäft der Vorstände.

Zu 3: Nein.

Anlage 27

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 29 der Abg. Christian Meyer und Stefan Wenzel (GRÜNE)

Welche Folgen hat die Nichtigkeit der Brenntageregelung der Landesregierung?

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. August 2012 (Az: 12 A 2623/11) ist § 2 Satz 2 der niedersächsischen Brennverordnung (BrennVO) und damit die gesamte Regelung zur Zulassung von Brenntagen „nichtig, weil sie die Grenzen des § 27 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes überschreitet und damit gegen Bundesrecht verstößt“.

Während das Bundesrecht die Abfallbeseitigung außerhalb von zugelassenen Anlagen unter den Vorbehalt stellt, dass „eine Beeinträch

1 „Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. (…)“

tigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist“, ermöglicht die von CDU/FDP im Jahr 2004 verabschiedete Landesregelung „eine Abfallbeseitigung außerhalb von zugelassenen Anlagen schon dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die niedersächsische Regelung nimmt es mithin in Abweichung von § 27 Abs. 3 1 KrW-/AbfG und § 10 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG in Kauf, dass das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, sofern sich diese Beeinträchtigung als unvermeidbar erweist. Der darin liegende Verstoß gegen Bundesrecht führt zur Nichtigkeit von § 2 BrennVO. Eine bundesrechtskonforme Auslegung der Vorschrift dahin gehend, dass jede Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen sein muss, wenn von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Verordnungsgebers nichts möglich“ (Urteil vom 30. August 2012).

Nach dieser Erklärung der Unwirksamkeit der Landesbrennverordnung, auf der viele kommunale Regelungen basieren, fordert der die Kläger vertretende Rechtsanwalt Hans-Peter Sawatzki nun die Politik in Hannover auf, „die Brennverordnung zu überprüfen und zu klären, wie es weitergehen soll“ (Täglicher Anzeiger Holzminden vom 7. September 2012). Laut DEWEZET vom 7. September 2012 sieht er einen Teilerfolg, auch wenn die Klage mangels persönlicher Betroffenheit abgelehnt wurde. Die Praxis der unkontrollierten Brenn- und Kokeltage im Land sei durch das Urteil grundsätzlich hinterfragt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der festgestellten Nichtigkeit der BrennVO, und plant sie eine Neuregelung oder Änderung zur Anpassung an die Bundesregelung?

2. Welche neuen Hinweise gibt die Landesregierung niedersächsischen Kommunen bei Abfassung ihrer Allgemeinverfügungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle, und soll weiter auf die nicht rechtskonforme Landes-VO Bezug genommen werden?

3. Aus welchen politischen Gründen erleichtert die niedersächsische BrennVO - laut zitiertem Urteil rechtswidrig -, abweichend vom Bundesrecht, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle?

Das Verwaltungsgericht Hannover hat über die Klage gegen die Allgemeinverfügung einer Gemeinde zur Bestimmung von Brenntagen entschieden. Die Allgemeinverfügung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet, dem die Beseitigung bestimmter pflanzlicher Abfälle durch offenes Verbrennen außerhalb von Anlagen erlaubt wird. Der

Kläger war nicht Adressat dieses Verwaltungsaktes, sondern Dritter, der geltend machte, durch die Allgemeinverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Verwaltungsgericht hat insoweit geprüft, ob eine Verletzung eines ihn als Dritten schützenden subjektiv-öffentlichen Rechtes vorlag und in diese Prüfung den § 2 der Brennverordnung mit einbezogen. Im Rahmen des Verfahrens hat das Gericht die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht untersucht.

Das Gericht ist der Auffassung, dass § 2 Satz 2 der Brennverordnung, nach dem die Gemeinde die Bestimmung von Brenntagen nur vornehmen darf, „soweit … das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“, nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) entspräche. Danach darf die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Anlagen ausnahmsweise nur zugelassen werden, „soweit … eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist“.

Streitgegenstand war dabei nicht § 2 der Brennverordnung selbst, sondern die auf dieser Bestimmung beruhende Allgemeinverfügung. Die Auffassung des Gerichts, dass diese Bestimmung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG gedeckt und insoweit nichtig sei, wirkt nur für den konkreten Einzelfall. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger aus dieser nach Auffassung des Gerichtes nichtigen Vorschrift keine Rechte herleiten kann, und die Klage abgewiesen.

Eine allgemein wirkende Nichtigkeit der Brennverordnung kann nur vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht festgestellt werden. Insoweit ist die Brennverordnung weiter anwendbar.

Die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts Hannover wird von der Landesregierung allerdings nicht geteilt. Die Brennverordnung ist aus folgenden Gründen rechtmäßig:

Wie es die Ermächtigungsgrundlage des § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG (neu § 28 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verlangt, wird die Grundsatzentscheidung, dass für das Land ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist, durch die Verordnung selbst getroffen. Der Verordnungsgeber hat ein generelles Bedürfnis für die Möglichkeit, das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zuzulassen, festgestellt und geht davon aus, dass das Verbrennen im konkre

ten Fall so erfolgen kann, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dieses Gebrauchmachen von der Ermächtigungsgrundlage ist vom Gericht nicht beanstandet worden.