Protokoll der Sitzung vom 16.12.2009

Aus dem Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Schulform begründet sich aber noch kein Recht auf Zugang zu einer ganz bestimmten Schule. Dem Wunsch der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, gerade die gewünschte Schule zu besuchen, kann schon wegen der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht in jedem Fall Rechnung getragen werden. Daher reduziert sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.

So kann die Aufnahme in Ganztagsschulen und Gesamtschulen beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden die Plätze durch Los vergeben.

Aus dem in Artikel 17 des Grundgesetzes festgeschriebenen Petitionsrecht ergibt sich, dass jedermann das Recht hat, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Als eines der klassischen Grundrechte kommt dem Petitionsrecht die wesentliche Bedeutung zu, den Bürgerinnen und Bürgern außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einen weitgehend form- und kostenlosen Rechtsbehelf an die Hand zu geben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das Kultusministerium kommt selbstverständlich seiner Pflicht nach, im Rahmen von Petitionen, Anfragen, Initiativen und Bitten den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die Fachaufsicht über die Schulen auszuüben.

Zu 2: Das Kultusministerium führt weder eine Statistik über Anfragen und Beschwerden zu nicht

aufgenommenen Schülerinnen und Schülern an Gesamtschulen noch über Anfragen und Beschwerden zu nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schülern an anderen Schulformen, beispielsweise wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität an Ganztagsschulen oder wegen kommunaler Schulbezirksfestlegungen. Derartige Kritiken werden im Übrigen häufig in allgemeiner Form vorgetragen, sodass sich die Anzahl der möglicherweise dahinter stehenden Einzelfälle nicht ermitteln lässt.

Zu 3: Wie oben bereits ausgeführt, hat nach Artikel 17 GG jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Die Landesregierung findet es daher befremdlich, dass die im Rahmen des Petitionsrechtes eingeleitete Sachaufklärung als politische Einflussnahme herabgewürdigt und angeprangert wird.

Anlage 2

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 6 des Abg. Victor Perli (LINKE)

Ablauf und Inhalt der Studiengebührenevaluation in Niedersachsen

In § 72 Abs. 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ist festgelegt, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur dem Landtag spätestens zum 30. Juni 2010 eine Evaluation zu den Auswirkungen der Studiengebühren vorzulegen hat. Das Ziel dieser Evaluation soll demnach die Überprüfung der Folgen für die Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen sein.

In empirischen Untersuchungen sowie in den hochschulinternen und öffentlichen Diskussionen über Studiengebühren spielen jedoch zahlreiche weitere Sachverhalte eine entscheidende Rolle. So wurde in mehreren Studien auf die Abschreckungseffekte der Studiengebühren auf junge Menschen aus nicht privilegierten Schichten hingewiesen. Zudem habe die Einführung der Studiengebühren dazu geführt, dass noch mehr Studierende neben dem Studium zusätzlich arbeiten müssen, um die Gebühren und den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Dies trage vor allem bei Studierenden der Ba/Ma-Studiengänge zur chronischen Überlastung und zur Unzufriedenheit bei. Die Abschaffung der Studiengebühren würde hier für eine deutliche Entlastung sorgen. Auch die niedersächsischen Studentenwerke weisen unisono auf die erheblich gestiegenen Fallzahlen bei der psychosozialen sowie der Studienfinanzie

rungsberatung hin und nennen die Studiengebühren als eine der Ursachen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Ablaufplan und Zeit- sowie Finanzrahmen mit welchen Einzelschritten und welchen zusätzlichen Untersuchungsaufgaben hat sich das Fachministerium für den gesamten Evaluationsprozess gesetzt, und in welcher Form soll die öffentliche Erörterung der Ergebnisse erfolgen?

2. Inwiefern werden an der Evaluation und der Diskussion der Ergebnisse sowohl die Mitglieder der Hochschulselbstverwaltung, und hier insbesondere die Studierenden und Lehrenden, als auch weitere Organisationseinheiten welcher Hochschule beteiligt?

3. Welche Institutionen, Gremien und Experten außerhalb des Fachministeriums und der niedersächsischen Hochschulen werden für welche Fragestellungen an der Datenerhebung und -bewertung im Rahmen der Evaluation beteiligt?

Gemäß § 72 Abs. 7 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sind die in den §§ 11, 11 a, 13, 14 und 17 NHG getroffenen Regelungen zur Erhebung von Studienbeiträgen zu evaluieren. Ferner ist vom MWK nach § 72 Abs. 7 Satz 2 NHG dem Landtag bis zum 30. Juni 2010 das Ergebnis der Evaluation vorzulegen.

