Protokoll der Sitzung vom 07.12.2012

Zu 1: Nein. Soweit sich der „Flächen-Rollout“ derzeitig verzögert, liegen diesem verschiedene organisatorische und technische Ursachen zu Grunde, die aus Sicht des Landes im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers zu verorten sind. Die niedersächsische Landesverwaltung kommt ihren Mitwirkungspflichten nach. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Durch eine Entscheidung der Landesregierung vom 22. Oktober 2008 wurde der Aufbau

einer flächendeckenden Infrastruktur für die elektronische Sprach- und Datenkommunikation für die Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung beschlossen. Der Bereich Forschung und Lehre an den Hochschulen und den außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist ausgenommen; Gleiches gilt für die Hochschulverwaltungen und für die an das Wissenschaftsnetz angeschlossenen Landesbibliotheken. Insoweit besteht für die Behörden und Dienststellen des Landes eine klare Handlungsgrundlage.

Zu 3: Auf der Ebene von WAN und MAN liegen die notwendigen Voraussetzungen vor. Für den Bereich der LAN und deren Installation in den Behörden und Dienststellen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Im Bereich der Pilotdienststellen ist in den lokalen Netzen bereits Technik zum Einsatz gekommen, welche Voice over IP (VoIP) ermöglicht. Auch die installierte Telefontechnik beruht dort bereits auf VoIP. Die Schaffung der technischen Voraussetzungen für VoIP in den weiteren Dienststellen ist im Rahmen des „Flächen-Rollouts“ vorgesehen.

Anlage 20

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 21 des Abg. Wolfgang Jüttner (SPD)

Rechtslage für Sportwetten nach dem aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrag

Am 1. Juli dieses Jahres ist nach komplizierten Verhandlungen zwischen den 16 Bundesländern der Glücksspielstaatsvertrag in deutlich veränderter Fassung in Kraft getreten. Ziel des niedersächsischen Wirtschaftsministers Bode, der innerhalb seiner Partei lange Zeit als Koordinator für Fragen des Glücksspiels zuständig war, war es, die Sportwetten vollständig für den Markt zu öffnen. Damit hat er sich nur teilweise durchsetzen können. Die neue Rechtslage sieht eine Befristung auf sieben Jahre und eine Begrenzung auf zwanzig Lizenzen vor.

In einem Brief vom 29. Oktober 2012 an die Innenminister und -senatoren der Länder erklärt Herr Bode diese neue Regelung für „nicht tragfähig“ und den europarechtlichen Bestimmungen zuwider und verlangt Nachbesserungen im Staatsvertrag. Gleichzeitig weigert sich der niedersächsische Wirtschaftsminister, „gegen nicht konzessionierte Sportwettenanbieter im Rahmen der Aufsicht vorzugehen“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Lizenzen sind seit dem 1. Juli 2012 erteilt worden, und welche konkreten Erfahrungen liegen bereits vor?

2. Hat die Landesregierung das Thema „Nachbesserungsbedarf im Glücksspielrecht“ bereits bei der Ministerpräsidentenkonferenz als Thema angemeldet?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Verzicht von Herrn Bode, aufsichtlich gegen unerlaubtes Glücksspiel vorzugehen, rechtswidriges Verhalten im Amt darstellt?

Am 1. Juli 2012 sind der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 und die korrespondierenden Änderungen im Niedersächsischen Glücksspielgesetz in Kraft getreten.

Die Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag sahen bis dahin ein staatliches Monopol für Sportwetten vor. Der neue Glücksspielstaatsvertrag enthält für Sportwetten eine Experimentierklausel für ein Konzessionsmodell, nach welchem Sportwettkonzessionen auf bis zu sieben Jahren befristet erteilt werden können. Gemäß der Experimentierklausel können 20 Konzessionen für Sportwettanbieter erteilt werden. Durch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz kann sowohl die Anzahl der Konzessionen unter bestimmten Voraussetzungen verändert als auch die Befristung der Experimentierklausel aufgehoben werden.

