Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

11 Proben, 3 Auslösewertüberschreitungen, keine Höchstgehaltüberschreitung

11 Proben, 8 Auslösewertüberschreitungen, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 11 Proben, 3 Höchstgehaltüberschreitungen, Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dl-PCB festgelegt

Rinderleber Ems

20 Proben, 4 Auslösewertüberschreitungen, 5 Höchstgehaltüberschreitungen

20 Proben, 9 Auslösewertüberschreitungen, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 20 Proben, 4 Höchstgehaltüberschreitungen, Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dl-PCB festgelegt

Schaffleisch Ems

21 Proben, keine Auslösewert- und Höchstgehaltüberschreitungen

21 Proben, 13 Auslösewertüberschreitungen, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 21 Proben, keine Höchstgehaltüberschreitungen, Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dl-PCB festgelegt

Schafleber Ems

33 Proben, 2 Auslösewertüberschreitungen, 31 Höchstgehaltüberschreitungen

33 Proben, 33 Auslösewertüberschreitungen, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 33 Proben, 33 Höchstgehaltüberschreitungen, Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dl-PCB festgelegt

Rindfleisch Niedersachsen (ohne Elbe- und Emsregion)

47 Proben, keine Auslösewert- und Höchstgehaltüberschreitung

47 Proben, 25 Auslösewertüberschreitungen, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 47 Proben, 1 Höchstgehaltüberschreitung (Tier aus NRW), Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dlPCB festgelegt

Rinderleber Niedersachen (ohne Elbe- und Ems- region)

1 Probe, 1 Auslösewertüberschreitung, keine Höchstgehaltüberschreitung

1 Probe, 1 Auslösewertüberschreitung, Anmerkung: kein Höchstgehalt für dl-PCB festgelegt

Summe Dioxine/dl-PCB: 1 Probe, keine Höchstgehaltüberschreitung, Anmerkung: kein Auslösewert für die Summe aus Dioxinen/dl-PCB festgelegt

Zu 2: Es werden erneut Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Sommerstau vor und nach dem 19. und 20. Juni 2009 stattfinden.

Zu 3: Die vor dem 27. und nach dem 29. September 2008 im Zusammenhang mit dem Probestau festgestellten Werte bleiben auch nach dem am 16./17. Februar 2009 in der Evangelischen Akademie Loccum durchgeführten Expertenworkshop unerklärlich. Sie sind im Rahmen der zur Ursachenermittlung anstehenden Forschungsvorhaben zu klären.

Anlage 34

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 35 der Abg. Frauke Heiligenstadt, Ralf Borngräber, Axel Brammer, Claus Peter Poppe, Silva Seeler und Dörthe Weddige-Degenhard (SPD)

Turboabitur an den Gesamtschulen - Wie sehen die untergesetzlichen Regelungen aus?

Medienberichten zufolge und in den Beratungen der aktuellen Schulgesetznovelle haben die Abgeordneten der Regierungsfraktionen angekündigt, dass die Landesregierung bei der untergesetzlichen Ausgestaltung des Turboabiturs den Integrierten Gesamtschulen ermöglichen soll, eine flexible Gestaltung der Sekundarstufe I vornehmen zu können. Dabei soll von Öffnungsklauseln in der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I Gebrauch gemacht werden und soll der Beginn der äußeren Fachleistungsdifferenzierung in den Fächern Englisch, Mathematik und Deutsch bis zum 9. Schuljahrgang hinausgeschoben werden können.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wenn sie den Ankündigungen entsprechen will, wie lauten künftig die Schülerpflichtstundenzahlen in den Schuljahrgängen 5 bis 10 für die Schülerinnen und Schüler, die nach achtjährigem Schulbesuch das Abitur erreichen wollen, im Vergleich zu denen, die nach dem 10. Schuljahrgang den mittleren Schulabschluss anstreben?

2. Wer trifft im Falle des Hinausschiebens der Fachleistungsdifferenzierung die Erstentscheidung über die Zuweisung in die auf verschiedenen Anspruchsebenen arbeitenden Kurse?

