In der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Korter und Limburg „Hat der Innenminister Beweise für seinen im Landtag geäußerten Verdacht, der Landrat des Landkreises Wesermarsch könne vertrauliche Informationen an die Presse gegeben haben?“, die in der Sitzung des Landtages am 9. November 2012 beantwortet wurde, hatten wir nach der Weitergabe polizeilicher Vermerke oder von Vermerken aus dem Innenministerium an die CDU-Kreistagsfraktion Wesermarsch und/oder den CDU-Landtagsfraktionsvorsitzenden Thümler (auch Kreis- tagsmitglied in der Wesermarsch) gefragt. Hintergrund der Anfrage war, dass CDU-Kreistagsmitglieder in einer Sondersitzung des Wesermarsch-Kreistags und des Nordenhamer Stadtrates am 17. September 2012 ausweislich ihrer dort getätigten gezielten Nachfrage nach Telefongesprächen zwischen der Polizeidirektion Oldenburg und dem Landrat möglicherweise bereits über Informationen verfügten, die erst elf Tage später in der Plenarsitzung durch die Äußerungen von Innenminister Schünemann öffentlich wurden.
Die Landesregierung antwortete auf die oben genannte parlamentarische Anfrage, dass „weder polizeiliche Vermerke noch Vermerke des Ministeriums für Inneres und Sport (…) an die Kreistagsfraktion oder Herrn MdL Thümler versandt“ wurden. „Auf Nachfrage von Herrn MdL Thümler wurden ihm seitens des Innenministeriums am 1. Oktober 2012 Auszüge aus den Gesprächsvermerken zu den Telefonaten zwischen Herrn Polizeivizepräsidenten Buskohl und Herrn Landrat Höbrink mitgeteilt.“
1. In der Antwort der Landesregierung wird durch das Verb „versandt“ explizit auf den schriftlichen Weg (Post/Mail/SMS) verwiesen, womit die mündliche Weitergabe von Informationen an die CDU-Kreistagsmitglieder nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Gab es vor und bis zum 17. September 2012 (einschließ- lich) mündliche Hinweise aus dem Innenministerium oder der Polizeidirektion Oldenburg auf
Telefongespräche zwischen dem Polizeipräsidenten oder Polizeivizepräsidenten Oldenburg und Landrat Höbrink zum Thema MOX-Transporte an Mitglieder der CDU-Kreistagsfraktion, und/oder gab es vor und bis zu dem oben genannten Termin einen mündlichen Austausch über solche Telefonate und/oder deren Inhalte?
2. Auf welchem Wege wurden Herrn MdL Thümler am 1. Oktober 2012 welche Auszüge genau aus den Gesprächsvermerken zu den Telefonaten zwischen Herrn Polizeivizepräsidenten Buskohl und Herrn Landrat Höbrink mitgeteilt, und auf welcher Rechtsgrundlage ist die Weitergabe dieser Informationen an Herrn MdL Thümler erfolgt?
3. Wurden diese Informationen außer Herrn MdL Thümler noch anderen Personen, gegebenenfalls wem und auf welchem Weg, zur Verfügung gestellt?
Aufgrund des Verdachts der Weitergabe vertraulicher Informationen wurde mit Datum vom 23. Oktober 2012 gegen Landrat Höbrink, Landkreis Wesermarsch, durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Parallel hierzu wurde durch das Innenministerium am 12. November 2012 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wieder ausgesetzt.
Zu 1: In der seinerzeitigen parlamentarischen Anfrage war ausdrücklich nach der Weitergabe polizeilicher Vermerke oder Vermerke des Innenministeriums gefragt. Insoweit ergänze ich die seinerzeitige Antwort, dass Vermerke weder weitergegeben noch versandt wurden. Darüber hinaus gab es keine weiteren Hinweise aus dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport oder der Polizeidirektion Oldenburg im Hinblick auf die besagten Telefongespräche.
