Gewährleistungen der Eigentums- und Unternehmerfreiheit lassen den eingeschlagenen Weg der freiwilligen Selbstverpflichtungen weiterhin als geeigneter erscheinen.
Zudem werden turnusgemäß bis 2013 rund zwei Drittel aller Aufsichtsratsposten neu besetzt. Unter den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass für diese Posten vermehrt Frauen zum Zug kommen werden.
Die Landesregierung sieht die mangelnde Repräsentanz von Frauen in Spitzenpositionen auch darin begründet, dass insbesondere in den Unternehmen noch nicht durchgängig erkannt worden ist, dass weibliche Führungskräfte inzwischen vorhanden sind und ihr Einsatz, wissenschaftlich anerkannten Studien folgend, gewinnbringend für das Unternehmen ist.
Es gibt berechtigte Gründe anzunehmen, dass die Wirtschaft es sich nicht länger leisten kann, auf das Potenzial hoch qualifizierter Frauen zu verzichten:
Insbesondere der demografische Wandel mit dem drohenden Fachkräftemangel ist eine große Chance, dass die Einsicht bei Entscheidungsträgern größer wird, mehr weibliche Führungskräfte einzustellen bzw. zu berufen.
Auf unteren und mittleren Ebenen ist eine gute Entwicklung für Frauen in Führungspositionen zu verzeichnen. So steigerte sich der Anteil der Frauen in Führungspositionen der deutschen Privatwirtschaft zwischen 2001 und 2010 von 22 auf 30 % (vgl. Führungskräftemonitor 2012, Deutsches Institut für Wirtschaftförderung - DIW - www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c. 407592.de/diwkompakt_2012-065.pdf).
Ziel der Landesregierung ist es, mehr Frauen in die Entscheidungsprozesse der Wirtschaft einzubeziehen. Das Land wird mit gutem Beispiel vorangehen und den Frauenanteil der vom Land beeinflussbaren Positionen stufenweise bis 2018 auf 40 % erhöhen. Mittelfristiges Ziel ist eine paritätische Besetzung der entsprechenden Gremien mit Frauen und Männern.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 der Abg. Helge Limburg und Ina Korter (GRÜNE)
In der parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter „Heimlich, still und leise? - Atomtransport nach Nordenham und Umschlag im Privathafen Midgard“ (Drs. 16/5152) hatte die Fragestellerin auch nach Transportrouten und den gesetzlichen Vorschriften für den Transport radioaktiver Güter gefragt.
In der Antwort der Landesregierung hieß es, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) sei für die Erteilung der Beförderungsgenehmigung gemäß § 4 des Atomgesetzes (AtG) zuständig. Eine Genehmigung sei zu erteilen, wenn die Voraussetzungen aus § 4 Abs. 2 AtG (keine Bedenken zur Zuverlässigkeit des Antragstel- lers oder Beförderers, nur Personen mit not- wendiger Sachkenntnis, Beachtung der Rechtsvorschriften für den jeweiligen Verkehrs- träger und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffene Vorsorge gegen Schä- den, erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzpflichten, Gewähr- leistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen Dritter, kein Entgegenstehen überwiegender öffentlicher Interessen gegen- über der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung, bei Beförderung bestrahlter Brennelemente zu zentralen Zwischenlagern, keine andere Möglichkeit der standortnahen Zwischenlagerung) vorlägen.
„Um das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 6 AtG zu prüfen, beteiligt das BfS die Innenministerien der Länder, die aus polizeilicher Sicht zu Fragen der Sicherung der Transporte vor Sabotage, Angriffen oder sonstigen Störungen Stellung nehmen“, heißt es weiter in der Antwort der Landesregierung.
Die Wesermarschpresse (Kreiszeitung Weser- marsch und NWZ) berichtete am 19. November 2012, dass der zweite MOX-Brennelementtransport von Sellafield nach Grohnde über den Midgard-Hafen Nordenham wegen einer Sitzblockade und der damit einhergehenden vorübergehenden Sperrung der Neptunstraße beim RoRo-Anleger in Nordenham umgeleitet wurde. „Der Gesamteinsatzleiter, Polizeivizepräsident Dieter Buskohl, hatte die Idee gehabt und Premium Aerotec um die Erlaubnis zur Durchfahrt gebeten“, schreibt die NWZ am 19. November 2012 auf Seite 31.
