Protokoll der Sitzung vom 07.12.2012

Für die Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Sozialpädagogik, die nach dem AFBG mit Meister-BAföG gefördert werden, bedeutet dies z. B., dass sie während der achtwöchigen Praxiszeiten keine Förderung mehr erhalten und damit ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Für das Praktikum, das ein wichtiger Teil der qualifizierten Ausbildung ist, bekommen sie in der Regel keine Vergütung. Ihre Ausbildung ist somit gefährdet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat die NBank die Förderung von Praxiszeiten in der Erzieherinnen-/Erzieherausbildung durch eine Neuregelung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen?

2. Will man sicherstellen, dass die sich in der Ausbildung befindlichen Erzieherinnen und Erzieher in der für die Ausbildung notwendigen

Praxisphase eine finanzielle Förderung erhalten, gegebenenfalls wie? Will man verhindern, dass diese Auszubildenden aufgrund mangelnder finanzieller Unterstützung die Ausbildung abbrechen, gegebenenfalls wie?

3. Hält man die aktuellen landesrechtlichen Regelungen der Förderung nach dem AFBG für zielführend bei der Gewinnung von Fachkräften im Mangelberuf Erzieherin/Erzieher, und welche Verbesserungen strebt man gegebenenfalls an?

In Niedersachsen können Schülerinnen und Schüler der Fachschule - Sozialpädagogik - nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz AFBG oder Meister-BAföG genannt) finanziell unterstützt werden. Dies ist nicht in allen Bundesländern der Fall. In Niedersachsen und in einigen anderen Bundesländern ist das nur möglich, weil die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher als „echte“ Fachschule konzipiert ist.

Das AFBG ist ein Bundesgesetz, das in Niedersachsen von der NBank ausgeführt wird. Die Bundesländer sind an die Vorgaben des Bundes gebunden. Die Landesregierung kann deshalb hier keine Regeln zum Meister-BAföG aufstellen. Der Vorwurf, die Landesregierung behindere durch starre Regeln im Meister-BAföG die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher, geht deshalb an der Sache vorbei.

Nach dem AFBG sind nur Unterrichtsstunden, aber grundsätzlich keine Praxiszeiten förderfähig. Auf einer gemeinsamen Sitzung der obersten Bundes- und Landesbehörden für die Durchführung des AFBG am 29./30. September 2011 hat der Bund den ausführenden Ländern konkrete Vorgaben zur Ausführung der AFBG gemacht. Nach diesen Vorgaben wird eine Förderung nach dem AFBG nicht für die Kalendermonate gewährt, die ausschließlich durch Zeiten praktischer Ausbildung belegt sind, es sei denn, in diese Monate fallen reguläre Ferienzeiten. Hierüber hat die NBank die Fachschulen - Sozialpädagogik - im Juni 2012 informiert.

Um die an den Schulen vereinzelt entstandenen Unsicherheiten auszuräumen, wurden in Abstimmungsgesprächen zwischen der NBank und dem Kultusministerium Möglichkeiten gefunden, durch die ein Ausfall der Förderung während der Praxiszeiten vermieden werden kann.

Das Kultusministerium hat die berufsbildenden Schulen am 16. August 2012 gebeten, die Praxiszeiten der Fachschule - Sozialpädagogik - möglichst so zu organisieren, dass in den davon betroffenen Monaten auch Unterrichts- oder Ferienzeiten

liegen und nicht nur einzelne Unterrichtstage die Praxiszeiten unterbrechen.

Aktuell hat die NBank mitgeteilt, dass die Schülerinnen und Schüler im laufenden Schuljahr bis August 2013 durchgängig gefördert werden können. Bis zum Beginn des Schuljahres 2013/2014 haben die Schulen genügend Zeit, die Ausbildung so zu organisieren, dass auch in Zukunft ein Ausfall der Förderung nach dem Meister-BAföG vermieden wird. Die Landesregierung hat damit rechtzeitig dafür Sorge getragen, dass es zu keinem Ausfall der Meister-BAföG-Förderung während der praktischen Ausbildung kommt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die NBank hat keine Neuregelung nach dem AFBG getroffen und auch keine Förderung von Praxiszeiten in der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern ausgeschlossen.

