Protokoll der Sitzung vom 21.01.2010

Zu 1: Der Landesregierung liegen gegenwärtig keine Fakten vor, die eine nach dem Tierschutzgesetz und dem in der Anfrage zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts mögliche Einschränkung der Möglichkeit zur artgemäßen Bewegung begründen würden. Die „Empfehlung für das Halten von Ziegen“ des Ständigen Ausschusses des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ist im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsver

fahrens von der zuständigen Behörde heranzuziehen. Insofern soll eine neu zu bauende Ziegenhaltung den Tieren einen permanenten Zugang nach draußen (in einen Laufhof) ermöglichen.

Zu 2: Der abwasserbeseitigungspflichtige Wasserverband Ithbörde/Weserbergland (WVIW) betreibt die Kläranlage Brevörde. Neben den übrigen kommunalen Abwässern fließen dieser Kläranlage auch die Abwässer aus der Molkerei der Firma Petri in Glesse zu. Mit dieser Abwasserbelastung hat die Kläranlage Brevörde ihre Kapazitätsgrenze erreicht. Seitens der Firma Petri gibt es seit 2006 Überlegungen zur Kapazitätsausweitung der Molkerei in Glesse. Vor diesem Hintergrund hat der WVIW zur strategischen Sicherung der Entwässerung des gesamten Raumes die Vorplanung einer Abwassertransportleitung von der Kläranlage Brevörde zur Kläranlage Holzminden in Auftrag gegeben.

Im Rahmen von Gesprächen zu den Überlegungen der Firma Petri in 2006 hat Herr Minister Sander deutlich gemacht, dass er den Bau einer Abwassertransportleitung aus den Mitteln der Abwasserabgabe zu fördern beabsichtigt. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist die Stellung eines Antrages auf finanzielle Zuwendung. Ein solcher Antrag seitens des WVIW liegt bisher nicht vor, sodass bisher auch keine Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung, keine Ermittlung des Förderbetrages und keine Zuweisung der Mittel erfolgten. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass keine Bewilligung erfolgt ist.

Der Bau der Abwassertransportleitung wird vom WVIW nicht von den Entscheidungen des Landkreises Holzminden und der Samtgemeinde Polle zu einer Ziegenhaltung abhängig gemacht. Maßgeblich für zukünftige Entscheidungen des WVIW zum Bau einer Abwassertransportleitung oder anderer Abwasserbehandlungsmaßnahmen ist die Entwicklung der anfallenden Abwassermengen und -frachten und nicht die Herkunft des Abwassers.

Zu 3: Q-Fieber ist eine weltweit verbreitete Zoonose, d. h. eine Krankheit, die vom Tier (vor allem infizierte Paarhufer wie Rinder, Schafe, Ziegen) auf den Menschen übertragen werden kann. Gefährdet sind insbesondere Personen, die engen Umgang mit Tieren haben, z. B. Schlachter, Tierfellverarbeiter, Tierhalter und veterinärmedizinisches Personal. Es besteht auch eine Gefährdung für Laborpersonal, die durch Laborinfektionen belegt ist. Q-Fieber-Kleinraumepidemien treten vor allem

in ländlichen Gebieten oder Randlagen der Städte auf.

Der Erreger (Coxiella burnetii) wird hauptsächlich durch Inhalation infektiösen Staubes oder durch direkten Kontakt zu infizierten Tieren übertragen. Während einer Trächtigkeit wird die Infektion reaktiviert, vor allem die Gebärmutter kann den Erreger beherbergen. Daher sind besonders Geburtsprodukte wie die Nachgeburt sowie die damit kontaminierten Neugeborenen für den Menschen potenziell hoch infektiös.

Menschliche Infektionen durch Inhalation von Staub, der C. burnetii enthält, wurden bis zu 2 km entfernt von infizierten Tierherden verzeichnet. Bei der indirekten Übertragung über längere Strecken spielt auch kontaminierte Kleidung eine Rolle. Eine Mensch-zu-Mensch-Übertragung ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt.

Da die größte Gefahr von Geburtsprodukten ausgeht, zielen die Präventionsmaßnahmen darauf ab, dass diese Produkte nicht unkontrolliert in der Umwelt verbleiben und durch Wildtiere oder nach dem Trocknen als Staub durch die Luft weiterverbreitet werden. Daher sollte insbesondere das Ablammen in geschlossenen Ställen und möglichst in getrennten Boxen stattfinden. Muttertiere und neu geborene Tiere dürfen frühestens 14 Tage nach Geburt aus den Ställen gebracht werden. Die Geburtsprodukte müssen besonders behandelt werden, um den Erreger abzutöten. Darüber hinaus ist auf Hygiene in den Ställen zu achten. Der direkte Umgang mit infizierten Tieren ist zu vermeiden oder sollte mit persönlicher Schutzausrüstung (Kleidung, Masken) erfolgen.