Zu 2: Auf konkrete Nachfrage des Abgeordneten Thümler wurden ihm durch den Leiter des Ministerbüros per Mail folgende Inhalte aus den Gesprächsvermerken übermittelt:
„(…) In dem von mir (Buskohl) ausdrücklich als vertraulich eingestuftem Gespräch habe ich dem Landrat auch in seiner Funktion als Behördenleiter über den Transporttermin, die Transportabwicklung über den Hafen Nor
Ich habe betont, dass diese Information als Ausdruck einer guten Zusammenarbeit der Polizeidirektion OL mit dem Landkreis Wesermarsch erfolgte und im Übrigen die konkrete Transportabwicklung amtlich geheim gehalten wird.
Herr Höbrink bedankte sich ausdrücklich für diese Information. Er werde sich jetzt mit dem Bürgermeister der Stadt Nordenham, Herrn Francksen, in Verbindung setzen und sich dann wieder melden.
(….) “ 6. September 2012: „In dem o. g. Interview (HAZ vom 6. September) beschwert sich LR Höbrink, dass er keine ‚behördlichen Informationen’ über den anstehenden ‚MOX Transport’ erhalten habe.
Daraufhin habe ich (Buskohl) Herrn Höbrink am gleichen Tage angerufen und ihn darauf hingewiesen, dass ich ihn am 2. August 2012 über den MOX Transport informiert habe und er sich entgegen seiner damaligen Zusage bei mir nicht gemeldet habe.
Diese Tatsache bestätigte Herr Höbrink in dem Telefonat, wies aber darauf hin, dass es sich um ein vertrauliches Gespräch gehandelt habe, dessen Inhalt er nicht verwenden dürfe.
Ich habe Herrn Höbrink gesagt, dass es sich hier zwar um eine vertrauliche, aber gleichwohl auch um eine behördliche Information gehandelt habe. Insofern könne er jedenfalls nicht behaupten, dass er nicht informiert worden sei.
Diese Auffassung bestätigte Herr Höbrink und erklärte, dass er keine Kritik an der Polizei habe üben wollen.
Hinsichtlich des Auskunftsrechts der Mitglieder des Niedersächsischen Landtages verweise ich auf Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung.
Zu 3: Nein, weitere Anfragen von Mitgliedern des Niedersächsischen Landtages lagen und liegen dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport nicht vor.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 10 des Abg. Patrick-Marc Humke (LINKE)
Wie hat sich die Sanktionspraxis nach § 31 SGB II in Niedersachsen in den letzten Jahren entwickelt?
Zeitungsmeldungen zufolge haben sich die Sanktionen nach § 31 SGB II auf einen neuen Rekordwert erhöht. Bereits im November ist für das Jahr 2012 zu vermelden, dass über 1 Million Hartz-IV-Bezieherinnen und -beziehern die Leistungen nach SGB II gekürzt wurden.
1. Wie viele Sanktionen wurden in den vergangenen fünf Jahren in den niedersächsischen Kommunen gegenüber Hartz-IV-Bezieherinnen und -beziehern verhängt (bitte in Jahresschrit- ten, nach Sanktionsgründen sowie nach Um- fang der Sanktionen auflisten)?
2. Wie bewertet die Landesregierung die hohe Sanktionsquote vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen der Sozialgerichte ganz oder teilweise den überwiegenden Teil der Klagen bestätigen, die gegen die verhängten Sanktionen nach § 31 SGB II geführt wurden?
3. Teilt die Landesregierung bestehende verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Sanktionspraxis bei der Mindestsicherung nach Hartz IV?
Gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGB. I S. 453/456), obliegt dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration (MS) die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger. Im Übrigen führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht über die sogenannten Gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b SGB II, in denen die übrigen kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II gemeinsam mit der BA die Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen. Insoweit beziehen sich die Einschätzungen der Landesregierung in den folgenden Antworten aus
Die in den Antworten der Landesregierung genannten Zahlen basieren auf Daten für Niedersachsen, soweit sie sich aus der im Internet unter http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik /Statistik-nach-Themen/Grundsicherung-fuerArbeitsuchende-SGBII/Sanktionen/SanktionenNav.html veröffentlichten Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, Zeitreihe zu Sanktionen nach Ländern, Nürnberg Januar 2007 bis Juli 2012, ergeben. Diese differenzieren nicht nach zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen.
