Protokoll der Sitzung vom 18.02.2010

Des Weiteren finden seit 2009 Gespräche zwischen dem Landkreis Stade, der Stadt Buxtehude, der Bürgerinitiative, dem Betreiber und politischen Vertretern der Stadt Buxtehude statt, um die Situation vor Ort zu optimieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2: Bei der Motorsportrennstrecke handelt es sich um eine baurechtlich genehmigte Anlage. Für diese Anlagen kommen die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 22 und 23 des BImSchG zur Anwendung. Danach ist die Anlage so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand

der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu verursachen. Belästigungen und Nachteile sind erheblich, wenn sie das Gemeinwohl beeinträchtigen oder für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Bezüglich des Schutzgutes Wasser ist zu beachten, dass Abwasser und damit auch das aus dem Bereich von befestigten Flächen gesammelte abfließende Niederschlagswasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies erfordert auch, dass die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden.

§ 22 Abs. 1 Satz 3, 2. HS. des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009, das zum 1. März 2010 in Kraft tritt, ermächtigt dazu, bei der Erklärung von Schutzgebieten auch die für den Schutz notwendige Umgebung einzubeziehen. Die Beurteilung, ob dies erforderlich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Aus dem Bericht des für das Immissions-, Gewässer- und Bodenschutzrecht zuständigen Landkreises Stade ist zu entnehmen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen überwacht wird und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen veranlasst werden. Das MU wird den Landkreis Stade bitten, im Rahmen der Aufsicht erneut zu prüfen, ob alle materiellen und formellen umweltrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Sollte gegen Genehmigungsauflagen bzw. gesetzliche Bestimmungen verstoßen werden, beinhalten die einschlägigen Fachgesetze entsprechende Verwaltungsinstrumente, um erforderliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen auch nachträglich anzuordnen bzw. durchzusetzen.

Zu 3: Im Flächennutzungsplan der Stadt Buxtehude wird das nächstgelegene Baugebiet als Mischgebiet ausgewiesen.

Da die Anlage zum Zwecke der Motorsportausübung betrieben wird, fällt sie unter den Anwendungsbereich der 18. BImSchV. Gemäß § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) ist die Anlage so zu betreiben, dass außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten die Immissionsrichtwerte von tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)

und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Werte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Für die Überwachung der von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen ist, unabhängig von der Genehmigung, gemäß Nr. 8.1 Buchstabe a der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-UmweltArbeitsschutz der Landkreis Stade als untere Immissionsschutzbehörde zuständig.

Es gibt keine speziellen Grenzwerte für den Schutz der Grund- und Oberflächengewässer sowie des Bodens beim Betrieb einer solchen Motorsportanlage. Hier ist immer eine lokale Betrachtung notwendig. Deshalb wurden diese Schutzgüter in den Nebenbestimmungen zur Genehmigung mit berücksichtigt.

Der Landkreis Stade hat mitgeteilt, dass im Rohwasser der Trinkwasserbrunnen bisher keine Hinweise auf Verunreinigungen, die vom Betrieb des Esterings herrühren könnten, festgestellt wurden. Die Auflagen zum Trinkwasserschutz in der bestehenden Baugenehmigung wurden umgesetzt. Das anfallende Oberflächenwasser wird am tiefsten Punkt im Bereich der Anlage gefasst. Dort befindet sich ein gedichteter Teich mit einer Abscheideeinrichtung. Die anfallenden Sanitärabwässer werden gesammelt und der zentralen Abwasserentsorgung der Stadtwerke Buxtehude zugeführt. Öl- und Schmierstoffe werden gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) in doppelwandigen Behältern und entsprechenden Auffangvorrichtungen gelagert. Zurzeit wird allerdings an einem Konzept zur Verbesserung des Grundwasserschutzes gearbeitet, das auch die Anpassung der Oberflächenentwässerung an den Stand der Technik umfasst.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 22 des Abg. Wiard Siebels (SPD)

„Was für ein Geschenk! - Bundesregierung will Kuhprämie einführen“ - Was haben Niedersachsens Milchbauern davon?

In einem Bericht mit dem Titel „Was für ein Geschenk! - Bundesregierung will Kuhprämie einführen“ des NDR-Fernsehens, http://www3.ndr. de/sendungen/menschen_und_schlagzeilen

/menschenundschlagzeilen104_sid685174.html, wird über die „Kuhprämie“ berichtet. Weiter heißt es: „Dank einer neu eingeführten ‚Kuhprämie’ in Höhe von etwa 21 Euro je Milchkuh will die Bundesregierung in diesem Jahr die finanziell angeschlagenen deutschen Milchbauern unterstützen. Doch norddeutsche Landwirte haben einen bösen Verdacht: Die bayerische Landwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) soll die Prämie so konzipiert haben, dass die Bauern in Bayern erheblich mehr von der Maßnahme profitieren als die Landwirte im Norden. ‚Menschen und Schlagzeilen’ hat nachgefragt, ob eine norddeutsche Kuh für die Regierung in Berlin tatsächlich weniger zählt als ein süddeutsches Rindvieh.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Maßnahme „Kuhprämie“ für die norddeutschen Milchbauern im Vergleich zu ihren süddeutschen Kolleginnen und Kollegen ein?