Ziel der Evaluation ist gemäß § 72 Abs. 7 Satz 3 NHG die Überprüfung der Auswirkungen der genannten Regelungen auf die Verbesserung der Lehre, die Qualität der Studienergebnisse, die Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen. Gemäß § 72 Abs. 7 Satz 4 NHG sind mit der Evaluation die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenzen für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen darzulegen.

In der 18. Sitzung des AfWuK am 5. März 2009 hat die Landesregierung bei der Beantwortung von Fragen zur Verwendung von Einnahmen aus Studienbeiträgen bereits zu Planungsdetails der Evaluation Auskunft gegeben.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Wie im Rahmen der 18. Sitzung des AfWuK am 5. März 2009 ausgeführt, wurden die Hochschulen sowie die NBank, als nach § 11a Abs. 1 Satz 2 NHG zuständiges Kreditinstitut, zur Vorbereitung und Durchführung der Evaluation aufgefordert, die erforderlichen Daten und Angaben an

hand eines zur Verfügung gestellten Datenrasters zu festgelegten Stichtagen zu übersenden. Gegenstand der Evaluation sind Semester- und Jahreserhebungen. Jahreserhebungen schließen das jeweils abgelaufene Sommersemester sowie das Wintersemester ein. Aus Gründen der Aktualität wird angestrebt, die jeweils bis zum Vorlagetermin vom 30. Juni 2010 letzten verfügbaren Daten mit einzubeziehen.

Wie im Evaluationsauftrag nach § 72 Abs. 7 NHG vorgesehen, werden die Daten unter folgenden Aspekte ausgewertet: Auswirkungen von Studienbeiträgen, Langzeitstudiengebühren, Studienbeitragsdarlehen. Daraus sollen Erkenntnisse zur Verbesserung der Lehre und der Qualität von Studienergebnissen ebenso gewonnen werden wie zur Weiterentwicklung der Autonomie der Hochschulen und deren Wettbewerbsfähigkeit. Zudem werden die rechtlichen Möglichkeiten und die zu erwartenden Auswirkungen einer Übertragung der Kompetenz für eine eigenständige Festlegung der Studienbeiträge auf die Hochschulen berücksichtigt.

Zusätzliches Evaluationsziel ist es, den Einfluss der Einführung von Studienbeiträgen auf das Übergangsverhalten von Studienberechtigten sowie eventuelle Auswirkungen auf die soziale Zusammensetzung der Studierenden abschätzen zu können. Mit einer entsprechenden sekundärstatistischen Analyse wurde die Hochschul-InformationsSystem GmbH (HIS) beauftragt. Der endgültige Bericht der HIS soll bis spätestens Mitte Juni 2010 vorliegen.

Nach Vorliegen der Ergebnisse der entsprechenden Semester- und Jahreserhebungen sowie der externen Expertenanalyse wird der Landtag über die aus der Evaluation gewonnenen zusammengefassten Erkenntnisse gemäß § 72 Abs. 7 Satz 2 NHG bis zum 30. Juni 2010 unterrichtet. Eine Erörterung mit weiteren Gremien wie etwa der Landeshochschulkonferenz (LHK) ist vorgesehen. Dabei geht die Landesregierung davon aus, dass in diesem Zusammenhang auch die internen Erfahrungen und Evaluationsergebnisse der Hochschulen einbezogen werden können.

Zu 2 und 3: In die Abstimmung von Art und Umfang der zu erhebenden Daten ist die LHK einbezogen worden. Eine Beteiligung insbesondere von Studierenden an der Evaluation erfolgt im Rahmen von Studienberechtigten- und Studienanfängerbefragungen sowie den regelmäßigen Sozialerhebungen der Studentenwerke durch die HIS, deren

Ergebnisse in die Auswertung einfließen. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, ist die NBank als nach § 11a Abs. 1 Satz 2 NHG zuständiges Kreditinstitut in die Datenerhebung bzw. -auswertung ebenfalls involviert.

Anlage 3

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 7 der Abg. Hans-Christian Biallas und Johann-Heinrich Ahlers (CDU)

Freie Fahrt für Polizisten

Der Bayrische Staatsminister des Innern, Joachim Herrmann (CSU), beabsichtigt, allen uniformierten Polizeibeamten in allen öffentlichen Verkehrsmitteln freie Fahrt zu gewähren. Ziel des Vorhabens ist die Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Menschen durch die sichtbare Präsenz in Zügen, Bussen und Straßenbahnen.

