Protokoll der Sitzung vom 18.09.2008

Der Richtlinienentwurf und der Förderantrag sind seit dem 17. Juli 2008 im Internet verfügbar.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Zum 1. September 2008 lagen bei den Niedersächsischen Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) als zuständigen Bewilligungsbehörden für die Breitbandförderung aus der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) Antragsunterlagen vor für

- den Landkreis Osterholz-Scharmbeck (Untersu- chung zur Machbarkeit eines Betreibermodells zur Breitbanderschließung),

- die Gemeinde Oerel auf Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur,

- die Gemeinde Soderstorf auf Förderung des Ausbaus der Breitbandinfrastruktur.

Mit weiteren Landkreisen und Gemeinden bestehen intensive Gespräche, sodass ML kurzfristig weitere Anträge erwartet, die die Machbarkeit von Betreibermodellen untersuchen sollen. Für deren Vorlage besteht keine Stichtagsregelung, sodass laufend Anträge gestellt werden können.

Vor der Gewährung einer Zuwendung sind bestimmte Kriterien zu erfüllen, die erst eine Beurteilung des Antrags ermöglichen. Die Vorgaben ergeben sich teilweise aus dem GAK-Rahmenplan 2008 bis 2011, Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung, Teil B, Breitbandversorgung ländlicher Raum, sowie aus der Notifizierungsentscheidung der EU-Kommission vom 3. Juli 2008 zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 87 Absatz 3 Buchst. c des EG-Vertrags als staatliche Beihilfe.

Als erster Schritt erforderlich sind der Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung (unter 1 MBit/s) und eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten Bedarfs an Breitband

anschlüssen im zu versorgenden Gebiet, getrennt nach beruflicher und privater Nutzung.

In dieser Phase befinden sich derzeit viele Landkreise und Gemeinden. Sie werden dabei vom Breitbandkompetenzzentrum Niedersachsen in Osterholz-Scharmbeck beraten und unterstützt.

Für die Erhebung hat das Breitbandkompetenzzentrum Niedersachsen einen Fragebogen erstellt, der von den Landkreisen/Gemeinden an die Bürger verschickt wird und u. a. sowohl den Istzustand als auch den gewünschten Bedarf erfragt. Erst mit Kenntnis dieser Daten ist es möglich, Verhandlungen mit Telekommunikationsanbietern (TKA) über eine Breitbandversorgung -möglichst ohne eine finanzielle Eigenbeteiligung - aufzunehmen. Die gewonnenen Daten sind auch Grundlage für den Breitbandatlas Niedersachsen.

Die weiteren Schritte sind als Übersicht dargestellt. Insbesondere das Interessenbekundungsverfahren, die spätere Ausschreibung sowie die Verpflichtung zur Technologieneutralität sind Forderungen der Generaldirektion Wettbewerb der EUKommission.

Schritt 2: Falls kein TKA ein Angebot vorlegt, ist ein offenes und transparentes Auswahlverfahren (Interessenbekundungsverfahren) unter Hinweis auf eine mögliche finanzielle Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke durchzuführen.

Schritt 3: Antragstellung auf Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung ist möglich; dazu sind folgende Unterlagen beizufügen:

- ermittelte Daten aus Schritt 1,

- Aufschlüsselung der ermittelten Hausanschlüsse nach beruflicher, unternehmerischer, öffentlicher und privater Nutzung (sollte mindestens 50 An- schlüsse umfassen),

- die Anzahl der land- und forstwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe (einschließlich Gärtnereien) im zu versorgenden Gebiet,

- die Anzahl aller Haushalte im zu versorgenden Gebiet,

- regionale und geografische Besonderheiten (z. B. Topographie, Naturschutzgebiete), die gegebenenfalls bestimmte Techniken für die Breitbandversorgung erfordern,

- Vorlage einer Konzeptbeschreibung und der Anforderungen an das Netz (ergibt sich aus Schritt 1 und/oder 2),

- Konkretisierungsgrad der Planung und des Ausbauvorhabens (z. B. Kontakte zu Telekommuni- kationsanbietern; ergibt sich aus Schritt 1 und/oder 2),

- Darstellung der vorgesehenen Tarifmodelle.

Die Gemeinden Oerel und Soderstorf beschäftigen sich längerfristig mit dem Problem der Breitbandversorgung und verfügen daher über umfangreiche Kenntnisse. Anhand des ins Internet eingestellten Richtlinienentwurfs und von Abstimmungsgesprächen waren sie in der Lage, die erforderlichen Schritte bis zum 1. September 2008 umzusetzen. ML geht davon aus, dass zum nächsten Stichtag am 10. Januar 2009 weitere Anträge für den Ausbau der Breitbandversorgung vorliegen. Gleichzeitig ist beim BMELV eine Übertragung der GA-Mittel 2008 in das nächste Jahr beantragt. Dies gilt für den überwiegenden Teil der Bundesländer.

Zu 2: Das Breitbandkompetenzzentrum Niedersachsen ist das operative Werkzeug der Breitbandinitiative Niedersachsen. Ihm obliegt die Betreuung von Gemeinden und Landkreisen für Fragestellungen im Bereich der Breitbandinfrastruktur. Das Zentrum stellt drei wesentliche Dienstleistungen bereit.

Erstens. Es informiert Vertreter von Gemeinden und Landkreisen über die Situation am Breitbandmarkt. Damit einhergehend ist eine Sensibilisierung über die Notwendigkeit und Bedeutung dieser Infrastruktur für die Entwicklung einer Region.

Zweitens. Es unterstützt die Regionen dabei, die Situation vor Ort zu analysieren und aus dieser Analyse Maßnahmen zur Verbesserungen der örtlichen Infrastruktur abzuleiten. Werkzeug hierfür ist ein standardisiertes Befragungsinstrument, mit dem die Breitbandverfügbarkeit und der Bedarf ermittelt werden.