Zu 2: Die Schülerinnen und Schüler der Fachschulen - Sozialpädagogik - können im laufenden Schuljahr bis August 2013 durchgängig gefördert werden. Die NBank und die Fachschulen - Sozialpädagogik - werden gemeinsam durch geeignete organisatorische Maßnahmen weiterhin dafür Sorge tragen, dass eine durchgehende Förderung nach dem AFBG möglich ist.

Zu 3: Weil das AFBG ein Bundesgesetz ist, kann es keine aktuellen landesrechtlichen Regelungen der Förderung geben.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 12 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)

Verbindungen des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie zur Montanindustrie - Welche Konsequenzen wurden gezogen?

Im April 2012 wurde in diversen Presseartikeln darüber berichtet, dass gegen einen Abteilungsleiter des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie Niedersachsen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden musste, weil selbiger seine Nebentätigkeit nicht angezeigt hatte. Der Abteilungsleiter ist in seiner Behörde für Genehmigungen an Erdgasunternehmen zuständig und war gleichzeitig für eine Firma tätig, die möglicherweise Rohstoffe an diese Unternehmen geliefert hat. Nach Zeitungsberichten war man sich beim Landesamt

für Bergbau, Energie und Geologie dieser Interessenkollision bewusst.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchem Ergebnis ist das Disziplinarverfahren gelangt?

2. Inwieweit hat das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie das Disziplinarverfahren zum Anlass genommen, auch die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie auf interessenkollisionsmögliche Nebenjobs zu überprüfen?

3. Zu welchen Ergebnissen hat diese Überprüfung geführt, bzw. wenn sie nicht durchgeführt worden ist, warum nicht?

Im April dieses Jahres ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) durch Presseberichterstattung darauf aufmerksam geworden, dass ein leitender Beamter der Behörde seit 2009 Prokurist einer Firma in Nordrhein-Westfalen ist, die Rohstoffe vertreibt, die beim „Fracking“ zum Einsatz kommen. Eine Prüfung ergab, dass der Beamte versäumt hatte, dem LBEG diese Nebentätigkeit anzuzeigen, und dass die Ausübung der Nebentätigkeit verboten worden wäre, da eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden konnte. Noch im April dieses Jahres hat der Beamte beantragt, seine Prokura löschen zu lassen.

Die unterlassene Anzeige der Nebentätigkeit ist eine Dienstpflichtverletzung, die disziplinarisch durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr geahndet wurde. Das Disziplinarverfahren ist inzwischen rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beamte hat darüber hinaus glaubhaft versichert, keinerlei Geschäftstätigkeiten für die Firma wahrgenommen zu haben. Es habe auch zu keiner Zeit ein Telefonanschluss oder ein E-Mail-Konto auf seinen Namen bei der Firma bestanden. Die Prokura sei ausschließlich aus familiären und erbrechtlichen Gründen eingetragen worden, um im Falle eines Ausfalls seines Schwiegervaters, der Geschäftsführer der Firma ist, für eine Übergangszeit handlungsfähig zu sein. Ein Entgelt hierfür sei zu keiner Zeit gezahlt worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Gegen den Beamten wurde eine Disziplinarmaßnahme verfügt. Über die konkrete Disziplinarmaßnahme kann aufgrund des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Beamten und der Fürsorgepflicht keine Angabe gemacht werden.

Zu 2 und 3: Bei der Anzeige von Nebentätigkeiten wird stets geprüft, ob Interessenkollisionen möglich sind. Zudem wird anlassbezogen geprüft, wenn in Einzelfällen neue Umstände bekannt werden; dies kann auch zu generellen Überprüfungen ähnlicher Fälle führen.

Eine besondere Überprüfung auch anderer Nebentätigkeiten ist im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Ereignissen nicht erfolgt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nebentätigkeit nicht angezeigt wird, ist eine systematische Prüfung durch den Dienstherrn nicht möglich, soweit sich im Dienstbetrieb keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben.