Mit einem Brief hat sich der bayrische Innenminister an die kommunalen Spitzenverbände und Dachverbände der Verkehrsunternehmen in Bayern gewandt, um schnellstmöglich eine bayernweit einheitliche Freifahrtregelung für Polizeibeamte in Uniform in allen öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

Schon jetzt können uniformierte Polizeibeamte, egal ob sie sich im Dienst oder beispielsweise auf dem Weg zum Dienst befinden, uniformiert alle Züge der Deutschen Bahn AG kostenfrei benutzen. Daneben gibt es bundesweit schon eine Reihe ähnlicher Vereinbarungen zwischen den regionalen Polizeiverbänden und einzelnen Verkehrsgesellschaften. Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist nach der objektiven Kriminalitätslage zwar sicher, die öffentliche Aufmerksamkeit fokussiert sich jedoch gerade unmittelbar nach Gewalttaten auf diese Verkehrsmittel.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorhaben des bayrischen Innenministeriums, uniformierten Polizeibeamten in allen öffentlichen Verkehrsmitteln freie Fahrt zu gewähren?

2. Vor dem Hintergrund, dass Polizeibeamte in den Nah- und Fernzügen der Deutschen Bahn AG kostenlos fahren können, frage ich die Landesregierung, in wie vielen Fällen und aus welchem Anlass die Polizei seit dem Jahr 2007 einschreiten musste?

3. Ist es aus Sicht der Landesregierung auch sinnvoll, die kostenlose Fahrmöglichkeit auf nicht uniformierte Polizeibeamte auszuweiten?

Die Präsenz der Polizei hat wesentliche Auswirkungen auf die innere Sicherheit und das Sicherheitsempfinden der Bürgerinnen und Bürger. Die Dienststellen und Organisationseinheiten sind daher aufgefordert, alle Möglichkeiten der Präsenz in Dienstkleidung auszuschöpfen.

Bereits seit 1998 haben Polizeibeamtinnen und -beamte in Uniform die Möglichkeit, Nahverkehrszüge sowie die damals verkehrenden Interregio- und D-Züge der Deutschen Bahn AG kostenlos zu nutzen. Die DB Reise & Touristik AG hat 2003 die Vereinbarung über die kostenlosen Freifahrten von Polizeibeamtinnen und -beamten in Uniform in den Zügen der DB AG mit dem Land Niedersachsen ergänzt, sodass neben den Nahverkehrszügen auch die Fernverkehrszüge der DB Reise & Touristik AG (z. B. ICE) genutzt werden können. Diese Vereinbarung wurde auch von der MetronomEisenbahngesellschaft mbH übernommen, die seit Ende 2003 die Regionalverkehre zwischen Hamburg und Bremen sowie Hamburg und Uelzen und seit 2005 zwischen Uelzen und Göttingen erbringt. Darüber hinaus haben landesweit weitere regionale Verkehrsbetriebe, -gemeinschaften und -verbünde entsprechende Regelungen in ihre Beförderungs- und Tarifbestimmungen aufgenommen.

Voraussetzung für die Gewährung freier Fahrten ist u. a. das Tragen der Dienstuniform. Die kostenfreie Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel durch uniformierte Polizeibeamtinnen und -beamte führt zu einer flächendeckend deutlich sichtbaren Präsenzerhöhung der Polizei und damit zu einer Stärkung des Sicherheitsgefühls der Menschen, die diese Verkehrsmittel ebenfalls nutzen. Ansprechbarkeit und Bürgernähe der Polizei werden zudem erfolgreich praktiziert.

Eine Reihe von Gewaltexzessen im öffentlichen Raum hat jüngst eine breite Debatte in Politik und Gesellschaft zum Stand des Gemeinwesens ausgelöst. Die Niedersächsische Landesregierung hat hierauf konsequent reagiert und am 17. November 2009 unter dem Motto „Zivilcourage stärken - Prävention ausbauen - Gewalt entschieden entgegentreten“ ein umfassendes Maßnahmenpaket verabschiedet. Als ein wesentliches Kernelement wurde hierbei die Stärkung der objektiven und subjektiven Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger benannt.

Zur nachhaltigen Förderung des Sicherheitsempfindens hat die Landesregierung die sichtbare Präsenz der uniformierten Polizei an sensiblen Orten im öffentlichen Raum u. a. durch den verstärkten Einsatz von Kräften der Bereitschaftspolizei inten

siviert. Darüber hinaus werden 500 000 Euro zur Verfügung gestellt, um insbesondere innovative Technik im Bereich der Videoüberwachungs- und Notrufschaltungssysteme im öffentlichen Personennahverkehr zu fördern.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Vorhaben des bayerischen Innenministeriums ist zu begrüßen. Es wäre daher wünschenswert, wenn weitere Verkehrsunternehmen diese tariflichen Regelungen übernehmen würden. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen.

Zu 2: Die Dokumentation über das Einschreiten von Polizeibeamtinnen und -beamten erfolgt ausschließlich in Fernverkehrszügen. Nach den Berichten der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen sind in dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 Polizeibeamtinnen und -beamte in insgesamt 126 Fällen eingeschritten.

Anlass Fälle