Protokoll der Sitzung vom 09.10.2008

Sowohl angrenzend an den Gebietsteil „Jordanshof“, als auch in weiteren randlichen Bereichen befinden sich noch Torfabbauflächen auf ehemaligem Hochmoorgrünland.

Im Zentrum liegt der Bereich „Dustmeer“, der mit dem am östlichen Rand gelegenen „Barwischen Meer“ noch naturnahe Elemente des ursprünglichen Hochmoores aufweist. Beide Flächen bilden damit Zentren für die Ausbreitung hochmoortypischer Arten und Lebensgemeinschaften in die angrenzenden Renaturierungsflächen. Sie sind daher für die langfristige Entwicklung des Gesamtgebietes bedeutsam.

Östlich und südlich des Bereiches „Dustmeer“ liegen ausgedehnte Abtorfungsflächen, die nach Beendigung des Abbaus durch Wiedervernässung regeneriert werden sollen.

Im Nordosten des Schutzgebietes sind Flächen einbezogen, die als Grünland oder Acker genutzt werden.

Die bewaldeten Flächen sind derzeit weitgehend mit Baumarten bestockt, die nicht der natürlichen Artenzusammensetzung des Standortes entsprechen.

(2) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist die Sicherung des Hochmoorstandortes und die Entwicklung der weitgehend industriell abgetorften Flächen zu naturnahen Hochmoorstandorten als Lebensräume der daran gebundenen schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften des Hochmoores, des Hochmoorrandes und der kultivierten Hochmoorflächen. (3) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere

1. die Entwicklung von sauren, nährstoffarmen offenen Lebensräumen insbesondere für Arten und Lebensgemeinschaften des Hochmoores nach Ende des Torfabbaus durch Wiedervernässung,

2. die Entwicklung als Lebensraum schutzbedürftiger Arten und Lebensgemeinschaften, die innerhalb oder am Rande der Hochmoorgebiete Feuchtgebiete dieser Ausprägung besiedeln; über die Erhaltung und ggf. Erhöhung eines hohen mooreigenen Wasserstandes soll langfristig eine Hochmoorrenaturierung auch in diesem Flächenteil begünstigt werden,

3. die Erhaltung offener, moortypischer, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Landschaftsräume durch geeignete Pflegemaßnahmen, z. B. auch durch Beweidung,

4. die Entwicklung von Torfabbauflächen auf ehemaligem Hochmoorgrünland zu staunassen und bodenchemisch sauren, jedoch nährstoffreichen Standorten mit Übergängen zu hochmoortypischen Strukturen durch Wasserrückhaltung und ihre Wiederbesiedlung durch Arten und Lebensgemeinschaften des Hochmoorgrünlandes und der Hochmoorrandberei

5. die Entwicklung von Hochmoorgrünland auf ehemaligen Acker- und Grünlandflächen für die schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften des kultivierten Hochmoorgrünlandes,

6. die Entwicklung ungenutzter Feuchtbiotope auf aufgegebenen Acker- und Grünlandflächen, soweit die Binnenentwässerung dies zulässt,

7. die Entwicklung der bewaldeten Flächen in Waldbestände mit standortheimischen Baumarten aus der Ems-Hunte-Geest.

Schutzbestimmungen

(1) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG sind im NSG alle Handlungen verboten, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Gemäß § 24 Abs. 2 NNatG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten werden. Als Wege gelten nicht Trampelpfade, Wildwechsel, Waldschneisen oder Rückelinien.

(3) Darüber hinaus werden folgende Handlungen untersagt, die das NSG oder einzelne seiner Bestandteile gefährden oder stören können:

1. Hunde frei laufen zu lassen,

2. Feuer anzuzünden,

3. zu zelten und zu campen,

4. die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören.

(4) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Abs. 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von 1. Wildäckern und Futterplätzen sowie 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z.B. Hochsitzen)

ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde.

§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 5 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Regelungen des § 24 Abs. 2 NNatG und des § 3 freigestellt und bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Befreiung. (2) Allgemein freigestellt sind

1. das Betreten des Gebietes durch die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist,

2. das Betreten des Gebietes und die Durchführung von Maßnahmen:

a) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben,

b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,

c) zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht,

d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung,

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege ohne Verwendung von Bauschutt, soweit dies für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Torfgewinnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Wege erforderlich ist,

4. Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; sie sind hinsichtlich Zeitpunkt und Ausführung vor ihrer Durchführung mit der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, 1. rechtmäßig bestehender Ackerflächen ohne a) den Wasserstand abzusenken,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

2. die Umwandlung von Acker in Grünland und die anschließende Nutzung gemäß Nummer 3,

3. der Grünlandflächen ohne

a) den Wasserstand abzusenken,

b) das Bodenrelief zu verändern,

c) Grünland in Ackerland umzuwandeln oder ackerbaulich zwischen zu nutzen,

d) das Grünland zu erneuern, wobei die Grünlandpflege durch Scheiben- und Schlitzdrillsaatverfahren sowie die einfache Nachsaat als Übersaat zulässig bleiben,

e) Pflanzenschutzmittel anzuwenden; zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Pflege und Entwicklung der Narbe sowie zur Narbenerneuerung, sofern das Grünland wirtschaftlich anders nicht mehr nutzbar ist, mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht.

f) Erdsilos oder Feldmieten anzulegen,

g) eine Beweidung vom 15.11. bis zum 01.05. eines jeden Jahres durchzuführen.

4. ohne die auf dem Flurstück 112/19, Flur 38, Gemarkung Edewecht im bisherigen Umfang ausgeübte Baumschulnutzung auf 2 Teilflächen (Größe 1,6 ha und 0,25 ha) zu erweitern.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 NWaldLG, jedoch ohne 1. Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen, 2. den Wasserstand abzusenken, 3. Wege anzulegen. (5) Freigestellt ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung genehmigte Torfabbau mit allen genehmigten betrieblichen Einrichtungen, jedoch ohne eine zukünftige landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Folgenutzung.

Weiterhin ist der aufgrund von Genehmigungsänderungen zukünftig zulässige Torfabbau mit den erforderlichen betrieblichen Einrichtungen freigestellt.

(6) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen zur Erteilung ihrer Zustimmung oder im Anzeigeverfahren Regelungen zu Zeitpunkt, Ort und Ausführungsweise treffen, die geeignet sind, Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des NSG, einzelner seiner Bestandteile oder seines Schutzzweckes entgegenzuwirken. (7) Weitergehende Vorschriften der § 28 a und § 28 b NNatG bleiben unberührt.

(8) Bestehende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Verwaltungsakte bleiben, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten des § 24 Abs. 2 NNatG und den Verboten dieser Verordnung unberührt.