Protokoll der Sitzung vom 20.02.2009

Insgesamt müssten daher noch rund 1 580 Matratzen ausgetauscht werden, um alle Haftplätze des geschlossenen Justizvollzuges ausgestattet zu haben.

Zu 3: Der Austausch der Matratzen erfolgt bedarfsorientiert im Wege einer Ersatzbeschaffung. In der Sitzung des Unterausschusses „Justizvollzug und Straffälligenhilfe“ hat die Vertreterin des MJ insoweit ausgeführt: „Der Austausch werde zur Vermeidung logistischer und finanzieller Schwierigkeiten schrittweise erfolgen. Die Anstalten hätten die Möglichkeit, auf Hinweis von Gefangenen durchgelegene Matratzen auszutauschen.“

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 38 der Abg. Renate Geuter und Sigrid Rakow (SPD)

EU-Pläne zur Lebensmittelkennzeichnung: Wie schützt die Landesregierung niedersächsische Interessen?

Der Vorschlag der Europäischen Kommission - Kom (2008) 40 vom 30. Januar 2008 - für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und

des Rats über die Lebensmittelkennzeichnung für Verbraucher (LMIV) beschäftigt derzeit die Lebensmittelwirtschaft insbesondere auch im Nordwesten Niedersachsens.

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass alle Lebensmittel, die an Verbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, mit gut sichtbaren und verständlichen Informationen ausgezeichnet sein müssen.

Für die Einhaltung der Vorschriften sind die Lebensmittelhersteller verantwortlich. Diese beklagen nun, dass die Anforderungen in der vorgesehenen Form teilweise nicht praktikabel seien. Insbesondere stoßen die „Auswahl der zu kennzeichnenden Nährstoffe“, die „Kennzeichnungen auf der Verpackungsvorderseite“, die „Mindestschriftgröße“ sowie die „Herkunfts- und Nährwertkennzeichnung“ auf Widerspruch.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Bedeutung und die Praktikabilität der im Entwurf vorliegenden EU-Verordnung ein?

2. Welche Informationen liegen der Landesregierung über die Probleme der niedersächsischen Lebensmittelwirtschaft mit der geplanten EU-Verordnung vor?

3. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bisher ergriffen bzw. wird sie ergreifen, um bei der Europäischen Union eine sowohl für die niedersächsischen Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die niedersächsische Lebensmittelwirtschaft geeignete Form der Lebensmittelkennzeichnung zu erreichen?

Durch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel werden die bisher in verschiedenen Richtlinien geregelten Kennzeichnungsbestimmungen für Lebensmittel einschließlich der Vorschriften zur Nährwertkennzeichnung in einer Verordnung zusammengefasst. Ziel ist eine Vereinfachung durch die mit dem Vorschlag einhergehende Aufhebung zahlreicher Rechtsvorschriften. Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und den Interessen der Verbraucher, indem es den Endverbrauchern eine Grundlage für bewusste Kaufentscheidungen und die sichere Verwendung von Lebensmitteln bietet, wobei gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene, soziale und ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.

Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2008 (Drs. 111/08) eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag erarbeitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Regelungen des Verordnungsvorschlags stellen einen Kompromiss zwischen den Forderungen und berechtigten Interessen der Verbraucherschaft einerseits und der dadurch bedingten Belastung der Wirtschaft andererseits dar. Durch die gewählte Rechtsform der Verordnung entfällt zukünftig die Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht und damit die Ursache von Diskrepanzen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Infolge der Zusammenführung verschiedener Richtlinien ist ein sehr umfangreiches Regelwerk entstanden, dessen Strukturierung im Sinne einer leichten Handhabung und Verständlichkeit zu verbessern ist. Dabei sollten alle horizontalen Bestimmungen über Lebensmittelkennzeichnung zusammengefasst werden. Im vorliegenden Entwurf sind z. B. die Loskennzeichnung und die Kennzeichnungsregelung gentechnisch veränderter Lebensmittel nicht erfasst. Gleichzeitig sollten die Begriffsbestimmungen an die eingeführten Definitionen in vorhandenen Regelungen angepasst werden.

