Eine vom Fragesteller erwünschte Gegenüberstellung von den Ergebnissen der der Errichtung der Gesamtschulen vorausgegangenen Elternbefragungen sowie der späterhin tatsächlichen Anmeldezahlen lässt sich nicht sinnvoll realisieren. Den kommunalen Schulträgern ist die Darstellung ihrer Erhebungen sowie die Erläuterung und Begründung ihrer Prognosen weitgehend freigestellt. Die prognostizierte Schülerzahl kann - wie zu 1. dargelegt - neben dem Befragungsergebnis durchaus weitere plausible Elemente abbilden. Denkbar ist ferner, dass bei der Prognose mit Durchschnittswerten gearbeitet wurde, die folglich schon deshalb von den realen Zahlen der befragten Erziehungsberechtigten abweichen.
Die erbetene Gegenüberstellung hätte aber auch keinen beweiskräftigen Aussagewert. Jedenfalls ist sie nicht geeignet, eine direkte Verbindung zwischen überzähligen Anmeldungen und fiktiven Interessenbekundungen herzustellen; denn man würde Unvergleichbares miteinander vergleichen. Einem überzeugenden Vergleich stehen insbesondere folgende Gründe entgegen:
1. Schulträger erheben das Interesse an einer Schulform grundsätzlich nur innerhalb ihres Gebiets (z. B. Gemeindegebiet) oder für einen Teil ihres Gebietes (z. B. Teilgebiet des Kreis- gebietes). Nach § 63 Abs. 4 Nr. 3 NSchG können Schülerinnen oder Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums haben, eine Gesamtschule desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen. Die Vorschrift eröffnet folglich eine Wahlmöglichkeit zwischen verpflichtend vorzuhaltenden Schulformen und einer als Angebot vorgehaltenen Gesamtschule. Schülerinnen und Schüler von außerhalb des sogenannten Einzugsgebiets einer Gesamtschule können sich demzufolge gleichwohl um
Aufnahme an einer Gesamtschule bewerben. Daher sind Anmeldungen nicht automatisch mit Voten aus einer durchgeführten Elternbefragung gleichzusetzen.
2. Unter den Anmeldezahlen sind Mehrfachanmeldungen verborgen, sodass ein direkter Vergleich auch deshalb fragwürdig wäre.
3. Den kommunalen Schulträgern ist die Darstellung ihrer Erhebungen sowie die Erläuterung und Begründung ihrer Prognosen weitgehend freigestellt. Es ist folglich denkbar und im Übrigen auch Praxis, dass der Prognose mehr Daten zugrunde liegen als die Ergebnisse einer durchgeführten Elterbefragung. Schulträger, die bereits Gesamtschulen betreiben, führen beispielsweise auch die Zahl der dort erteilten Ablehnungen als Beleg für einen Bedarf mit ins Feld.
4. Selbst wenn bei einzelnen Standorten die Zahl der Anmeldungen in einer Wechselbeziehung zu hypothetischen Interessenbekundungen stehen sollte, lässt sich daraus nicht der allgemeine Schluss ziehen, dass diese Korrelation an allen Standorten zu erwarten wäre. Erfahrungen in der Schulentwicklungsplanung bestätigen vielmehr, dass derartige Erkenntnisse sich vor dem Hintergrund regionaler Unterschiede gerade nicht übertragen lassen.
5. Allgemein lässt sich feststellen, dass die Beteiligung an den Elternbefragungen oftmals bei etwa 50 v. H. liegt. Die Anmeldezahlen belegen - ungeachtet der vorstehend skizzierten Unsicherheiten - nicht eine Verdoppelung der tatsächlich abgegebenen positiven Voten.
6. Es gibt schon jetzt mehrere Standorte, an denen die auf der Grundlage einer Elternbefragung prognostizierten Schülerzahlen tatsächlich nicht zu verzeichnen sind. Ebenso gibt es Standorte, die die aktuelle Planungszahl von 120 Schülerinnen und Schüler nicht erreichen. Derartige „Unwuchten“ kann man bei einem Vergleich nicht ignorieren. Sie rechtfertigen allerdings einen eher zurückhaltenden Umgang mit erhobenen Zahlen und den daraus abgeleiteten Prognosen.
Bei dem bundesweit einzigartigen Projekt Niedersachsen Next-Generation-Network (NI-NGN) sollen die bislang getrennten Daten- und Sprachnetze sowie die Bereiche Festnetz und Mobilfunk zusammengeführt werden. Damit soll es erstmals für alle Dienststellen einer Landesverwaltung eine hoch automatisierte und konvergente Kommunikationsstruktur mit einem einheitlichen Betriebsmodell geben, das ganzheitlich sowohl die technischen als auch die rechtlichen Anforderungen der Landesverwaltung berücksichtigt.