Protokoll der Sitzung vom 27.03.2009

- Hat er auch nach seiner eigenen Überzeugung im Interesse des Unternehmens gehandelt?

Wenn dem Entscheidungsträger in einem der drei Punkte Defizite nachzuweisen sind, kann der Manager schadensersatzpflichtig gemacht werden. Dies betrifft aber nur das Innenverhältnis, der Manager kann nur durch die Gesellschaft selbst und nicht durch außen stehende Dritte belangt werden.

Die Landesregierung verkennt auch nicht, dass Manager oft riskante Entscheidungen treffen müssen, deren wirtschaftlicher Erfolg oder Misserfolg nicht vorhersehbar ist, zum Teil auch weil sie nicht beherrschbare Einflussfaktoren - man denke nur an Rohstoffpreise und Wechselkurse - betreffen. Ein gelegentlich gefordertes verschuldensunabhängiges Haftungssystem lehnt die Landesregierung ab. Es würde dazu beitragen, dass weniger qualifizierte Personen in Deutschland für die Leitung von Unternehmen zur Verfügung stünden.

Zu 2: Eine genaue Beobachtung der bisherigen Managerhaftung belegt, dass die tatsächliche Inanspruchnahme der Unternehmensleitung eher gering ist. Diesen Defiziten in der zivilrechtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Managern entgegenzuwirken, ist das Ziel eines Anfang dieses Monats aus der Mitte des Deutschen Bundestages von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurfes. Dieser sieht vor, die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat zu erleichtern, indem das bisherige Kriterium der „wesentlichen“ Verschlechterung wegen seiner Unschärfe fallen gelassen wird und von dem überzogenen Kriterium der „groben“ Unbilligkeit einer Weitergewährung der Bezüge Abstand genommen wird. Darüber hinaus sollte in Erwägung gezogen werden, eine Mindestwartezeit für ehemalige Vorstandsvorsitzende beim Wechsel zum Aufsichtsratsvorsitz des Unterneh

mens einzuführen. Überdies will der Entwurf der Regierungsfraktionen in Berlin verhindern, dass ausgeschiedene frühere Vorstandsmitglieder, die in den Aufsichtsrat wechseln, binnen drei Jahren nach ihrer Vorstandstätigkeit dem sogenannten Prüfungsausschuss der Gesellschaft angehören.

Für die effektive Durchsetzung zivilrechtlicher Haftungsansprüche gegen Vorstände ist es hinderlich, dass dem Aufsichtsrat, der für solche Haftungsansprüche zuständig ist, bisher ohne jegliche Einschränkung frühere Vorstände angehören dürfen. Die Gefahr etwa ist nicht auszuschließen, dass einzelne Aufsichtsräte dahin tendieren, Handlungen der aktuellen Vorstände nicht zu beanstanden, wenn die ihnen angehörenden ehemaligen Vorstände schon ähnlich gehandelt hatten. Derartigen engen personellen Verflechtungen sollte nach Auffassung der Landesregierung entgegengetreten werden.

In eine ähnliche Richtung weist ein aktueller Gesetzentwurf, der Anfang dieses Monats von Nordrhein-Westfalen in den Bundesrat eingebracht worden ist. Dieser sieht eine Karenzzeit von zwei Jahren für den Wechsel vom Vorstand bei börsennotierten Unternehmen in den Aufsichtsrat desselben Unternehmens vor. Dies bedarf freilich noch sorgfältiger Prüfung, schon weil Vorstandsmitglieder sehr häufig über eine Sach- und Fachkompetenz verfügen, die im Aufsichtsrat desselben Unternehmens von größtem Nutzen sein kann. Anstelle eines generellen Ausschlusses sollte auch an eine Prüfung der Befangenheit im einzelnen Fall gedacht werden. Ferner hat der Vorschlag Nordrhein-Westfalens zum Ziel, dass einzelne Mandatsträger im Aufsichtsrat für die ihm zugewiesenen Aufgaben ausreichend Zeit und Arbeitskraft zur Verfügung haben. Deshalb soll bei börsennotierten Unternehmen die Zahl der Aufsichtsratsmandate von zehn auf fünf reduziert werden. Vor dem Hintergrund, dass damit die Bedeutung des Aufsichtsrats als Organ gestärkt wird, ist dieser Ansatz unterstützenswert.

Zu 3: Die Landesregierung teilt inhaltlich die Einschätzung, dass der Aufsichtsrat als dasjenige Gremium, dem die Erforschung und Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Fehlern des Vorstands obliegt, gestärkt werden muss. Zur Prüfung, auf welchem Wege die wohl in erster Linie notwendige personelle Entflechtung im Einzelnen geschehen kann, hat die Justizministerkonferenz im November 2008 auf Antrag Niedersachsens eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die voraussichtlich

bis zur Justizministerkonferenz im Juni dieses Jahres einen Abschlussbericht vorlegen wird. Dessen Inhalte können dann freilich erst nach Beginn der neuen Legislaturperiode auf Bundesebene Eingang in einen Gesetzentwurf finden.

Dabei spielen die oben skizzierten Fragen um die Zahl der Aufsichtsratsmandate und die Karenzzeit eine wichtige Rolle.

Zu denken ist aber überdies an Fragen, ob Aufsichtsratsmitglieder etwaige Interessenkonflikte, die sie an einer unbefangenen Abstimmung zu bestimmten Punkten hindern könnten, künftig aufdecken müssen. Die Arbeitsgruppe wird auch prüfen, ob weitere Anregungen und Vorgaben für eine Unternehmensführung, die der deutsche Corporate Government Kodex enthält, in gesetzliche Bestimmungen aufzunehmen sind. Sie wird schließlich Fragen nachgehen, ob Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder vorgegeben werden sollen sowie Nebentätigkeiten und Berater- und Dienstleistungsverträge mit Wettbewerbern beschränkt werden müssen.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 7 der Abg. Frauke Heiligenstadt und Uwe Schwarz (SPD)

Kooperation von Rettungsdienstleitstellen und Einführung von Digitalfunk: Setzt die Landesregierung statt auf ein Konzept nun auf Zwang?

Die Landkreise und Kommunen sollen aus Sicht der Landesregierung ihre Rettungsdienstleitstellen, die die Einsätze steuern, zu größeren Einheiten zusammenschließen. Die Arbeit von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst soll so angeblich besser koordiniert werden können. Nach Ansicht der Landesregierung sollen aus rund 45 Leitstellen etwa 10 gemeinsame werden, um Kosten zu sparen. Die Rettungswachen, von denen die Einsatzwagen ausrücken, sollen aber in den einzelnen Orten bestehen bleiben.

Durch das Vorhaben der Landesregierung sollen 6 bis 7 Millionen Euro eingespart werden. Nachweislich sind die Ausgaben der Krankenkassen aber bisher um 15 Millionen Euro oder 6 % gestiegen, obwohl es schon einige Kooperationen zwischen Kommunen und Landkreisen in Bezug auf die Rettungsdienstleitstellen in Niedersachsen gibt.

Die Landesregierung hat bisher keine klaren Vorgaben für einen Zusammenschluss der Leit

stellen gemacht, kritisiert aber Landkreise, die bisher keine Kooperationen eingegangen sind. Wie in der Presse zu lesen war, hofft der niedersächsische Innenminister jetzt darauf, dass der enorme Kostendruck bei der Einführung des Digitalfunks bis Ende 2010 dazu führt, dass sich Leitstellen zu größeren Einheiten zusammenschließen müssen.

Dies vorausgeschickt, fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Kosten erwartet die Landesregierung für die Landkreise in Niedersachsen bei der Einführung des Digitalfunks (aufgeschlüsselt nach Landkreisen)?

2. Werden Haushaltsgenehmigungen der Kommunen davon abhängig gemacht, dass Landkreise ihre eigenen Leitstellen aufgeben und kooperative Leitstellen gründen?

3. Was unternimmt die Landesregierung, um strukturschwache Landkreise bei der Einführung des Digitalfunks zu unterstützen, damit eine gleichmäßige Ausstattung mit Digitalfunk für Einsatzfälle in ganz Niedersachsen gewährleistet ist?

Seitens der Landesregierung wird in der Neustrukturierung der Leitstellen die Möglichkeit gesehen, die Aufgabenbewältigung aller Sicherheitsorgane qualitativ zu verbessern und gleichzeitig kostengünstiger zu gestalten. Die größten Optimierungspotenziale werden dabei von dem Zusammenwirken des Landes mit den kommunalen Aufgabenträgern in kooperativen Regionalleitstellen erwartet.

Die annähernd zeitgleiche Einführung des Digitalfunks erzeugt gegenüber den Veränderungen in der Leitstellenlandschaft keine zwingenden gegenseitigen Abhängigkeiten; gleichwohl bestehen zwischen beiden Projekten Verbindungen, die ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen nahe legen: Die Bereitstellung eines digitalen Funksystems und die dafür notwendige Netzinfrastruktur verbessern die technischen Grundlagen für die Neuordnung der Leitstellen und vor allem für deren Zusammenführung in größeren Einheiten.

Auch wenn in beiden Handlungsfeldern große Chancen in dem Zusammenwirken von Land und Kommunen gesehen werden, ist es nicht die Absicht, die gesetzlich geregelte Aufgabenverteilung zwischen den Beteiligten zu verändern. Von daher kann dieses gemeinsame Vorgehen, für das sich die Landesregierung weiterhin nachdrücklich einsetzt, in beiden Fällen selbstverständlich unverändert nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Dass dieser Weg zukunftsträchtig ist und sich auch landesweit durchsetzen wird, lassen im Bereich der Leitstel

lenneuordnung nicht nur die vielen schriftlichen Absichtserklärungen und die konkreten Vereinbarungen des Landes mit Kommunen erwarten, sondern auch die positiven Erfahrungen aus der kooperativen Regionalleitstelle in Hameln.

Bei der Digitalfunkeinführung haben sich der Bund und alle Länder zusammengefunden, das Funknetz befindet sich aktuell im Aufbau. Nun obliegt es den Ländern, für ihren jeweiligen Bereich den Kommunen für deren Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben den Zugang zu dem Netz zu ermöglichen. Auf dem Weg zu abgestimmten Lösungen ist man in Niedersachsen zwischenzeitlich gut vorangekommen. Die Eckpunkte der kommunalen Beteiligung sind zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt, und auch die ersten unmittelbaren Kontakte mit den Kommunen vor Ort stimmen optimistisch.

In beiden Fällen gilt: Kooperative Regionalleitstellen und die gemeinsame Nutzung des Digitalfunks durch Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst bringen nicht nur dem einzelnen Bereich Vorteile, sie verbessern auch das Zusammenwirken der Behörden und Organisationen untereinander. Den Beteiligten werden moderne, leistungsfähige und zeitgemäße Einsatzmittel an die Hand gegeben, die einen Qualitätssprung in der Wahrnehmung der Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger ermöglichen. Neben funktionalen Vorteilen ergeben sich aus dem gemeinsamen Vorgehen selbstverständlich auch positive wirtschaftliche Effekte gegenüber separaten Lösungen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach dem jetzigen Planungsstand soll eine kommunale Kostenbeteiligung mittels eines pauschalen Bemessungsbetrages erhoben werden. Dieser wird sich an den Betriebskosten des Landes - rund 14 Millionen Euro - orientieren, da durch das Hinzutreten der Kommunen zum Digitalfunk mit Blick auf die Erstinvestition kein zusätzlicher Aufwand zu erwarten ist. Bei Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsintensität seitens der verschiedenen Bedarfsträger, der Verteilung der Anzahl der im Netz zu administrierenden Endgeräte auf die Behörden und Organisationen sowie der Einbeziehung der Vorhalteleistung ist ein kommunaler Anteil von 30 % und somit ein Betrag von 4,2 Millionen Euro pro Jahr angemessen.

Eine Aufschlüsselung nach Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover ist derzeit noch nicht möglich, da ein landesweit einheitlicher Verteilungsschlüssel im Einvernehmen mit den Beteiligten festgelegt und angewendet werden soll.

Zu 2: Haushaltsgenehmigungen der Kommunen werden nicht davon abhängig gemacht, dass Landkreise ihre eigenen Leitstellen aufgeben und kooperative Leitstellen gründen.