Die mit dem Entwurf gegenüber den geltenden Bestimmungen vorgenommenen wesentlichen Änderungen, darunter insbesondere die Information über allergene Zutaten bei nicht vorverpackten Lebensmitteln und die Einführung einer Mindestschriftgröße, werden begrüßt.

Der Verordnungsvorschlag gilt hinsichtlich der Kennzeichnungsvorgaben auch für die Abgabe von Lebensmitteln als lose Ware, soweit die Mitgliedstaaten nicht von der Ermächtigung in Artikel 41 Gebrauch machen. Nach übereinstimmender Auffassung der Länder sollte bei loser Ware die im Verordnungsvorschlag vorgeschriebene Pflichtkennzeichnung auf relevante Parameter, wie z. B. die Allergenkennzeichnung, beschränkt bleiben.

Der Vorschlag, eine Kennzeichnung allergener Zutaten ohne Abbedingungsmöglichkeit verpflichtend vorzuschreiben, wird grundsätzlich begrüßt. Darüber hinaus ist es erforderlich, auch die Art und Weise dieser Information verpflichtend zu regeln. Informationen, die nur auf aktive Nachfrage des Verbrauchers offenbart werden, setzen die Überwindung einer psychologischen Hemmschwelle voraus. Die Information ist deshalb vom Lebensmittelunternehmer dergestalt vorzuhalten, dass die Verbraucher sie ohne Nachfrage einse

hen kann. Als Beispiel hierfür kommt in Betracht eine Kennzeichnung

- auf einem Schild in der Nähe der Lebensmittel oder

- durch Auslage eines Zutatenverzeichnisses im für den Verbraucher frei zugänglichen Verkaufsraum, wie sie sich bei Brot und Backwaren bewährt hat.

Zu 2: Die bisherigen lebensmittelrechtlichen Regelungen fordern lediglich eine ausreichende Lesbarkeit der Kennzeichnung, ohne dies zu konkretisieren. Dies hat sich nicht bewährt. Da die Lesbarkeit auch von der Schriftart abhängt, ist möglicherweise ein anderes Schriftsatzmaß als die Schrifthöhe, z. B. die „x-height“, aussagekräftiger.

Bei der Nährwertdeklaration hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, bei den weiteren Beratungen auf EU-Ebene für eine Ausnahme von der vorgeschriebenen Nährwertdeklaration für kleine und sehr kleine Hersteller von Lebensmitteln einzutreten. Damit wäre insbesondere dem Aspekt einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit Rechnung getragen. Die vorgesehenen Übergangsfristen sind nicht geeignet, die durch Einholung von Nährwertgutachten und Etikettierungsvorgaben entstehenden zusätzlichen Kosten für kleine und sehr kleine Hersteller angemessen zu berücksichtigen.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, die Gültigkeit der Vorschrift nach dem Inkrafttreten zeitlich zu staffeln nach Anzahl der Beschäftigten und der Jahresbilanz der Unternehmen. Eine zeitliche Staffelung ist zwar sinnvoll, aber die genannten Kriterien sind für die amtliche Überwachung nicht ohne Weiteres überprüfbar. Im Sinne einer praktikablen Lösung erscheint es akzeptabel, die Gültigkeit der Vorschrift generell auf fünf Jahre nach dem Inkrafttreten festzulegen.

Zu 3: ML hat sich mit Stellungnahmen gegenüber dem Bund und im Rahmen der Abstimmung im Bundesratsverfahren intensiv in die Diskussion eingebracht. Der Bundesrat hat mit Beschluss die Position der Länder in einer umfangreichen Stellungnahme für die weiteren Verhandlungen der Bundesregierung auf EU-Ebene beschrieben.

Anlage 37

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 39 der Abg. Ina Korter (GRÜNE)

Was plant die Landesregierung bei der Kommunalisierung der Schulen?

