Protokoll der Sitzung vom 28.09.2012

Zu 3: Die Kampagnen „X-tmq“ und „WiderSetzen“ werden vom niedersächsischen Verfassungsschutz als linksextremistisch beeinflusst und nicht als linksextremistisch eingestuft (siehe auch Vor- bemerkung). Daher sind öffentliche Äußerungen im Namen der Organisationen mit eindeutigen linksextremistischen Inhalten auch nicht zu erwarten. Ausschlaggebend für die Bewertung des niedersächsischen Verfassungsschutzes ist, dass Linksextremisten in die Organisationsstrukturen eingebunden sind bzw. waren und steuernden Einfluss auf die Ausrichtung der Kampagnen hatten bzw. haben.

So war beispielsweise eine zentrale Person der Anti-AKW-Bewegung, die in beiden Organisationen mitwirkte, langjähriger Redakteur und Herausgeber der Zeitung Graswurzelrevolution. Die Person propagierte die „Umwälzung (des Systems) von unten her“ und bezeichnete sich selbst als „gestandenen Antiparlamentarier“.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 31 der Abg. Axel Brammer und Renate Geuter (SPD)

Sind die Erfolgsmeldungen über die gütliche Einigung beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig berechtigt? - Wie werden sich die unterschiedlichen Auslegungen der Verfahrensbeteiligten auf das Planfeststellungsverfahren Ganderkesee–St. Hülfe auswirken?

Im Verfahren zwischen dem Netzbetreiber TenneT und dem Land Niedersachsen sei es zu einem Vergleich gekommen, das Planfeststellungsverfahren für den dringend notwendigen Netzausbau von Ganderkesee nach St. Hülfe könne unverzüglich begonnen werden, berichtete die Presse vor wenigen Tagen.

TenneT hatte das Land auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens verklagt, war aber nicht bereit, neben zwei Teilstücken in der Gemeinde Ganderkesee weitere Bereiche der knapp 60 km langen Trasse für eine Erdverkabelung vorzusehen. Die zuständige Landesbehörde hatte daraufhin die Entgegennahme der Antragsunterlagen als unvollständig abgelehnt. Nun gebe das Unternehmen den Widerstand auf und werde für alle sieben Verkabelungsabschnitte, die das Land fordert, entsprechende Pläne für eine Erdverkabelung vorlegen, so die öffentliche Berichterstattung.

Örtliche Abgeordnete stellten der Presse bereits Kartenmaterial zur Verfügung, in denen fünf zusätzliche Teilverkabelungsabschnitte dargestellt wurden, die angeblich nicht mehr mit einer Freileitung überspannt werden sollten.

Die Firma TenneT erklärte jedoch öffentlich, in der sogenannten gütlichen Einigung sei lediglich schriftlich fixiert, dass nun das Planfeststellungsverfahren für das Leitungsbauvorhaben unverzüglich eröffnet werde, und zwar auf der Basis der bisher bereits vorgesehenen beiden Erdverkabelungsabschnitte im Raum Ganderkesee. TenneT habe lediglich zugesagt, die Unterlagen für die angesprochenen weiteren fünf Abschnitte zu Informationszwecken nachrichtlich auszulegen. Es sei zugesagt worden, dass TenneT, sollte ein zusätzlicher Erdkabelabschnitt bei St. Hülfe nötig sein, dagegen nicht gerichtlich vorgehen werde, wird eine Firmensprecherin zitiert.

Da der niedersächsische Umweltminister der Firma TenneT inzwischen öffentlich Uneinsichtigkeit vorgeworfen hat, scheint es unterschiedliche Interpretationen über die Folgen der sogenannten gütlichen Einigung in Leipzig zu geben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie unterscheiden sich die vom Antragsteller nach der „gütlichen Einigung“ in Leipzig einzureichenden Unterlagen qualitativ von denen, die vor der Klageerhebung von TenneT angeboten, aber von den niedersächsischen Behörden nicht akzeptiert wurden?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann die zuständige Landesbehörde zusätzliche Erdkabelabschnitte anordnen, wenn diese vom Antragsteller nur nachrichtlich einem Antrag beigefügt wurden?

3. Gilt die Zusage von TenneT, gegen eine Entscheidung, die eine zusätzliche Erdverkabelungsstrecke vorsieht, nicht vorzugehen auch für den Fall, dass alle fünf zusätzlichen Erdverkabelungsstrecken vorgegeben werden, und, wenn nein, was wäre dann die Rechtsfolge?

