Protokoll der Sitzung vom 14.05.2009

Diese Rigorosität bei den Regeln zum Sponsoring zeigte sich insbesondere in der Fassung des Ministergesetzes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 364), mit der u. a. die Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Einfügung von § 5 Abs. 4 und die Entschädigung für Reisekosten bei amtlicher Tätigkeit der Mitglieder der Landesregierung durch Änderung von § 10 neu geregelt wurden, weiterhin im Entwurf von Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz vom Juni 2000 sowie in einem Beschluss der damaligen Landesregierung zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Nach diesen Regeln musste z. B. das Land einem Unternehmen, welches einem Mitglied der Landesregierung eine Mitfahrt oder einen Mitflug zu einem Dienstgeschäft zur Verfügung stellte, in jedem Falle den Gegenwert dieser Leistung erstatten, ohne dass in Ansehung des Einzelfalls Ausnahmen möglich waren. Das führte in der Folgezeit im Einzelfall zu Reaktionen des Unverständnisses bis hin zum Kopfschütteln über die Rigorosität und mangelnde Flexibilität des Regelwerkes.

Die Landesregierung hat die in dieser Rigorosität überzogenen Regeln im Umgang mit Sponsoring

dann 2007 auf ein angemessenes Maß zurückgeführt. Die Interessen des Landes an der Unparteilichkeit und Unbefangenheit seiner Regierungsmitglieder bleiben weiterhin effektiv geschützt. Insbesondere dem Anschein möglicher Befangenheit von Mitgliedern der Landesregierung wird damit unverändert vorgebeugt. Die neuen Regelungen ermöglichen zugleich jedoch eine lebensnahe und der Realität entsprechende Praxis und gestatten - zumal in Zeiten hohen Haushaltskonsolidierungsbedarfes -, Haushaltsausgaben nicht ohne Not dort tätigen zu müssen, wo sie guten Gewissens durch Sponsoring von dritter Seite vermieden werden könnten.

Deshalb hat die Landesregierung den damaligen Entwurf der Verwaltungsvorschriften zu § 10 des Ministergesetzes überarbeitet und darin Regelungen zum Sponsoring aufgenommen. Die in der Anfrage erwähnte Chinareise des Finanzministers stellte nach diesen Regelungen einen solchen Fall eines guten Gewissens annehmbaren Sponsorings dar.

Wichtiges neues Element darin ist: Es ist nicht jeder denkbare Lebenssachverhalt mit dem Anspruch einer von vornherein aus einer Vorschrift klar ableitbaren Regelung abgedeckt, sondern es ist ein individuelles verantwortungsbewusstes Handeln des einzelnen Regierungsmitgliedes im jeweiligen Einzelfall gefordert. Auch Sponsoring von Reisen und anderen dienstlichen Tätigkeiten von Regierungsmitgliedern ist möglich. Das Regierungsmitglied selbst entscheidet in einer Vielzahl von Fällen in eigener Verantwortung, ob es sich durch ein Sponsoring dem Anschein der Befangenheit aussetzen oder sich gar befangen machen würde oder ob dies nicht der Fall ist. Ein Verstecken hinter Regelungen und Vorschriften ist in diesen Fällen nicht möglich. Es ist seine Verantwortung und auch sein politisches Risiko, das er auch nicht auf sein Haus oder auf einzelne Bedienstete abwälzen kann. Als Regulativ und auch als Korrektiv gibt es sodann die Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung von Sponsoringleistungen. So erfährt die (Medien-) Öffentlichkeit von den Einzelheiten des Sponsorings. Jede Sponsoringleistung und jedes Regierungsmitglied stehen durch die Veröffentlichung von Sponsoring auf dem Prüfstand der Öffentlichkeit.

Dass Finanzminister Möllring im Hinblick auf die mit der Anfrage angesprochene Chinareise ebenso auf diesem Prüfstand steht, beweist die Richtigkeit und Geeignetheit der Regelung, ohne dass dabei der Finanzminister diese öffentliche Prüfung in der

Sache zu scheuen hätte. Er hat verantwortungsvoll und richtig gehandelt. Er vertrat auf dieser Veranstaltung zur Eröffnung einer Firmenhalle eines niedersächsischen mittelständischen Unternehmens die Niedersächsische Landesregierung, die großes Interesse an einem Vorankommen und einer Steigerung der internationalen Bedeutung der niedersächsischen Wirtschaft hat. Und der Gedanke ist geradezu fernliegend, dass sich der Niedersächsische Finanzminister oder auch ein anderes Regierungsmitglied durch die Übernahme der Reisekosten für eine extrem anstrengende Kurzreise mit wenig Schlaf, einem Redebeitrag und viel Stress befangen machen könnte im Sinne einer Begünstigungshandlung, zumal wenn diese Reise jegliche touristisch auch nur annähernd interessanten Elemente bekanntlich ganz und gar vermissen ließ und deswegen ein Bezug zum Thema „Belohnungen und Geschenke“ vollends abwegig wäre.