Aus den Landkreisen Peine und Celle sind Planungen bekannt geworden, neben der Zuständigkeit für die äußeren Schulangelegenheiten (Gebäude, Schulverwaltung, Schülerbe- förderung etc.) künftig auch die Zuständigkeit für die inneren Schulangelegenheiten (u. a. Lehrpersonal) in kommunale Verantwortung zu übernehmen. Eine entsprechende Initiative geht offenbar nicht von den Landkreisen selbst, sondern von der Landesregierung aus, die derzeit Modellkommunen für dieses Vorhaben sucht.

Bestrebungen zur Ausweitung der kommunalen Zuständigkeiten für die Schulen hat der Niedersächsische Landkreistag im Juli 2008 in seinem „Positionspapier zur Verlagerung von Aufgaben auf die Landkreise/die Region Hannover im Rahmen der Fortsetzung der Verwaltungsmodernisierung“ formuliert. Darin wird u. a. der offenbar inzwischen von der Landesregierung geplante Modellversuch gefordert.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen und gegebenenfalls welchen kreisfreien Städten und Landkreisen inklusive der Region Hannover ist ein Modellversuch zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten an die jeweiligen Schulträger geplant?

2. Nach welchen Kriterien werden die an einem Modellversuch beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften ausgewählt?

3. Welche bisherigen Landeszuständigkeiten für die Schulen sollen im Rahmen des Modellversuchs auf die kreisfreien Städte und Landkreise inklusive der Region Hannover übertragen werden?

Der Niedersächsische Städtetag hat im März 2007 mit seinen Celler Thesen zur kommunalen Bildungspolitik einen Beschluss zur modellhaften Erprobung einer Kommunalisierung von Grundschulen gefasst. Auch beim Niedersächsischen Landkreistag wünschen maßgebende Kräfte einen solchen Modellversuch, hier allerdings gerichtet auf die weiterführenden Schulen. Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund hat hingegen wiederholt eine Kommunalisierung des Lehrpersonals strikt abgelehnt und dies auch gegenüber der Landesregierung kundgetan.

Unser gemeinsames Ziel ist es, dass die Schulen der Zukunft selbstständiger sind und sich bürokratische Eingriffe auf das zwingend Notwendige

beschränken. Denn eine größere Selbstständigkeit der Schulen ist die wesentliche Voraussetzung für schulinnovative standortbezogene Prozesse.

Man darf deshalb auch das Thema Kommunalisierung des Lehrpersonals in einem fortschrittlichen Bildungsland nicht tabuisieren. Das kommunale Engagement hat das öffentliche Bildungswesen schon immer nachhaltig geprägt und positiv beeinflusst. Insoweit ist es konsequent, dass sich die Kommunen auch zukünftig ihrer Verantwortung in einer erweiterten Schulträgerschaft stellen wollen und dass sie sich dieses Themas annehmen.

In den vergangenen Monaten haben Vertreter des Niedersächsischen Kultusministeriums mit Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Gespräche über den geschilderten Wunsch der Kommunalisierung geführt. Dabei wurden Vorstellungen zu einem möglichen Modellversuch erörtert. Es ist beabsichtigt, weitere Gespräche zu führen und Prüfaufträge zu erteilen, um ein möglichst breit gefächertes Meinungsbild zu erhalten.

Eine Entscheidung über Art, Umfang, Beteiligte und Ort eines Modellversuchs wird nach einer sehr sorgfältigen und kritischen Nutzen-RisikoAbwägung getroffen werden. Dabei werden die möglichen Vor- und Nachteile einer Kommunalisierung für unsere Schülerinnen und Schüler, für unsere Kommunen und für unser Land zu beschreiben und zu bewerten sein - und zwar vor dem Hintergrund der Chancen- und der Verteilungsgerechtigkeit im ganzen Land.

Bei einer Entscheidung für oder gegen eine Kommunalisierung von Schulen - und sei es nur in einem befristeten Modellversuch - werden auch berechtigte Interessen der Lehrkräfte, der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, des Betreuungspersonals und der Schulassistentinnen und Schulassistenten mit einbezogen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1 bis 3: Es gibt noch keine Entscheidungen. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 40 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)