Das Netzausbauprojekt Ganderkesee nach St. Hülfe ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) ein Pilotvorhaben, um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz zu testen. Diese Leitung kann nach Maßgabe des Absatzes 2 der genannten Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Nach § 2 Abs. 2 des EnLAG ist auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde auf der Strecke Ganderkesee nach St. Hülfe eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Leitung

1. in einem Abstand von weniger als 400 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder

2. in einem Abstand von weniger als 200 m zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen.

Mit Schreiben vom 26. März 2010 hatte der Vorhabenträger einen Planfeststellungsantrag bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) als zuständigen Planfeststellungsbehörde auf Basis des im August 2009 in Kraft getreten EnLAG eingereicht. Dieser Antrag sah einen Teilerdverkabelungsabschnitt von durchgehend 8,3 km Länge, beginnend im Norden bei Ganderkesee, vor. Im Übrigen sah der Antrag, südlich anschließend, durchgehend Freileitungsstrecken bis St. Hülfe vor. Die Prüfung der einge

reichten Unterlagen durch die NLStBV ergab, dass die vorgelegten Antragsunterlagen nicht vollständig und daher nicht auslegungsfähig waren. Dem Vorhabenträger wurden mit Schreiben der NLStBV vom 3. Mai 2010 die auslegungshindernden Antragsmängel mitgeteilt. Auf Wunsch des Vorhabenträgers fand am 8. Juni 2010 ein Gespräch hinsichtlich der Nachforderungen seitens der NLStBV zum Antrag vom 26. März 2010 statt. In diesem Gespräch erläuterte die NLStBV nochmals ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Regelungen des EnLAG zur Erdverkabelung, den Umfang der aus ihrer Sicht einzureichenden Antragsunterlagen und damit die Notwendigkeit der Ergänzung der Antragsunterlagen für die Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens.

In einem weiteren Gespräch am 15. September 2010 stellte der Vorhabenträger dem Land neue Pläne für das Netzausbauprojekt Ganderkesee nach St. Hülfe vor. Den zunächst vorgesehenen 8,3 km langen Kabelabschnitt im Norden bei Ganderkesee wollte der Vorhabenträger nunmehr durch einen mittleren Freileitungsabschnitt unterbrechen. Ansonsten wollte der Vorhabenträger keine weiteren Erdkabelabschnitte beantragen. Einige randliche Unterschreitungen der Abstandsregelungen des EnLAG sowie weitere deutliche Unterschreitungen der im EnLAG genannten Abstände würden nach Auffassung des Vorhabenträgers keine Erdverkabelungspflicht auslösen. Dieser Ansicht wurde seitens der NLStBV widersprochen. Im Nachgang zu dieser Besprechung erläuterte die NLStBV dem Vorhabenträger mit einem weiteren Schreiben vom 16. September 2012 ihre Rechtsansicht.

Mitte Dezember 2010 beantragte der Vorhabenträger erneut die Planfeststellung, wobei er nunmehr den ursprünglich beantragten 8,3 km langen Kabelabschnitt im Norden bei Ganderkesee in drei Abschnitte aufteilte (von Nord nach Süd: 3,7 km Erdverkabelung, 1,61 km Freileitung, 2,97 km Erdverkabelung). Nach Ansicht der TenneT TSO GmbH seien die Hinweise und Ergänzungen gemäß dem Schreiben der NLStBV vom 3. Mai 2010 in den nunmehr vorgelegten Antrag aufgenommen worden. Die NLStBV teilte der TenneT TSO GmbH nach Prüfung dieser Unterlagen durch Schreiben vom 23. Dezember 2010 mit, dass die mit Schreiben vom 3. Mai 2010 geforderten Überarbeitungen seitens der TenneT TSO GmbH nicht in der Weise durchgeführt worden sind, wie dies der TenneT TSO GmbH im Rahmen der verschiedenen persönlichen Gesprächen als

erforderlich aufgezeigt worden ist. Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 ergänzte die TenneT TSO GmbH die eingereichten Unterlagen zumindest teilweise. Eine Auslegung der Unterlagen war indes zu diesem Zeitpunkt mangels Vollständigkeit der Antragsunterlagen immer noch nicht möglich.

