c) ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit für die Schulen und die Schulträger, vor Ort die geeignete Schulform nach dem gegliederten Schulsystem oder als Gesamtschule zu finden und sie mit Leben zu erfüllen.
2. Die kreisweite Elternbefragung nach vorheriger Meinungsbildung in den Gemeinderäten hat gezeigt, dass es in mehreren Gemeinden des Kreises ein Bedürfnis nach wohnortnahen Gesamtschulen gibt, in einer Samtgemeinde nach einer ‚Gemeinsamen Schule’ mit Verschmelzung von Haupt- und Realschulzweig. Dabei geht es auch darum, die teilweise sehr niedrige Gymnasialquote zu erhöhen.
3. Die kommunalen Schulträger müssen deshalb mit dem Niedersächsischen Schulgesetz und darauf basierenden Verordnungen die Möglichkeit erhalten, ihre Haupt- und Realschule im Sinne einer Sekundarschule zu verschmelzen oder zu einer Gesamtschule aufzustocken. Der Landkreis will die Schulentwicklungsplanung in diesem Sinne vorantreiben, ohne die Gymnasien infrage zustellen.
a) die integrative Verschmelzung von Haupt- und Realschulen im Sinne einer Sekundarschule zu ermöglichen,
b) die Mindestzügigkeit neu zu gründender (Mittelstufen-) Gesamtschulen auf 4 Züge - in begründeten Ausnahmefällen auf 3 Züge - zu reduzieren und die Absicherung der Schülerzahlen von 14 Jahren auf 10 Jahre zu verkürzen,
c) es den Landkreisen bezüglich der Schulentwicklungsplanung freizustellen, an welchen Standorten Haupt- und/oder Realschulen aufrechterhalten werden sollen.“
1. Wird die Landesregierung die oben unter 4. genannten Forderungen des Beschlussvorschlages umsetzen? Wenn nein, mit welcher Begründung?
2. Welche genauen Veränderungen sieht der geplante Erlass zur Kooperation von Hauptschulen und Realschulen vor, und wann soll dieser in die Anhörung gehen?
3. Wann wird die Landesregierung dem Landtag den Entwurf einer Nachfolgeverordnung zur Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vorlegen?
Die Landesregierung erhält eine Vielzahl von Resolutionen unterschiedlichster Art von verschiedensten Einsendern. Die darin vertretenen Standpunkte, Appelle und Forderungen stehen sich nicht selten diametral entgegen. Die Landesregierung nimmt derartige Entschließungen zur Kenntnis, nutzt sie als Material, zieht gegebenenfalls eine Abhilfe in Erwägung und berücksichtigt möglichenfalls das Anliegen der Einsender. Es versteht sich bei abweichenden Sichtweisen, Standpunkten, Interessenlagen und Verantwortlichkeiten allerdings von selbst, dass sich die Landesregierung nicht jedes Vorbringen zu eigen macht.
Zu 1: Die Vorschläge der Landesregierung zur Weiterentwicklung der nach § 106 Abs. 5 NSchG zusammengefassten Haupt- und Realschule sind darauf gerichtet, Schulträgern unter Berücksichtigung zurückgehender Schülerzahlen eine höhere Flexibilität zum Vorhalten eines differenzierten Schulangebots vor Ort zu geben. Dies soll ermöglicht werden durch Ausweitung des gemeinsamen Unterrichts nach Entscheidung der Schule über die bestehenden Regelungen hinaus. Dabei bleiben die Anforderungen beider Schulformen durch die
schulformbezogene Ausrichtung des Unterrichts sowie die schulformspezifische Leistungsbewertung unberührt.
Zu der Forderung nach einer Herabsetzung der Mindestzügigkeit bei den Gesamtschulen ist festzustellen, dass die Setzungen bei der Zügigkeit von Schulen auf pädagogischen Überlegungen und Notwendigkeiten basieren. Für ein integriertes System ist eine höhere Zügigkeit unabdingbar.
