Protokoll der Sitzung vom 07.12.2012

Zu 2: Die Ergebnisse der multiprofessionellen Alternativuntersuchungen waren negativ und haben die umwelttechnischen, baufachlichen, therapeutischen und wirtschaftlichen Nachteile des Alternativgeländes bestätigt. Signifikante Ausschlusskriterien sind neben wichtigen therapeutischen Aspekten hinsichtlich der Lage die mangelnde Tragfähigkeit des Baugrunds, die erhöhten Lärmimmissionen sowie die erheblichen Mehrkosten für die Gründung eines Gebäudes und die dort zwingend notwendige hohe Lärmschutzwand.

Das für den Neubau des forensisch-psychiatrischen Hochsicherheitsbereichs ausgewählte landeseigene Grundstück ist eindeutig besser geeignet, und das Projekt ergänzt die auf diesem Krankenhausgelände historisch gewachsene psychiatrische Infrastruktur. Die Lage dieses Grundstücks mit seinem umgebenden Baumbestand ermöglicht nach Auffassung der Fachleute eine für die untergebrachten Patientinnen und Patienten, die Beschäftigten und die Öffentlichkeit gleichermaßen optimale bauliche Lösung, die auf dem vorgeschlagenen Alternativgelände so nicht realisierbar wäre.

Zu 3: Eine konkrete Planung zur Nachnutzung des „Festen Hauses“ nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Neubaus besteht zurzeit noch nicht. Aufgrund der veralteten Gebäudestruktur und des schlechten baulichen Zustands ist eine Nachnutzung durch den Maßregelvollzug oder eine andere Landeseinrichtung unwahrscheinlich. Danach wäre das Objekt mit dem dazugehörigen Grundstück gemäß § 64 des Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung durch den Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher und sonstiger kultureller Aspekte materiell zu verwerten.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 14 der Abg. Sabine Tippelt, Frauke Heiligenstadt und Uwe Schwarz (SPD)

Energiewende ohne Bürgerbeteiligung?

Im Juli dieses Jahres wurde der Niedersächsische Energierat ins Leben gerufen. Ziel dieser neuen Institution ist es - wie es in einer Pres

semitteilung heißt - „den niedersächsischen Energieminister und die Landesregierung in allen Fragen der Energiepolitik zu beraten“. Der Rat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Wirtschaft, Umweltverbänden, Gewerkschaften, Kirche und Forschung zusammen. Dabei soll sich der Energierat „aktiv bei der Umsetzung der im Energiekonzept des Landes genannten Maßnahmen einbringen und die Arbeit der Landesregierung bei der Umsetzung der Energiewende kritisch begleiten“.

In Niedersachsen gibt es zahlreiche Bürgerinitiativen, die sich bereits seit Langem mit speziellen Projekten und allgemeinen Fragen zur Energiewende beschäftigen. Viele dieser Initiativen sind im „Arbeitskreis Höchstspannung“ organisiert. Der Sprecher des Arbeitskreises, der Landrat des Landkreises Wolfenbüttel, Jörg Röhmann, hat Minister Dr. Birkner in einem Schreiben vom 14. September 2012 gebeten, den Bürgerinitiativen im Rahmen der Beratungen des Energierates mehr Mitsprachemöglichkeiten zu geben. Auch einzelne Bürgerinitiativen sind mit derselben Bitte an den Umweltminister herangetreten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Plant sie, den Bürgerinitiativen, die sich mit der Energiewende befassen, Zugang und Mitspracherecht im Energierat zu gewähren, wenn ja, inwiefern?

2. Wieso hat sie die Bürgerinnen und Bürger bisher nicht beteiligt?

3. Welchen Status (z. B. Mitspracherecht, Stimmrecht) sollten die Bürgerinitiativen im Energierat erhalten, bzw. sollen alle Mitglieder des Energierats gleichgestellt sein?

Der Energierat wurde am 16. Juli 2012 von Minister Dr. Birkner eingesetzt und berät die Landesregierung in allen Fragen der Energiepolitik. Dabei verfolgt die Arbeit des Energierates einen über die Behandlung von Einzelproblemen und Einzelinteressen hinausreichenden Ansatz. Aus diesem Grund repräsentieren die Mitglieder des Energierates unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen und Akteure der Energiewirtschaft, die in ihrer Mitgliedschaft im Energierat gleichberechtigt sind. Individuelle Herausforderungen der Energiewende können nicht vollständig durch Mitgliedschaften im Energierat abgedeckt werden, weshalb darauf insgesamt verzichtet wurde.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Soweit die Mitglieder des Energierates dies für sinnvoll erachten, werden Vertreter des „Arbeitskreises Höchstspannung“ zu einer der nächsten Sitzung des Energierates als Gäste ein

geladen. Im Übrigen wird auf die Eingangsbemerkungen verwiesen.

