Protokoll der Sitzung vom 18.02.2010

Kosten für klinisch erkrankte Milchkühe

576 153 bis

1 080 812

11 430 866 bis

21 443 304

Kosten für verendete Rinder

436 948 17 408 000

Zusätzliche Kosten Export/ Verbringen

25 200 540 23 118 210

Gesamtkosten Blauzungenkrankheit

26 213 641 bis

26 718 300

51 957 076 bis

61 969 514

Schäden für verschlechterte Leistung bei Milchkühen, Mastrindern, Färsen, Imageschäden mit verringerten Absatzmöglichkeiten, Kosten der Veterinärämter, weitere Verwaltungskosten etc. konnten in diesen Zahlen aufgrund fehlender Informationen nicht berücksichtigt werden. Es wird vom FLI vermutet, dass im Jahr 2007 die Blauzungenkrankheit Schäden von über 100 Millionen Euro verursacht hat.

Eine Studie in Frankreich ergab, dass das Bruttoeinkommen bei Mutterkuhbetrieben um 6 bis 18 % und bei Milchviehbetrieben um 1 bis 8 % reduziert war.

Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen bei Schafen in 2007gibt das FLI Schätzungen von bundesweit ca. 28 Millionen Euro an.

Das FLI hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund fehlender oder ungenauer Daten erhebliche Unter- oder Überschätzungen möglich sind.

Da sich diese Schätzungen auf die Jahre 2006 und 2007 beziehen, wo das Virus in Deutschland auf eine ungeschützte voll empfängliche Population traf, sind Rückschlüsse in Bezug auf einen erneuten Ausbruch der BTV-8 nicht möglich, da die Bestände zum Teil durchseucht sind und in den Jahren 2008 und 2009 eine Impfung erfolgt ist.

Damit die Schäden aus den Jahren 2006 und 2007 nicht ansatzweise wieder auftreten, haben die Rinder, Schafe und Ziegen haltenden Betriebe die Möglichkeit, ihren Bestand zu schützen; denn der Impfstoff ist gut verträglich und sehr gut geeignet, krankheitsbedingte und damit wirtschaftliche Schäden zu verhindern.

Anlage 4

Antwort

der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 5 der Abg. Stefan Wenzel und Ursula Helmhold (GRÜNE)

Ministergesetz, Spenden und Sponsoring: Zweierlei Maß, zweierlei Moral, zweierlei Recht?

Nach dem selbst eingestandenen Rechtsbruch im Zusammenhang mit der Annahme und verspäteten Rückzahlung eines geldwerten Vorteils beim Ticketkauf vertritt der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff die Auffassung, mit dem Einräumen des Fehlers und der Zusicherung, in Zukunft kein unbezahltes Upgrading in Anspruch nehmen zu wollen, alle notwendigen Konsequenzen gezogen zu haben.

In der NDR-Sendung „Niedersachsen 19.30“ antwortet der Ministerpräsident am 21. Januar 2010 auf die Frage, ob er nach seinem Verstoß gegen das Ministergesetz noch als Vorbild wirken können: „Ich hoffe sehr, dass man gerade durch das Umgehen mit einem Fehler sich Vorbildhaftigkeit erhält. Die braucht die Politik nämlich.“

Offen bleibt aber die Frage, wie der Ministerpräsident, die Landesregierung und die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft künftig mit Personen umgehen werden, die oft wegen deutlich geringerer Summen oder Missachtung von Regeln mit harten Konsequenzen rechnen müssen.

Wie wird die Landesregierung künftig mit Beamten umgehen, die in den Verdacht der Vorteilsnahme geraten? Wird der Innenminister einem jungen Roma und seiner Familie das Bleiberecht verweigern, weil er mit dem Diskobesuch in der Nachbarstadt die Residenzpflicht verletzt und sich strafbar gemacht hat?