2. Nach welchen Kriterien (gegebenenfalls Be- triebsgröße) wird die „Kuhprämie“ an welche Landwirte ab wann für wie lange ausgezahlt, und wie schneidet Niedersachsen hierbei im Ländervergleich ab?

3. Welchen Einfluss hat die Landesregierung auf die Konzeption der „Kuhprämie“ bei der Bundesregierung genommen bzw. kann sie noch nehmen, und warum besteht dem Bericht zufolge der o. g. „böse Verdacht“?

Die Kuhprämie ist Teil des Sonderprogramms mit Maßnahmen für Milchviehhalter (Milch-Sonderpro- grammgesetz), welches dazu dient, die derzeit schwierige wirtschaftliche Lage der Milchviehhalter abzumildern. Das Gesetz umfasst neben der aus Bundesmitteln finanzierten Kuhprämie (rund 21 Euro/Kuh in 2010 und 2011) eine aus EU- und Bundesmitteln finanzierte Grünlandprämie (rund 37 Euro/ha in 2010 und 2011) und eine ausschließlich EU-finanzierte zusätzliche Grünlandprämie (rund 20 Euro/ha in 2010).

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Insgesamt sollen mit dem Milch-Sonderprogrammgesetz der Bundesregierung 447 Millionen Euro bereitgestellt werden, wovon voraussichtlich ca. 82 Millionen Euro für niedersächsische Milchviehhalter zur Verfügung stehen. Dies entspricht 18,3 % der Mittel und damit ungefähr dem Anteil der niedersächsischen Milchquote (18,2 %). Eine exakte Feststellung ist erst nach Antragseingang möglich.

Zu 2: Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe gewährt, sodass hier die Obergrenze für diese Beihilfen von 7 500 Euro innerhalb von drei Jahren

Anwendung findet. Sofern keine anderen Beihilfen Anrechnung finden, können in den zwei Jahren 2010 und 2011 jeweils bis zu 178 Kühe berücksichtigt werden. Nach den jüngsten vorliegenden Strukturerhebungen halten in Niedersachsen weniger als 1 % der Milchkuhhalter mehr als 200 Tiere, könnten also nicht für alle Kühe die Prämie beantragen. In Süddeutschland ist der Anteil großer Milchkuhhaltungen noch geringer, in Ostdeutschland hingegen sehr viel größer.

Zu 3: Das Milch-Sonderprogrammgesetz befindet sich als Teil des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes derzeit in den Beratungen im Bundestag und Bundesrat. Die Niedersächsische Landesregierung unterstützt das geplante Gesetz und hat bei der Erstellung des Gesetzentwurfs mitgewirkt. Der geäußerte „böse Verdacht“ der Benachteiligung niedersächsischer Betriebe lässt sich nicht halten.

Anlage 22

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 23 des Abg. Jürgen Krogmann (SPD)

Privat oder öffentlich - Wann kommt in Niedersachsen die Kostenfreiheit für alle Auszubildenden der Altenpflege?

Mit dem demografischen Wandel wird auch in Niedersachsen ein ausreichendes und qualifiziertes Angebot in der Altenpflege immer wichtiger. Damit steigt zugleich der Bedarf an gut ausgebildetem Nachwuchs in der Altenpflege. Derzeit mangelt es an Auszubildenden in diesem Bereich, nicht zuletzt, weil Interessierte durch hohe Schulgebühren abgeschreckt werden. Andere Bundesländer wie z. B. Bremen haben die Bedeutung der Altenpflegeausbildung erkannt und unterstützen private Altenpflegeschulen, damit ausbildungswillige Menschen nicht durch hohe Schulgebühren von der Ausbildung abgehalten werden. Dort herrscht Kostenfreiheit auch an den privaten Schulen.

In Oldenburg werden seit den 60er-Jahren gegen Schulgeld Fachkräfte in der Evangelischen Altenpflegeschule der Diakonie ausgebildet. Außerdem bietet die Fachschule für Altenpflege des Oldenburger Wohnstiftes e. V. gebührenpflichtige Schulplätze für Altenpflege an.