Anlage 12

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 13 der Abg. Dr. Gabriele Andretta (SPD)

Neubau des „Festen Hauses“ für Patienten im Maßregelvollzug in Göttingen

Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur MiPla 2006 bis 2010 hat die Landesregierung den Neubau eines Hochsicherheitsbereiches im Maßregelvollzug des MRVZN Moringen beschlossen, nachdem eine Grundsanierung des „Festen Hauses“ in Göttingen als unwirtschaftliche Lösung verworfen wurde. Diese Maßnahme soll jetzt endlich auf dem Gelände des ehemaligen Landeskrankenhauses Göttingen umgesetzt werden. Das vorgesehene Gelände wird heute als Park von Patienten des früheren Landeskrankenhauses Göttingen, heute Asklepios Fachklinik, sowie Göttinger Bürgerinnen und Bürger gemeinsam genutzt. Nach dem derzeitigen Planungsstand würde ein großer Teil des als Naherholungsgebiet genutzten Parks mit altem Baumbestand einem Neubau zum Opfer fallen, wogegen sich eine Bürgerinitiative wehrt. Anliegen der Bürgerinitiative ist nicht die Verhinderung eines Hochsicherheitsbereichs im Maßregelvollzug, sondern der Erhalt des Parks durch die Realisierung des Neubaus auf einem in der Nähe zum jetzigen Standort gelegenen alternativen Geländes. Bei diesem handelt es sich um eine weitgehend brachliegende Liegenschaft des Landes, nur ein kleiner Teil wird derzeit von der Jugendanstalt Hameln/Abteilung Offener Jugendvollzug Göttingen genutzt. Der Flächennutzungsplan weist beide Gelände für die Sondernutzung Krankenhaus aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Maßnahmen hat sie zur Prüfung des von der Bürgerinitiative vorgeschlagenen Alternativstandortes unternommen?

2. Welche Gründe waren ausschlaggebend, die Planungen für das Alternativgelände nicht weiterzuverfolgen?

3. Wie sehen die Planungen zur Nachnutzung des „Festen Hauses“ aus?

Mit dem Neubau eines Hochsicherheitsbereichs mit 70 Behandlungsplätzen für die forensische Psychiatrie als Ersatz für das veraltete und baulich abgängige „Feste Haus“ in Göttingen leistet das Land einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung der Unterbringungs- und Therapiebedingungen sowie der Sicherheit im Maßregelvollzug.

Die endgültige Standortentscheidung für dieses Neubauprojekt wurde erst nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Kriterien im Einvernehmen mit der Stadt Göttingen getroffen. Dabei waren die fachlichen Vorteile der dort gewachsenen forensisch-psychiatrischen Infrastruktur und die baulichen Rahmenbedingungen ausschlaggebend.

Das für den Neubau vorgesehene Grundstück liegt neben dem alten „Festen Haus“ und befindet sich im Eigentum des Landes. Die bisherige Nutzung dieser parkähnlichen Grünfläche durch benachbarte Anwohnerinnen und Anwohner beruht lediglich auf einer Duldung durch das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen in Moringen, das für die Grundstücksverwaltung zuständig ist.

Der Rat der Stadt Göttingen hat in seiner Sitzung am 16. November 2012 mit parteiübergreifender überzeugender Mehrheit den Bebauungsplan Nr. 237 beschlossen und damit die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung des forensisch-psychiatrischen Hochsicherheitsbereichs auf dem dafür vorgesehenen landeseigenen Grundstück geschaffen. In diesem Zusammenhang wurden alle zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und führten zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der von der Landesregierung getroffenen Standortentscheidung für dieses wichtige Neubauprojekt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zur Prüfung, ob das von der Bürgerinitiative vorgeschlagene Alternativgelände geeignet ist, wurden ein Boden- und Baugrundgutachten, ein schalltechnisches Gutachten sowie ein Flora- und Faunagutachten in Auftrag gegeben. Zusätzlich wurden die architektonischen Möglichkeiten zur Errichtung eines bedarfsgerechten Gebäudes auf dem Alternativgrundstück untersucht. Diese Gut

achten sowie die Abwägung der Vor- und Nachteile waren auch Gegenstand des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan der Stadt Göttingen.

Zu 2: Die Ergebnisse der multiprofessionellen Alternativuntersuchungen waren negativ und haben die umwelttechnischen, baufachlichen, therapeutischen und wirtschaftlichen Nachteile des Alternativgeländes bestätigt. Signifikante Ausschlusskriterien sind neben wichtigen therapeutischen Aspekten hinsichtlich der Lage die mangelnde Tragfähigkeit des Baugrunds, die erhöhten Lärmimmissionen sowie die erheblichen Mehrkosten für die Gründung eines Gebäudes und die dort zwingend notwendige hohe Lärmschutzwand.