Die länderübergreifend zu erteilenden Sportwettkonzessionen sollen nach Durchführung eines europaweiten Auswahlverfahrens vergeben werden. Mit einer Konzession können die Veranstalter unter Auflagen und bei einer Beschränkung ihres Produktportfolios Sportwetten über Wettvermittlungsstellen sowie über das Internet anbieten.

Für die Erteilung der Sportwettkonzession ist im neuen Glücksspielstaatsvertrag eine zentrale Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle anderen Vertragsländer enthalten. Diese führt derzeit das zweistufige Konzessionsverfahren durch. Die erste Stufe des Konzessionsverfahrens ist abgeschlossen. Die verbliebenen Bewerber haben zurzeit in der zweiten Stufe des Verfahrens in einer Frist bis zum 21. Januar 2013 weitere Unterlagen vorzulegen, um ihre Anträge zu vervollständigen. Nach Fristablauf wird sich zeigen, wie viele Bewerber alle notwendigen Unterlagen vorgelegt haben. Anschließend wird die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen die Unterlagen auswerten, um festzustellen,

wie vielen Antragstellern eine Konzession erteilt werden könnte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Keine.

Zu 2: Nein. Erst wenn das Konzessionsvergabeverfahren endgültig abgeschlossen ist, steht fest, wie viele Antragsteller die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung erfüllen und wegen der Begrenzung der Konzessionen nicht berücksichtigt werden konnten.

Zu 3: Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat lediglich zum damaligen Zeitpunkt (29. Oktober) darauf hingewiesen, dass es zwischen den beantragten und maximal möglichen Konzessionen ein Missverhältnis sieht, das zu einer Europarechtswidrigkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag führen könnte, und auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen exekutiven Handelns aufmerksam gemacht. Es ist derzeit nicht absehbar, wie viele Antragsteller die Voraussetzungen für eine Konzession letztlich erfüllen werden. Eine abschließende rechtliche Bewertung kann erst nach Abschluss dieses Prozesses erfolgen.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf die Frage 22 der Abg. Sigrid Rakow, Detlef Tanke, Brigitte Somfleth, Rolf Meyer, Karin Stief-Kreihe und Marcus Bosse (SPD)

Wie sieht es in der Umweltverwaltung aus?

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat in einem Sondergutachten „Umweltverwaltungen unter Reformdruck: Herausforderungen, Strategien, Perspektiven“ (Februar 2007) eine Bestandsaufnahme und Bewertung der Reformen der Umweltverwaltungen in den Bundesländern betrachtet. So wurde auch die Personalentwicklung in ausgewählten Bundesländern vorgenommen und eine Fallstudie Niedersachsen in das Sondergutachten integriert, da hier laut Gutachten ein radikaler Umbruch durch Beseitigung der Bezirksverwaltungen, Auflösung des Landesamtes für Ökologie und starke Aufgabenkommunalisierungen vollzogen worden ist.

Bei einem Vergleich des Stellenabbaus aufgrund der Kommunalisierung der Aufgaben mit dem Abbau der gesamten Stellen in den Umweltbereichen Naturschutz, Gewerbeaufsicht und Wasserwirtschaft zeigt sich, dass einerseits

im Bereich Naturschutz überproportional kommunalisiert wurde, wobei 59 % der Stellen entfallen sind, andererseits laut Gutachten offenbar fast die Hälfte staatlicher Naturschutzaufgaben nach der Kommunalisierung nicht mehr durch Personal abgedeckt werden kann. Mit anderen Worten: Es wurden Landesnaturschutzaufgaben auf die kommunale Ebene verschoben, ohne dass das zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Personal der Aufgabenverlagerung hin zur Kommune folgte.