Offen bleibt auch die Frage, ob der weisungsgebundene Staatsanwalt tatsächlich nur die Tatbestandsmerkmale einer klassischen „Unrechtsvereinbarung“ vor Inkrafttreten des neuen § 331 nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz geprüft hat oder ob er auch die neuen Tatbestandsmerkmale von Anbahnungszuwendungen, das „Anfüttern“, die Klimapflege zur Schaffung allgemeinen „Wohlwollens“, die Sicherung der allgemeinen „Geneigtheit“, die Zuwendungen „auf gute Zusammenarbeit“ und Maßnahmen allgemeiner „Stimmungspflege“ geprüft hat, wie sie in einschlägigen juristischen Kommentaren definiert sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wäre durchaus von großem öffentlichen Interesse. Leider hat der Staatsanwalt der Öffentlichkeit bislang keine schriftliche Begründung zugängig gemacht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Spenden bzw. Sponsoringleistungen haben Christian Wulff, der CDU-Kreisverband Osnabrück, der CDU-Landesverband Niedersachsen, der CDU-Bundesverband bzw. das Land Niedersachsen in den letzten zehn Jahren von Air Berlin, von Herrn Klaus Hunold oder von Firmen, an denen Herr Hunold als Gesellschafter beteiligt war, oder von Herrn Egon Geerkens oder von Firmen, an denen Herr Geerkens als Gesellschafter beteiligt war, erhalten?

2. Gab es geschäftliche Beziehungen zwischen Christian Wulff, dem CDU-Kreisverband Osnabrück, dem CDU-Landesverband Niedersachsen, dem CDU-Bundesverband bzw. dem Land Niedersachsen und Herrn Egon Geerkens oder Herrn Klaus Hunold oder irgendeiner Firma, an der Herr Hunold oder Herr Geerkens als Gesellschafter beteiligt waren?

3. Hält es die Landesregierung für angemessen, wenn die Staatsanwaltschaft die Begründung ihrer Entscheidung zu dem oben genannten Fall gemäß § 478 bzw. § 475 StPO öffentlich machen würde oder Abgeordneten Akteneinsicht gewähren würde?

Die Mündliche Anfrage „Ministergesetz, Spenden und Sponsoring: Zweierlei Maß, zweierlei Moral, zweierlei Recht?“ beantworte ich wie folgt:

I. Der Ministerpräsident hat die Annahme des Upgrades von Economy auf Business anlässlich seines Weihnachtsurlaubs nach Florida als Fehler eingeräumt, weil er selber der Überzeugung ist, dass er jeden auch noch so vagen Verdacht der Annahme eines Vorteils oder gar der Beeinflussbarkeit in seiner Amtsführung vermeiden muss. Er hat deshalb in der Sitzung des Landtags am 21. Januar 2010 bestätigt, dass sein Verhalten aus seiner Sicht einen objektiven Verstoß gegen das Ministergesetz darstellt.

II. Das ministerrechtliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, welches übrigens bundesweit im Ländervergleich die schärfste Regelung darstellt, unterscheidet sich - bewusst und gewollt - maßgeblich vom beamtenrechtlichen Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, indem der Gesetzgeber in erster Linie die Verantwortung für ein angemessenes Verhalten der Regierungsmitglieder in die Hände der Regierungsmitglieder selber gelegt hat - nämlich als politische Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und dem Wähler. Dies manifestiert sich insbesondere darin, dass im Falle eines Verstoßes gegen das Annahmeverbot der Gesetzgeber im Ministerrecht - anders als im Beamtenrecht - gerade kein Disziplinarverfahren und keine rechtliche Sanktion vorgesehen hat.

Das Disziplinarverfahren gegen den Beamten, der gegen das Annahmeverbot verstoßen hat, findet dem gegenüber in aller Regel - wie alle Personalangelegenheiten - vertraulich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch etwaige Sanktionen am Ende des Verfahrens werden nicht öffentlich gemacht. Bereits nach zwei bzw. drei Jahren wird der Vorgang in der Personalakte gelöscht. Für den Fall, dass die Durchführung des Disziplinarverfahrens und seines Ergebnisses öffentlich wird und dem Beamten damit Nachteile in seinem Ansehen und seiner Reputation entstehen, kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sogar besonders berücksichtigt werden.