Auf dem Premium Aerotec-Gelände sind auch am Wochenende mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig; in der Woche im Dreischichtbetrieb mehr als 2 000 Menschen. Die MOX
Transporte wurden direkt an den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorbeigeführt, nach bisherigen Informationen ohne dass diese darüber informiert waren. Zudem wurde der Transport durch den Ortsteil Einswarden geführt.
1. Wer hat die Transportroute über das Premium-Aerotec-Gelände in Nordenham und durch den Ortsteil Nordenham-Einswarden hindurch wann genehmigt?
2. Falls ursprünglich der Abtransport der MOXBrennelemente vom RoRo-Anleger über die Neptunstraße geplant war, auf welcher Rechtsgrundlage wurde kurzfristig die Route geändert, und auf welchem Weg wurde dies wem mitgeteilt?
3. In welcher Weise wurde die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Premium Aerotec sowie die der Wohnbevölkerung des Ortsteils Nordenham-Einswarden bei der Genehmigung der Strecke in die Risikobewertung als dem Transport entgegenstehendes öffentliches Interesse einbezogen, und wurden die Betriebsräte von Premium Aerotec sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Transport in ihrer unmittelbaren Nähe über das Betriebsgelände, auf dem sie sich berufsbedingt aufhalten mussten, informiert?
Die Nuclear Cargo und Service GmbH hat mit Datum vom 14. Juni 2012 einen Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung nach § 4 des Atomgesetzes für den Transport von unbestrahlten Mischoxidbrennelementen (MOX) für Druckwasserreaktoren aus Sellafield (Großbritannien) zum Kernkraftwerk Grohnde gestellt. Diese Genehmigung wurde am 27. Juli 2012 durch das Bundesamt für Strahlenschutz erteilt. Für die Umsetzung der erforderlichen Transportvorhaben wurde der Polizeidirektion Oldenburg mit Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 20. Juli 2012 die polizeiliche Gesamteinsatzleitung in Niedersachsen übertragen.
In der Beförderungsgenehmigung ist u. a. die vorgesehene Transportstrecke in ihren wesentlichen Punkten dargestellt. Das in Rede stehende Teilstück dieser Strecke ist dort nicht weiter präzisiert.
In der Anlage zur Beförderungsgenehmigung sind unter den Nebenbestimmungen Hinweise zur Abweichung von der Transportstrecke enthalten. Hiernach sind bei aktuellen Erkenntnissen Änderungen der Beförderungsstrecke, Datum und Uhrzeit mit dem Einverständnis oder aufgrund von Anordnungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der Polizei zulässig.
parlamentarischen Befassung in der 92. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 9. Dezember 2010 (LT-Drs. 16/3095, Stenografischer Bericht, TOP 22: Mündliche Anfragen, Anlage 24) erörtert worden. Insoweit verweise ich auf die dortigen Ausführungen.
Zur Sicherstellung des polizeilichen Arbeitsschutzes wurden die Transport-Lkw vor der Abreise in Sellafield auf Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz unter Aufsicht eines Sachverständigen der TÜV Nord EnSys GmbH auf Grundlage eines vorgegebenen Messprogramms auf ihre Dosisleistung vermessen. Die festgestellte maximale Ortsdosisleistung an allen Transport-Lkw unterschritt deutlich die Dokumentationsgrenze von 25 Microsievert pro Stunde. Die Messprotokolle lagen der Gesamteinsatzleitung vor.
Darüber hinaus wurde der Transport von unbestrahlten MOX-Brennelementen aus der Wiederaufbereitungsanlage Sellafield zum Kernkraftwerk in Grohnde in der 147. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtages am 28. September 2012 (LT-Drs. 16/5175, Stenografischer Bericht, TOP 39: Mündliche Anfrage Nr. 1) sowie in der 152. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 25. Oktober 2012 ausführlich erörtert.
Zu der vorliegenden Anfrage hat mir die Polizeidirektion Oldenburg berichtet. Dieser Bericht ist Grundlage meiner nachstehenden Ausführungen.
Zu 1 und 2: Vor dem Hintergrund einer Blockade der ursprünglich geplanten Transportstrecke durch sogenannte Aktivisten ordnete der Gesamteinsatzleiter der Polizei noch während der Entladung der Lkw aus dem Transportschiff die Verlegung der Fahrtstrecke an.
