Der Begriff „Flashmob“ wird für nach Form, Inhalten und Zielrichtung ganz unterschiedliche Veranstaltungen verwendet, bei denen eine größere Anzahl von Menschen publikumswirksam zu gemeinsamen Aktionen zusammenkommt. Aufrufe zur Teilnahme erfolgen meist kurzfristig über elektronische Medien - insbesondere internetbasierte Netzwerke, wie Onlinecommunitys, Weblogs, Newsgroups, E-Mail-Kettenbriefe oder per Mobiltelefon. Die Teilnehmer erhalten häufig erst an einem im Aufruf genannten Ort Instruktionen über den eigentlichen Aktionsort und den Ablauf des „Flashmobs“. Typisch für „Flashmobs“ ist die plötzliche und häufig nur kurze Zeit andauernde Bildung einer gleichförmig agierenden Menschengruppe. Die Aktionsformen sind meist nicht neu, in der letzten Zeit sind aber verstärkt Aktionen unter der Bezeichnung „Flashmob“ festzustellen.
Ob für die Veranstaltungen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gemeinsam ist den „Flashmobs“, dass entsprechende Pflichten regelmäßig missachtet und Anzeigen nicht abgegeben oder Genehmigungen nicht eingeholt werden. Dadurch wird eine rechtzeitige und effektive Gefahreneinschätzung und -abwehr durch die zuständigen Behörden erschwert. So sind auch bei friedlich verlaufenden und zeitlich begrenzten Aktionen z. B. häufig verkehrsregelnde Maßnahmen erforderlich; in anderen Fällen kann es notwendig sein, den Ablauf einer Veranstaltung durch behördliches Eingreifen in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht zu verändern. Besteht die Gefahr, dass von Aktionen grobe Störungen oder Straftaten ausgehen, muss sich die Polizei rechtzeitig vorbereiten und ausreichende Kräfte vorhalten; dazu ist eine rechtzeitige Information über eine Veranstaltung erforderlich.
gelnde Maßnahmen erforderlich; mehrfach wurden Aktionen wie Straßenblockaden durch die Polizei beendet, weil andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wurden. Gefährderansprachen mit Informationen über Anzeige- und Genehmigungspflichten haben in einigen Fällen dazu geführt, dass Aufrufe zu „Flashmob“-Aktionen zurückgezogen wurden; teilweise konnten die Aktionen allerdings nur durch Polizeipräsenz vor Ort verhindert werden.
Als „Flashmob“ wurde auch das Auftreten von ca. 600 „ungebetenen“ und alkoholisierten jugendlichen Gästen einer Geburtstagsfeier im Jahr 2008 in Oldenburg bezeichnet, nachdem die Geburtstagsfeier von fremder Seite über eine Internetplattform angekündigt worden war. Es kam zu erheblichen Ruhestörungen und Verunreinigungen, sodass die Veranstaltung schließlich mit starken Polizeikräften aufgelöst werden musste.
Darüber hinaus sind im Zusammenhang mit dem Todestag von Rudolf Hess am 17. August 2009 zahlreiche rechts- und linksmotivierte Internetaufrufe zu „Flashmob“-Aktionen auch in Niedersachsen, u. a. Salzgitter, Helmstedt, Lüneburg, Osnabrück, Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Northeim, festgestellt worden. Entgegen diesen Ankündigungen sind der Polizei jedoch keine entsprechenden Aktionen bekannt geworden.
Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Küstenländer (Nord-IMK) hat auf ihrer Sitzung am 10. September 2009 in Hamburg auf Vorschlag Hamburgs eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit dem Phänomen „Flashmob“ beschäftigen und unter Einbeziehung der kommunalen Ebene Vorschläge für ein einheitliches Vorgehen erörtern soll. Dabei wird es um die rechtliche Einordnung der verschiedenen Veranstaltungsformen und eine Analyse der Gefahren und der Möglichkeiten der Gefahrenabwehr nach dem geltenden Recht gehen.