Durch konsequentes Einhalten von Hygiene- und Verhaltensregeln kann das Risiko von Erkrankungsfällen beim Menschen deutlich gesenkt werden. Für den Menschen ist in Deutschland kein Impfstoff zugelassen.

Tierseuchenrechtlich handelt es sich um eine meldepflichtige Tierkrankheit und nicht um eine anzeigepflichtige Tierseuche mit speziellen Bekämpfungsvorschriften.

Um im Falle eines Q-Fieberausbruchs Infektionen von Menschen sowie Tieren weiterer Herden zu verhindern, bedarf es angemessener und gezielter Maßnahmen, die in enger Abstimmung zwischen Veterinär- und Gesundheitsamt getroffen werden, wie beispielsweise

- Sperrung des Betriebes für betriebsfremde Personen,

- Absonderung und Aufstallung der Tiere,

- gegebenenfalls Behandlung der Tiere mit Tetrazyklinen und/oder Impfung zur Verringerung der Erregerausscheidung,

- äußerste Hygiene und Infektionsschutz bei der Geburtshilfe und beim Scheren (nur in geschlos- senen, desinfizierbaren Räumen, Tragen von Atemschutz und Schutzkleidung),

- unschädliche Entsorgung von Nachgeburten und Totgeburten,

- Verbringen von Muttertieren und neugeborenen Lämmern aus dem Stall frühestens 14 Tage nach der Geburt,

- gesonderte Lagerung und Behandlung des Mistes,

- Zeckenbehandlung der Tiere.

Anlage 18

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 21 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)

Niedersächsische Landesforsten: Abfalldeponierung als neues Geschäftsfeld?

Die Firma Kieswerk Reese, Möllenbeck, Landkreis Schaumburg, hat beim zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Inertabfälle beantragt. Die Deponie soll auf einem 1986 genehmigten, insgesamt ca. 50 ha großen Kies- und Sandabbaugebiet betrieben werden. Der Antragsteller beabsichtigt, auf dieser Fläche eine ca. 8 ha große Bodendeponie mit einem Aufnahmevolumen von ca. 800 000 m³ einzurichten. Grundstückseigentümerin sind die Niedersächsischen Landesforsten, zuständig ist das Forstamt Oldendorf. Ausdrücklich soll auf dieser Fläche eine Deponie eingerichtet werden, es geht also dem Betreiber nicht darum, unbelastetes Bodenmaterial im Zuge einer Renaturierung dort einzusetzen, sondern die Firma will eine Deponie als neues Geschäftsfeld betreiben.

Im September 2008 genehmigte der Landkreis Schaumburg eine Erweiterungsfläche von rund 30 ha zum Abbau. Diese Genehmigung beinhaltet die Wiederaufforstung der Fläche nach Beendigung des Abbaus. Für Renaturierungsmaßnahmen dürfen nur vor Ort gewonnene Bodenbestandteile eingesetzt werden, die Annahme von Fremdböden ist ausgeschlossen.

Beobachtern ist unverständlich, dass auf der alten Abbaufläche eine Inertabfalldeponie eingerichtet werden soll, wenn wenige hundert Meter

von dieser Stelle entfernt der Einsatz von Fremdböden ausgeschlossen wird. Zumal, sollte diese Deponieklasse dort genehmigt werden, nicht zu verhindern sein wird, dass neben Bodenaushub auch Bauschutt dort eingelagert wird. Dabei ist nicht sicher auszuschließen, dass diese Materialien auch mit chemischtoxischen Stoffen belastet sind.

Des Weiteren stellt sich die Frage, ob für die geplante Deponie allein wegen der Nähe zu einem Trinkwassergewinnungsgebiet und eines Trinkwasservorranggebietes eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich ist.

Eine Stellungnahme der Landesforsten, die Eigentümerin der Flächen ist, zu der geplanten Deponie der Firma Reese ist bisher nicht bekannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Zusagen und Vereinbarungen hat die Landesforst mit der Firma Reese über die Nutzung ihrer Flächen im Möllenbecker Forst als Deponie für Inertabfälle getroffen?

2. Wie soll sichergestellt werden, dass im Fall von Schadstoffbelastungen durch kontaminierte Abfälle auf Flächen der Landesforsten eine Haftung der Landesforsten ausgeschlossen ist?

3. Ist nach Rechtsauffassung der Landesregierung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und, wenn nein, warum nicht?

In Rede steht eine glaziale Sand-/Kiesablagerung (Grundmoräne, sogenannte Kameshügel) namens Kahlenberg (146 m) im Wesertal. Darauf stockt heute der in Eigentum der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) stehende Möllenbecker Wald. Die hier vorzufindenden Rohstoffe sind von guter Qualität und im Trockenabbauverfahren erreichbar, d. h. grundwasserschonend zu werben.

Der Bodenabbau begann 1948; die entsprechenden Abbaugenehmigungen wurden zuletzt 2008 für eine 30 ha Erweiterungsfläche vom Landkreis Schaumburg auf eine Gesamtfläche von nun mehr ca. 80 ha erteilt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es bestehen keine Vereinbarungen, Verträge oder schriftlichen Zusagen zwischen dem Abbauunternehmen Reese und der NLF zur Nutzung der Abbauflächen für die Deponierung von Inertabfällen; gleichwohl gab es entsprechende Vorgespräche.

Zu 2: Ungeachtet der bestehenden Naturschutzauflagen kämen im Falle der Deponiegenehmigung besonders hinsichtlich des Boden- und Grundwasserschutzes auf Betreiber und Grundei

gentümer als gegebenenfalls polizeipflichtige komplexe Sicherheitsverpflichtungen aufgrund der einschlägigen Gesetzeslage zu. Dazu sind entsprechende Vertragsgestaltungen (z. B. zweckge- bundene Rücklagenbildung, Haftungsausschluss- regelungen u. a.) und geeignete, hier noch nicht zu spezifizierende Kontrollmechanismen, von entscheidender Bedeutung.

Zu 3: Das Abbauunternehmen hat mit der unter 1 genannten Zielrichtung die Einrichtung einer Bodendeponie nach Abfallrecht beim Gewerbeaufsichtsamt Hannover beantragt. Im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt es sich um ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Nach Anlage 1 Nr. 12.3 UVPG ist für ein solches Vorhaben das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover als zuständige Behörde hat die Einzelfallprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Das Ergebnis wurde im Niedersächsischen Ministerialblatt Nr. 47/2009 mit Bekanntmachung vom 18. November 2009 veröffentlicht.

Anlage 19

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 22 der Abg. Filiz Polat (GRÜNE)

Warum schickt die Landesregierung einen Flüchtling in die Kälte?

Am 22. Dezember 2009 berichtete die Thüringer Allgemeine (TA), dass ein Weimarer Rechtsanwalt eine niedersächsische Ausländerbehörde verklagen will. Hintergrund dieses Anliegens sei es, dass der Rechtsanwalt einen irakischen Asylbewerber an einem Bahnhof in Thüringen „bleich und vor Kälte zitternd“ gegen 18 Uhr auffand, nachdem die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) Braunschweig den 33-jährigen Mann per Zug nach Thüringen zur dortigen Landesaufnahmestelle in Eisenberg geschickt hatte. Der Rechtsanwalt berichtete der TA, dass der Asylbewerber „kein Wort Deutsch, nicht einmal ein paar Brocken Englisch“ sprechen konnte. Der Mann sei ohne Gepäck und in sommerlicher Bekleidung mit dünnen Schuhen am Berkaer Bahnhof in Weimar bei -12 Grad angetroffen worden. Der Rechtsanwalt hatte ihm daraufhin von zu Hause

eine Daunenjacke geholt. Der Iraker habe ihm Dokumente gezeigt, auf denen Fahrkarten für Bus und Bahn von der ZAAB Braunschweig ausgestellt worden seien. Die Behörde habe ihm eine DB-Fahrkarte über Erfurt bis JenaWest mitgegeben, wo er in einen Bus steigen sollte. Laut Presseberichterstattung vom 22. Dezember 2009 in der TA habe der Leiter der ZAAB Braunschweig, Norbert Heine, gegenüber der Presse erklärt: „Es ist ein erwachsener Mann. Was er sich anzieht, ist seine Privatangelegenheit.“ In Thüringen will man die Ereignisse prüfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat die zuständige ZAAB Braunschweig dem irakischen Asylbewerber nicht entsprechend ihrer behördlichen Sorgfalts- und Fürsorgepflicht von sich aus Hilfe angeboten und den Mann entsprechend mit Winterbekleidung ausgestattet vor dem Hintergrund, dass er offensichtlich nur Sommerbekleidung trug und kein Gepäck bei sich hatte?

2. Wird die Landesregierung zukünftig die Praxis der Art und Weise der Verteilung von Asylbewerbern überdenken, auch wenn der Sprecher des Innenministeriums, Klaus Engemann, den Vorfall als einen „bedauerlichen Einzelfall“ bezeichnet hat?