Die geplante Transportstrecke sollte ursprünglich über die Neptunstraße auf die Bundesstraße 212 führen. Zur Beibehaltung dieser Streckenführung wäre zunächst eine Räumung der o. g. Blockade erforderlich gewesen, da die Aktivisten auch nach der dritten Räumungsverfügung durch die Polizei nicht bereit gewesen waren, den Straßenbereich freiwillig zu verlassen.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde deshalb eine Streckenänderung durch die Gesamteinsatzleitung der Polizei geprüft. Nach telefonischer Kontaktaufnahme und einer Erörterung der
Die Entscheidung zur Streckenänderung erfolgte unter Beteiligung von Vertretern des atom- und gefahrenabwehrrechtlich zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg.
Zu 3: Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften wurden vor der Abfahrt vom Anleger in Nordenham durch Vertreter des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg gemeinsam mit der Polizei überprüft. Beanstandungen wurden im Zuge dieser Kontrolle nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund sowie auf der Grundlage der Ergebnisse aus der durchgeführten Strahlenmessung ergaben sich für den gesamten Streckenverlauf sowie mögliche Ausweichrouten keine Sicherheitsbedenken. Eine Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder des Betriebsrates der Firma Premium Aerotec war deshalb aus polizeilicher Sicht nicht erforderlich.
Elternbefragungen zur Ermittlung des Bedürfnisses zur Errichtung von IGSen - Wie geht die Landesregierung mit Elternvoten um?
In einer Befragung von Eltern von Grundschülern im Landkreis Rotenburg zur Fortsetzung des Schulbesuchs ihrer Kinder im Sekundarbereich I konnten sich die Befragten für den Besuch einer noch zu errichtenden Integrierten Gesamtschule (IGS) oder für den Besuch bereits bestehender Schulen, die keine Gesamtschulen sind, entscheiden. An dieser Befragung hat sich ein großer Teil der Erziehungsberechtigten nicht beteiligt und sich damit weder für den Besuch einer IGS noch für den Besuch einer herkömmlichen Schule ausgesprochen. Dem Vernehmen nach ist die Landesschulbehörde gehalten, bei der Feststellung eines Bedürfnisses für die Errichtung einer IGS die Zahl derjenigen Erziehungsberechtigten, die sich an der Befragung nicht beteiligt haben, als Neinstimme für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule zu werten.
1. Trifft es zu, dass die Landesschulbehörde bei Anträgen zur Errichtung einer IGS ihrer Entscheidung, ob die Entwicklung der Schülerzahlen die Errichtung einer IGS rechtfertigt, ledig
lich die Voten der Eltern zugrunde legt, die sich ausdrücklich für eine solche Schule ausgesprochen haben?
2. Wie wird ein solches Vorgehen, das davon ausgeht, dass nicht wenigstens ein Teil der Eltern, die sich weder für den Besuch einer IGS noch für den Besuch einer herkömmlichen Schule ausgesprochen haben, sich im Fall der Errichtung einer IGS für diese Schule entscheiden würde, begründet?
3. Wie hoch war bei den seit dem Schuljahr 2009/2010 errichteten IGSen der Anteil der Anmeldungen für den 5. Schuljahrgang im Vergleich zu den Ergebnissen der vorangegangenen Elternbefragung (bitte die Vergleichszahlen für jede Schule angeben)?
Nach § 106 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) sind die kommunalen Schulträger berechtigt, neben Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Gymnasien Gesamtschulen zu führen, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt und im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt der Besuch einer Hauptschule und einer Realschule (oder einer Oberschu- le) sowie eines Gymnasiums unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt.
Neue Integrierte Gesamtschulen müssen nach § 4 Abs. 1 Nr. 6.1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) langfristig eine Mindestgröße von fünf Zügen erreichen. Bei der Berechnung der Züge ist gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO seit dem 1. August 2011 von einer Schülerzahl von 24 Schülerinnen und Schülern je Zug auszugehen. Insgesamt werden also mindestens 120 Schülerinnen und Schüler je Schuljahrgang benötigt. Vor dem genannten Termin war von einer Schülerzahl von 26 Schülerinnen und Schülern je Zug auszugehen, insgesamt waren 130 Schülerinnen und Schüler je Schuljahrgang nachzuweisen.
Der Schulträger ermittelt, ob die angegebene Mindestgröße nach der Entwicklung der Schülerzahlen und dem Interesse der Erziehungsberechtigten dauerhaft erreicht werden kann. Dazu wird u. a. das Interesse der Erziehungsberechtigten durch eine Befragung festgestellt. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung ist eine Prognose für mindestens zehn Jahre abzugeben.