Drittens. Es begleitet Gemeinden und Landkreise bei der konkreten Ausbauplanung und unterstützt ratsuchende Gemeinden und Landkreise bei allen anfallenden Fragestellungen. Das Zentrum bündelt die Erfahrungen aus den Regionen und stellt sie anderen Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung.

Aktuell haben vier Landkreise die Bedarfserhebung bereits abgeschlossen, in sechs weiteren Landkreisen läuft die Befragung derzeit oder steht kurz bevor.

Zu 3: Die Förderung der Schließung von Lücken in der Breitbandanbindung wird durch die beiden Ministerien für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung sowie für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr in enger Abstimmung realisiert. Die Zielgruppen der beiden Förderprogramme sind unterschiedlich. Während ML auf den Lückenschluss im ländlichen Raum abstellt, ist der Anschluss der gewerblichen Wirtschaft vorrangiges Ziel des MW. Durch einen kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen den beiden Ressorts, wie auch mit dem Breitbandkompetenzzentrum Niedersachsen, den GLL und der NBank kann sicher gestellt werden, dass die zur Verfügung stehenden Mittel mit höchster Effizienz eingesetzt werden.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 32 der Abg. Ronald Schminke, KarlHeinz Hausmann, Rolf Meyer, Karin Stief-Kreihe, Sabine Tippelt, Wiard Siebels und Renate Geuter (SPD)

Bewirtschaftungspläne gemäß FFH-Richtlinie in Niedersachsen und in seinen Wäldern - Chaos in der Zuständigkeit und Finanzierung?

Die Entwicklung der FFH-Richtlinie wurde durch den Europäischen Rat 1988 unter deutschem Vorsitz am 27./28. Juni 1988 in Hannover beschlossen. Die Richtlinie trat nach vierjährigen Beratungen in den Mitgliedstaaten durch einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat und im Europäischen Parlament 1992 in Kraft. Sie hat zum Ziel, wild lebende Arten, deren Lebensräume und die europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Sie ist damit das zentrale Rechtsinstrument der Europäischen Union, um die von den Mitgliedstaaten ebenfalls 1992 eingegangenen Verpflichtungen zum Schutz der biologischen Vielfalt (Biodiversitätskonvention) umzusetzen.

Neben der Sammlung von Bestandsdaten und dem Ausführen von Verträglichkeitsprüfungen sind Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung von FFH-Gebieten zu erstellen und umzusetzen.

Zu diesem Zweck werden gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie Bewirtschaftungspläne ausgearbeitet, die die Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt von Schutzgebieten ermöglichen. Des Weiteren kann hierdurch beurteilt werden, ob gewisse Maßnahmen positive oder negative Auswirkung haben könnten. Der aufgestellte Plan ist für die Behörden verbind

lich und setzt ihnen klare Schutz- und Erhaltungsziele.

Nach der Verwaltungsreform in Niedersachsen sind seit dem 1. Januar 2008 die Landkreise bzw. kreisfreien Städte in Niedersachsen für die Erstellung der o. g. Pläne zuständig.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie ist der Stand zur Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne gemäß Artikel 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie in Niedersachsen (Antwort bitte tabellarisch nach Landkreisen/kreisfreien Städ- ten und den jeweiligen Gebietsnummern), und bis wann müssen alle Pläne fertiggestellt sein?

2. Wie stellt sich diese Situation und Zuständigkeit für die niedersächsischen FFH-Waldflächen dar (tabellarisch nach Landkreisen/kreisfreien Städten, Privat- und Genossenschaftsforst so- wie der Landesforst)?

3. Wer genau ist zuständig für die o. g. Waldflächen in den verschiedenen Eigentumsverhältnissen, und wie werden die Bewirtschaftungspläne jeweils finanziert?

Im Artikel 6 (1) der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen (so- genannte Management- bzw. Erhaltungs- und Entwicklungspläne), die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.

Für die Aufstellung und Umsetzung der Pläne sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. Diese erarbeiten zurzeit die für die Sicherung und Entwicklung der niedersächsischen Natura-2000-Gebiete erforderlichen Konzepte.

Das Wort „gegebenenfalls“ in Artikel 6 (1) der FFHRichtlinie bedeutet, dass Bewirtschaftungspläne nicht verpflichtend aufgestellt werden müssen.

Aufgrund der besonderen Problematik werden in Niedersachsen derzeit zwei integrierte Bewirtschaftungspläne für das Elbe- und das Weserästuar durch das Land aufgestellt. Hierzu wurden Planungsgruppen unter Leitung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eingerichtet, die gemeinsam mit den Betroffenen diese Pläne erarbeiten.

Der integrierte Bewirtschaftungsplan ist Leitlinie des staatlichen Handelns. Er soll Klarheit und Planungssicherheit schaffen, hat jedoch keine rechtliche Bindungswirkung für die ausgeübte Nutzung durch den Grundeigentümer. Für private Grundeigentümer begründet der integrierte Bewirtschaftungsplan daher keine unmittelbare Verpflichtung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine rechtliche Verpflichtung für die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen besteht nach der FFH-Richtlinie nicht. Nach Kenntnis der Landesregierung sind derzeit bei den unteren Naturschutzbehörden keine Bewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 6 (1) der FFH-Richtlinie in Bearbeitung.

Der Betrachtungsraum des im Vorspann genannten integrierten Bewirtschaftungsplanes für das Elbeästuar umfasst das FFH-Gebiet 003 „Unterelbe“ und Teile des gleichnamigen Vogelschutzgebietes V18. Betroffen sind die Landkreise Cuxhaven und Stade sowie die benachbarten Länder Schleswig-Holstein und Hamburg.