Zu 1: Die gegenüber SGB-II-Leistungsbezieherinnen und -beziehern verhängten Sanktionen in den Jahren 2007 bis Juli 2012 ergeben sich aus der Anlage.
Zu 2.: Die in der Anlage zur Antwort auf Frage 1 aufgelisteten Zahlen machen deutlich, dass die Steigerung der Sanktionsfälle ausschließlich Meldeversäumnisse beim Jobcenter betrifft und nicht mit der Auslegung von Rechtsfragen, z. B. zu Unterkunftskosten, der Einkommensanrechnung oder der Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeitsstelle, im Zusammenhang stehen. Dadurch wird erkennbar, dass ein geringer, aber zunehmender Anteil der Leistungsbezieherinnen und -bezieher Meldetermine im Jobcenter wiederholt ohne triftigen Grund nicht wahrnimmt und damit ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Eine vollständige und hinreichend differenzierte Beurteilung der Erfolge oder Misserfolge von Klagen gegen Sanktionen ist der Landesregierung nicht möglich, da die Gründe für den Erfolg einer Klage sowohl im formalen als auch im materiell rechtlichen Bereich liegen können.
Zu 3.: Die Mitwirkungspflicht von Leistungsberechtigten an der Leistungserbringung ist ein allgemeines Prinzip im Sozialleistungsrecht. Das Einfordern eigener Anstrengungen zählt zu den Grundprinzipien bedarfsabhängiger und am Fürsorgeprinzip orientierter Sozialleistungen. Dieser gesellschaftlich anerkannte Selbsthilfegrundsatz ist vom Gesetzgeber aufgegriffen und mit den in den §§ 31 bis 32 SGB II geregelten Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen normiert worden. Unter Berücksichtigung der im Ermessen des Jobcenters stehenden Möglichkeit, Sachleistungen zu erbringen, be
stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhängung von Sanktionen (siehe auch BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/AS R).
Behindert die Landesregierung die Ausbildung von qualifizierten Erzieherinnen und Erziehern durch starre Regeln im MeisterBAföG?
In Niedersachsen werden schon jetzt Erzieherinnen und Erzieher gesucht. Die Nachfrage nach qualifiziertem Personal wird in der Zukunft noch steigen. So erfordert die Erhöhung der Krippenplatzzahl in den nächsten Jahren Anstrengungen, um den Bedarf an qualifizierten Erzieherinnen und Erziehern zu decken. Darüber hinaus benötigen wir zusätzliches Personal infolge der Anforderungen an flexiblere Öffnungszeiten, z. B. bei den Einrichtungen, die Drei- bis Sechsjährige betreuen. Und wir brauchen auch zusätzliches Personal in den Horten. Mittlerweile gehört die Erzieherin/der Erzieher zu den Topmangelberufen. Dies bestätigt auch das Deutsche Jugendinstitut in einer Studie, wonach in Niedersachsen schon jetzt mehr als 5 000 Erzieherinnen und Erzieher fehlen. Das ist der Spitzenplatz unter den Bundesländern.
Das Kultusministerium hat die BBS Cuxhaven darüber informiert, dass die NBank die Regelung der Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) verändert hat. Vorgenommen worden ist eine Neuregelung der Förderung von Praxiszeiten. Monate, die ausschließlich durch Zeiten praktischer Ausbildung belegt sind, werden demnach nicht mehr gefördert.
Für die Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik, die nach dem AFBG mit Meister-BAföG gefördert werden, bedeutet dies z. B., dass sie während der achtwöchigen Praxiszeiten keine Förderung mehr erhalten und damit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Für das Praktikum, das ein wichtiger Teil der qualifizierten Ausbildung ist, bekommen sie in der Regel keine Vergütung. Ihre Ausbildung ist somit gefährdet.