Hierbei liefert das Unternehmen das Essen auf einem Porzellanteller mit einem eigens dafür entwickelten Speisenteiler und Deckel. Da das Unternehmen den Teller zurücknimmt und reinigt, fällt der Steuersatz von 19 % an, was bei einem Essen einen Preisunterschied zur Aluschale von bis zu 1 Euro ausmachen kann - für das gleiche Essen, in gleicher Qualität.
Letztlich führt dieser Preisunterschied dazu, dass die umweltfreundliche Variante der Essenslieferung per Porzellanteller nach Angaben des Unternehmens stark rückläufig ist.
Diese Art der Besteuerung geht auf ein Urteil des BFH aus dem Jahre 2006 zurück und gilt genauso auch für die Versorgung in Schulen, Krankenhäusern und Altersheimen.
Das Bundesfinanzministerium hat sich nach einem Urteil des BFH zur Aufgabe gesetzt, in 2012 dem „Mehrwertsteuer-Irrsinn“ (Welt, 30. August 2012) abzuhelfen. Im Herbst sollen dazu Abstimmungen mit den Bundesländern erfolgen.
3. Wird die Landesregierung Maßnahmen ergreifen, um dem Unternehmen aus dem Ammerland und vielen anderen mehr zu helfen, die verbraucher- und umweltfreundliche Variante
gleich günstig (besteuert) anbieten zu können, gegebenenfalls welche? Wie gestaltet sich der Steuersatz, wenn der Teller Eigentum des Kunden ist und dieser den Teller auch spült?
Zum Inhalt Ihrer Anfrage erlaube ich mir folgenden Hinweis: Die Umsatzsteuerermäßigung von 7 % für die Lieferungen von Pferden ist wegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Mai 2011, C-453/09, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 aufgehoben worden.
Zur Sache: Die Landesregierung hat in den vergangenen Jahren wiederholt erklärt, dass der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % in Gänze überarbeitet werden muss, weil er unsystematisch ist und erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringt. An dieser Auffassung hat sich nichts geändert.
Ein besonderes Anliegen der Landesregierung ist auch eine Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtlich geführte Schulmensen. Eine solche Steuerbefreiung hätte nur eine geringe fiskalische Auswirkung, weil die gemeinnützigen Schulvereine ihre Preise ohnehin auf Selbstkostenbasis kalkulieren. Sie würde die Schulvereine aber vom bürokratischen Aufwand der Durchführung der Umsatzbesteuerung befreien und es ihnen somit ermöglichen, sich darauf zu konzentrieren, die Schülerinnen und Schüler mit gesunden und abwechslungsreichen Mahlzeiten zu versorgen. Der Vorschlag einer solchen Umsatzsteuerbefreiung für Schulmensen ist auf niedersächsische Initiative von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ausgearbeitet worden. Im Oktober dieses Jahres war dieser Gesetzesvorschlag schließlich Gegenstand der Erörterungen im Finanzausschuss des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2013, fand dort jedoch leider keine Mehrheit.
Die Finanzministerien der Länder und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sind derzeit damit befasst, die aus dieser jüngeren Rechtsprechung sowie aus Artikel 6 der Durchführungsverordnung Nr. 282/11 zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStVO) insgesamt zu ziehenden Folgerungen in einer Verwaltungsanweisung in Form eines sogenannten BMF-Schreibens zusammenzufassen, das dann von den Finanzämtern allgemein anzuwenden sein wird. Eine Verbandsanhörung hat das BMF bereits durchgeführt. Somit können berechtigte Interessen der Wirtschaftsbeteiligten und deren Hinweise auf in der Praxis besonders bedeutsame Sachverhalte mit berücksichtigt werden. Zuletzt haben die Finanzministerien den insbesondere aus der Verbandsanhörung resultie
renden verbleibenden Änderungsbedarf am Entwurf des BMF-Schreibens erörtert. Als Nächstes erfolgt eine Abstimmung über die endgültige Fassung des BMF-Schreibens.
Niedersachsen setzt sich in diesem Zusammenhang auch im Interesse der Abnehmer wie z. B. der Schulen, der Krankenhäuser und ähnlicher sozialen Einrichtungen oder der Kunden des sogenannten Essens auf Rädern dafür ein, praktikable Anwendungsregelungen zu treffen und dabei die Spielräume zur Annahme mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu besteuernder Lebensmittellieferungen, die insbesondere Artikel 6 der MwStVO eröffnet, möglichst zu nutzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Sigrid Rakow im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur umfassenden Darstellung der Umsatzbesteuerung von Verzehrumsätzen, der die gesamte Rechtslage nach der Richtlinie 2006/112/EG, der MwStVO und der Rechtsprechung des EuGH und des BFH berücksichtigt und neben abstrakten Ausführungen auch eine Vielzahl praktischer Beispiele enthält, liegt bereits vor. Nach der Einarbeitung des insbesondere aus der Verbandsanhörung resultierenden verbleibenden Änderungsbedarfs erfolgt als Nächstes eine Abstimmung über die endgültige Fassung des BMF-Schreibens.
Zu 2: Nach dem derzeitigen Stand lassen sich nur unverbindliche Aussagen über künftige Regelungen treffen. Unter diesem Vorbehalt erscheint es derzeit möglich, dass Caterer oder Betreiber von Partyservices und sogenanntem Essen auf Rädern, die sich im Wesentlichen auf die Zubereitung und gegebenenfalls Anlieferung ihrer Speisen beschränken, die Umsatzsteuerermäßigung von 7 % erlangen könnten. Dasselbe könnte auch für den Verzehr von Speisen am Stehimbiss und im Kinosaal sowie für die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen in Betracht kommen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung im Einzelfall wird im Übrigen dem jeweils zuständigen Finanzamt obliegen.
Zu 3: Die Landesregierung setzt sich seit Langem für praktikable Anwendungsregelungen ein. Da das BMF-Schreiben von den Finanzämtern allgemein anzuwenden sein wird, besteht für darüber hinausgehende Maßnahmen der Landesregierung kein rechtlicher Spielraum.
Die Landesregierung ist nach § 30 der Abgabenordnung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet und kann daher zu den steuerlichen Angelegenheiten von Bürgern oder einzelnen Unternehmen keinerlei Auskünfte geben. Allgemein ist zu sagen, dass das BMF-Schreiben gewiss auch Beispiele zur Beurteilung des Essens auf Rädern enthalten wird.
Die Frage der Verbraucher- oder Umweltfreundlichkeit einer bestimmten Form von Verzehrumsatz wäre nach dem gegenwärtigen Diskussionsstand weiterhin kein umsatzsteuerliches Abgrenzungskriterium.
Erzieherinnen und Erzieher und einige andere Fachkräfte für soziale Tätigkeitsfelder werden in schulischen Ausbildungsgängen für ihre Berufstätigkeit qualifiziert. Innerhalb dieser schulischen Ausbildung durchlaufen sie umfangreiche Praktika in entsprechenden Einrichtungen. Spätestens vor Beginn der Praktika ist u. a. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung zu erbringen. Darunter ist ein erhöhter Immunschutz in Bezug auf berufstypische Infektionen zu verstehen. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge handelt es sich bei berufstypischen Infektionen für Erzieherinnen und Erzieher um sogenannte Kinderkrankheiten (Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln, Wind- pocken). Kinder und Jugendliche können bis zum Alter von 18 Jahren auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen gegen diese Krankheiten geimpft werden. Allerdings ist der Impfschutz bei Kindern und Erwachsenen aus verschiedenen Gründen häufig unvollständig.
Können die Schülerinnen und Schüler den Nachweis über ihren vollständigen Impfschutz nicht führen, endet die Ausbildung (BbS-VO, Anlage 4 zu § 33 Abs. 12). Wenn sie älter als 18 Jahre sind, müssen daher die angehenden Fachkräfte gegebenenfalls fehlende Impfungen als Privatpatienten nachholen. Je nachdem, um wie viele Impfungen es sich handelt, liegen die Kosten in der Größenordnung von bis zu 100 Euro (die entsprechenden Kosten für GKV sind erheblich geringer als für Privatpatienten).
Fachkräfte wartet, als auch der späteren Arbeitgeber und der Krankenkassen, die Ausfallzeiten und Kosten sparen, wenn angehende Fachkräfte in sozialen Einrichtungen bereits zu Beginn ihrer Ausbildung gegen berufsbedingte Infektionen geschützt sind und auch nicht als Multiplikatoren diese Krankheiten weiter tragen. Junge Menschen, die eine Ausbildung als Erzieher erwägen, stehen an dieser Stelle vor einer unnötigen und unverständlichen Hürde.
1. Wie begründet die Landesregierung, dass in diesen Fällen entgegen § 3 des Arbeitsschutzgesetzes Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen den Beschäftigten (hier: Schülern) auferlegt werden, obwohl nach § 2 Abs. 8 der Biostoffverordnung Schüler Beschäftigten gleichgestellt sind?
2. Wie begründet die Landesregierung, dass Schülerinnen und Schüler in öffentlichen Schulen gegenüber Auszubildenden in Betrieben bezüglich der Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen benachteiligt werden?
3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, hier Abhilfe zu schaffen, und, wenn ja, wie soll dies geschehen?
Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern wird an Fachschulen Sozialpädagogik durchgeführt und ist vollschulisch organisiert. Die praktischen Ausbildungsanteile sind in die schulische Ausbildung integriert und werden von der Schule begleitet, sodass eine enge curriculare Verzahnung von Theorie und Praxis gewährleistet wird. Wie in vollschulischen Angeboten üblich wird keine Ausbildungsvergütung geleistet.
Die Ausbildung ist an öffentlichen Schulen kostenfrei, dennoch müssen Auslagen für Lernmittel und besondere Bedarfe getragen werden.
Die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern unterscheidet sich damit vollständig von der nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO). Dort ist die Ausbildung überwiegend im betrieblichen Kontext mit einer verwertbaren Arbeitsleistung verortet. Nach ständiger Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird die Ausbildungsvergütung als eine Entschädigung für diese im Betrieb wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung gewährt.
Die öffentlichen und privaten Schulen haben auf die steigende Nachfrage nach Erzieherinnen hinsichtlich des Fachkräftebedarfs durch die Ausweitung der Ausbildungskapazitäten reagiert: Derzeit sind mehr als 12 000 Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu ihrem Ausbildungsziel Erzieherin oder Erzieher (2005: 9 500). Jedes Jahr schließen
mehr als 1 900 Schülerinnen und Schüler die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher an Fachschulen erfolgreich ab (2005: 1 500).
Die Ausbildungsleistung konnte in den letzten Jahren kontinuierlich gesteigert werden, da auch eine steigende Nachfrage nach Schulplätzen an der Fachschule Sozialpädagogik zu verzeichnen ist! Dies ist auch notwendig, um dem Fachkräftebedarf adäquat begegnen zu können. Nichts desto trotz ist bei aller Forderung nach Quantität die Ausbildungsqualität stets das vorrangige Ziel geblieben.
Die Verordnung für Berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom 10. Juni 2009 sieht - abgestützt auf § 60 Abs. 3 des NSchG - für einige Bildungsgänge in sozialen und pflegerischen Berufen vor, dass bei Eintritt in die Ausbildung die individuelle persönliche und gesundheitliche Eignung bestehen muss. Demnach soll weder von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr für Dritte ausgehen, noch eine Gefahr für diese selbst bestehen. Hierbei wurde eine Regelung aufgegriffen, die in den Berufegesetzen der anderen als ärztliche Heilberufe seit vielen Jahren besteht und die auch vor dem Hintergrund des Artikels 12 GG bereits richterlich überprüft wurde.
Entsprechend der Regelung zu den Lernmitteln liegt die hier geforderte gesundheitliche Eignung in der Verantwortung der Schülerin oder des Schülers. Die Krankenversicherung ist nicht zuständig, wenngleich übliche Impfungen zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen beitragen können. Selbstverständlich bleibt es den Schulträgern oder den Einrichtungen der praktischen Ausbildung unbenommen, etwaige Kosten zu übernehmen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich im Namen der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Die Vorgabe nach der BbS-VO regelt eine Zugangsvoraussetzung in die Ausbildung, die individuell zu erfüllen ist, damit der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Schülerinnen und Schüler werden in den praktischen Anteilen ihrer Ausbildung in verschiedenen Einrichtungen mit unterschiedlicher Dauer eingesetzt. Insoweit besteht kein Status, der dem von Beschäftigten entspricht.
Zu 2: Schülerinnen und Schüler, die die Fachschule Sozialpädagogik besuchen, werden an öffentlichen berufsbildenden Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gleichgestellt. Eine vollschulische Ausbildung unterscheidet sich grundsätzlich
von der im System der dualen Berufsausbildung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 9 der Abg. Ina Korter und Helge Limburg (GRÜNE)