Protokoll der Sitzung vom 09.11.2012

Zu 3: Der Höchstbetrag von 30 000 Euro ist angesichts der marktüblichen Gesamtkosten für entsprechende Bestandsaufnahmen, Rahmenpläne, Umnutzungsgutachten und integrierte Entwicklungskosten angemessen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Zuwendung des Landes um einen Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung handelt, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 25 des Abg. Marcus Bosse (SPD)

Wann wird die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelchemikerin und zum Lebensmittelchemiker geändert?

Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelchemikerin und zum Lebensmittelchemiker (APVOLM- Chem) muss die berufspraktische Ausbildung beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfolgen. Dieses führt in der Ausbildungspraxis und in der Vergabepraxis dazu, dass Bewerber nicht angenommen werden können. Nach Aussagen von Betroffenen führt dies sogar dazu, dass Studierende bis zu einem Jahr auf einen Ausbildungsplatz im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit warten müssen und damit rein rechtlich eine Ausbildung nicht abschließen können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich nach Auffassung der Landesregierung die dargelegte Ausbildungssituation der Lebensmittelchemiker und Lebensmittelchemikerin dar?

2. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung bezüglich der Vergabepraxis auf einen Ausbildungsplatz im Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu unternehmen?

3. Wird die Landesregierung aufgrund der Ausbildungspraxis die APVOLMChem ändern? Und wenn ja, wie?

Im Rahmen der Ausbildung zur/zum staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin/Lebensmittelchemiker erfolgt in der Regel nach dem abgeschlossenen Hochschulstudium eine einjährige berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der amtlichen Überwachung. Ausbildungsbehörde ist in Niedersachsen das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES). Das Hochschulstudium wird mit dem Abschluss „Diplomlebensmittelchemiker/-in“ ordnungsgemäß beendet. An der TU Braunschweig stehen 25 Studienplätze pro Jahr für NI zur Verfügung. Für den Abschluss „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker/-in“ ist das anschließende einjährige berufspraktische Jahr erforderlich, welches mit dem zweiten Staatsexamen (dritter Prü- fungsabschnitt) beendet wird.

Derzeit werden in Niedersachsen durch das LAVES 20 Ausbildungsplätze pro Jahr vergeben. Das Auswahlverfahren ist aus verfassungsrechtlichen Gründen für Bewerber/-innen aller Bundesländer mit entsprechender Qualifikation offen. Die Anzahl der Ausbildungsplätze in NI orientiert sich an den Studienplatzzahlen der TU Braunschweig und den Ausbildungskapazitäten des LAVES.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Mit Abschluss des zweiten Prüfungsabschnitts an der Hochschule verfügen die Absolventen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als „Diplom- Lebensmittelchemiker/-in“.

Für die weitergehende Qualifizierung im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung mit dem Abschluss des zweiten Staatsexamens sind entsprechende Ausbildungsplätze in den Ländern erforderlich. Die in NI zur Verfügung stehende Anzahl von Ausbildungsplätzen für die berufspraktische Ausbildung ist hinsichtlich der Anzahl der Studienplätze mit der Hochschule abgestimmt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Studienplätze pro Jahr bis zum Abschluss zum Diplomlebensmittelchemiker/-in genutzt werden (Studienabgänger) und nicht alle Absolventen/-innen einen Platz in der berufspraktischen Ausbildung anstreben. NI kommt der Verantwortung, ausbildungsentsprechende Voraussetzungen für die berufspraktische Ausbildung vorzuhalten, damit nach.

Die Situation zwischen Ausbildungszahl der Hochschulen und Anzahl der Plätze für die berufspraktische Ausbildung stellt sich in anderen Bundesländern zum Teil abweichend dar, sodass aufgrund der höheren Bewerberzahlen für die in NI zur Verfügung stehenden Plätze nicht alle Bewerbungen berücksichtigt werden können und dadurch Wartezeiten entstehen können.

Zu 2: Aus verfassungsrechtlichen Gründen wird das Auswahlverfahren für alle geeigneten Bewerber geöffnet bleiben. Bei gleicher Eignung der Bewerber/-innen wird der Ausbildungsplatz an Absolventen/-innen aus NI vergeben.