Das Fazit im Gutachten für Niedersachsen lautet: „Angesichts der angespannten Haushaltssituation der Landkreise sind erhebliche Zweifel angebracht, ob in Zukunft eine in quantitativer wie qualitativer Hinsicht annähernd aufgabenangemessene Personalausstattung geschaffen werden wird. Die Verminderung von Personalstellen auf der Ministerialebene schwächt überdies die nun besonders notwendige Fachaufsicht, die als neue Aufgabe von den Bezirksregierungen an das Umweltministerium übergegangen ist. Durch die sehr weitgehenden Strukturveränderungen und die zusätzliche Hierarchisierung der Struktur im NLWKN wurden zudem auch für die Fachberatung der kommunalen Ebene neue Hürden aufgebaut. Dadurch laufen die niedersächsischen Umweltbehörden - vor allem die unteren Naturschutzbehörden - in hohem Maße Gefahr, die gewachsenen alten und die zusätzlichen neuen Aufgaben nicht mehr sachgerecht bewältigen zu können. Vollzugsdefizite sowie die weitgehende Aufgabe von konzeptionellen und planerischen Tätigkeiten, die ausreichende Personalkapazitäten im Rahmen der medienübergreifenden und integrierten Betrachtungsweise der europarechtlichen Regelungen erfordern, werden voraussichtlich die Folge sein.“

Hinzu kommt, dass inzwischen ein Großteil der niedersächsischen Landesnaturschutzaufgaben - unabhängig davon, auf welcher Verwaltungsebene sie erfüllt werden - als Folge europäischer Naturschutzrichtlinien verpflichtend wahrzunehmen ist und die Nichterfüllung negative Folgen zulasten des Landes nach sich ziehen kann.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welchen Stellenanteilen (MU und Bezirks- regierungen) wurde 2003 und 2004 die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden wahrgenommen und mit welchen Stellenanteilen in den Jahren bis 2011 (alle Jahreszahlen jeweils zum 1. Januar)?

2. Wie entwickelte sich seit 2003 die Wahrnehmung der Beratung der unteren Naturschutzbehörden vor dem Hintergrund der Aufgabenkommunalisierung (z. B. Natura 2000) grundsätzlich und in Personalstundenanteilen?

3. Wie stellt sich die Entwicklung „Aufgabenwahrnehmung für konzeptionelle Aufgaben des Landes im Bereich Naturschutz“ seit 2003 dar, welche zeitgemäßen Konzepte/Fachprogramme wurden neu entwickelt?

Das Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) nimmt Bezug auf die im Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen seit 2004 im Bereich des Naturschutzes getroffenen Entscheidungen. Wie alle anderen Ressorts war auch die Umweltverwaltung unter den Gesichtspunkten „Sanierung der Landesfinanzen“ und „Veränderung staatlicher Aufgaben“ im Zuge der Verwaltungsmodernisierung einer grundlegenden Aufgabenkritik zu unterziehen. Die Ergebnisse der Aufgabenkritik waren dann Grundlage für die organisatorische Neuordnung der Behörden- und Aufgabenstruktur zum 1. Januar 2005. Mit der Auflösung der Bezirksregierungen wurde ein schlanker zweistufiger Verwaltungsaufbau geschaffen. Die kommunalen Verwaltungsbehörden haben jetzt mehr Kompetenz und Eigenverantwortung. Sie sind zentrale Ansprechpartner für die Bürger, Grundeigentümer und Bewirtschafter, die Wirtschaft, die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Kommunikationswege und Verwaltungsverfahren wurden durch den Wegfall der Mittelinstanz stark verkürzt und verschlankt. Das Berichtswesen zwischen den Verwaltungsebenen, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten wurde stark reduziert, Doppelarbeit auf unterschiedlichen Hierarchieebenen wird vermieden. Kurze Wege, Bürgernähe und eine gute Erreichbarkeit sind die Grundlage für eine zeitnahe und effiziente Aufgabenerledigung.

Für die Naturschutzverwaltung hat die die Verwaltungsmodernisierung im Wesentlichen zu folgenden Veränderungen geführt:

Die Nationalparkverwaltungen Wattenmeer und Harz und die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue wurden von Dezernaten innerhalb der Bezirksregierungen zu eigenständigen Organisationseinheiten mit selbstständigen Handlungsspielräumen entwickelt.