Im Schriftlichen Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Bestimmungen (Drs. 16/306) ist zur Festlegung der Zügigkeit bei Gesamtschulen Folgendes festgehalten:
„Die Erhöhung der Zügigkeit soll auf eine Gleichbehandlung der verschiedenen Formen von Gesamtschulen hinwirken, um zu vermeiden, dass die für Kooperative Gesamtschulen geplanten höheren Anforderungen an die zu erwartende Schülerzahl die vermehrte Errichtung Integrierter Gesamtschulen bewirken“.
Wie dem Schriftlichen Bericht weiterhin zu entnehmen ist, wurde die Frage der Zügigkeit von Gesamtschulen im Kultusausschuss eingehend diskutiert. Der Empfehlung des Kultusausschusses (Drs. 15/262) ist der Landtag in der in Rede stehenden Frage schließlich gefolgt. Durch Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 b des o. a. Gesetzes (Nds. GVBl. S. 246) wurde die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung - vom Gesetzgeber - in der Folge geändert.
Nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung ist bei der Schulentwicklungsplanung ein langfristiger Zielplan, der den Entwicklungsstand nach 14 Jahren nach Aufstellung abbildet, zu erstellen. Somit ist für alle Schulformen - nicht nur für Gesamtschulen - eine Langzeitprognose über das Bedürfnis für eine Schule abzugeben (vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der beruflichen Grundbildung und zur Änderung anderer schulrechtlicher Bestim- mungen - Drs. 16/306).
Es versteht sich nach Auffassung der Landesregierung von selbst, dass Schulen - im wohlverstandenen Interesse der Schülerinnen und Schüler - nicht willkürlich an beliebigen Standorten errichtet werden dürfen, sondern dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Beschulung gesichert ist. Die Landesre
Hinsichtlich der Festlegung der Standorte von Hauptschulen, von Realschulen sowie von Haupt- und Realschulen ist anzumerken, dass nach § 106 Abs. 1 NSchG die kommunalen Schulträger schulgesetzlich verpflichtet sind, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies rechtfertigt. Die Schulträger haben nach § 101 Abs. 1 NSchG das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten, die Schulträgerschaft gehört zum eigenen Wirkungskreis.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Landkreise und die kreisfreien Städte nicht mehr Träger der Schulentwicklungsplanung sind, da diese Planung durch die Änderungen des NEKHG seit dem 1. November 2009 gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.
Zu 2: Mit den am 15. Januar 2010 in die Anhörung gegebenen Erlassentwürfen „Die Arbeit in der Hauptschule“ und „Die Arbeit in der Realschule“ schlägt die Landesregierung vor, in der zusammengefassten Haupt- und Realschule nach § 106 Abs. 5 NSchG zu ermöglichen, in den Schuljahrgängen 5 bis 8 - abgesehen von den Kernfächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache - nach Entscheidung der Schule gemeinsamen Unterricht einzurichten. In den Kernfächern erfolgt eine äußere Differenzierung. Der Unterricht in den Kursen wird auf der Grundlage der Kerncurricula der Hauptschule bzw. der Realschule erteilt.
Des Weiteren ist vorgesehen, den zusammengefassten Haupt- und Realschulen auf Antrag bei der Schulbehörde zu ermöglichen, zur Vermeidung jahrgangsübergreifenden Unterrichts in einem Schulzweig auch in den Kernfächern in den Schuljahrgängen 5 bis 10 gemeinsamen Unterricht zu erteilen.
Zu 3: Das Kultusministerium ist nach § 106 Abs. 8 NSchG ermächtigt, durch Verordnung bestimmte Steuerungskriterien (z. B. Festlegung von Schul- standorten, Betrieb von Außenstellen, Größe von Schulen, Einzugsbereiche) festzulegen. Vor Erlass der Verordnungen ist der Landtag rechtzeitig zu unterrichten. Vorlagen zur Unterrichtung des Landtages werden nach einer Ressortbeteiligung und Ressortabstimmung von der Landesregierung beschlossen. Eine entsprechende Unterrichtung wird in Kürze erfolgen.
