Es ist unerlässlich, dass die Krankenhäuser für die Kosten des laufenden Betriebs eine Vergütung, die ihnen auskömmliche Erlöse verschafft, erhalten. Die Landesregierung sieht dies als unerlässlich zur Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung an. Dabei ist nach der gesetzlichen Konzeption die Findung der Vergütungshöhe weitgehend den
Selbstverwaltungspartnern im Gesundheitswesen überantwortet. So werden für den Bereich der somatischen Krankenhäuser, deren Leistungen in Anwendung des diagnoseorientierten Fallpauschalensystems vergütet werden, von den Vertragsparteien auf Bundesebene die Entgeltkataloge, von den Vertragsparteien auf Landesebene der Landesbasisfallwert sowie von den örtlichen Vertragsparteien das Mengengerüst und einzelne Entgelte vereinbart. Die nachfolgende Genehmigung zum einen der Vereinbarung über den Landesbasisfallwert und zum anderen der Vereinbarung der örtlichen Vertragsparteien bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf eine Rechtskontrolle beschränkt.
Die Investitionsentscheidungen der Landesregierung erfolgen nach fachlicher Einschätzung und Bewertung im Einvernehmen mit dem Planungsausschuss. Dabei steht die Unterstützung des notwendigen Strukturwandels im Vordergrund, um die erforderliche Nachhaltigkeit der Investitionen zu gewährleisten.
Zu 1: Die Landesregierung hat, gemeinsam mit weiteren Ländern, in der 899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012 anlässlich der Beschlussfassung über das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen eine Erklärung zu Protokoll abgegeben. In dieser Erklärung werden „eine möglichst vollständige Refinanzierung der Tarifsteigerungen, die mögliche Einführung eines vollen Orientierungswertes und die Abschaffung der Degressionsregelung für den Basisfallwert bei Leistungsausweitungen“ gefordert.
Außerdem hat die Landesregierung den durch den Freistaat Bayern in den Bundesrat eingebrachten Antrag „Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser“ unterstützt; dieser Antrag ist in der 901. Sitzung des Bundesrates am 12. Oktober 2012 angenommen worden. Die Entschließung fordert die Bundesregierung auf, umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die in § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes angelegte Kollektivhaftung der Krankenhäuser bei Leistungssteigerungen abschafft und eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Kostensteigerungen sicherstellt.
Zu 2: Möglichkeiten der Länder, Krankenhäuser bei akuten Liquiditätsproblemen zu stützen, sind im KHG nicht vorgesehen.
Zu 3: Sanierungsmaßnahmen sind auf erhaltenswerte Strukturen zu beschränken. Die Landesregierung tut dies mit ihren Krankenhausinvestitionsprogrammen - zuletzt beschlossen am 27. November 2012. Dieses beinhaltet die Förderung von 31 Krankenhäusern.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 3 der Abg. Christian Grascha und JanChristoph Oetjen (FDP)
Welche Auswirkungen hat die Lockerung der Residenzpflicht für in Niedersachsen lebende Asylbewerber?
Seit dem 1. März 2012 dürfen sich aufgrund der gemäß § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes von der Landesregierung erlassenen Asylbewerberaufenthalts-Verordnung Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten. In einer gemeinsamen Sitzung des Senats der Freien Hansestadt Bremen und der Niedersächsischen Landesregierung am 21. Februar 2012 haben beide Länder vereinbart, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass sich solche Asylbewerber vorübergehend auch auf dem Gebiet des jeweils anderen Landes aufhalten dürfen. Die Verpflichtung der Asylbewerber, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt von diesen Regelungen unberührt.
1. Hat die Landesregierung statistische oder sonstige Erkenntnisse darüber, ob sich die Chancen für Asylbewerber auf eine zugelassene Arbeitsaufnahme seit Inkrafttreten der Verordnung verbessert haben, und, wenn ja, welche?
2. Wie beurteilt die Landesregierung im Hinblick auf die Möglichkeit der landesweiten Arbeitssuche die Wirkung der weiterhin bestehenden Wohnverpflichtung in einer bestimmten Gemeinde?
3. Sind aus Sicht der Landesregierung weitere Maßnahmen denkbar, die eine zugelassene Arbeitsaufnahme weiter erleichtern könnten, wie z. B. weitere Vereinbarungen mit angrenzenden Bundesländern, und wann ist mit einer Umsetzung der Vereinbarung mit Bremen zu rechnen?
Zu 1: Statistiken über die Entwicklung der Arbeitsaufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach Inkrafttreten der Asylbewerberaufenthaltsverordnung (AsylAVO) liegen der Landesregierung nicht vor.
Zu 2: Die Möglichkeit der landesweiten Arbeitssuche wird durch eine Wohnsitzauflage nicht beeinträchtigt. Bereits vor Erlass der AsylAVO wurde Asylbewerberinnen und Asylbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Aufenthaltsgestattung eine Arbeit aufzunehmen. Dies erfolgte jeweils durch Erlaubnisse, die in den betreffenden Einzelfällen auf Antrag erteilt wurden. Nach Erlass der AsylAVO können die Asylbewerberinnen und Asylbewerber Vorsprachen und Termine zum Zweck der Arbeitssuche nun im gesamten Gebiet Niedersachsens wahrnehmen, ohne hierfür eine spezielle Erlaubnis zu benötigen. War die Suche erfolgreich und ist durch die Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit ein Umzug in eine andere Kommune notwendig, kann eine entsprechende Änderung der Wohnsitzauflage erfolgen.
Zu 3: Weitere Maßnahmen zur Erleichterung der zugelassenen Arbeitsaufnahme bieten sich nicht an. Die Gestattung des vorübergehenden Aufenthalts im gesamten Land Niedersachen und deren in Vorbereitung befindliche Erweiterung auf das Gebiet des Landes Bremen wird als angemessen erachtet, um dem Wunsch der in Niedersachsen lebenden Asylbewerberinnen und Asylbewerber nach mehr Bewegungsfreiheit nachzukommen. Weitergehende Regelungen sind nicht beabsichtigt.
Das Land Hamburg, welches als Stadtstaat für eine vergleichbare Regelung wie die mit Bremen getroffene in Betracht gekommen wäre, hat den Vorschlag Niedersachsens, ebenfalls eine länderübergreifende generelle Erlaubnis für beide Länder zu erlassen, abgelehnt. Regelungen durch Landesverordnungen mit den weiteren sieben an Niedersachsen angrenzenden Flächenländern sind aus Sicht der Landesregierung nicht zweckdienlich. Da kein Grund ersichtlich ist, der es erlauben würde, bei den einzelnen Ländern unterschiedlich zu verfahren, müssten entsprechende inhaltsgleiche Regelungen mit allen sieben Ländern vereinbart werden. Dies wäre durch die Verordnungsermächtigung, die Ausnahmen zulässt, „um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen“ nicht mehr
gedeckt. Vielmehr wäre hierfür wohl eine entsprechende Änderung des Asylverfahrensgesetzes erforderlich. Außerdem entstünde durch eine Vielzahl von Länderverordnungen ein unübersichtliches Regelungsgefüge, das von den Ausländerbehörden nur schwer bewältigt werden könnte.
Wie in der Antwort zur Frage 2 bereits dargestellt, wird keine Notwendigkeit gesehen, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme zu ergreifen - dies zumal die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Bundesland unter dem Vorbehalt der dortigen Zustimmung zur Erteilung einer einzelfallbezogenen Erlaubnis nach wie vor möglich ist.
Die Arbeiten zur Abstimmung des Verordnungstextes, mit dem die Vereinbarung mit Bremen umgesetzt werden soll, sind Ende November 2012 zwischen dem Bremer Senator für Inneres und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport abgeschlossen worden. Der Verordnungstext wird in Kürze dem Kabinett vorgelegt, damit über die Freigabe zur Anhörung der kommunalen Spitzenverbände entschieden werden kann. Nach Abschluss dieses in Niedersachsen vorgeschriebenen Verfahrens wird die Verordnung unverzüglich vom Kabinett beschlossen und kann danach verkündet werden.
Wie soll der erhöhte Finanzhilfebedarf durch die Einführung der achtjährigen Schulzeit für Gymnasien und Gesamtschulen in freier Trägerschaft finanziert werden?
Die Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur hat finanzielle Auswirkungen auch auf die Gymnasien und Gesamtschulen in freier Trägerschaft. Wegen der Anhebung der Wochenstundentafel ist auch ein erhöhter Lehrerstundeneinsatz pro Schülerin und Schüler erforderlich.
Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen berichtet, dass sie wegen der entsprechenden Anpassung der Schülerbeträge in der Finanzhilfeordnung bereits seit 2007 mit dem Kultusministerium in Kontakt stehe. Es habe sich aber herausgestellt, dass zur Erfassung der Daten für die Neufestlegung der Schülerbeträge erst ein „reiner“ G8-Jahrgang habe „durchgewachsen“ sein müssen. Erst seit September 2012 lägen die erforderlichen Daten vor.
1. Um welchen Betrag und um welchen Prozentsatz sollen die Schülerbeträge in der Finanzhilfeverordnung im Zusammenhang mit der Einführung der achtjährigen Schulzeit an Gymnasien und Gesamtschulen für die Schulen in freier Trägerschaft angehoben werden?
2. In welcher Weise soll diese Anhebung auch rückwirkend für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 erfolgen?
3. Wenn keine rückwirkende Anhebung geplant ist, wie sollen dann die Gymnasien und Gesamtschulen in freier Trägerschaft die in der Vergangenheit durch die achtjährige Schulzeit verursachten höheren Kosten pro Schülerin und Schüler finanzieren?
Die angemessene Finanzierung der Träger anerkannter Ersatzschulen sowie der Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung ist der Landesregierung ein wichtiges Anliegen, weil deren Schulen einen großen Beitrag für unsere Schülerinnen und Schüler leisten.
Diese Schulträger erhalten Finanzhilfe auf Grundlage des Schulgesetzes als pauschalen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten ihrer Schulen. Dieser Zuschuss ist schon von der Anlage her nicht dazu bestimmt, sämtliche Kosten von Schulträgern zu decken. Vielmehr ist von den Trägern auch zu erwarten, dass sie für den Betrieb ihrer Schulen einen eigenen Deckungsbeitrag für die anfallenden Kosten aufbringen, den sie auch aus Beteiligungen kommunaler Schulträger, Schulgeldern oder eigenen Mitteln leisten. Dieses gilt bis zur Veränderung der finanzhilferelevanten Parameter in der Finanzhilfeverordnung auch für den Fall, dass sich aufgrund struktureller Veränderungen für die Schulträger Kostenerhöhungen ergeben.
Der Landeszuschuss errechnet sich für die allgemeinbildenden Schulen auf der Basis zweier Komponenten:
1. eines schulformspezifisch festgesetzten Stundensatzes für das Lehrpersonal sowie des Zusatzpersonals an Förderschulen und
2. einer schulformspezifisch festgesetzten Stundenzahl für Lehrkräfte und Zusatzpersonal, die jeweils auf eine Schülerin oder einen Schüler entfällt (Schülerstunden). Diese Stundenzahlen sind in der Finanzhilfeberechnungsverordnung von 2007 festgeschrieben und haben bis zur Änderung der Verordnung Bestand. Die Höhe
Es ist nunmehr beabsichtigt, rückwirkend zum Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Zahl der Schülerstunden den Versorgungsverhältnissen der öffentlichen Schulen anzupassen. Diese konnten wir nunmehr aufgrund der statistischen Meldungen der öffentlichen Schulen zum Schuljahr 2011/2012 belastbar ermitteln. Nachdem uns die Ergebnisse der Schulstatistik vorlagen, haben wir uns mit den Verbänden und Kirchen zu mehreren Gesprächen getroffen und einvernehmlich die neuen Sätze für die Finanzhilfe festgelegt. Damit werden die für die öffentlichen Schulen ermittelten Werte 1 : 1 auf die Schulen in freier Trägerschaft übertragen.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Die Schülerstundenzahl für den Sek-I-Bereich des Gymnasiums und der Gesamtschulen soll sich von 1,24 Stunden pro Schülerin oder Schüler auf 1,26 Stunden und damit um 1,61 % erhöhen. Betragsmäßig macht diese Veränderung einen Jahresbetrag von 53,73 Euro pro Schülerin oder Schüler aus. Die Schülerstundenzahl für den Sek-II-Bereich des Gymnasiums und der Gesamtschulen steigt von 1,64 Stunden auf 1,80 Stunden. Dieses entspricht einer prozentualen Steigerung von 9,76 %. Betragsmäßig werden damit die Schulträger pro Schülerin oder Schüler und Jahr 418,64 Euro zusätzlich erhalten können. Dies sind jeweils die Sätze für die höchstmögliche Finanzhilfe, wenn die Versorgungsverhältnisse der Schulen den Verhältnissen der öffentlichen Schulen entsprechen.
Zu 2: Die Anpassung ist durch Änderung der Finanzhilfeverordnung rückwirkend zum Schuljahresbeginn 2012/2013 geplant.
Zu 3: Die Schulträger haben auf sicherer Basis der gültigen Finanzhilfeverordnung für das Schuljahr 2011/2012 gearbeitet. Wie sie ihre Kosten insgesamt finanzieren, wird der Landesregierung von den Trägern grundsätzlich nicht im Einzelnen bekannt gegeben, auch nicht etwaige Finanzierungslücken.
des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 5 des Abg. Victor Perli (LIN- KE)