b) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte in Erfüllung der dienstlichen Aufgaben dieser Behörden,
c) zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Lehre mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde, sofern dies nicht dem Schutzzweck widerspricht,
d) zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung.
Beim Torfabbau erfolgt in Hinblick auf mögliche zukünftige Änderungen zusätzlich eine Freistellung für den aufgrund von Genehmigungsänderungen zukünftig zulässigen Torfabbau mit den erforderlichen betrieblichen Einrichtungen.
3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege ohne Verwendung von Bauschutt, soweit dies für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Torfgewinnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Wege erforderlich ist.
Die Freistellung der Wegeunterhaltung ist mit Einschränkungen sowie mit Hinweis auf die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen, die Torfgewinnung sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Wege neu aufgenommen. Aus anderen Gründen ist eine Wegeunterhaltung nicht zulässig. Diese Freistellung entspricht der Regelung, die der NLWKN in allen seinen NSG-Verordnungen nennt.
(1) Das Jagdausübungsrecht (i.S. von § 1 Abs. 4 und 5 BJagdG) wird von dieser Verordnung nicht berührt. § 3 Schutzbestimmungen (2) Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bleibt unberührt. Dem allgemeinen Verbot gemäß Abs. 1 unterliegt jedoch die Neuanlage von
Die jagdwirtschaftlichen Regelungen wurden aufgrund einer einvernehmlichen Absprache zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung (ML) und dem NLWKN neu geregelt. Es wurde darauf geachtet, dass die o. g. Regelung keine Verschärfung der Verordnung darstellt.
(1) Die Verordnung tritt 14 Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. § 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt für die in der maßgeblichen Karte hellgrau dargestellten Flächen am Tag nach ihrer Verkündung im Nds. MBl. In Kraft.
(2) Für die in der maßgeblichen Karte dunkelgrau hinterlegten Flächen tritt die Verordnung mit Ablauf des 31.Dezember des jeweils für die betreffende Fläche angegebenen Jahres in Kraft. Bei einer vorzeitigen Beendigung des genehmigten Torfabbaus in den
Gem. § 8 (2) der NSGVerordnung ist für die Torfabbauflächen ein gestuftes Inkrafttreten vorgesehen. Diese Vorgehensweise wurde bereits im Unterschutzstellungsverfahren „Ester
dargestellten Bereichen tritt die Verordnung für diese Flächen oder Teilflächen mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres in Kraft, in dem die jeweils zuständige Naturschutzbehörde die nach den Nebenbestimmungen zur Bodenabbaugenehmigung vorzunehmende Herrichtung abgenommen hat.
Zusätzlich wurde in § (7) der Hinweis auf die entsprechenden Regelungen im Strafgesetzbuch gestrichen, da sie rein deklaratorischer Natur sind und die Verordnung ohne diesen Hinweis einen bürgerfreundlicheren Charakter erhält.
Bewerbungen auf Funktionsstellen in Salzgitter seit 2005 für den Bereich des Dez. 2 der Landesschulbehörde
Verteilung der Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahrgang der weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2008/2009 - Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft -