Protokoll der Sitzung vom 11.12.2008

jedem unversorgten Bewerber noch eine unbesetzte Ausbildungsstelle angeboten werden.

Darüber hinaus gibt es ein breites Maßnahmenspektrum für die Zielgruppe der benachteiligten Jugendlichen. Mit dem Programm „Arbeit durch Qualifizierung“ (AdQ) unterstützt die Landesregierung Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitslose, die sich auch an jüngere Arbeitslose mit geringen Kenntnissen richten. Die Maßnahmen müssen auf eine spätere Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet sein. Sie sind daher in der Regel auf einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten angelegt, beinhalten betriebliche Praxisphasen und sollen mit einem Qualifikationszertifikat abschließen.

Unsere Maßnahmen ergänzen die erfolgreichen Aktivitäten der Arbeitsagenturen, den Argen und Optionskommunen, mit denen wir uns eng abstimmen.

Diese erfolgreichen Programme werden wir auch im nächsten Jahr fortsetzen. Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, darüber hinaus neue Förderprogramme speziell für die Zielgruppe der unter-30-Jährigen zu entwickeln.

Zu 3: Die umfangreichen Instrumente der Arbeitsförderung nach dem SGB III und SGB II stehen auch Arbeitslosen, die bisher befristet oder in Zeitarbeit beschäftigt waren, zur Verfügung.

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung enthält auch besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen: So wird befristet auf ein Jahr die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von bisher 12 Monate auf 18 Monate verlängert. Kurzarbeit soll dabei insbesondere auch für eine Weiterqualifizierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genutzt werden können.

Die Bundesagentur für Arbeit hat inzwischen angekündigt, dass auch Beschäftigten in Zeitarbeitsunternehmen, die von unerwarteten und kurzfristigen Arbeitsausfällen betroffen sind, Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.

Außerdem sollen mit 1 000 zusätzlichen Vermittlerstellen in den Arbeitsagenturen insbesondere die Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessert werden, die sich in der Kündigungsphase befinden (Job-to-Job-Vermittlung).

Die Landesregierung begrüßt diese Maßnahmen und sieht gegenwärtig keine Notwendigkeit, weitere arbeitsmarktpolitische Aktivitäten von der Bundesregierung einzufordern.

Anlage 2

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 4 des Abg. Wittich Schobert (CDU)

Meinungsfreiheit im Internet

Mit der Sperrung der Webseite wikipedia.de durch das Landgericht Lübeck Mitte November stellt sich die grundsätzliche Frage nach dem Wechselspiel zwischen Meinungsfreiheit und Zensur in elektronischen Medien.

Auslöser war die zunächst erfolgreiche einstweilige Verfügung des Bundestagsabgeordneten der Partei „DIE LINKE“, Lutz Heilmann. Wikipedia hatte nach seiner Auffassung falsche, ehrabschneidende und deshalb seine Persönlichkeitsrechte verletzende Inhalte verbreitet. Durch eine gerichtliche Verfügung stand Internetnutzern die Online-Enzyklopädie wikipedia.de drei Tage lang nicht zur Verfügung.

Medienberichten zufolge war selbst das Landgericht Lübeck von der Tragweite seiner Entscheidung überrascht.

Experten sehen den besonderen Wert der Online-Enzyklopädie in ihrer stets überprüften Verlässlichkeit, die darin besteht, dass die Netzgemeinde selbst für eine Korrektur möglicher wahrheitswidriger Aussagen sorgt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass in Zeiten von Internet, Youtube und Facebook das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt werden könnte?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass vor dem Hintergrund von Veröffentlichung von Namen von Stasispitzeln, Enthüllung von IM-Tätigkeiten oder dem „Fall Grass“ es Sachlagen gibt, in denen das Recht auf freie Meinungsäußerung höher bewertet werden muss als der Schutz des Persönlichkeitsrechts?

3. Wie beurteilt die Landesregierung das Verhalten des Abgeordneten der Bundestagsfraktion „DIE LINKE“ mit Blick auf die gemeinsamen Bemühungen des Niedersächsischen Landtages, die Biografien ehemaliger und heutiger Abgeordneter umfassend zu beleuchten?

