Protokoll der Sitzung vom 27.03.2009

2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass über ein Viertel der anfallenden Kosten aus den Studienbeitragsdarlehen für den Overhead ausgegeben werden?

3. Wie begründet und bewertet die Landesregierung den Zinsertrag aus dem Ausfallsfonds von unter einem Promille?

Die Verwaltung des Fonds nach § 11 a Abs. 5 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) (sogenannter Ausfallfonds) wird von der NBank nach kaufmännischen Grundsätzen durchgeführt. Dabei werden bei der Ermittlung der Kosten, die der NBank für die Verwaltung dieses Fonds entstehen und die von diesem zu tragen sind, die entstehenden Personalkosten für das unmittelbar damit befasste Personal sowie die nach kaufmännischen Gesichtspunkten zuzuordnenden weiteren Kosten erfasst. Zu den letztgenannten sogenannten Overhead- oder Gemeinkosten gehören z. B. Kosten für zentrale Dienstleistungen in der NBank (Innerer Dienst, EDV-Service, Hausdienst) , aber auch Sachkosten wie Miete, Nebenkosten, Abschreibungen auf Sachanlagen).

Die Ermittlung der Kosten für die Verwaltung des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG nach kaufmännischen Grundsätzen ist für die Erstattung der der NBank entstandenen Aufwendungen unerlässlich. Entsprechende Verfahren und Berechnungen nach den Prinzipien der internen Leistungsverrechnung werden im Übrigen auch bei Dienstleistungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung überall dort angestellt, wo einzelne Behörden oder Teile davon nach kaufmännischen Prinzipien geführt werden.

Bei der Bewirtschaftung des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG legt die NBank die dort vorhandenen Guthaben zinsbringend an. Sofern - wie im Jahr 2006 und Anfang 2007 - ein Fehlbetrag bestehen sollte, werden die notwendigen Mittel am Kapitalmarkt beschafft und der Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG mit den dafür entstehenden Kosten belastet.

Die Verwaltung des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG wird durch einen Beirat, dem vier Hochschulvertreter/innen und vier Vertreter/innen des MWK

angehören, laufend überwacht. Vor Beginn eines Jahres legt die NBank eine aktuelle Kostenschätzung vor, die nach Billigung im Beirat vom MWK genehmigt wird. Nach Ende des Jahres werden die Kosten abgerechnet. Bisher sind in diesem Verfahren keinerlei Probleme entstanden.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Sach- und Overheadkosten je Mitarbeiter werden von der NBank jährlich nach kaufmännischen Grundsätzen auf der Basis einer Kostenartenrechnung ermittelt.

Sachkosten umfassen insbesondere Miete, Nebenkosten, Telekommunikationskosten, EDV-Aufwendungen, Abschreibungen etc.

Overheadkosten umfassen die Personal- und Sachkosten der Vorstands-, Stabs- und Backofficebereiche.

Zu 2: Der Anteil der Sach- und Overheadkosten an den Gesamtkosten ist in keiner Weise auffällig.

Zu 3: Erste Darlehen aus dem Förderprogramm Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen wurden bereits zum WiSe 2006/07 und zum SoSe 2007 gewährt und ausgezahlt. Daneben entstanden auch für die Einrichtung und Verwaltung des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG Kosten. Die ersten Abführungen der Hochschulen an den Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG wurden aber erst zum 1. Mai 2007 fällig. Vor diesen ersten Zuführungen hatte der Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG wegen der bis dahin ausgezahlten Darlehen und der Kosten für die Beschaffung der notwendigen Mittel am Kapitalmarkt einen negativen Saldo.

Der Saldo des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG zum Stichtag 1. Dezember 2008 ist für die Bewertung der Zinseinnahmen des Jahres 2007 nicht der geeignete Wert. Ende des Jahres 2007 betrug der Saldo des Fonds nach § 11 a Abs. 5 NHG 780 030,75 Euro. Bei der Saldierung der bis zum 30. April 2007 angefallenen Sollzinsen mit den danach erwirtschafteten Habenzinsen des Jahres 2007 ist ein Überschuss von 916,37 Euro entstanden.