Durch die „Publizität“ der Sponsoringleistungen wird die „Selbstverantwortung“ der Regierungsmitglieder einer begleitenden Prüfung unterzogen. Es besteht damit im Ergebnis ein dreifacher Kontrollmechanismus:

1. durch sachgerechte Begrenzungstatbestände in den Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz und durch die Regelungen zum Sponsoring in der Antikorruptionsrichtlinie,

2. durch die politische Verantwortungszuweisung an das jeweils betroffene Mitglied der Landesregierung und

3. durch Kontrolle seitens der Öffentlichkeit infolge vollständiger Transparenz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Der Inhalt der Fragestellung ist sehr komplex. Dieser betrifft nicht nur geltende Gesetze ausländischer Staaten, sondern auch deren sonstiges (untergesetzliches) Recht. Zudem wird nach Rahmenbedingungen in Staaten mit unterschiedlichem Regierungssystemen gefragt. Deren Beantwortung kann daher schon grundsätzlich nicht ohne differenzierten Rechtsvergleich erfolgen. Es wären zudem wohl auch Rechtsexpertisen von Sachverständigen für ausländisches öffentliches Recht erforderlich, für die Haushaltsmittel kaum zur Verfügung stehen.

Es kann hier dahinstehen, ob diese Frage deshalb ohnehin kein Gegenstand einer Kleinen Anfrage

sein kann. Die Frage kann schon mangels hinreichender Zeit für eine umfängliche Rechtsrecherche auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung bis zum erforderlichen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise beantwortet werden.

Zu 2: Interne Richtlinien, Erlasse und/oder Verordnungen zum Umgang mit Sponsoring, zur Abgrenzung von Spenden, Geschenken und Belohnungen, zum Kreis möglicher Empfänger, zum möglichen Verwendungszweck und zur Veröffentlichung, die das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport erlassen hat, sind folgende:

1. Runderlass vom 23. Dezember 1999 an die Polizeibehörden (nicht veröffentlicht): Materielle und finanzielle Unterstützung der Polizeiarbeit durch Dritte (Sponsoring)

2. Runderlass vom 27. Mai 2002 an die Polizeibehörden (nicht veröffentlicht): Korruptionsbekämpfung in der Polizei Niedersachsen; Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Bekämpfung der Korruption in der Landesverwaltung

Weiterhin gibt es die nachfolgenden für die gesamte Landesverwaltung geltenden Regelungen:

1. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2000 (Nds. MBl. S. 258) zu § 78 NBG (alt) - Neufassung steht bevor - : Annahme von Belohnungen und Geschenken

2. Beschluss der Landesregierung vom 16. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 66): Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorrup- tionsrichtlinie)

Daneben ist hinzuweisen auf die Verwaltungsvorschriften zum Ministergesetz - Hinweis auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung laufende Nr. 3, dort zu Ziffer 1.

Zu 3:

1. Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung setzt einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb voraus. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die Sicht des Betriebsinhabers. Notwendigkeit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit der Aufwendungen sind nicht Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Diese Kriterien sind auch auf Zuwendungen

und Belohnungen durch Unternehmen anzuwenden.

In § 4 Abs. 5 EStG ist allerdings geregelt, dass nicht alle Betriebsausgaben den Gewinn mindern dürfen. Dabei handelt es sich um bestimmte in der Vorschrift ausdrücklich genannte Aufwendungen, die einen mehr oder weniger ausgeprägten Bezug zur privaten Lebensführung aufweisen. Unter dieses Abzugsverbot fallen z. B. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind. Die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass ist in Höhe von 70 % abzugsfähig, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen angesehen wird und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist. Darüber hinaus bestehen weitere steuerliche Abzugsverbote (z. B. für Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke, § 4 Abs. 6 EStG).

Die Verwaltungsanweisungen hierzu sind insbesondere unter R 4.7, R 4.10 und R 4.12 sowie R 12.1 der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (EStR) im Einkommensteuer-Handbuch abgedruckt. Die entsprechenden Hinweise zu den vorgenannten Richtlinien enthalten weitere Bezüge zu BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben. In diesem Zusammenhang sind besonders zu erwähnen die BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996 (BStBl 1996 I S. 1192) zu Incentivereisen sowie vom 18. Februar 1998 (BStBl 1998 I S. 212) zum Sponsoring:

Nach dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 14. Oktober 1996 führen Reisen, die Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern des Betriebs als Belohnung für erbrachte Leistungen oder zur Förderung der Motivation gewährt werden, grundsätzlich zu Betriebsausgaben. Soweit sie andern Personen als Arbeitnehmern des Betriebs zugewendet werden, können sie allerdings ganz oder teilweise unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen (z. B. als Bewirtungskosten oder Geschenkauf- wendungen; s. o.).

Ausgaben eines Unternehmens zur Unterstützung bedeutsamer gesellschaftlicher Zwecke (Sponso- ring) können ebenfalls Betriebsausgaben sein, wenn das Unternehmen damit wirtschaftliche Vorteile erstrebt. Diese können z. B. in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens oder in der Werbung für eigene Produkte liegen. Leistungen des Sponsors im Rahmen eines Sponsoringvertrages fallen nicht unter das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenkaufwendungen, weil diese Leistungen Entgelt für Leistungen des

Gesponserten darstellen. Es handelt sich - anders als bei Spenden - nicht um altruistische Zuwendungen.

2. Werbungskosten

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; in Satz 2 sind zahlreiche Beispiele für Werbungskosten aufgeführt (von Schuldzinsen bis Absetzungen für Abnutzung). Zur Abgrenzung hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.1 ff LStR) und den dazugehörigen Hinweisen im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch 2009 umfassende Erläuterungen gegeben. Danach sind z. B. Geschenke eines Arbeitnehmers anlässlich persönlicher Feiern nicht als Werbungskosten abziehbar (H 9.1. „Geschen- ke“ LStH 2009).

Für die steuerliche Beurteilung kommt es jedoch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen gelten die o. g. Grundsätze zum betrieblichen Bereich sinngemäß (Hinweis auf § 9 Abs. 5 EStG).

3. Spenden

Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können gemäß § 10 b EStG beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze (20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte, alterna- tiv 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter, § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG) im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden.

Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen begünstigten Empfänger oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

Sogenannte Aufwandsspenden, bei denen der Spender auf einen ihm zustehenden Aufwen

dungsersatzanspruch (z. B. auf Erstattung für Fahrtkosten oder Tätigkeitsvergütungen) gegenüber dem begünstigten Empfänger verzichtet, können hingegen als Spenden angenommen und dem Spender bescheinigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein satzungsgemäßer oder schriftlich vereinbarter Aufwendungsersatzanspruch besteht. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 (BStBl I S. 591).

Die Verwaltungsanweisungen für die Berücksichtigung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind in den R 10 b.1 bis 10 b.3 EStR im Einkommensteuer-Handbuch enthalten. Die entsprechenden Hinweise zu den vorgenannten Richtlinien enthalten wie bei den Anweisungen zu den Betriebsausgaben weitere Bezüge zu BFHRechtsprechung und BMF-Schreiben.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen im steuerlichen Bereich zu den Themen Sponsoring, Spenden, Geschenke und Belohnungen schon für die verwendeten Begriffe mit denen im Bereich des Ministergesetzes oder denen des MI nicht zwingend identisch sein müssen.

Anlage 33

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 34 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Verschwendung von Steuergeldern durch Flüchtlingsunterbringung in Landesaufnahmeeinrichtungen?

Das Land Niedersachsen gibt jährlich 26 Millionen Euro für den Betrieb der landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge aus. Alternativ wäre eine dezentrale Verteilung und Unterbringung in Wohnungen in den Kommunen unmittelbar nach der Erledigung der Aufnahmeformalitäten, also nach etwa drei Wochen, möglich, dies wird aber von der Landesregierung überwiegend abgelehnt.

Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen bei dezentraler Unterbringung durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und (bei Kontingentflüchtlingen) durch die Durchführung des SGB XII entstehen, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes eine jährliche Pauschale von 4 270 Euro je Person.

Laut Berechnungen des Landesrechnungshofes (LRH) in dessen Jahresbericht 2008 entfallen von den jährlichen Kosten für die landeseigenen Aufnahmeeinrichtungen auf Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Rückkehrförderung ca. 12 730 Euro pro Person. Dieser Betrag liegt dreimal so hoch wie die bei dezentraler Unterbringung gezahlte Kostenpauschale von 4 270 Euro.

Die im Vergleich zur gesetzlichen Kostenpauschale erheblich höheren Ausgaben in den Einrichtungen des Landes beruhen laut LRH im Wesentlichen auf Angeboten zur Förderung der freiwilligen Ausreise. Hierzu gehören Geldleistungen an ausreisewillige Personen sowie verschiedene andere Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung. Der Haushaltstitel des Landes für die Förderung einer „freiwillige Rückkehr“ umfasst im Jahr 2008 jedoch mit 750 000 Euro nicht einmal 3 % der Ausgaben für die Lagerunterbringung.

Die Migrationsforschung ist sich einig: Integration beginnt sinnvollerweise am ersten Tag der Einreise und nicht Jahre später.