Zu 3: Nein, die Dauer und die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordung (APVOLMChem) werden von der Landesregierung als ausbildungsrelevant bewertet.

Anlage 25

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 des Abg. Klaus Schneck (SPD)

Probleme bei der Ausstellung des Parkausweises „aG-light“

Im Jahr 2009 wurden Neuregelungen für Parkerleichterungen zugunsten besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen beschlossen. Dabei wurde auch ein neuer Parkausweis ein

geführt, der in der Umgangssprache mit „aG-light“ bezeichnet wird. Im Nachgang zur Kleinen Anfrage zu dem Komplex vom 16. April 2012 (Drs. 16/4817) frage ich die Landesregierung:

1. Bleibt sie auch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Juni 2012 (Kugland gegen die Stadt Wolfsburg) bei ihren Positionen, wie sie bei der Beantwortung meiner Kleinen Anfrage dargelegt wurden, oder schließt sie sich der in dem genannten Urteil vertretenen Meinung des Gerichts an, dass in Anbetracht dieser Situation nicht die Rede davon sein könne, dass das Verfahren „eindeutig geregelt“ sei?

2. Beabsichtigt die Landesregierung, das Verfahren der Ausstellung des Parkausweises „aG-light“ zu verändern und für die Betroffenen ein eindeutiges und einfacheres Prozedere zu schaffen?

3. Wann und in welcher Form ist der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen bei der Erstellung der bestehenden Verfahren für die Ausstellung des Parkausweises „aG-light“ beteiligt worden?

Die Erteilung eines Parkausweises für schwerbehinderte Menschen ist eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Verfahren für die Genehmigung einer solchen Ausnahme ist in der Straßenverkehrsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung geregelt. Zuständig für die Ausstellung des Parkausweises sind die Straßenverkehrsbehörden, Voraussetzung sind ein Schwerbehindertenausweis mit bestimmten Merkzeichen und - in bestimmten Fällen - bestimmte Grade der Behinderung für einzelne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Diese Feststellungen werden von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (Versorgungsämter), in Niedersachsen vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, getroffen.

Die Antragsteller müssen den Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde stellen und ihren Schwerbehindertenausweis sowie - falls die Feststellungen im Schwerbehindertenausweis nicht ausreichen - den Feststellungsbescheid vorlegen. Das Verfahren für die Ausstellung des Parkausweises ist somit klar und eindeutig festgelegt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Soweit das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem zitierten Urteil ein „nicht eindeutig geregeltes Verfahren“ anspricht, bezieht sich dies nicht auf das Verfahren zur Erteilung eines Parkausweises, sondern auf die bislang nach Auffas

sung des Gerichtes rechtlich nicht eindeutig geklärte Frage, inwieweit Feststellungen der Versorgungsämter zu Voraussetzungen des Straßenverkehrsrechtes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bindend sind. Eine obergerichtliche Entscheidung zu diesem Fragenkomplex wird abzuwarten sein.

Zu 2: Das Verfahren zur Ausstellung eines Parkausweises sowie die Zuständigkeiten sind bundesrechtlich in der StVO und den Verwaltungsvorschriften zur StVO vorgegeben. Die Landesregierung sieht angesichts der bundesrechtlichen Regelungen keine Möglichkeit, aber auch keine Veranlassung, das Verfahren zu ändern.

Zu 3: Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen ist nicht beteiligt worden, da es sich um bundesrechtliche Regelungen handelt.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 27 der Abg. Renate Geuter (SPD)

EU-rechtliche Ziele zum Grundwasserschutz wurden mit bisherigen rechtlichen Regelungen nicht erreicht - Mit welchen Maßnahmen will die Landesregierung verhindern, dass auch eine bedarfsgerechte Düngung im Mais zu weiteren Grundwasserbelastungen führt?

Immer wieder haben gerade auch in den letzten Wochen und Monaten die Vertreter der Wasserversorger ihre Sorge vor einem weiteren Anstieg der Nitratwerte im Grundwasser deutlich gemacht. Obwohl es in den Jahren 2001 bis 2006 gelungen ist, durch Maßnahmen des Wasserschutzes die Nitratkonzentration im oberflächennahen Grundwasser zu reduzieren, steigen seit 2006 die Werte wieder an. Als Gründe dafür werden auch die weitere Ausweitung der Maisflächen - auch in Wasserschutzgebieten - und eine abnehmende finanzielle Attraktivität von freiwilligen Vereinbarungen genannt.