Anders ist es bei etwaigen Verstößen gegen das Annahmeverbot nach dem Ministergesetz durch ein Regierungsmitglied: In aller Regel ist ein Verstoß Gegenstand der öffentlichen Wahrnehmung. Das Regierungsmitglied steht im Fokus der Öffentlichkeit, sein Verhalten wird öffentlich bewertet, und es muss dieses Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit politisch verantworten.

III. Die Staatsanwaltschaft ist an Recht und Gesetz gebunden (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgeset- zes; Artikel 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung). Dazu gehört auch, dass die Staatsanwaltschaft das geltende Recht anwendet und ihren Entscheidungen zugrunde legt.

Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft deshalb verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Im umgekehrten Fall ist sie aber auch gehindert, Ermittlungen zu führen, wenn solche Anhaltspunkte nicht gegeben sind. An diesen rechtlichen Vorgaben ist das Weisungsrecht zwingend ausgerichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Einzelnen namens der Landesregierung bislang wie folgt:

Zu 1: Ministerpräsident Wulff hat in den letzten zehn Jahren von den in der Anfrage genannten Personen und Gesellschaften keine Spenden und Sponsoringleistungen erhalten.

Die Landesregierung verfügt über keine eigenen Kenntnisse über das Spendenaufkommen des CDU-Kreisverbandes Osnabrück, des CDU-Landesverbandes Niedersachsen und des CDU-Bundesverbandes. Sie hat vom Generalsekretär der CDU in Niedersachsen die Auskunft erhalten, dass die CDU in Niedersachsen in den vergangenen zehn Jahren von dem Unternehmen Air Berlin keine Spenden erhalten hat.

Zu 2: Zwischen Ministerpräsident Wulff und den in der Anfrage genannten Personen und Gesellschaften hat es in den letzten zehn Jahren keine geschäftlichen Beziehungen gegeben.

Die Landesregierung verfügt über keine eigenen Kenntnisse darüber, ob der CDU-Kreisverband Osnabrück, der CDU-Landesverband Niedersachsen und der CDU-Bundesverband in den letzten zehn Jahren geschäftliche Beziehungen zu den in der Anfrage genannten Personen und Gesellschaften unterhalten haben.

Zu 3: Das Recht der Akteneinsicht betreffend staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ist in § 406 e (Akteneinsichtsrecht des Verletzten) und in §§ 474 bis 482 StPO geregelt. Ein Akteneinsichtsrecht für Abgeordnete, die nicht Verletzte sind, sieht die Strafprozessordnung darin nicht vor. Abgeordnete sind Privatpersonen im Sinne der Strafprozessordnung und genießen keinen Sonderstatus. Ebenso wenig ist gesetzlich geregelt, dass Staatsanwaltschaften Begründungen von Entschließungen - darunter fallen insbesondere Einstellungsverfügungen - öffentlich machen. Auskünfte aus Ermittlungs- und Strafverfahren dürfen durch die Staatsanwaltschaften nach den §§ 475, 478 StPO stets nur beim Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen erteilt werden. Erforderlich ist hierfür insbesondere ein rechtliches Interesse. Ein bloßes „großes öffentliches Interesse“ oder auch ein politisches Interesse lässt die

Gewährung von Auskünften an Private und mithin auch ein Öffentlichmachen von Aktenbestandteilen oder Akteninhalt nicht zu. Akten aus Vorermittlungsverfahren, also Verfahren, denen die Prüfung zugrunde liegt, ob ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt und ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist, sind zudem ohnehin nicht vorlagefähig.

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 6 des Abg. Victor Perli (LINKE)