Nach dem Ausbruch zweier Schwerverbrecher aus der JVA Aachen am 26. November 2009 wird in der Öffentlichkeit das Thema der Sicherheit von Justizvollzugsanstalten diskutiert. Mutmaßliche Missstände in der JVA Aachen sollen den Ausbruch begünstigt haben. Ein Justizvollzugsbeamter hat den Schwerverbrechern zur Flucht verholfen. Der JVA-Bedienstete soll bereits vor zwei Jahren im Verdacht gestanden haben, Fluchthilfe geleistet zu haben, und war der Anstaltsleistung durch sein über das normale Maß hinausgehendes Verhältnis zu Inhaftierten aufgefallen. Nach Presseberichten soll es sich hierbei nicht um einen Einzelfall handeln, sondern es soll in vielen Fällen zu Arrangements zwischen Bediensteten und Inhaftierten kommen.
In dem Zusammenhang mit der Diskussion über die Situation in Justizvollzugsanstalten wird in der Presse auch von dem hohen Gewalt- und Gefahrenpotenzial berichtet. So soll es immer wieder zu Übergriffen auf Bedienstete kommen.
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Ausbruchssicherheit der niedersächsischen Justizvollzugsanstalten?
2. Ergreift die Landesregierung Maßnahmen, um möglichen Korruptionsversuchen bei Justizvollzugsbeamten entgegenzuwirken, und gibt es hier Kontrollmechanismen?
3. Liegen der Landesregierung Zahlen zu gewalttätigen Übergriffen auf Bedienstete in den Justizvollzugsanstalten vor, und welche Maßnahmen werden ergriffen, um solche zu vermeiden?
Der Ausbruch von zwei Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Aachen am 26. November 2009 ist ein bedauerlicher Einzelfall, dessen Hintergründe und Umstände noch nicht abschließend ermittelt sind. Insbesondere liegen zu dem mutmaßlichen Helfer aus den Reihen der Vollzugsbediensteten und seinen Beweggründen keine näheren Erkenntnisse vor. Es ist daher noch zu früh, Lehren aus dem Fall zu ziehen.
Die Bediensteten des niedersächsischen Justizvollzuges macht der Vorfall betroffen, weil das kriminelle Handeln eines Einzelnen in der Boulevardpresse zum Anlass genommen worden ist, einen ganzen Berufsstand zu diskreditieren, der
jeden Tag einen wichtigen Beitrag für die innere Sicherheit und das Gemeinwohl leistet. Schwarze Schafe gibt es in allen Bereichen der Gesellschaft. Bei allen Bemühungen wird auch der Justizvollzug nicht für eine 100-prozentige Sicherheit garantieren können. Er kann immer nur dafür sorgen, die bestehenden Risiken sorgfältig zu beurteilen, und versuchen, sie mit Augenmaß zu minimieren.
Zu 1: Die Zahl der Gefangenen, die aus dem eingefriedeten Bereich des geschlossenen Vollzuges (Ausbruch) entweichen konnten, ist seit einigen Jahren erfreulich gering. Während es in den 90erJahren des vergangenen Jahrhunderts eine dramatisch hohe Ausbruchsquote gab, konnte diese sukzessive reduziert werden, und zwar von 18 Gefangenen im Jahr 2000, über 4 (2001), 2 (2002) , 4 (2003), 2 (2004), 2 (2005), 3 (2006), 0 (2007) und 1 (2008) auf 2 Fälle im letzten Jahr. Im Jahr 2007 gab es das erste Mal keinen Fall. Ausbrüche von Gefangenen aus dem geschlossenen Vollzug sind inzwischen singuläre Ereignisse geworden.