Durch die dann erfolgte Änderung des EnLAG vom 7. März 2011 wurde klargestellt, dass die zuständige Landesbehörde eine Teilerdverkabelung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt verlangen kann, wenn die in § 2 Abs. 2 EnLAG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nachdem absehbar war, dass diese Gesetzesänderung verabschiedet wird, wurde die TenneT TSO GmbH mit Schreiben der NLStBV vom 1. März 2011 dazu aufgefordert, die fünf bisher in den Antragsunterlagen als „fiktiv“ bezeichneten Erdkabelabschnitte in der Weise in den Antrag zu übernehmen, dass diese als „geplante“ Erdkabelabschnitte Gegenstand des Antrags werden. Bei diesen fünf Erdkabelabschnitten handelt es sich um vier Abschnitte, die voraussichtlich unter § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des EnLAG fallen, und um einen Abschnitt im südlichen Verlauf der Trasse im Bereich St. Hülfe, der unter § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des EnLAG fällt.

Im weiteren zeitlichen Verlauf erklärte die TenneT TSO GmbH mit Schreiben vom 7. Juni 2011, dass sie ihrer Ansicht nach nicht dazu verpflichtet sei, zu den zwei bereits beantragten Erdkabelabschnitten weitere fünf Erdkabelabschnitte zu errichten und zu betreiben. Die TenneT TSO GmbH vertrat die Ansicht, dass eine Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens aufgrund des eingereichten Antrags sachgerecht und das Anhörungsverfahren nach § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durchzuführen sei. Die eingereichten Unterlagen bewertete die TenneT TSO GmbH als vollständig. In diesem Schreiben kündigte die TenneT TSO GmbH an, dass sie sich nunmehr gezwungen sehe, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die TenneT TSO GmbH teilte mit, eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit dem Ziel erheben zu wollen, die NLStBV zur Eröffnung des beantragten Planfeststellungsverfahrens zu verpflichten.

Da die TenneT TSO GmbH die Auffassung der NLStBV hinsichtlich der Unvollständigkeit der von ihr eingereichten Antragsunterlagen nicht teilt, hat das Unternehmen am 22. Juli 2011 schließlich - wie angekündigt - Klage beim Bundesverwaltungsgericht auf Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens für das Netzausbauprojekt Ganderke

see nach St. Hülfe erhoben. Die TenneT TSO GmbH wollte mit der von ihr verfolgten Klage erreichen, dass das Planfeststellungsverfahren nur mit den bisher beantragten zwei Erdkabelabschnitten im Norden bei Ganderkesee eröffnet wird. Die TenneT TSO GmbH hat bei diesen zwei Abschnitten eine Erdverkabelung beantragt, da der Abstand der Höchstspannungsleitung an die dortige Siedlung weniger als 400 m beträgt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnLAG).

Im Rahmen von außerprozessualen Gesprächen zwischen dem Land und der TenneT TSO GmbH schlug die TenneT TSO GmbH am 13. Dezember 2011 schließlich vor, für den Fall, dass nur die Annäherung der Höchstspannungsleitung an Einzelhäuser im Außenbereich eine Teilerdverkabelung auslösen würde, die TenneT TSO GmbH planen würde, diese Grundstücke aufzukaufen bzw. die Eigentümer finanziell zu entschädigen. Dieser Weg zur gütlichen Einigung wurde seitens des Landes begrüßt, um so die Zahl der kostenintensiven Teilerdverkabelungen zu reduzieren. In diesen Bereichen könnte dann gegebenenfalls nach Prüfung der zuständigen Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unter Abwägung aller konkreten Umstände und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Anordnung einer Teilerdverkabelung verzichtet werden.

Von dieser Vorgehensweise wären beim Netzausbauprojekt Ganderkesee nach St. Hülfe allerdings nicht alle der bisher in den Antragsunterlagen als „fiktiv“ bezeichneten fünf weiteren Erdkabelabschnitte betroffen gewesen. Im südlichen Verlauf der Trasse im Bereich St. Hülfe quert die Höchstspannungsleitung Siedlungsbereiche und unterschreitet hierbei den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnLAG vorgesehenen Abstand von 400 m. Im Norden der Trasse bei Ganderkesee hatte die TenneT TSO GmbH bei der Unterschreitung des in § 2 Abs. 2 Nr. 1 EnLAG vorgesehenen Abstandes von 400 m bei einer Annäherung an Siedlungen eine Erdverkabelung beantragt. Um gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln, hielt es die Planfeststellungsbehörde daher für erforderlich, dass die TenneT TSO GmbH zumindest in diesem Bereich auch eine Erdverkabelung beantragt.