3. Welches schulische Gremium entscheidet darüber, ob bei der Schulbehörde ein Antrag auf Hinausschieben der Fachleistungsdifferenzierung gestellt wird, und welche Voraussetzungen muss ein genehmigungsfähiger Antrag der Schule erfüllen?

Durch eine entsprechende Schulgesetzänderung ist beabsichtigt, das Abitur nach zwölf Schuljahren auch an allen Gesamtschulen einzuführen. Damit sollen auch für diese Schulen die nationalen und internationalen Standards gelten, wonach die Schulzeit bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder eines vergleichbaren Schulabschlusses in der Regel zwölf Schuljahre dauert. Eine solche Schulzeitdauer erfordert eine qualitative und quantitative Neugestaltung des Bildungswegs in den Schuljahrgängen 5 bis 12. Von daher geht die Rede vom „Turboabitur“ vollständig an der Sache vorbei, weil es in erster Linie gerade nicht um die Gestaltung des Abiturs geht.

Die maßgeblichen Regelungen für die Gesamtschulen finden sich in den untergesetzlichen Rechtsbestimmungen. Dazu gehören auch die Regelungen zur Fachleistungsdifferenzierung. Diese wiederum basieren auf der geltenden Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I. Nach dieser Vereinbarung können Länder für die Integrierten Gesamtschulen Abweichungen vom Regelfall der äußeren Fachleistungsdifferenzierung z. B. zur Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte zulassen.

Nach einer entsprechenden Schulgesetzänderung würde die äußere Fachleistungsdifferenzierung in der Integrierten Gesamtschule auf drei Anforderungsebenen in den Fächern Mathematik und Englisch ab dem 7. Deutsch ab dem 8. und Naturwissenschaften ab dem 9. Schuljahrgang durch Verordnung und Erlass vorgegeben. Für den Fall, dass eine Schule aber ein besonderes pädagogisches Konzept vorlegt, würde ihr eröffnet werden können, in den Schuljahrgängen 7 und 8 von der äußeren Fachleistungsdifferenzierung zugunsten einer inneren Fachleistungsdifferenzierung abzuweichen.

Die Gestaltung der Fachleistungsdifferenzierung ist eine pädagogische Frage und steht mit der Schulzeitfrage in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Deshalb müssten Gesamtschulen, die von der äußeren Fachleistungsdifferenzierung abweichen

wollen, für den Schülerkreis, der das Abitur nach 12 Schuljahren erwirbt, genauso die 260 fachbezogenen Gesamtstunden in den Schuljahrgängen 5 bis 12 sowie die 12 angebotsbezogenen Gesamtstunden (Poolstunden) in den Schuljahrgängen 5 bis 10 nachweisen wie die Gesamtschulen für den genannten Schülerkreis, die von der äußeren Fachleistungsdifferenzierung nicht abweichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Für Schülerinnen und Schüler, die an der Integrierten Gesamtschule das Abitur nach 12 Schuljahren absolvieren, sind in den Schuljahrgängen 5 bis 12 fachbezogen 260 und in den Schuljahrgängen 5 bis 10 angebotsbezogenen 12 Gesamtstunden vorzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler, die an der Integrierten Gesamtschule den mittleren Bildungsabschluss anstreben, sind in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fachbezogen 179 und angebotsbezogen 12 Gesamtstunden vorzuhalten.