Das Internet ermöglicht einen Meinungsaustausch und Informationsfluss in einem bisher nicht gekannten Ausmaß. Im Internet werden außerordentlich vielfältige Webportale bereit gestellt. Wikepedia zielt auf eine frei zugängliche Vermittlung von Informationen, vergleichbar einer Enzyklopädie, allerdings durch alle Nutzer jederzeit abänderbar. Bei Facebook handelt es sich um eine Art Kontaktbörse, bei der eine Mitgliedschaft erforderlich ist und es nicht in erster Linie um den Austausch von Meinungen und Informationen geht, sondern dar

um, mit einem anderen Menschen in Kontakt zu treten und Kontakte zu pflegen. Bei Youtube schließlich handelt es sich um eine Börse für Musik- und Filmprodukte. Wie bereits diese drei Beispiele zeigen, zielen nicht alle Webportale primär auf die Äußerung von Meinungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Allerdings wird von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz GG nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch die Informationsfreiheit geschützt. Die Grundrechte auf Meinungs- und Informationsfreiheit sind aber nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern ihnen werden Schranken durch die allgemeinen Gesetze und insbesondere und ausdrücklich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 1 GG gesetzt. Das bedeutet, dass bei Beiträgen, die personenbezogene Informationen enthalten, stets eine Abwägung zwischen den Grundrechten auf Meinungs- und Informationsfreiheit und dem Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geboten ist. Neue Medien, wie das Internet, haben daran nichts geändert. Sie werfen lediglich neue Fragen auf, wie dem Ausgleich der widerstreitenden Rechte am besten Genüge getan werden kann. Antworten hierauf lassen sich nur im konkreten Einzelfall geben. Das Internet birgt neue, bisher so nicht gekannte Möglichkeiten, aber auch Gefahren, für deren Bewältigung teilweise noch der richtige Weg gefunden werden muss. So gibt es beispielsweise bisher keine publizistischen Standards, wie das Recht auf Gegendarstellung oder Veröffentlichungen grundsätzlich nur unter Angabe des Namens, wie bei Printmedien üblich etc.

Zu 2: Bei der für jeden Einzelfall individuell vorzunehmenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung kommt der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung (Werturteil) besondere Bedeutung zu. Werturteile sind durch das Element des Wertens, vor allem der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und im Unterschied zur Tatsachenbehauptung keinem Wahrheitsbeweis zugänglich; sie sind daher grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden. Bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, auch bei kritischen Werturteilen, besteht von Verfassungs wegen eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Die Verbreitung von wahren Tatsachen, auch wenn sie dem Betroffenen nachteilig sind, ist jedenfalls dann

hinzunehmen, wenn sie nicht die Intim-, Privat oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen. Die Meinungsfreiheit muss allerdings gegenüber dem Ehrschutz dann zurücktreten, wenn sich die umstrittene Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähkritik darstellt, wenn also nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache gesucht wird, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, und zwar unabhängig von den Inhalten und Absichten der geäußerten Meinung. Eine nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung kann nur auf den Einzelfall erfolgen.

Zu 3: Die Landesregierung enthält sich generell einer Bewertung des Verhaltens von Vertreterinnen und Vertretern der ersten Gewalt.

Anlage 3

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 5 der Abg. Grant Hendrik Tonne und Heiner Bartling (SPD)

Geht das IGS-Theater weiter?

„Jetzt reicht‘s. Was will man den Eltern und Schülern in Schaumburg eigentlich noch alles zumuten? Erst das jahrelange Hickhack um die Zulassung weiterer Integrierter Gesamtschulen. Dann der Streit um die Vier- oder Fünfzügigkeit und die Frage nach einem Start in diesem oder im nächsten Jahr. Und jetzt auf einmal wird es wohl nur das IGS-Light-Modell geben: keine verlässliche und verbindliche Beschulung bis in den Nachmittag hinein“, so lautet der Kommentar des Redakteurs der Schaumburger Nachrichten Uwe Graells vom 26. November 2008.

Der Landkreis Schaumburg hat nach der Änderung des Schulgesetzes sehr schnell reagiert und eine kreisweite Befragung der Eltern initiiert. Die Ergebnisse der Befragung haben ein verstärktes Bedürfnis nach Integrierten Gesamtschulen im Landkreis Schaumburg erbracht. Neben der bestehenden IGS in Stadthagen soll es drei neue Standorte in Helpsen, Rodenberg und Obernkirchen geben. Weitere Standorte in Rinteln und Lindhorst werden zumindest diskutiert.

