Zu 3: Im Hinblick auf die Ziele des Zukunftsinvestitionsgesetzes war sicherzustellen, dass über die Mittelverteilung möglichst schnell entschieden wird.
Bei Vorliegen des erheblichen Sanierungsbedarfs einer Vielzahl der Sporthallen (Turnhallen), für die eine Förderung beantragt worden ist, konnte eine weitergehende Prüfung mittels einer baufachlichen Begutachtung in jedem Einzelfall schon wegen der Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung des Förderprogramms nicht in Betracht kommen.
Will die Landesregierung wirklich eine bessere Bezahlung der wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte, oder tut sie nur so?
Mit dem Runderlass vom 26. März 2009 (Nds. MBl. S. 432) wurden die Vergütungssätze für die wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte erstmals seit 1993 erhöht, nachdem sie zwischenzeitlich im Jahr 2004 sogar gesenkt wurden. Die Erhöhung vom März 2009 blieb dabei unter den Höchstgrenzen, auf die sich die Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geeinigt haben. Mit dem Runderlass vom 12. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 682) hat das Wissenschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Vergütungssätze erneut angehoben. In einem zweistufigen Verfahren können die Hilfskräfte ab dem Sommersemester 2010 nun auf Stundenlöhne in Höhe von 13,17 Euro (wissen- schaftliche/künstlerische Hilfskräfte auf Master- Niveau) bzw. 8,32 Euro (studentische Hilfskräf- te) hoffen. Die Reallohnveränderung im Vergleich zu 1993 beträgt damit aber immer noch in etwa minus 20 % bei wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften mit (angestrebtem) Universitätsabschluss.
Sollten alle Hochschulen die neuen Vergütungssätze für alle studentischen Hilfskräfte umsetzen, so entstünden den Hochschulen Mehrkosten im Vergleich zum letzten Haushaltsjahr in Höhe von etwa 7 Millionen Euro. Der Musterarbeitsvertrag, der dem Runderlass beigefügt ist, sieht jedoch Möglichkeiten vor, von den Vorgaben des Runderlasses abzuweichen.
1. Inwieweit wird die Erhöhung der Vergütungssätze für die wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräfte in den Vorschlag der Landesregierung für den Landeshaushalt 2010 einfließen?
2. Welche Kenntnis hat die Landesregierung über die Umsetzung der ersten Erhöhung der Vergütungssätze der Hilfskräfte, die zum 1. Mai 2009 erfolgt ist, an den einzelnen Hochschulen?
3. Welche Erwartungshaltung hat die Landesregierung hinsichtlich der Erhöhung der Vergütungssätze im Sinne des jüngsten Runderlasses für den Fall, dass die Landeszuschüsse an die Hochschulen nicht erhöht werden?
Die Finanzierung wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte in den Hochschulen erfolgt aus verschiedenen Quellen. Ein Teil der Mittel stammt aus dem Landeszuschuss. Daneben werden in nicht geringer Anzahl Hilfskräfte aus Drittmitteln für Forschung und Entwicklung sowie aus Studienbeiträgen beschäftigt. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte werden nicht regelmäßig mit der möglichen Höchststundenzahl, sondern mit unterschiedlich hohen Monatsarbeitszeiten und unterschiedlichen Vertragsdauern beschäftigt. Deshalb geht die Unterstellung, die Erhöhung der Stundensätze würde eine Erhöhung des Landeszuschusses um 7 Millionen Euro erfordern, fehl. Bei Hilfskräften, die aus Drittmitteln bezahlt werden, bilden die neuen Vergütungssätze die Grundlage für die Beantragung und Bewilligung der Drittmittel.
Zu 1: Die Hochschulen bewirtschaften ihre Globalhaushalte, die zum wesentlichen Teil aus dem Landeszuschuss gespeist werden, in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Eine Zweckbindung der hierin enthaltenen Einzelpositionen findet im Globalhaushalt nicht statt. Etwaiger Mehrbedarf ist von den Hochschulen in eigener Zuständigkeit zu erwirtschaften. Im Übrigen wird auf die vorangestellten Bemerkungen verwiesen.
Zu 2 und 3: Die Hochschulen sind verpflichtet, die neuen Vergütungssätze für alle künftig abzuschließenden Verträge anzuwenden. Eine Abweichung ist nicht zulässig und auch in dem Musterarbeitsvertrag nicht vorgesehen. Die Umsetzung fällt in die Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen. Es gibt keinen Anlass für die Annahme, dass die Hochschulen sich nicht bestimmungsgemäß verhalten.
