Protokoll der Sitzung vom 18.09.2008

1. Wie bewertet die Landesregierung das Abschneiden der niedersächsischen Hochschulen?

2. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung aufgrund welcher Annahmen für die weiteren Phasen dieses Spitzencluster-Wettbewerbs auf vergleichbare Initiativen durch die Gründung einer „Niedersächsischen Technischen Hochschule“ (NTH)?

3. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen in dem Spitzencluster-Wettbewerb und vergleichbaren Initiativen von Hochschulen und Verbundprojekten ein, die keine Schnittstelle zur NTH haben?

Das Land Niedersachsen verfügt mit der Kombination des Bereichs HNO-Medizin an der Medizinischen Hochschule Hannover und des Bereichs angewandte, audiologische Hörforschung an der Universität Oldenburg über ein nationales Alleinstellungsmerkmal auf dem Gebiet der Medizintechnik.

Die Niedersächsische Landesregierung fördert die Innovationstätigkeit im Bereich Hören durch die gezielte Unterstützung von anwendungs- und transferorientierten Projekten. Dazu zählt aktuell die Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Hochschule Hannover und der Universität Oldenburg im Rahmen einer Clusterförderung. Dabei wird die Forschung an beiden Universitäten mit insgesamt 3,75 Millionen Euro in den Jahren 2008 bis 2013 gefördert.

Im Rahmen der „Audiologie-Initiative Niedersachsen“ (Audiologie-Forschung und Translations- Forschung) fördert das Land Niedersachsen den von der HörTech gGmbH organisierten Verbund mit 2,5 Millionen Euro in den Jahren 2006 bis 2011.

Auch die Erweiterung der bisherigen Aktivitäten in Richtung auf die Audiosystemtechnik in Zusammenarbeit mit dem Ilmenauer Fraunhofer-Institut für digitale Medientechnologie wird von der Niedersächsischen Landesregierung unterstützt. Hierzu wurde im Jahr 2008 eine Arbeitsgruppe der Fraunhofer-Gemeinschaft zum Thema „Hör-, Sprach- und Audiotechnologie“ in Oldenburg etabliert.

Zu den weiteren Stärken des Bereichs Hörforschung gehören die etablierten kooperativen Strukturen über erhebliche Bereiche des Weltmarktes hinweg und die langjährige, gemeinsame Entwicklungsstrategie von Unternehmen, Wissenschaft und Politik im Rahmen des Clusters. Dadurch konnte sich der Antrag „Auditory Valley: Hören in Niedersachsen“ in der ersten Ausschreibungsrunde des Wettbewerbs Spitzencluster des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen 38 Mitbewerber durchsetzen. Der Antrag wurde von der Jury trotz der Zurückstellung nachdrücklich zur Vorlage eines überarbeiteten Antrags aufgefordert.

Vor diesem Hintergrund werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Der Antrag der Universität Oldenburg und der Medizinischen Hochschule Hannover sowie der beteiligten Unternehmen gehört zu den zwölf besten Anträgen des Wettbewerbs im nationalen Vergleich. Das ist zu begrüßen; vor diesem Hintergrund wird eine erneute Antragsstellung durch die Landesregierung unterstützt.

Zu 2: Die Niedersächsische Technische Hochschule (NTH) stärkt die Abstimmung und Zusammenarbeit der Hochschulen besonders im Forschungsbereich. Durch die engere Kooperation auf der Ebene einzelner Wissenschaftler, zwischen den Fakultäten und zwischen den Hochschulen werden sich mittelfristig bessere Chancen für die Einwerbung von Drittmitteln in wettbewerblichen Vergabeverfahren und bei größeren Antragsvolumina ergeben.

Zu 3: Innerhalb des Wettbewerbs Spitzencluster sind als Akteure innerhalb eines Clusters gleichermaßen Unternehmen, Hochschuleinrichtun

gen, außerhochschulische Forschungseinrichtungen wie andere öffentliche Einrichtungen (z. B. Gebietskörperschaften) angesprochen. Alle Beteiligten benötigen ein etabliertes Netzwerk etwa in Form eines Clustermanagements zur erfolgreichen Antragstellung. Für den Hochschulbereich kann die NTH einen wichtigen Teil eines solchen Netzwerks darstellen. Abhängig von der Technologie, der Branche und der Region, aus der heraus ein Antrag formuliert wird, können auch andere Projekte erfolgreich sein.

Anlage 5

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 7 der Abg. Carsten Höttcher und Frank Oesterhelweg (CDU)

Aufforderung zum Rechtsbruch ohne Konsequenzen

Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins Focus (27/2008) hat die Jugendorganisation Solid der Linkspartei anlässlich der Fußballeuropameisterschaft auf der Internetseite „Fans gegen Deutschland“ dazu aufgefordert, die an Fahrzeugen angebrachten schwarz-rot-goldenen Fähnchen zu zerstören. Bereits während der Weltmeisterschaft im Jahr 2006 hatte es ähnliche Aktionen gegeben, zu deren Urhebern auch eine sächsische Landtagsabgeordnete der Linken gehört haben soll. Damals soll zum Diebstahl der Fähnchen aufgerufen worden sein. Die Diebe sollen laut Focus im Parteibüro der Linken eine Prämie für drei „erbeutete“ Fähnchen erhalten haben. Im Focus-Bericht heißt es abschließend, dass auf der entsprechenden Internetseite auch zu lesen gewesen sei, was man am besten mit den Nationalfahnen mache, Zitat: „Zum Arschabwischen benutzen“.