Nun plant die Stadt Oldenburg die Einrichtung einer neuen Altenpflegeklasse an einer berufsbildenden Schule. Da es sich dort für die Auszubildenden um ein kostenloses Angebot handelt und die vorhandenen Altenpflegeschulen schon jetzt nicht voll ausgelastet sind, sehen sich diese Einrichtungen in ihrem Bestand gefährdet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele zusätzliche Lehrerstellen wird das Land zur Gründung der neuen Altenpflegeschule bereitstellen?

2. Mit welchem Ergebnis hat eine Abwägung stattgefunden, ob eine vollständige Übernahme des Schulgeldes kostengünstiger ist als das Vorhalten einer neuen Klasse in einer öffentlichen Schule?

3. Wann und wie wird das Land sicherstellen, dass in Niedersachsen flächendeckend eine gebührenfreie Ausbildung in der Altenpflege möglich ist?

Die Landesregierung hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund der allgemein bekannten demografischen Entwicklung ein besonderes Interesse an einer bedarfsgerechten und qualifizierten Ausbildung in der Altenpflege. Daher widmet sie der Nachwuchsgewinnung und dem Angebot an geeigneten Schulen auch weiterhin mit Erfolg ihre besondere Aufmerksamkeit: Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler um rund 450 auf nunmehr 5 057 deutlich gestiegen. Das ist das Ergebnis der gemeinsamen Anstrengungen aller Beteiligten.

Die Ausbildung in der Altenpflege ist durch Bundesrecht geregelt. Dennoch haben wir uns in Niedersachsen entschieden, den Bildungsgang in das Schulgesetz einzubeziehen. Dies hat neben der Implementierung eines allgemeinen Bildungsauftrages, der über die reine berufliche Qualifizierung hinausgeht, auch die bedarfsgerechte Bereitstellung von Schulplätzen zur Folge. In der Praxis erhalten deshalb alle Schülerinnen und Schüler, die über einen Ausbildungsplatz in einer Altenpflegeeinrichtung verfügen, einen Schulplatz. Wir unterscheiden uns damit von anderen Bundesländern, die - wie beispielsweise Bremen - ein festes Kontingent vorhalten und somit die Zahl der Plätze an den ausschließlich privaten Altenpflegeschulen nach Haushaltslage definieren.

Der öffentliche Schulträger ist nach § 106 des Niedersächsischen Schulgesetzes verpflichtet, das von der Entwicklung der Schülerzahlen her notwendige Bildungsangebot einzurichten. Die Schulbehörde kann der Einrichtung nur widersprechen, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Es ist selbstverständlich, dass an öffentlichen berufsbildenden Schulen kein Schulgeld erhoben wird. Bei Schulen in freier Trägerschaft engagiert sich das Land mit der Finanzhilfe, die die Aufwendungen des Landes für die Lehrkräfte in entspre

chenden Bildungsgängen an öffentlichen Schulen berücksichtigt. Dies führt in der Regel dazu, dass Schulen in freier Trägerschaft ein Schulgeld erheben, das im Wesentlichen die Kosten deckt, die an öffentlichen Schulen dem Schulträger zufallen.

Trotz der hohen Bedeutung der Altenpflegeausbildung für die alternde Gesellschaft muss auch diese Ausbildung im Gesamtkontext betrachtet werden. Die Finanzhilfe wird nach der Systematik allen Schulen in freier Trägerschaft gewährt. Somit ist eine isolierte Betrachtung der Altenpflegeschulen nicht angezeigt.

Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das öffentliche Schulwesen und nehmen damit eine wichtige Aufgabe zur Herstellung der Vielfalt im Schulwesen wahr. Die beiden bisher in der Stadt Oldenburg aktiven Schulen in freier Trägerschaft bieten seit vielen Jahren eine hochwertige Ausbildung an. Aufgrund der skizzierten demografischen Entwicklung ist es verständlich, dass die Stadt Oldenburg an der BBS 3 ein weiteres Angebot vorhalten will, um den erwarteten Bedarf an Fachkräften decken zu können. Derartige Konkurrenzsituationen an verschiedenen Standorten sind bekannt. Sowohl die privaten als auch die öffentlichen Bildungsangebote werden angenommen. Aufgrund der skizzierten Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Sorge um den Bestand der Schulen in freier Trägerschaft unbegründet ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das Land wird keine zusätzlichen Lehrerstellen zur Verfügung stellen. Die Schule ist mit dem vorhandenen Personalbestand in der Lage, den neuen Bildungsgang einzurichten.

Zu 2: Aus den dargelegten bildungspolitischen Überlegungen und rechtlichen Vorgaben war diese Abwägung aus dem MK nicht anzustellen.