Zu 1: Eine rechtliche Einordnung ist nur für konkrete Veranstaltungen und Veranstaltungsformen möglich, nicht jedoch für den ganz unterschiedliche Inhalte und Erscheinungsformen umfassenden Begriff „Flashmob“. Je nach Veranstaltungsform können aufseiten der Veranstalter und Teilnehmer im Einzelfall neben der allgemeinen Handlungsfreiheit insbesondere die Grundrechte der Versammlungsfreiheit und der Kunstfreiheit berührt sein. Anzeige- und Genehmigungserfordernisse
können sich insbesondere aus dem Versammlungsrecht, dem Straßen- und Straßenverkehrsrecht und dem Gewerbe- und Gaststättenrecht ergeben.
Zu 3: Die Landesregierung hat zum Umgang mit als „Flashmob“ bezeichneten Veranstaltungen bislang keine Handlungsempfehlungen herausgegeben. In die von der Nord-IMK eingesetzte Arbeitsgruppe wird sie sich mit dem Ziel gemeinsamer Analyse von Handlungsbedarf und Handlungsmöglichkeiten einbringen.
Am 28. August 2009 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen das Urteil im Organstreitverfahren der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung des Freistaates Sachsen verkündet. In diesem Verfahren ging es um die Verletzung der Rechte des Sächsischen Landtages aus Artikel 93 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung wegen der Übernahme von Garantien im Umfang von insgesamt 2,75 Milliarden Euro im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der Landesbank Sachsen AG und wegen der Zustimmung zur Gewährung einer Kreditlinie an die Ormond Quay Funding plc. (Or- mond Quay) in Höhe von insgesamt 1,735 Milliarden Euro in der Sitzung des Kreditausschusses der Landesbank Sachsen AG vom 16. Juni 2005 sowie der Nichtuntersagung der Erhöhung dieser Kreditlinie zur Durchführung von Finanzmarktgeschäften.
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat der Klage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung überwiegend stattgegeben. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Bürgschaft, die der Freistaat abgegeben hat, haushaltsrechtlich nicht gedeckt war. Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass „exekutive Maßnahmen allgemein, soweit sie zu einer vorhersehbaren Belastung künftiger Haushaltsperioden führen“ (Urteil vom 28. August 2009, AKZ Vf. 41-I-08) , einer parlamentarischen Ermächtigung bedürfen.
Das Urteil des Verfassungsgerichts hat in ganz Deutschland Aufmerksamkeit erregt. Sachsen gehört im Länderfinanzausgleich und insbeson
dere über den Soli II zu den Ländern, die in erheblichem Umfang Solidarleistungen Dritter beziehen. Im Zuge des Notverkaufs der Sachsen LB ist offenbar geworden, das neben dem Finanzminister weitere Mitglieder der Staatsregierung und Mitglieder des Verwaltungsvorstandes ihrer Aufsichtspflicht nur ungenügend nachgekommen sind. Die EU-Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates fordert in Artikel 41, dass mindestens ein Mitglied des zu besetzenden Kontrollgremiums über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.
Beobachter sind der Meinung, das Desaster der Sachsen LB habe eindrucksvoll gezeigt, welche Risiken in staatlichen Beteiligungen stecken.
1. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil vom 28. August 2009 in seinen wesentlichen Aussagen, und welcher Handlungsbedarf ergibt sich daraus für das niedersächsische Beteiligungsportfolio?
2. Welche Ausfallrisiken liegen in den Beteiligungen des Landes Niedersachsen, und welche Risikovorsorge hat die Landesregierung dafür getroffen?
3. Wie erfüllt die Landesregierung die o. g. EURichtlinie im Hinblick auf ihre Umsetzung in den entsprechenden Kontrollgremien, in die Vertreter der Niedersächsischen Landesregierung entsandt wurden?
Das Land Niedersachsen hat auf der Grundlage des § 4 des jährlichen Haushaltsgesetzes, zuletzt des Haushaltsgesetzes 2009, Bürgschaften bzw. Garantien zugunsten der Norddeutschen Landesbank, der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH und der JadeWeserPort Realisierungs GmbH & Co. KG übernommen, die sich sämtlich innerhalb der eingeräumten Plafonds bewegen.
Zu 1: Handlungsbedarf ergibt sich nicht, da sämtliche Bürgschaften und Garantien zugunsten von Unternehmen, an denen das Land Niedersachsen beteiligt ist, auf gesetzlicher Grundlage übernommen wurden.
Zu 2: Im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesellschaften, für die das Land Bürgschaften bzw. Garantien übernommen hat, sind keine Ausfallrisiken bekannt.
zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechts- modernisierungsgesetz-BilMoG) vom 25. Mai 2009 in nationales Recht umgesetzt. In § 324 des Handelsgesetzbuches und § 100 des Aktiengesetzes wurden entsprechende Bestimmungen für kapitalmarktorientierte Gesellschaften aufgenommen. Soweit dem Land bei derartigen Gesellschaften Vorschlagsrechte für Aufsichtsratsbesetzungen zustehen, wird bei der Benennung darauf geachtet, dass die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt sind.
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 31 der Abg. Helge Limburg und Ralf Briese (GRÜNE)
In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drs. 16/1609 bejaht die Landesregierung die Frage, ob nach dem Verkauf an Zwischenhändler nachverfolgt werden kann, in wessen Besitz die Waffen gelangt sind. Die Bejahung erfolgt ohne Einschränkungen.
1. Bleibt die Landesregierung bei ihrer Antwort, dass sie für alle 14 390 verkauften Waffen nach dem Verkauf an Zwischenhändler nachverfolgen kann, in wessen Besitz die Waffen gelangt sind, und wäre sie dementsprechend tatsächlich in der Lage, eine Liste mit den heutigen Besitzern der 13 000 an eine Tochterfirma der Herstellerfirma Heckler & Koch in den USA exportierten Waffen zu liefern?
2. Kann die Landesregierung auch nach gegebenenfalls weiterem Verkauf der niedersächsischen Polizeiwaffen durch die Erwerber in den USA die Lieferkette und die Besitzer nachverfolgen bzw. identifizieren?
3. Die Waffengesetze in den USA sind deutlich liberaler als in der Bundesrepublik, teilweise gibt es kaum Auflagen für den Erwerb von Waffen, und die Zahl der Straftaten mit Waffen ist deutlich höher als in der Bundesrepublik. Wie rechtfertigt die Landesregierung vor diesem Hintergrund den Verkauf niedersächsischer Polizeipistolen in ein Land mit hoher Waffenaffinität und einer hohen Zahl an Tötungsdelikten durch legal erworbene Waffen, die gegebenenfalls aus dem Ausland stammen?
In der Antwort auf die Kleine Anfrage - Drs. 16/1609 - hat die Landesregierung darauf hingewiesen, dass „bei ausschließlicher Weitergabe an Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes
eine lückenlose Nachverfolgung zum jeweiligen Besitzer in Deutschland sichergestellt wird“. Der Ausgangspunkt der Mündlichen Anfrage „Die Bejahung erfolgt ohne Einschränkungen.“ ist daher nicht zutreffend.
Zu 3: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage - Drs. 16/1609 - hat die Landesregierung bereits ausgeführt, dass die einschlägigen Voraussetzungen des Waffenrechts über den Erwerb der Waffen durch den jeweiligen Empfänger in allen Fällen geprüft und eingehalten wurden. Bezüglich der durch die Firma Heckler & Koch in die USA exportierten Waffen liegt darüber hinaus eine Bestätigung vor, dass die Lieferung auf der Basis von Endverbleibserklärungen und aufgrund internationaler Importzertifikate erfolgte.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 32 der Abg. Stefan Klein, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Matthias Möhle, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Nachlassende Servicequalität der Landessozialverwaltung: Vernachlässigt die Landesregierung Kundenorientierung und Beratungswünsche?