Die Alfred-Toepfer-Akademie für Naturschutz wurde in ihrem Erfordernis bestätigt und weiterentwickelt.

Seit dem 1. Januar 2005 werden die Landesaufgaben der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes, die bis dahin auf vier Bezirksregierungen, das Niedersächsische Landesamt für Ökologie und den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft und Küstenschutz verteilt waren, gebündelt vom NLWKN wahrgenommen, der mit zehn Betriebsstellen im gesamten Land Niedersachsen präsent ist. Damit können bestehende europarechtliche Verpflichtungen - wie die Umset

zung der Wasserrahmenrichtlinie und von Natura 2000 - nun interdisziplinär angepackt und Synergieeffekte ausgenutzt werden. Bestimmte Vollzugsaufgaben der bisherigen Bezirksregierungen, die besser und sinnvoller direkt vor Ort entschieden werden können, wurden den Landkreisen, kreisfreien und großen selbstständigen Städten übertragen. Diese Aufgaben umfassten beispielsweise im Naturschutz. ein Volumen von landesweit 29 Stellen, bei einem Bestand von rund 200 Stellen. Von einer überproportionalen Kommunalisierung kann daher keine Rede sein. Für jede dieser Stellen hat die kommunale Ebene über den kommunalen Finanzausgleich einen finanziellen Ausgleich in dem gleichen Umfang erhalten, wie vorher beim Land Kosten dafür angefallen sind, sodass eine Aufgabenwahrnehmung jederzeit sichergestellt werden konnte. Dazu trug auch bei, dass die Aufgaben des früheren NLÖ als Fachbehörde für Naturschutz nahezu unverändert in den NLWKN übertragen wurden, sodass dort weiterhin die volle Beratungskompetenz für die Kommunen zur Verfügung steht.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Bis zum 31. Dezember 2004 wurde die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden in den Dezernaten 503 der Bezirksregierungen in Höhe von insgesamt 2,5 Stellenanteilen wahrgenommen (Erfassung erfolgte im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung).

Seit dem 1. Januar 2005 nimmt das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz als oberste Naturschutzbehörde die Fachaufsicht über alle nachgeordneten Naturschutzbehörden wahr. Die Fachaufsicht üben die jeweils zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben aus. Eine Errechnung der Stellenanteile ist aufgrund der kleinteiligen, einzelfallbezogenen Wahrnehmung der anfallenden Aufgaben nicht möglich.

Zu 2: Vor dem 1. Januar 2005 wurden die unteren Naturschutzbehörden auf Grundlage des § 57 NNatG durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie, in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz, beraten. Danach wurde diese Beratung auf derselben rechtlichen Grundlage durch den NLWKN wahrgenommen. Seit Inkrafttreten des NAGBNatschG wird die Beratung auf Grundlage des § 33 NAGBNatschG, der inhaltsgleich mit dem § 57 NNatG formuliert ist, durchgeführt.

Mit Erlass des MU vom 6. Juni 2012 (Nds. MBl. 2012 Nr. 24, Seite 517) wurden die Aufgaben der Fachbehörde für Naturschutz im Sinne des § 33 NAGBNatSchG detailliert beschrieben und präzisiert.

Eine Errechnung der Personalstundenanteile ist aufgrund der kleinteiligen, einzelfallbezogenen Wahrnehmung der anfallenden Aufgaben nicht möglich.

Zu 3: Seit Beginn der Regierungsübernahme hat die CDU/FDP-Landesregierung wichtige Reformen und Vorhaben im Natur- und Artenschutz umgesetzt.

Die Naturschutzverwaltung wurde effizienter organisiert. Die Meldung der Natura-2000-Gebiete an die Europäische Kommission ist abgeschlossen worden. Die Sicherung und die Entwicklung dieser Gebiete sind zu großen Teilen vollendet worden.