Die Eigenverantwortlichen Schulen in Niedersachsen durften bis kurz vor den diesjährigen Wahlen zum Europäischen Parlament selbst entscheiden, ob sie innerhalb der letzten vier Unterrichtswochen vor dem Wahltag Politikerinnen oder Politiker an die Schule einladen. Seit dem 30. April 2009 gilt die Weisung aus dem Kultusministerium, dass ab sofort der Schule diese Eigenverantwortlichkeit entzogen wird. Der Erlass, der diesen Rückbau an Eigenverantwortlichkeit regelt, befindet sich noch in der Anhörungsphase, sodass das Kultusministerium mithilfe einer „Vorgriffsregelung“ dieses Verbot der politischen Auseinandersetzung durchgesetzt hat. Man befürchte, bei einer solchen schulischen Veranstaltung „eine möglicherweise damit einhergehende Beeinflussung der Wahlentscheidung“ der Schülerinnen und Schüler (Schreiben des Ministeriums vom 14. Juli 2009). In der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. April 2009 waren Besuche von Politikerinnen und Politiker zu jeder Zeit erlaubt, solange der Schulvorstand von seinem diesbezüglichen Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht hat.
1. Welche Bedenken bestehen seitens der Landesregierung, wenn sich Schülerinnen und Schüler bei einer Wahl zum Landtag, Bundestag oder zur kommunalen Vertretung die zur Wahl antretenden Menschen bzw. Parteien anhören und/oder mit ihnen diskutieren?
2. Welche Vorfälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen es zu einer „unzulässigen Beeinflussung“ (Zitat aus dem o. g. Schreiben des Kultusministeriums) der Schülerinnen und Schüler während der 28-Tage-Verbotszeit gekommen ist, bzw. welche Vorfälle sind der Landesregierung bekannt, in denen es außerhalb dieser 28-Tages-Zone zu einer Verletzung des Neutralitätsgebots der Schule gekommen ist?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen - bzw. hat sie bereits bei Verstößen gegen diese Weisung im Rahmen der Europawahl ergriffen -, um eine Missachtung der o. g. Weisung im Vorfeld zu unterbinden oder nachträglich zu sanktionieren?
Die Landesregierung begrüßt es sehr, wenn politisch interessierte Jugendliche in einem neutralen Rahmen über Ziele und Inhalte politischer Parteien informiert werden. Insoweit begrüßt es auch das Kultusministerium, wenn diese Veranstaltungen in dem durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Erlassregelung vorgegebenem Rechtsrahmen durchgeführt werden können. Dieser Rechtsrahmen gestaltet sich wie folgt:
Nach Nr. 2.3 des Runderlasses des MK über Besuche von Politikerinnen und Politikern vom 10. Januar 2005 (SVBl. S. 133) darf für die letzten vier Unterrichtswochen vor einer Wahl zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag oder zur kommunalen Vertretung des Schulträgers eine grundsätzlich zulässige Einladung von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages sowie Vertreterinnen und Vertreter demokratischer Parteien in den Unterricht nicht mehr ausgesprochen werden.
Diese Regelung war bereits sinngemäß - allerdings mit einer Sperrfrist von sechs Wochen - in einem Erlass des MK aus dem Jahre 1978 enthalten (Er- lass des MK vom 7. März 1978). Die derzeitige Regelung mit einer Sperrzeit von vier Wochen wurde im Übrigen bereits 1993 von der von den Fraktionen der SPD und Grünen getragenen Landesregierung mit Erlass des MK vom 25. März 1993 eingeführt und in der Folgezeit auch vollzogen.
Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld einer Wahl das schulische Neutralitätsgebot betont und bereits der mögliche Eindruck einer unzulässigen Beeinflussung von Schülerinnen und Schüler vermieden werden soll. Insbesondere in der sogenannten heißen Phase eines Wahlkampfes sollen Schulen von Parteipolitik frei gehalten werden, zumal sich Schülerinnen und Schüler einer solchen schulischen Veranstaltung und einer möglicherweise damit einhergehenden Beeinflussung ihrer Wahlentscheidung nicht entziehen können.
Damit wird einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - Rechnung getragen, wonach es den Staatsorganen als Ausfluss des allgemeinen Neutralitätsgrundsatzes untersagt ist, anlässlich von