Der Vertreter des OOWV mahnte beim Feldtag „Landwirtschaft und Wasserschutz“ im September dieses Jahres dringend an, die Frage zu klären, ob bedarfsgerechte Düngung im Mais der Definition der ordnungsgemäßen Landwirtschaft entspricht und das Grundwasser belasten darf. Nach eigenen Untersuchungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie, die im Rahmen dieser Veranstaltung vorgestellt wurden, führt selbst eine den derzeitigen Regeln entsprechende Stickstoffdüngung beim Mais bis zum Sollwert zu einem Anstieg der Nitratkonzentrationen.

Eine Reduzierung der Stickstoffdüngung beim Maisanbau wird daher als eine besonders effektive Strategie zur Senkung von Nitratbelastungen im Grundwasser angesehen. Allerdings müssen Landwirte, die diesem Wunsch nach einer reduzierten Stickstoffdüngung Folge leisten, mit - wenn auch geringen - Ertragsverlusten rechnen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Untersuchungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie die Notwendigkeit, die Vorgaben der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung beim Maisanbau zu verändern bzw. verändern zu lassen und, wenn nein, warum nicht?

2. Wie müssen die Vorgaben für eine bedarfsgerechte Stickstoffdüngung bei Mais nach Ansicht der Landesregierung gestaltet sein, damit es zukünftig nicht - trotz Einhaltung der Regeln - zu einer weiteren Belastung des Grundwassers kommt?

3. Plant die Landesregierung eine Verbesserung der derzeitigen freiwilligen Vereinbarungen zum Grundwasserschutz zur Verbesserung der Attraktivität dieser Maßnahme, und, wenn ja, wie soll diese gestaltet sein?

Die ordnungsgemäße, nach dem N-Sollwertkonzept durchgeführte Maisdüngung führt im Allgemeinen nicht zu Nährstoffüberhängen, die eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zur Folge haben. Das N-Sollwertkonzept setzt voraus, dass die Ertragserwartung realistisch eingeschätzt wird, der N-min-Vorrat im Boden berücksichtigt wird und die dem N-Sollwertsystem zugrunde liegenden Korrekturfaktoren zur Anwendung gelangen. Die sachgerechte Anwendung dieses Düngesystem trägt dazu bei, dass die gedüngten Nährstoffe den Maispflanzen zeitgerecht und weitest möglich in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen. Die Beratung empfiehlt auf austragsgefährdeten Standorten zudem die Aussaat von Untersaaten, damit Nährstoffe im Winterhalbjahr nicht ausgewaschen werden.

Neben der Höhe der Düngung sind es jedoch auch suboptimal gewählte Düngetermine, insbesondere wenn diese nach der Ernte der Hauptfrucht erfolgen, die zu einem Anstieg der Nitratwerte im Herbst und Winter beitragen können.

Das EU-rechtliche Ziel des guten chemischen Zustands des Grundwassers wird nicht für alle Grundwasserkörper bis 2015 zu erreichen sein. Deutschland hat deshalb eine Fristverlängerung für alle Grundwasserkörper, die in einem schlechten chemischen Zustand sind, beantragt. Dies ist

jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Verletzung der Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) , da die Fristverlängerung ein von der WRRL vorgesehenes Instrument darstellt. Insbesondere für Fälle wie die Nährstoffbelastung des Grundwassers, für die die Maßnahmenwirkung aufgrund der sehr langen Fließzeiten von der Bodenoberfläche zur Messstelle im Grundwasser erst Jahre bis Jahrzehnte nach der eigentlichen Maßnahme nachweisbar sein wird, ist die Fristverlängerung aufgrund der natürlichen Gegebenheiten ein zwingendes Erfordernis.

Eine erste landesweite Analyse der Entwicklung der Nitratgehalte in den letzten Jahren hat keine klare Tendenz erkennen lassen. Im Zeitraum 2000 bis 2010 ist der Anteil an Grundwassermessstellen mit abnehmendem Nitratgehalt landesweit von 56 % auf 65 % angestiegen und die Anzahl mit ansteigendem Nitratgehalt entsprechend von 44 % auf 35 % zurückgegangen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: