Protokoll der Sitzung vom 26.11.2009

Durch die Instrumente des Vertragsnaturschutzes sowie durch den Erschwernisausgleichs wird der Arten- und Biotopschutz zusätzlich unterstützt; im Jahr 2009 stehen hierfür ca. 11,4 Millionen Euro an EU- und Landesmitteln zur Verfügung. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten, insbesondere durch Inanspruchnahme von Modulationsmitteln, wird eine Verstärkung des Vertragsnaturschutzes angestrebt.

Daneben werden die Naturschutzprogramme (z. B. Moorschutzprogramm, Weißstorchprogramm) erfolgreich weitergeführt. Im Jahr 2009 werden hierfür Landes- und EU-Mittel in Höhe von ca. 4,4 Millionen Euro eingesetzt. Durch gezielten Einsatz von EU-Mitteln kann dieses Niveau auch in den Folgejahren gehalten werden.

Darüber hinaus legt die Landesregierung weiterhin großen Wert auf die Fortsetzung der partnerschaftlichen und kontinuierlichen Zusammenarbeit mit Verbänden, Grundeigentümern und nachhaltigen Nutzern.

Die bereits seit einigen Jahren bestehenden Vereinbarungen mit Verbänden haben ein finanzielles Gesamtvolumen von jährlich ca. 1 Millionen Euro. Zurzeit finden Verhandlungen mit dem Naturschutzbund Deutschland (NABU), aber auch anderen Verbänden über die Ausgestaltung von zusätzlichen Vereinbarungen über Artenschutzmaßnahmen statt.

Verschiedene Projekte befinden sich derzeit in der vorvertraglichen Phase. Insofern kann hier weder über konkrete Inhalte noch über den finanziellen Umfang berichtet werden. Beispiele für laufende und geplante Projekte sind:

- Wiederansiedlung des Luchses im Harz,

- Wiederansiedlung des Europäischen Störs im Nordseeeinzugsgebiet/Versuchsbesatz in der Oste,

- Wiederansiedlung des Europäischen Nerzes/Modellprojekt im Bereich des Steinhuder Meeres.

Zu 3: Nach § 40 des Bundesnaturschutzgesetzes, das am 1. März 2010 in Kraft tritt, ist die Ausbreitung gebietsfremder Arten in der freien Landschaft so weit wie möglich zu unterbinden, da einige dieser Arten aufgrund ihrer Konkurrenzstärke heimische Arten verdrängen und somit die biologische Vielfalt verringern können.

Beweidungsprojekte mit verschiedenen Nutztierrassen sind dagegen nicht in den Zusammenhang mit der Ansiedlung gebietsfremder Arten zu stellen. Es handelt sich nicht um eine Ansiedlung von Arten, sondern um eine Nutztierhaltung im landwirtschaftlichen Sinne. Die verschiedenen Rassen von Rindern und anderen Weidetieren sind in unterschiedlichem Maße geeignet, bestimmte Lebensräume offen zu halten und damit die gebietstypische Vielfalt von Biotopen und Arten zu bewahren. Dazu gehören traditionelle niedersächsische Nutztierrassen wie Heidschnucken, Moorschnucken oder Harzer Rotvieh, aber auch in jüngerer Zeit aus anderen Ländern eingeführte Formen wie Galloways und die angesprochenen Wasserbüffel. Wasserbüffel sind besonders zur Pflege von Feuchtbiotopen geeignet und werden daher in verschiedenen Schutzgebieten erfolgreich eingesetzt. Beweidungsprojekte u. a. mit Wasserbüffeln sind somit wichtige Instrumente und damit von großer Bedeutung für die Erhaltung und Entwicklung der biologischen Vielfalt und werden daher von der Landesregierung unterstützt. Nicht zuletzt stellen große Weidetiere eine besondere Attraktion für das Angebot zum Naturerleben dar.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 32 der Abg. Sigrid Rakow und Brigitte Somfleth (SPD)

Grünland, Wiesenvögel, Artenschutz - Biodiversität in Niedersachsen auf gutem Weg?

Die SPD-Fraktion hat in ihrer Kleinen Anfrage zur mündlichen Beantwortung vom 2. Februar 2009 „Wiesenvögel trotz Vogelschutzgebieten auf dem Rückzug in Niedersachsen“ am 20. Februar 2009 eine ausführliche Antwort der Landesregierung erhalten. Die Antwort der Landesregierung vom 21. Oktober 2009 auf die Frage: „Wiesenvögel vom Aussterben bedroht?“, die die FDP-Fraktion am 19. August 2009 eingebracht hat, ergänzt das Bild, wie es um den Zustand der Wiesenvögel in Niedersachsen be

stellt ist. Die vergleichenden Bestandszahlen aus den Jahren 1975 und 1990 sind für alle dort aufgeführten und wertgebenden Charakterarten rückläufig. Der Zustand der Vogelschutzgebiete wird in der erstgenannten Antwort überwiegend mit mittel bis schlecht angegeben.

Gleichwohl betont die Landesregierung in ihren Antworten, wie wichtig der Erhalt des Grünlandes in Niedersachsen für den Naturschutz (Bio- diversität), den Klimawandel und den Wasserschutz ist. Grünland gehöre zu den artenreichsten Biotoptypen Mitteleuropas. Die EU-Vogelschutzgebiete Niedersachsens hätten eine herausragende Bedeutung als Lebensraum für Brut- und Gastvögel. Die Landesregierung gibt ferner an, dass sich die drei Schutzinstrumente Sicherung von Flächen durch Grunderwerb, Vertragsnaturschutz und Gelegeschutz bewährt hätten. Dies steht im Widerspruch zu der gefestigten Angabe, dass die Bestände kontinuierlich abnehmen. Obwohl bereits Teile der wichtigsten Wiesenvogellebensräume als Schutzgebiete gesichert sind, konnte bislang in etlichen Schutzgebieten ein Bestandsrückgang nicht gestoppt werden. Wichtige Flächen z. B. in der Grafschaft Bentheim oder der Leda-JümmeNiederungen sind zudem bislang nicht geschützt.

In der Pressemeldung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt- und Klimaschutz Nr. 92/2009 „Umsetzung von Natura 2000“ wird die Aussage getroffen: „Bestandsrückgängen sei entgegenzuwirken, und die Situation der Tier- und Pflanzenarten sei auf Dauer zu verbessern.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie erklärt sich die Landesregierung den kontinuierlichen Rückgang am Beispiel der wichtigen Wiesenvogelgesellschaften, obwohl ihrer Einschätzung nach bewährte Instrumente - Sicherung von Flächen durch Grunderwerb, Vertragsnaturschutz und Gelegeschutz - angewendet werden?

2. Wie will das Land Niedersachsen zukünftig den Schutz und den Erhalt in den Schutzgebieten ohne weitere Rückgänge der Bestände gewährleisten, und wie gedenkt die Landesregierung die Artenbestände in Niedersachsens wertvollen Gebieten zu erhalten, die (noch) kein Schutzgebiet sind (gemäß Artikel 10 der FFH- Richtlinie)?

3. Warum reduziert die Landesregierung die Mittel für den Grunderwerb, bzw. inwiefern ist das der richtige Weg, um den Bestandsrückgängen von Tier- und Pflanzenarten unter Natura-2000-Gesichtspunkten entgegenzuwirken?

Kaum eine andere Vogelgemeinschaft prägt die nördliche Tiefebene Niedersachsens so wie die Wiesenvögel. Sie kommen insbesondere landesweit dort vor, wo heute noch offene, ausgedehnte Grünlandflächen das Landschaftsbild prägen. Für alle Wiesenvögel gilt, dass sie als Lebensraum für

die Brut, Aufzucht und Nahrungssuche vor allem landwirtschaftliche Flächen - insbesondere Wiesen und Weiden - brauchen.

Aufgrund der sehr hohen Bedeutung Niedersachsens für Wiesenvögel und ihrer aktuellen Gefährdung wird der Sicherung und Entwicklung der Bestände dieser Vogelgruppe seit Langem große Aufmerksamkeit geschenkt.

Der feststellbare Rückgang der Bestände typischer Wiesenvogelarten - insbesondere Kiebitz, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Kampfläufer, Bekassine und Rotschenkel - beruhte in der Vergangenheit vor allem auf Veränderungen in Feuchtgebieten. Entwässerungsmaßnahmen und der Umbruch von Grünland haben vielerorts erhebliche Lebensraumverluste für Wiesenvögel verursacht. Dazu kamen Veränderungen in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungspraxis. Neuere Untersuchungen belegen zudem, dass die Prädation von Gelegen und Küken zu oftmals nicht ausreichenden Bruterfolgen führt.

Das Land Niedersachsen bemüht sich intensiv, die Lebensbedingungen für Wiesenvögel zu verbessern. Schwerpunkte des Wiesenvogelschutzes sind die Sicherung und Verbesserung des vorhandenen Grünlands. Hierzu wurden und werden im Rahmen der Umsetzung europarechtlicher und nationaler Schutzverpflichtungen verschiedene Wege beschritten, wie die Meldung von EUVogelschutzgebieten und ihre anschließende hoheitliche Sicherung als Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiete. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang der Vertragsnaturschutz mit Landwirten. Das Land Niedersachsen ist überzeugt, dass ein wirksamer Wiesenvogelschutz nur unter Einbindung der örtlichen Landwirte erfolgreich sein kann. Gleiches gilt für den inzwischen praktizierten Gelege- und Kükenschutz.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Bestandsentwicklung der verschiedenen Wiesenvogelarten in Niedersachsen ist art- und gebietsspezifisch sehr unterschiedlich. In den großen Grünlandgebieten, die seit längerer Zeit durch hoheitliche Sicherung geschützt und durch Flächenankauf, Optimierung des Wasserhaushaltes sowie eine angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung in ihrer Qualität für Wiesenvögel verbessert wurden (z. B. Flumm-Fehntjer Tief, Dümmer), sind bei den meisten Arten gleichbleibende oder sogar steigende Bestandszahlen zu konstatieren. Gleiches gilt für das seit 1993 im Vertragsnatur

schutz bewirtschaftete Gebiet der Stollhammer Wisch (Landkreis Wesermarsch). Hier ist es also gelungen, den bereits seit Jahrzehnten zu beobachtenden Rückgang über die oben genannten Schutzinstrumente zu stoppen bzw. sogar umzukehren.

Erste Ergebnisse zum Gelegeschutz lassen ferner erkennen, dass durch diese Sicherungsmaßnahmen landwirtschaftlich bedingte Gelegeverluste in Wiesenvogelgebieten fast vollständig vermieden werden können. Darüber hinaus sind auch Maßnahmen des Prädatorenmanagements durch Bejagung in einem ausgewählten Gebiet (Stollham- mer Wisch) eingeleitet worden.

Trotz aller Bemühungen ist selbst in Schutzgebieten bei einigen wenigen Arten wie der Uferschnepfe ein landesweiter Bestandsrückgang festzustellen. Die Landesregierung führt dies vor allem auf überregionale Einflussfaktoren zurück. Die Uferschnepfe ist ein Langstreckenzieher, der im Mittelmeerraum rastet und in Zentralafrika überwintert. Dort scheint es durch praktizierten Vogelfang zu erhöhten Verlusten zu kommen.

Zu 2: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass sich die bisherigen Schutzinstrumente wie Flächenkauf zwecks Optimierung des Wasserhaushaltes, Vertragsnaturschutz, und Gelegeschutz bewährt haben. Sie sollen deshalb in den Schwerpunktgebieten der Wiesenvögel weiterhin praktiziert werden.

Die Landesregierung hat die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete mit entsprechenden Wiesenvogelvorkommen als EU-Vogelschutzgebiete gemeldet. Grundlage hierfür ist der Artikel 4 Abs. 1 und 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie. Für den Schutz lokal oder regional bedeutsamer Wiesenvogelvorkommen, die nicht in gemeldeten EU-Vogelschutzgebieten liegen, sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, die geeignete Schutzinstrumente wie hoheitliche Sicherung oder Gelegeschutz nach eigenem Ermessen einsetzen.

Zu 3: Um die biologische Vielfalt zu erhalten, können verschiedene Instrumente des Naturschutzes angewendet werden. Dazu zählt z. B. der Grunderwerb, aber auch der Erschwernisausgleich. Die Naturschutzprogramme des Landes dienen ebenfalls der Erhaltung der biologischen Vielfalt und ermöglichen neben der Finanzierung investiver Maßnahmen auch den Grunderwerb. Für das Jahr 2010 ist vorgesehen, den Ansatz der Naturschutzprogramme um 350 000 Euro zugunsten des Erschwernisausgleichs abzusenken.

Das Instrument des Erschwernisausgleichs kommt gerade in ausgewiesenen Naturschutzgebieten mit Wiesenvogelvorkommen zum Tragen. Es ist neben dem Flächenerwerb ein wirkungsvolles Instrument zur Erreichung einer an die Bedürfnisse der Wiesenvögel angepassten Bewirtschaftung.

Zudem werden für die Finanzierung von Grunderwerb neben den Mitteln der Naturschutzprogramme weitere Landesmittel des Naturschutzes sowie im großen Umfang EU-Mittel eingesetzt. Insofern ist festzuhalten, dass der Mitteleinsatz zur Erhaltung der biologischen Vielfalt gesamt betrachtet nicht reduziert wird.

Anlage 32

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 34 der Abg. Ina Korter und Ursula Helmhold (GRÜNE)

Rahmenbedingungen für Gesamtschulen in Niedersachsen

Das Land Niedersachsen schreibt für die Neugründung von Gesamtschulen vor, dass dauerhaft gesichert sein muss, dass mindestens 130 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang vorhanden sind. Es müssen mindestens fünf Züge (fünf Parallelklassen pro Jahrgang) gebildet werden. Der Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ sieht vor, dass bei der Bildung von Klassen in den Integrierten Gesamtschulen die Schülerhöchstzahl 30 „anzuwenden“ ist.

Demgegenüber ist die neu gegründete Neue Schule Wolfsburg als Integrierte Gesamtschule nur vierzügig. Sie sieht eine Klassenfrequenz von 20 bis 22 Schülerinnen und Schülern pro Klasse und damit nur 80 bis 88 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang vor. Anders als im Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule“ sieht das pädagogische Konzept der Neuen Schule Wolfsburg keine Fachleistungsdifferenzierung durch Kurse unterschiedlicher Anspruchsebenen vor. Die Neue Schule Wolfsburg folgt dem Motto: „Für die besten Köpfe von morgen müssen wir heute die besten Schulen schaffen.“ Die Anfangsfinanzierung dieser Schule wurde von der Volkswagen AG übernommen, an der das Land Niedersachsen mit 20 % beteiligt ist. Im Kuratorium der Schule ist auch die Landesschulbehörde vertreten.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen verlangt die Landesregierung für neugegründete Gesamtschulen in staatlicher Trägerschaft eine höhere Zügigkeit und eine höhere Anzahl von Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang als für die neugegründete Neue Schule Wolfsburg?

2. Aus welchen Gründen sieht die Landesregierung für die Gesamtschulen in staatlicher Trägerschaft eine um fast 50 % höhere Klassenfrequenz vor als an der Neuen Schule Wolfsburg?

3. Aus welchen Gründen verlangt die Landesregierung von den Gesamtschulen in staatlicher Trägerschaft, eine äußere Differenzierung in Fachleistungskursen vorzunehmen, während besonders Schulen wie die IGS GöttingenGeismar, die Glockseeschule Hannover und künftig auch die Neue Schule mit sehr gutem Erfolg mit Konzepten der inneren Differenzierung arbeiten können?

Bei der Neuen Schule Wolfsburg handelt es sich um eine (Ersatz-) Schule in freier Trägerschaft, die zum Schuljahresbeginn 2009/2010 genehmigt wurde und den Betrieb aufgenommen hat. Genau genommen handelt es sich um zwei Schulen, nämlich um eine Grundschule und um eine Integrierte Gesamtschule, die als Schulzweige in einer Schule organisatorisch zusammengefasst sind. Träger der Schule ist nicht etwa die Stadt Wolfsburg, wenn auch diese Vermutung aus den Verlautbarungen, dass der VW-Konzern der Stadt diese Schule geschenkt habe, auf den ersten Blick nachvollziehbar scheint. Träger dieser privaten Schule ist vielmehr der Schulverein Neue Schule Wolfsburg e. V.

In Niedersachsen gilt entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes und innerhalb der verfassungsrechtlichen und darauf beruhenden schulrechtlichen Grenzen die Privatschulfreiheit als sogenanntes Jedermannsrecht. Zusammengefasst bedeutet dies, dass jede natürliche Person und jede juristische Person (des privaten Rechts) bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung zum Errichten und Betreiben einer Privatschule besitzt. Privatschulen unterliegen grundsätzlich auch der staatlichen Aufsicht. Allerdings bestünde in einer staatlichen Vorgabe zu einer Mindestzügigkeit oder einer Mindestgröße oder bei einem Abstellen auf ein nachzuweisendes Bedürfnis für eine Privatschule ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Deshalb gelten die für öffentliche Schulen bestehenden Vorgaben hinsichtlich einer Mindestzügigkeit oder Mindestgröße nicht für Schulen in freier Trägerschaft. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass Privatschulen das Recht auf freie Auswahl der Schülerinnen und Schüler zusteht.

Land und kommunale Schulträger haben nicht eine, sondern über 3 000 öffentliche Schulen unterschiedlichster Schulformen in den unterschied

lichsten Regionen Niedersachsens (Harz, Heide, Küste, Inseln, kleine Dörfer und Großstädte, kon- fessionell geprägte Gebiete, Gebiete mit unter- schiedlichen Anteilen von Kindern mit Migrations- hintergrund u. v. a. m.) zu betreiben. Sie haben stets und für alle Schülerinnen und Schüler ein qualitativ hochwertiges, regional ausgeglichenes und vielfältiges Bildungsangebot vorzuhalten. Anders als freie Träger haben die öffentlichen Schulträger damit eine Verpflichtung, der sie sich nicht entziehen können. Sie haben damit aber auch eine Aufgabe, die sie gern und engagiert erfüllen, bei der jedoch nicht alles, was wünschenswert ist, zugleich auch vor dem Hintergrund der finanziellen Rahmenbedingungen umsetzbar ist.