Tatsache ist, dass hier zum Diebstahl bzw. zur Sachbeschädigung, vor allem aber zur Beschädigung und Verunglimpfung staatlicher Symbole aufgerufen wurde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Aktionen der Jugendorganisation Solid bzw. von Vertretern der Partei DIE LINKE?

2. Wie ist diese Aktion juristisch zu beurteilen?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, solchen Aktionen entgegenzutreten?

In seiner Ausgabe 27/2008 berichtet das Nachrichtenmagazin Focus über einen Aufruf der Linksjugend Solid zur Fußballeuropameisterschaft 2008, an Kraftfahrzeugen angebrachte Fähnchen in den deutschen Nationalfarben durch Abknicken zu zerstören bzw. diese „Zum Arschabwischen (zu)

benutzen“. Zudem wird in dem Bericht des Focus auf eine frühere Aktion einer sächsischen Abgeordneten zur Fußballweltmeisterschaft 2006 hingewiesen, der vorgeworfen wird, zur Entwendung solcher Fähnchen und deren anschließender Abgabe in einem Parteibüro der Partei DIE LINKE aufgefordert zu haben.

Bei der Linksjugend Solid handelt es sich nach den Erkenntnissen des niedersächsischen Verfassungsschutzes um die Jugendorganisation der Partei DIE LINKE, die sich als ein „sozialistischer, antifaschistischer, basisdemokratischer und feministischer Bewegungsverband“ versteht, der „in die gesellschaftlichen Verhältnisse eingreift“ und die Kooperationen mit gleichgesinnten politischen Jugendstrukturen auf internationaler Ebene sucht. Die Linksjugend strebt nach ihrem Bundesprogramm von April 2008 einen „grundsätzliche(n) Systemwechsel“ und die Verstaatlichung privatwirtschaftlicher Produktivkräfte an. Sie versteht sich dabei primär als außerparlamentarische Bewegung und „Plattform für antikapitalistische Politik“, wobei der Schulterschluss auch mit militanten Kräften gesucht wird.

Der Landesregierung ist im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Solid zur Fußballeuropameisterschaft 2008 lediglich ein Ermittlungsverfahren bekannt. Dieses geht auf ein bei der Staatsanwaltschaft Hannover eingegangenes Schreiben einer Privatperson zurück. Diese hatte die vorgenannte Berichterstattung zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen den dort als Mitinitiator der Aktion bezeichneten Bundessprecher von Solid, Max Steininger, zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) eingeleitet und zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung missbilligt jegliches strafbares Verhalten und sieht in einer konsequenten Strafverfolgung eine rechtsstaatliche Notwendigkeit. Darüber hinaus bekennt sich die Landesregierung uneingeschränkt zu den Farben, Flaggen, Wappen und Hymnen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und Gebietskörperschaften. Sie missbilligt daher jede, auch nicht strafrechtlich relevante Form von Herabwürdigung.

Zu 2: Die Wegnahme in fremdem Eigentum stehender Fähnchen ist als Diebstahl (§ 242 StGB),

die Zerstörung bzw. Beschmutzung mit Fäkalien als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar. Die Aufforderung eines Dritten zu einer dieser Verhaltensweisen stellt eine nach § 26 StGB strafbare Anstiftung dar, wenn ihr dieser tatsächlich Folge leistet. Der bloße Versuch einer Anstiftung ist dagegen nur bei Verbrechen strafbar (§ 30 Abs. 1 StGB), während es sich bei Diebstahl und Sachbeschädigung lediglich um Vergehen handelt. Ungeachtet ihres Erfolgs stellen sich beide Aufrufe aber auch als öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB dar. Die Beschmutzung der deutschen Fahne mit Fäkalien, das öffentlichen Auffordern hierzu sowie die Zerstörung einer öffentlich gezeigten deutschen Fahne erfüllen außerdem den objektiven Tatbestand der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90 a StGB).

Zu 3: Justiz und Polizei wirken jeglichen Verhaltensweisen von strafrechtlicher Relevanz in Niedersachsen durch konsequente Strafverfolgung entgegen. Soweit sich Anhaltspunkte dafür bereits im Vorfeld ergeben, werden zielgerichtet polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergriffen. Unabhängig davon führt die Polizei auch im Rahmen ihrer Streifentätigkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten durch und reagiert bei Anhaltspunkten für Straftaten anlassbezogen.