Zu 2: Die Bürgerinnen und Bürger des Landes sind auf vielfältige Weise durch die Mitglieder des Energierates repräsentiert. Im Übrigen wird auf die Eingangsbemerkungen verwiesen.

Anlage 14

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 15 der Abg. Stefan Wenzel, Meta Janssen-Kucz, Hans-Jürgen Klein und Helge Limburg (GRÜNE)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Wie viele Ermittlungsverfahren, Anklagen und Gerichtsurteile gab es in Niedersachsen?

Die Sicherheitsbehörden kämpfen verstärkt mit dem Phänomen der Geldwäsche. 2011 gingen bei der im Bundeskriminalamt (BKA) angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) insgesamt 12 868 Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz ein. Das seien rund 17 % oder 1 800 Fälle mehr als 2010 und ein neuer Höchststand seit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993, sagte BKA-Präsident Jörg Ziercke am 29. Oktober 2012 in Wiesbaden. Sorgen bereiten den Behörden zunehmend die mögliche Geldwäsche in Spielbanken und durch den Kauf von Immobilien.

Als Geldwäsche gilt es, wenn illegal erworbene Vermögenswerte wieder in den Geldumlauf gebracht werden, um sie zu „waschen“, also ihre Herkunft zu verschleiern. 91 % der Verdachtsanzeigen auf Geldwäsche kommen über Banken und Kreditinstitute. Gemeldet werden sie bei der FIU, der nationalen Zentralstelle zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die am 29. Oktober 2012 ihren Jahresbericht vorlegte.

Die gestiegene Zahl der Verdachtsanzeigen sei ein gutes Zeichen, sagte die Exekutivdirektorin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Gabriele Hahn. Sie zeigten aber auch, dass Gesetze nur dann funktionierten, wenn ihre Einhaltung auch effektiv überwacht werde. Ziercke betonte zudem, die gestiegene Anzahl der Verdachtsanzeigen bedeute nicht automatisch einen Anstieg der Geldwäsche in Deutschland. Von den fast 13 000 Verdachtsanzeigen habe sich in rund 44 % der Fälle der Verdacht einer Straftat erhärtet (Hamburger Abendblatt, 29. Oktober 2012).

Der im Jahresbericht 2009 konstatierte Rückgang der Mitteilungen von Finanzbehörden nach § 31 b AO hat sich nicht fortgesetzt, 2011 ist wieder ein Anstieg dieser Mitteilungen zu beobachten. Der weit überwiegende Anteil der Meldenden kommt nach wie vor aus dem Bereich der Kreditinstitute: 90 % aller Verdachts

anzeigen wurden von dieser Gruppe der Meldeverpflichteten erstattet. Die Anzahl der Verdachtsanzeigen von „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“, und aus der Gruppe der sogenannten rechtsberatenden Berufe ist angesichts der hohen Zahl aller zu dieser Gruppe gehörenden natürlichen und juristischen Personen auch im Jahr 2011 auf sehr niedrigem Niveau gewesen, schreibt das BKA in seiner Zusammenfassung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Verdachtsanzeigen, eingeleitete Ermittlungsverfahren und Anklagen gab es in Niedersachsen nach dem Geldwäschegesetz in den Jahren seit 2007 jeweils?

2. In wie vielen Fällen spielte dabei der Kauf von Immobilien eine Rolle?

3. In wie vielen Fällen ist es in Niedersachsen zu einer Verurteilung nach dem Geldwäschegesetz gekommen?

Die Niedersächsische Landesregierung sieht in der Vermeidung und Verfolgung von Geldwäsche einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung insbesondere der schweren und der grenzüberschreitenden Kriminalität. Sie hat deshalb in der Vergangenheit alle erforderlichen Maßnahmen zur Intensivierung der Geldwäschebekämpfung ergriffen und wird dies auch in Zukunft tun.

Klarzustellen ist bei dieser Gelegenheit allerdings, dass das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) vom 13. August 2008 in der Fassung des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 zwar Regelungen über die Meldung eines Geldwäscheverdachts trifft und Bußgeldvorschriften kennt, jedoch keine eigenen Straftatbestände enthält. Deshalb gibt es entgegen der in der Mündlichen Anfrage zum Ausdruck kommenden Annahme keine Ermittlungsverfahren, Anklagen oder Verurteilungen nach dem Geldwäschegesetz. Vielmehr stellt allein das Strafgesetzbuch (StGB) in § 261 Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte unter Strafe. Auf diesen Tatbestand beziehen sich daher die nachfolgenden Angaben.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der wegen Verstoßes gegen § 261 StGB eingeleiteten Ermittlungsverfahren über die Summe der Verdachtsanzeigen bzw. -meldungen nach dem Geldwäschegesetz hinausgeht. Zwar leitet das in Niedersachsen zentral für die Erfassung und Koordinierung von Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz verantwortliche Landeskriminalamt diese sämtlich den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften zu, die in allen Fällen auch ein Ermitt

lungsverfahren einleiten. Zusätzlich leiten die Staatsanwaltschaften jedoch auch von Amts wegen aufgrund eigener Erkenntnisse Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB ein. Dadurch gibt es mehr einschlägige Ermittlungsverfahren als Verdachtsanzeigen.

Im Weiteren ist anzumerken, dass auf eine Verdachtsanzeige hin eingeleitete Ermittlungen aufgrund des strafprozessualen Legalitätsprinzips umfassend und unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu führen sind. Dadurch kommt es bei Geldwäscheverfahren auch zu Anklagen und Verurteilungen wegen anderer Straftatbestände als § 261 StGB, beispielsweise wegen Betruges (§ 263 StGB).

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass bei bestehendem Straftatverdacht auch eine Bestrafung im Strafbefehlswege an Stelle einer Anklageerhebung und Verurteilung in Betracht kommt. Dadurch liegt die Sanktionsquote deutlich höher, als dies die Summe der Anklageerhebungen und Verurteilungen zum Ausdruck bringt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Im Jahr 2007 sind 760 Verdachtsanzeigen bzw. -meldungen nach dem Geldwäschegesetz bei dem Landeskriminalamt Niedersachsen eingegangen. 2008 waren es lediglich 699, 2009 wieder 820, 2010 bereits 1 092 und 2011 schließlich 1 187 Verdachtsanzeigen.

Wegen des Verdachts einer Straftat nach § 261 StGB sind ausweislich der Strafverfolgungsstatistik 2007 in Niedersachsen 1 196 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Anklagen wegen dieses Vorwurfs wurden in 25 Fällen erhoben.

2008 kamen auf 986 einschlägige Verfahren 23 Anklagen. 2009 wurde in 33 von 1 165 Verfahren Anklage erhoben. Im Jahr 2010 wurden 2 152 entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet, wobei es in 37 Fällen zur Anklage kam. 2011 schließlich gab es 2 332 einschlägige Ermittlungsverfahren und 40 Anklagen.

Zu 2: Der Landesregierung ist nicht konkret bekannt, in wie vielen Fällen es in den Jahren 2007 bis 2011 zu Verdachtsanzeigen, Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften gekommen ist.

Weder bei der Erfassung der Geldwäscheverdachtsanzeigen im Landeskriminalamt Nieder

sachsen noch im Vorgangsverwaltungssystem der Staatsanwaltschaften gibt es Parameter, die eine entsprechende automatisierte Suche ermöglichen würden.

Der Strafverfolgungsstatistik kann lediglich der Tatvorwurf entnommen werden, nicht aber der diesem zugrunde liegende Sachverhalt. Dadurch ließen sich belastbare Aussagen lediglich auf der Grundlage einer manuellen Auswertung sämtlicher Geldwäscheverfahren der Jahre 2007 bis 2011 bei dem Landeskriminalamt oder den elf niedersächsischen Staatsanwaltschaften treffen, was mit einem Aufwand verbunden wäre, der zur Beantwortung einer Mündlichen Anfrage nicht geleistet werden kann.

Eine Nachfrage bei der Financial Intelligence Unit des Bundeskriminalamtsamtes hat allerdings ergeben, dass in der dortigen Datenbank Informationen über Verdachtsanzeigen aus Niedersachsen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften für die Jahre für 2010 und 2011 vorhanden sind. Danach handelte es sich um 18 (2010) bzw. 53 Fälle (2011). Für die Jahre 2007 bis 2009 liegen auch dem Bundeskriminalamt keine Informationen vor.

Zu 3: Zu Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 261 StGB ist es ausweislich der Strafverfolgungsstatistik in Niedersachsen 2007 in 57 Fällen, 2008 in 34 Fällen, 2009 in 36 Fällen, 2010 in 60 Fällen und 2011 in 76 Fällen gekommen.

Anlage 15

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 16 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)