Anlage 64

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 66 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Lohnerhöhung und Vertretungsmöglichkeiten für studentische Beschäftigte

Die Landesregierung hat in der Drs. 16/860 und in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage Nr. 44 vom Februar 2009 ausgeführt, dass die Löhne für studentische Beschäftigte auf 7,98 Euro steigen werden, nachdem das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist. Offen bleibt das Datum der Lohnerhöhung. Des Weiteren führt die Landesregierung aus, dass die Personalräte für die Belange der studentischen Hilfskräfte zuständig sind.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Zu welchem Datum beabsichtigt die Landesregierung die Lohnerhöhung für studentische Beschäftigte umzusetzen?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage sind die Personalräte für die studentischen Beschäftigten, die weniger als 18 Stunden wöchentlich arbeiten und somit keine Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 NdsPersVG sind, zuständig?

3. Wie begründet und bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass die Personalräte für die Belange der studentischen Beschäftigen zuständig sind, die Studierenden aber keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Zusammensetzung ihrer Arbeiternehmervertretung ausüben dürfen?

Zu 1: Eine Erhöhung der Stundensätze war bereits im Sommer 2008 vorgesehen. Zu dem entsprechenden Runderlass ist aber das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Angelegenheit liegt der Einigungsstelle vor, die jedoch bislang noch keine Entscheidung getroffen hat. Je nach Ausgang des Verfahrens wird die Erhöhung der Stundensätze zeitnah nach der Entscheidung der Einigungsstelle vorgenommen.

Zu 2: Hierzu wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Die Situation der studentischen Hilfskräfte an den niedersächsischen Hochschulen“ in der Drs. 16/860 verwiesen. Entgegen der Fragestellung sind auch studentische Hilfskräfte mit einer wöchentlichen Beschäftigungsdauer von weniger als 18 Stunden im Regelfall Beschäftigte im Sinne des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes. Sie fallen nur dann nicht unter die Regelungen des Gesetzes, wenn Sie nebenberuflich oder nebenamtlich beschäftigt

werden. Dies dürfte jedoch nur für wenige Ausnahmen zutreffen. Nebenberuflichkeit und Nebenamtlichkeit liegen nur dann vor, wenn neben der Beschäftigung als Hilfskraft eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird (siehe Begründung zu § 4 Abs. 3 sowie zu § 105 Abs. 3 Nds. PersVG, Land- tagsdrucksache 12/4370 zum Nds. PersVG vom 2. März 1994).

Zu 3: Studentische Hilfskräfte unterliegen dem Schutz des Personalvertretungsrechts. Da sie aber in der Regel nur kurzfristig und häufig wechselnde Arbeitsverträge haben, ihren Status als Studierende beibehalten und weiterhin die Durchführung ihres Studiums im Vordergrund steht, ist für sie die Wahlberechtigung ausgeschlossen worden. Die Landesregierung erachtet diese Regelung für sachgerecht.

Anlage 65

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 67 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Fast 20 % weniger Lehrer - Kein Problem für die Landesregierung?

In der Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Christa Reichwaldt und Victor Perli führt die Landesregierung aus, dass in den nächsten 15 Jahren durchschnittlich 2 800 Lehrkräfte jährlich das Pensionsalter erreichen werden. Des Weiteren führt sie aus, dass „bis zur Hälfte des betrachteten Zeitraums von einem Wiederbesetzungsbedarf in entsprechender Höhe auszugehen ist“ (Drs. 16/962), und gleichzeitig beziffert die Landesregierung die erwartete Absolventenzahl im ersten Staatsexamen bzw. im Master of Education in den nächsten fünf Jahren mit 12 000, also durchschnittlich 2 400 pro Jahr. Sie führt dazu aus, dass „die niedersächsischen Hochschulen lehramtsorientierte Studienplätze auf der Basis des zu erwartenden Einstellungsbedarfs bereitstellen“.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Lücke von jährlich 400 Absolventen und Absolventinnen an den Hochschulen in den kommenden fünf Jahren und den erwarteten Einstellungsbedarf in den kommenden sieben Jahren?

2. Welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um diese Lücke zu schließen?

3. Wie bewertet die Landesregierung den in der Drs. 16/962 dokumentierten Rückgang der Zahl der Fachleiterinnen und Fachleiter um 6 %, während im selben Zeitraum laut amtlicher

Schulstatistik die Zahl der Referendare um 53 % gestiegen ist?

Bei den in der Anfrage genannten durchschnittlich 2 800 ausscheidenden Lehrkräften pro Jahr handelt es sich um ausscheidende Lehrkräfte aus den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.

Für den allgemeinbildenden Bereich zeichnet sich folgender Bedarf ab: Laut Schulstatistik werden in den nächsten 15 Jahren an allgemeinbildenden Schulen 36 000 von insgesamt 68 000 Lehrkräften aus dem aktiven Schuldienst ausscheiden. Dies entspricht im Durchschnitt einem Ausscheiden von 2 400 Lehrkräften pro Jahr. In den nächsten sieben Jahren ist von einem Wiederbesetzungsbedarf in entsprechender Höhe auszugehen. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich in Niedersachsen in den nächsten fünf Jahren insgesamt etwa 12 000 Absolventinnen und Absolventen, also durchschnittlich 2 400 pro Jahr, mit erstem Staatsexamen oder Master of Education für das Lehramt an den allgemeinbildenden Schulen qualifizieren werden. Von einer Deckungslücke zwischen durchschnittlichem Wiederbesetzungsbedarf und durchschnittlicher erwarteter Absolventenzahl in den nächsten fünf Jahren kann daher nicht die Rede sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Wie bereits ausgeführt, können in den nächsten fünf Jahren die ausscheidenden Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen durch Absolventinnen und Absolventen aus Niedersachsen mit einem entsprechenden Lehramt ersetzt werden.

Zu 2: Siehe oben.

Zu 3: Es trifft zu, dass im Zeitraum 2002 bis 2008 ein geringfügiger Rückgang (zehn Stellen laut Schulstatistik) an Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter für das Lehramt an Gymnasien durch Einsparauflagen zu verzeichnen war; im Jahr 2009 wurde diese Stellenanzahl durch Einrichtung der Außenstellen wieder erhöht. Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang, dass in dem genannten Zeitraum die Anzahl der mitwirkenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer (sogenannte Mit- wirker/innen) von 83 auf 211 gesteigert worden ist. Dieses entspricht einer prozentualen Zunahme von rund 154 %, um die Ausbildung der gleichzeitig gestiegenen Anzahl der Referendarinnen und Referendare gewährleisten zu können.

Anlage 66

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 68 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Unzumutbare Warte- und Beförderungszeiten im Landkreis Cuxhaven

Der Cuxhavener Kreistag hat in seiner Sitzung am 11. März beschlossen, dass die Schulwegzeit für Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs bis zu 60 Minuten und die Wegezeit der „übrigen Bereiche“ bis zu 90 Minuten in eine Richtung betragen kann. Als zumutbare Wartezeit vor dem Unterrichtsbeginn wurden 30 Minuten festgelegt, nach Unterrichtsschluss 60 Minuten. Im Kommentar zum Niedersächsischen Schulgesetz (herausgegeben von Peter Bräth, Manfred Eickmann und Dieter Galas) verweist Peter Bräth zur Auslegung der Zumutbarkeit bei der Schülerbeförderung gemäß § 114 NSchG auf Urteile von Verwaltungsgerichten, nach denen „im Primarbereich eine Wegezeit ohne Wartezeit von 30 Minuten für eine Richtung toleriert wird; die Wartezeit vor dem Unterricht darf 20 Minuten, nach dem Unterricht 30 Minuten betragen. Im Sekundarbereich I kann die Wegezeit in einer Richtung 60 Minuten betragen, die Wartezeit vor dem Unterricht 25 Minuten, nach dem Unterricht eine Unterrichtsstunde." Der Cuxhavener Beschluss geht in seinen Zumutbarkeitskriterien in allen Festlegungen über die von Verwaltungsgerichten angegebenen Toleranzgrenzen hinaus.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung den Beschluss des Cuxhavener Kreistages vor dem Hintergrund der Tatsache, dass sie im Wege der Rechtsaufsicht tätig werden kann?

2. Welche Wartezeit und welche Mindestentfernung bei der Schülerbeförderung gemäß § 114 NSchG hält die Landesregierung für vertretbar?