Zu 3: Die Errichtung des Netzes und die Qualität der Funkausleuchtung folgen allgemeinen fachlichen Anforderungen und Standards. Damit ergeben sich keine unterschiedlichen Ergebnisse in der Funkversorgung aufgrund etwaiger struktureller Abweichungen.

Die generellen Regelungen zur kommunalen Kostenbeteiligung sind so gestaltet - siehe Frage 1 -, dass alle Kommunen den Beitritt zu dem Verfahren werden realisieren können. Die Landesregierung ist daher zuversichtlich, dass ihr erklärtes Ziel, den Kommunen möglichst schnell und flächendeckend die vollständige Nutzung des Digitalfunks zu ermöglichen, in dem abgesteckten Rahmen umfassend zu erreichen ist.

Anlage 6

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 8 der Abg. Jörg Bode und Christian Grascha (FDP)

Auswirkungen eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 10. März 2009 darauf geeinigt, in einigen lokalen Dienstleistungsbranchen eine ermäßigte Mehrwertsteuer zu erlauben. Die EU-Staaten haben damit die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer, beispielsweise auf Dienstleistungen wie Fahrradreparaturen, Haareschneiden und die Reinigung in privaten Haushalten oder auch in der Gastronomie, auf bis zu 5 % zu senken.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche positiven Effekte, beispielsweise im Bereich des Gaststättengewerbes und des Handwerks, können sich für die niedersächsische Wirtschaft aus einer Reduzierung der Mehrwertsteuer ergeben, und sind nach Ansicht der Landesregierung auch weitere positiven Auswirkungen, wie eine Reduktion der Schwarzarbeit, möglich?

2. Sind nach Ansicht der Landesregierung im Falle einer Reduktion der Mehrwertsteuer auch

negative Effekte möglich, und, wenn ja, welche?

3. Sollte nach Ansicht der Landesregierung eine Reduzierung der Mehrwertsteuersätze in Deutschland stattfinden, und wie wahrscheinlich ist diese, insbesondere vor dem Hintergrund einer entsprechenden Bundesratsinitiative, wie sie bereits von Bayern angekündigt wurde?

Der Rat für Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Union (ECOFIN-Rat) hat sich in seiner Sitzung am 10. März 2009 darauf geeinigt, den Mitgliedstaaten erweiterte Möglichkeiten einzuräumen, ermäßigte Mehrwertsteuersätze anzuwenden, u. a. für arbeitsintensive Dienstleistungen wie Renovierungen von Privatwohnungen und für Restaurantdienstleistungen. Die Bundesregierung hat hierzu zu Protokoll gegeben, dass Deutschland von diesen zusätzlichen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen wolle.

Die Landesregierung vertritt seit vielen Jahren die Auffassung, dass ein niedrigerer Umsatzsteuersatz für Handwerkerleistungen eine Möglichkeit zur Schaffung von Beschäftigung und zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist. Insoweit weise ich auf die am 4. April 2003, am 31. Oktober 2003 und am 24. März 2006 beantworteten Kleinen Anfragen hin. Unter anderem angesichts der Wettbewerbslage in Grenzregionen hält die Landesregierung allgemein eine Überprüfung der Systematik der Umsatzsteuersätze für erforderlich.

Allerdings werden die Verbraucher nur entlastet und damit die Nachfrage gestärkt, wenn die Steuerermäßigung von den Unternehmen über eine entsprechende Preissenkung an die Verbraucher weitergegeben wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Jörg Bode und Christian Grascha im Namen der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Unter der Voraussetzung, dass die Steuerermäßigung von den Unternehmen über eine entsprechende Preissenkung an die Verbraucher weitergegeben wird, kann bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen die Einführung ermäßigter Umsatzsteuersätze eine Stärkung der Nachfrage ermöglichen, die positive Effekte auf die Beschäftigung und die Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken könnte.

Zu 2: Die Einführung einer Umsatzsteuerermäßigung ist naturgemäß mit Steuerausfällen verbunden, die sich entsprechend auf die öffentlichen Haushalte auswirken. Ob diese Effekte durch