Insbesondere die guten Erfahrungen mit und das vorbildliche pädagogische Konzept der IGS Stadthagen haben die Eltern und Schüler von den Vorzügen einer IGS überzeugt. Wesentlich für das Bildungskonzept ist die Führung der IGS als Ganztagsschule mit verpflichtendem Nachmittagsunterricht.

Nunmehr jedoch gibt es Zeitungsberichte, in denen Aussagen aus dem Kultusministerium wiedergegeben werden, wonach es keine Chance für die Einrichtung der neuen Gesamt

schulen als Ganztagsschulen mit eben diesem verpflichtenden Nachmittagsunterricht geben soll.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wird die Landesregierung Anträge des Landkreises Schaumburg auf Führung der neuen Integrierten Gesamtschulen in Helpsen, Obernkirchen und Rodenberg als gebundene Ganztagsschulen vom nächsten Schuljahr an genehmigen?

2. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass alle Beteiligten -von der Verwaltung über die gesamte Kreispolitik, Lehrerschaft und Elternvertretungen - davon ausgegangen sind, dass eine neue IGS als Ganztagsschule mit einem ganztägigen Unterrichts-, Fächer- und Freizeitangebot (§ 23 Abs. 1 NSchG) arbeitet?

3. Stimmt die Landesregierung der Aussage zu, dass zu dem pädagogischen Konzept der Integrierten Gesamtschule verpflichtende Nachmittagsangebote mit Unterricht gehören und, wenn nein, warum nicht?

In Niedersachsen ist keine Schule gleichzeitig mit ihrer Errichtung Ganztagsschule. Das Niedersächsische Schulgesetz enthält seit 1974 die Vorgabe, dass die besondere Organisation einer Schule als Ganztagsschule der Genehmigung der Schulbehörde bedarf. Die Landesregierung hat die Anzahl der Ganztagsschulen in Niedersachsen seit 2003 um 510 neue Ganztagsschulen auf 665 im Schuljahr 2008/2009 erhöht. Von diesen sind 361 vollständig mit Lehrerstunden ausgestattet. Die übrigen 304 Ganztagsschulen erhalten einen begrenzten Ganztagszuschlag. Es ist die Absicht der Landesregierung, auch diese Schulen entsprechend den Möglichkeiten des Landeshaushalts schrittweise mit dem vollständigen Ganztagszuschlag auszustatten. Dabei werden die Schulen, die bereits zu Beginn früherer Schuljahre als Ganztagsschule genehmigt wurden, zunächst berücksichtigt werden.

Die Landesregierung wird die bis zum Ende des Jahres vorgelegten Anträge auf Genehmigung zur Errichtung einer Ganztagsschule von Schulen aller Schulformen gleich behandeln. Eine Bevorzugung der Gesamtschulen ist nicht beabsichtigt.

Zum Schuljahresbeginn 2009/2010 werden nur Anträge auf Errichtung einer Ganztagsschule genehmigungsfähig sein, mit denen eine offene Ganztagsschule auf der Grundlage der Nr. 8.2 des Erlasses „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ beantragt wird. Bei der Antragstellung in dieser Form werden die Nachmittagsangebote durch Kooperationen der Schule mit örtlichen Part

nern sichergestellt. Ziel ist es auch hier, die in der Zukunft zu genehmigenden Ganztagsschulen schrittweise mit Personalressourcen des Landes zu versehen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das Land wird neue Ganztagsschulen zum Schuljahresbeginn 2009/2010 nicht in der gebundenen Form mit einer vollständigen Personalausstattung für vier Tage genehmigen.

Zu 2: Der Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“ beschreibt ausdrücklich die Stundentafel der Integrierten Gesamtschule für eine Halbtagsschule. Der Landesregierung sind die Grundeinstellungen der an der Antragstellung beteiligten Personen und Institutionen nicht bekannt.

Zu 3: Die Integrierte Gesamtschule hat nach § 12 NSchG den Auftrag, Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder breite und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und ihnen eine individuelle Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen zu ermöglichen. Damit wird deutlich, dass sich die Integrierte Gesamtschule im Grundsatz an alle Schülerinnen und Schüler wendet, und zwar unabhängig von deren Grundschulempfehlung zum Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Das pädagogische Konzept der Integrierten Gesamtschule zeichnet sich deshalb aus durch eine besondere Form des gemeinsamen und differenzierten Unterrichts. Diese besondere Form ist unabhängig von dem Ganztagskonzept einer Schule zu betrachten.

Anlage 4

Antwort