Zur Auflösung der noch offenen Fragen und zur Beschleunigung dieses Netzausbauprojekts sowie der weiteren dringend notwendigen Netzausbauprojekte in Niedersachsen wollte das Land mit der TenneT TSO GmbH sogenannte einzelbezogene Zielvereinbarungen abschließen. Der Prozess zum

Abschluss von Zielvereinbarungen wurde im Januar 2012 begonnen. Er ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu dem Netzausbauprojekt teilte der Berichterstatter des zuständigen Senats beim Bundesverwaltungsgericht dann im Januar 2012 den beteiligten Parteien eine vorläufige rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes mit. Hierin stellte der Berichterstatter fest, dass sich die NLStBV angesichts der ihr in § 2 Abs. 2 Satz 1 EnLAG eingeräumten Befugnis an der gebotenen Abwägungsentscheidung ohne ausreichende Planunterlagen für fünf weitere (als „fiktiv“ bezeichnete) Erdkabelabschnitte als gehindert sehen kann. Ferner führte der Berichterstatter aus, dass der Planfeststellungsantrag gegebenenfalls abzulehnen wäre, wenn die TenneT TSO GmbH weiterhin keine Planungen vorlegen würde, die der NLStBV eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen würde. Der Berichterstatter kam damit im Januar dieses Jahres auch zu dem Ergebnis, dass die von der TenneT TSO GmbH vor Klageerhebung eingereichten Antragsunterlagen inhaltlich nicht den Anforderungen entsprachen, um das Planfeststellungsverfahren eröffnen zu können.

Erst im Nachgang zu dieser vorläufigen rechtlichen Einschätzung legte die TenneT TSO GmbH im Januar 2012 die von der NLStBV bereits vor Klageerhebung verlangten Detailunterlagen zu den fünf in den Antragsunterlagen als „fiktiv“ bezeichneten Erdkabelabschnitten vor. Die TenneT TSO GmbH weigerte sich aber weiterhin, ihren Antrag zu ändern und damit dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem EnLAG erfüllt sind, Teilerdverkabelungsabschnitte zu beantragen.

Weder außerprozessual noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens konnte die TenneT TSO GmbH dazu bewegt werden, im südlichen Verlauf der Strecke im Bereich St. Hülfe bei einer Unterschreitung des Abstandes von 400 m der Höchstspannungsleitung zu Siedlungen eine Erdverkabelung zu beantragen, wie es das Unternehmen im Norden der Strecke getan hat. Die NLStBV sah sich daher nicht in der Lage, das Planfeststellungsverfahren trotz der während des Gerichtsverfahrens nachgereichten Unterlagen zu eröffnen, da gleiche Sachverhalte ohne sachliche Begründung nicht ungleich behandelt werden sollten.

Durch Schriftsatz vom 6. Juli 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der NLStBV dem Bundesverwaltungsgericht schließlich ein gemeinsames Gespräch zur Erörterung der Sach- und Rechtslage

mit dem Berichterstatter vorgeschlagen. Bei diesem durch den Berichterstatter auf den 12. September 2012 festgesetzten Erörterungstermin ist es zwischen der TenneT TSO GmbH und der NLStBV zu einem Vergleich gekommen, der im Ergebnis zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den dringend notwendigen Netzausbau von Ganderkesee nach St. Hülfe führen soll. Grundlage für die Verfahrenseinleitung durch die NLStBV ist der Antrag vom 26. März 2010 in der Fassung der nachgelieferten Unterlagen vom Januar 2012 (zwei Erdkabelabschnitte im Bereich Ganderkesee, ansonsten Freileitungen mit parzel- lenscharfen Unterlagen für fünf weitere mögliche Erdverkabelungsabschnitte). Sollte sich im Verlauf des Genehmigungsverfahrens herausstellen, dass sich Teilerdverkabelungsnotwendigkeiten nicht umgehen lassen, ist damit zu rechnen, dass es nun zu einer entsprechenden Anordnung im Planfeststellungsverfahren kommen wird. Für den konkreten Fall einer Anordnung der Erdverkablung im südlichen Verlauf der Strecke im Bereich St. Hülfe wird die TenneT TSO GmbH insoweit keinen Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der maßgebliche Unterschied besteht in der Detailgenauigkeit der Angaben zu den Auswirkungen der fünf weiteren möglichen Erdverkabelungsabschnitte.

Die TenneT TSO GmbH hatte vor Klageerhebung bei den fünf weiteren möglichen Erdverkabelungsabschnitten, bei denen die TenneT TSO GmbH trotz Unterschreitung der in § 2 Abs. 2 des EnLAG genannten Abstände eine Freileitung zur Planfeststellung beantragt hat, die Auswirkungen einer möglichen Erdverkabelung nur kursorisch dargestellt.

In den aufgrund der Ausführungen des Berichterstatters im Gerichtsverfahren vorgelegten Antragsunterlagen entsprechen die Darstellungen zu den Auswirkungen einer alternativen Erdverkabelung auf den möglichen fünf weiteren Abschnitten der Detailgenauigkeit zu den Abschnitten, bei denen die TenneT TSO GmbH eine Erdverkabelung im Bereich Ganderkesee beantragt hat.

Konkret bedeutet dies, dass der Antragsunterlage anhand von Plänen nunmehr auch das exakte Maß der Tangierung privater und öffentlicher Belange (etwa parzellenscharfe Erkennbarkeit der Inanspruchnahme von Privateigentum), welches

durch eine Erdverkabelung auf den möglichen weiteren fünf Abschnitten hervorgerufen würde, entnommen werden kann. Dies war anhand des vor Klageerhebung eingereichten Plans nicht möglich. Diese Detaillierung ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Planfeststellungsbehörde von der TenneT TSO GmbH nicht beantragte, aber notwendige Teilerdverkabelungen im Verfahren festsetzen kann.

Zu 2: Nach Ansicht des Berichterstatters des zuständigen Senats beim Bundesverwaltungsgericht kann die zuständige Planfeststellungsbehörde zusätzliche Erdkabelabschnitte anordnen, auch wenn diese nur nachrichtlich dem Antrag beigefügt sind, wenn die Prüfung der Planfeststellungsbehörde ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der Erdverkabelung nach dem EnLAG vorliegen.

Einer Anordnung von zusätzlichen Erdkabelabschnitten bei Vorliegen der Voraussetzungen des EnLAG steht es nach Ansicht des Berichterstatters des zuständigen Senats beim Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen, wenn mögliche Erdkabelabschnitte einem Antrag nur nachrichtlich beigefügt werden. Voraussetzung ist dann allerdings, dass seitens des Antragsstellers für die möglichen Erdkabelabschnitte auch parzellenscharfe Pläne vorgelegt werden, die in das Anhörungsverfahren eingehen müssen.

Um etwaigen von einer nur nachrichtlich dargestellten Erdverkabelung Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend im Rahmen des Anhörungsverfahrens beteiligen zu können, ist es beabsichtigt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung auf die mögliche Planungsvariante und auf die Möglichkeit der Anordnung dieser Planungsvariante seitens der Planfeststellungsbehörde hinzuweisen.

Zu 3: Die Zusage der TenneT TSO GmbH, gegen die Anordnung eines zusätzlichen Erdkabelabschnitts gerichtlich nicht vorzugehen, bezieht sich nur auf einen Teilabschnitt im südlichen Verlauf der Trasse im Bereich St. Hülfe. Sollte die Planfeststellungsbehörde darüber hinaus weitere Erdkabelabschnitte im Planfeststellungsbeschluss anordnen, hat die TenneT TSO GmbH auf ihr Klagerecht nicht verzichtet. Die TenneT TSO GmbH könnte damit gegen die Anordnung von weiteren Erdkabelabschnitten im Verlauf der Trasse mit einer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vorgehen.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 32 der Abg. Gerd Will, Heinrich Aller, Marcus Bosse, Wolfgang Jüttner, Jürgen Krogmann, Olaf Lies, Roland Schminke, Klaus Schneck, Petra Tiemann und Sabine Tippelt (SPD)

Meldete das Wirtschaftsministerium offensichtlich ungeeignete Strecken für den Gigaliner-Feldversuch?

Bundesverkehrsminister Ramsauer versucht, dem Gigaliner-Feldversuch, an dem sich nur sechs Bundesländer beteiligen, zum Erfolg zu verhelfen. Zwischenzeitlich beschäftigt sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Zulässigkeit des Feldversuchs. Fraglich ist, ob es beim Feldversuch zuerst um die Gewinnung fachlicher Erkenntnisse geht oder vielmehr darum, dem von der großen Mehrheit der Verkehrsteilnehmer abgelehnten Gigaliner zu mehr Akzeptanz zu verhelfen.