Zu 2: Um Korruptionsfälle nachhaltig und konsequent zu verfolgen und mithilfe vorbeugender Maßnahmen der Korruption rechtzeitig entgegenzutreten, hat die Landesregierung am 16. Dezember 2008 die Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) beschlossen. Diese Richtlinie gilt für alle Behörden und Einrichtungen des Landes und damit auch für die niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen. Entsprechend dieser Vorgabe sind in jeder Justizvollzugseinrichtung u. a. eine Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung bestellt, einschlägige Fortbildungen angeboten und Risikoanalysen für besonders korruptionsgefährdete Dienstposten und Arbeitsplätze durchgeführt. Im Rahmen der Fachaufsicht überprüft das Justizministerium jährlich die Umsetzung der Vorgaben der Antikorruptionsrichtlinie durch die Justizvollzugseinrichtungen.
In der Aus- und Fortbildung der Bediensteten genießt das Thema „Distanz und Nähe“ einen hohen Stellenwert. Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter viel Zeit mit zum Teil hoch problematischen Gefangenen verbringen, müssen sie das Spannungsfeld bewältigen, einerseits emphatisch für die Nöte der Gefangenen zu sein und andererseits kritisch distanziert zu bleiben. Vor allem Bedienste
te, die in therapeutischen und diagnostischen Bereichen arbeiten, nehmen zudem an Supervisionen teil.
Der Korruption entgegenwirken auch gut kooperierende Teams, in denen die Kolleginnen und Kollegen achtsam und offen miteinander umgehen. Dadurch besteht u. a. die Chance, riskanten Entwicklungen frühzeitig gewahr zu werden. Um die Teamarbeit zu stärken, werden mehrtägige Teamentwicklungsseminare angeboten.
Eine klar strukturierte und verlässlich praktizierte Aufbau- und Ablauforganisation sorgt in den Anstalten dafür, dass gar nicht erst Handlungsfelder entstehen, in denen es zu „Arrangements“ kommen kann. Die Anstalten haben dazu in den Geschäftsverteilungsplänen und Regelwerken entsprechende administrative Vorkehrungen. Wesentliche und vor allem sicherheitsempfindliche Entscheidungen werden in der Regel in Konferenzen bzw. nach dem Mehraugenprinzip entschieden. Für die verlässliche Einhaltung der Standards sorgen das anstaltsinterne Sicherheitscontrolling und das Aufsichtssystem des Ministeriums, die beide jeweils auch die praktische Umsetzung von Standards und die Abläufe in den Blick nehmen.
Zu 3: Die Anzahl der tätlichen Angriffe von Gefangenen auf Bedienstete hat sich erfreulicherweise von 24 im Jahr 2005, 20 (2006), 15 (2007), 10 (2008) auf 10 im Jahr 2009 mehr als halbiert (wo- bei aus 2009 erst Zahlen bis einschließlich No- vember vorliegen).
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes werden während der Ausbildung und danach wiederkehrend mit jeweils mindestens 15 Stunden jährlich nach einem Konzept „berufsspezifische Konfliktbewältigung und Selbstverteidigung“ (BKS) geschult. Daran teilnehmen können auch die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzuges. In nachgestellten Situationen werden dabei die kommunikativen Kompetenzen zur Deeskalation, aber auch Techniken des unmittelbaren Zwanges und der Eigensicherung trainiert.
Im geschlossenen Vollzug sind die Bediensteten mit mobilen Personennotsignalanlagen ausgestattet, mit denen sie aus allen Bereichen der Anstalt einen Notruf absetzen und von der Sicherheitszentrale sicher geortet werden können. Eine große Zahl von Diensträumen ist zudem mit stationären Alarmmeldern oder sogenannten Reißleinen ausgestattet. Die Sicherheitskonzepte der Anstalten sehen zusätzlich spezifische baulich-instrumentelle
Vorkehrungen (Videoüberwachung, Sichtachsen, Kontrollpunkte mit Metallsuchrahmen) und administrative Maßnahmen (Durchsuchungen, be- schränkter Zugang zu sensiblen Bereichen wie äußerer Sicherheitsbereich mit Pforte) sowie eine situationsbezogene angemessene Personalausstattung vor. Die konsequente Ahndung eines jeden Angriffs mit den Mitteln des Straf- und des Vollzugsrechts trägt auch zur Prävention bei.