Anlage 6

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 8 der Abg. Petra Emmerich-Kopatsch und Rolf Meyer (SPD)

Wo bleibt die Risikostudie für Dünger aus Biogasanlagen?

Am 24. November 2005 haben die Mitglieder des Arbeitskreises Umweltpolitik der SPDFraktion im Niedersächsischen Landtag eine Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Landesregierung gestellt. Sie trug den Titel „Biogas: Gülle unterpflügen?“.

Anlass waren konkrete Probleme mit dem toxischen Bakterium Clostridium, das die tödliche Krankheit Botulismus auslöst. Clostridien können in Gärresten vorkommen und werden dann als Düngesubstrat aus den Biogasanlagen auf landwirtschaftliche Nutzflächen gebracht. Sie gelangen somit auch in den Magen-Darm-Trakt von Nutztieren, kommen somit in die Nahrungskette und stellen eine latente Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier dar.

Experten empfehlen daher ein 10 bis 15 cm tiefes Einpflügen und sprechen sich gegen eine Einbringung auf Grünland aus.

Die Antwort der Landesregierung beschränkte sich seinerzeit auf die Aussage, dass das Problem bekannt sei und eine Risikostudie für Dünger aus Biogasanlagen erarbeitet werden solle. Sie würde nicht vor Mitte 2007 vorliegen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Was hat die Landesregierung seit der o. g. Anfrage unternommen, um sich einen genauen Überblick/Sachstand über erkrankte Tiere und Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit (insbesondere durch Versprühen des Bio- gasdüngers) in Niedersachsen zu verschaffen bzw. per Verordnung Maßnahmen zu ergreifen?

2. Inwiefern werden bei Todesfällen von Nutzieren konkrete Untersuchungen auf Clostridien vorgenommen?

3. Wann wird die o. g. Risikostudie für Dünger aus Biogasanlagen vorliegen, und wie wird sie veröffentlicht werden, um den o. g. Gefahren effektiv begegnen zu können?

Am 17. August 2005 wurde das Forschungsvorhaben „Untersuchungen zum qualitativen und quantitativen Vorkommen von Clostridium botulinum in Substraten und Gärrückständen von Biogasanlagen“ bewilligt und von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), heute JohannHeinrich-von-Thünen-Institut (vTI), durchgeführt. Das Vorhaben hatte zum Ziel, die Wahrscheinlichkeit einer Exposition mit Botulismus verursachenden Bakterien (Clostridium botulinum und Ver- wandte) im Zusammenhang mit der Betreibung und Nutzung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen zu ermitteln, um daraus das Risikopotenzial für Mensch und Tier ableiten zu können. Unter praxisnahen Bedingungen wurde dafür die Biogasbildung aus tierischen und pflanzlichen Substraten landwirtschaftlicher Herkunft in kontinuierlichen Gärversuchen nachgestellt. Zur Anwendung kamen Rinder- und Schweinegülle sowie Hühnertrockenkot und als Energiepflanzen Mais- und Kleegrassilage. Die Gärversuche erfolgten unter mesophilen (37°C) und termophilen (55°C) Betriebsbedingungen, bei unterschiedlichen Raumbelastungen und Verweilzeiten. Unter den der Studie zugrunde liegenden Voraussetzungen ergaben sich keine konkreten Hinweise auf ein Vorkommen oder eine Vermehrung problematischer Clostridien in landwirtschaftlichen Gärsubstraten.

Die Ausbringung der Gärsubstrate erfolgt nach den Regeln der guten fachlichen Praxis beim Düngen, die in der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten

und Pflanzenhilfsmitteln (Düngeverordnung - DüV) geregelt sind. Diese beinhalten auch das Vermindern von stofflichen Risiken durch die dort genannten Stoffgruppen auf landwirtschaftlich genutzte und auf anderen Flächen, soweit die Verordnung dies ausdrücklich bestimmt. Die sachgerechte Umsetzung der DüV wird durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen durch Fachrechtskontrollen und im Rahmen von systematisch vorgenommenen Cross-Compliance-Kontrollen überprüft.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Ergebnisse der Studie und weitergehende Gespräche mit dem beauftragten Institut des vTI belegen, dass weitergehende, wie die in der Düngeverordnung vorgegebenen Regeln für die Ausbringung von Gärresten aus Biogasanlagen nicht erforderlich sind. Die Ergebnisse rechtfertigen insofern auch keine spezielle Untersuchung zum Gefährdungspotenzial für Menschen und Nutztiere durch die Ausbringung von Gärresten aus Biogasanlagen.

Zu 2: Konkrete Untersuchungen auf Clostridien werden bei Todesfällen von Nutztieren nur im Einzelfall und bei entsprechenden Verdachtsmomenten vorgenommen.

Zu 3: Die genannte Studie ist auf der Homepage des „3N - Kompetenzzentrum Nachwachsende Rohstoffe“ (www.3-n.info) unter der Rubrik „Informationsmaterial Biogas“ veröffentlicht und allgemein zugänglich.