Zu 2: Die Integrierte Gesamtschule nimmt im Schuljahrgang 5 Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Schulformempfehlung auf. Erst am Ende der Schuljahrgänge 10 und 11 findet in der Integrierten Gesamtschule eine Versetzung statt. Die äußere Fachleistungsdifferenzierung findet auf mindestens zwei Anforderungsebenen statt und beginnt ab dem 7. Schuljahrgang in den Fächern Mathematik und Englisch, ab dem 8. Schuljahrgang hinzukommend in Deutsch und ab dem 9. Schuljahrgang hinzukommend in Naturwissenschaften. Die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in das jeweilige Anforderungsniveau erfolgt unabhängig von der Schulformempfehlung allein auf der Grundlage der gezeigten Leistungen in dem Fach. Die Entscheidung über die Einstufung trifft die Klassenkonferenz. Dies gilt auch für die Ersteinstufung. Die Erziehungsberechtigten sind besonders zu informieren. Im geltenden Erlass für die Integrierten Gesamtschulen heißt es in Ziffer 5.3.1 hierzu: „Bei der Ersteinstufung und bei Umstufungen von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigen rechtzeitig und umfassend zu informieren.“

Im Falle der Einführung des Abiturs nach zwölf Schuljahren entscheidet nicht die Ersteinstufung über die Schulzeit bis zum Abitur, weil ein Wechsel zwischen den Kursen der verschiedenen Anforderungsebenen mindestens in den Schuljahren ohne Abschlussprüfung möglich ist.

Zu 3: Die Form der Fachleistungsdifferenzierung hat Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Stundentafel der Schule. Insoweit kann die Entscheidung hierüber unter die Zuständigkeiten des Schulvorstands nach § 38 a Abs. 3 Nr. 8 NSchG subsumiert werden. Ein genehmigungsfähiger Antrag muss mindestens Auskunft darüber geben, wie die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Blick auf die verschiedenen Anforderungsebenen auch bei einer inneren Differenzierung erfolgen soll, nach welchen Kriterien die Klassenkonferenz die Zuordnung zu den drei Anforderungsebenen vornehmen will und wie die Gesamtstunden für den Schülerkreis sichergestellt werden sollen, der das Abitur nach zwölf Schuljahren erwirbt.

Anlage 35

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 36 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Statt Verbot einer harmlosen Cola - Weshalb unternimmt die Landesregierung nichts gegen den täglichen Kokainkontakt von Millionen Niedersachsen?

Das Land Niedersachsen hat sich am 24. Mai einer Entscheidung mehrerer Bundesländer angeschlossen und den Vertrieb des Cola-Getränks einer österreichischen Unternehmens untersagt. Zuvor hatten Chemiker des nordrhein-westfälischen Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit darin minimale Spuren des dekokainierten Kokablattextraktes gefunden. Die Konzentration habe 0,4 Mikrogramm je Liter betragen. Es handele sich jedoch lediglich um Aromastoffe und nicht um die potenziell süchtig machenden Bestandteile. Der Hersteller betonte, dass die Extrakte u. a. in der EU und in den USA als unbedenklich und verkehrsfähig eingestuft seien. Nach Angaben von Bernhard Hoffmann vom genannten NRW-Landesinstitut müsste ein Konsument etwa 100 000 l dieser Cola trinken, um - auf Basis der Kokainmenge - eine Rauschwirkung zu erreichen. Vorher würde er aber an den Koffeinmengen sterben.

Der Pharmakologe und Leiter des Instituts für Biomedizinische und Pharmazeutische Forschung in Nürnberg, Dr. Fritz Sörgel, hält die lebensmittelrechtlichen Maßnahmen gegen die Cola für übertrieben. Er habe bei einem massenspektroskopischen Schnelltest erhebliche Schwankungen zwischen verschiedenen Chargen der Cola für die Stoffe Kokain, dessen Abbauprodukt Benzoylecgonin, aber auch für Koffein gefunden. Dank der modernen Analysemethoden mit einer enormen Empfindlichkeit lerne die Gesellschaft, „dass wir in einem Meer von Drogen und Dopingstoffen leben“. Als Beispiel

nannte er das vor einigen Jahren wieder zugelassene traditionsreiche alkoholische Getränk Absinth oder den verbotenen Dopingstoff Octopamin, der legal in Nahrungsergänzungsmitteln vertrieben und im Körper zu einem amphetaminartigen Stoff umgebaut werde.