Innenminister Schünemann möchte laut Medienberichten im Jahr der Fußballweltmeisterschaft erneut auf das rechtlich umstrittene Instrument der Gefährderansprache oder des Gefährderanschreibens zurückgreifen. Danach spricht oder schreibt die Polizei präventiv sogenannte Gefährder an, über die polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, um zu verdeutlichen, dass die betroffenen Personen im „Fokus“ der Behörden stehen. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat in einer Entscheidung vom 27. Januar 2004 entsprechende Gefährderanschreiben als rechtswidrig eingestuft. Das Urteil wurde vom OVG Lüneburg bestätigt.
1. Will die Landesregierung das Instrument der Gefährderansprache im Zuge der Fußballweltmeisterschaft 2010 für niedersächsische Fußballfans anwenden?
Aufgabe der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2010 ist es, die Sicherheit der Spiele, aber auch aller sonstigen Veranstaltungen zu gewährleisten. Dieses betrifft sowohl das eigentliche Turnier in Südafrika als auch die zu erwartenden Public-Viewing- und sonstigen Veranstaltungen hierzulande. Ziel der deutschen Polizeien ist es dabei u. a., gewalttätige Ausschreitungen von deutschen Fußballproblemfans konsequent zu unterbinden.
Die Erfahrungen aus zahlreichen ähnlichen Anlässen - insbesondere der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland - zeigen deutlich, dass es bereits im Vorfeld derartiger Veranstaltungen möglich ist, potenzielle Gefährder durch präventivpolizeiliche Maßnahmen von einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen abzubringen. Daher werden diese Maßnahmen auch zur Fußballweltmeisterschaft 2010 auf der Grundlage der bewährten Konzepte bundesweit angewandt werden.
Die niedersächsischen Polizeidirektionen werden in diesem Zusammenhang alle rechtlich zulässigen Maßnahmen auf Grundlage der ihnen vorliegenden Erkenntnisse durchführen. Ein Mittel ist hierbei die Gefährderansprache, durch die den Betroffenen signalisiert wird, dass sie aus der Anonymität der Masse herausgehoben und für den Fall einer Beteiligung an Gewalttaten bei den Veranstaltungen einem erhöhten Entdeckungsrisiko ausgesetzt sind. Daneben sollen die Gespräche weitere Erkenntnisse zu möglichen Absichten der Person bzw. der Problemfanszene erbringen und sind gegebenenfalls ergänzende Grundlage für weitergehende Maßnahmen.
Unter welchen Voraussetzungen die Polizei eine Gefährderansprache durchführen kann, hängt wesentlich von ihrem Inhalt und der Art ihrer Durchführung ab. Soweit ihr eine grundrechtseingreifende Wirkung zukommt, bedarf sie einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung und kommt nur in Betracht, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Anders ist es jedoch, wenn mit der Gefährderansprache kein Grundrechtseingriff verbunden ist, weil sie nach ihrem Inhalt lediglich beratenden Charakter hat oder allgemeine Informationen enthält, die auf die betroffene Per
In der vom Fragesteller zitierten Entscheidung vom 22. September 2004 hat das OVG Lüneburg die Voraussetzungen, unter denen ein Grundrechtseingriff erfolgen darf, bezogen auf die Gefahr von Ausschreitungen im Zusammenhang mit einer Versammlung, näher umschrieben. Eine Gefährderansprache, die inhaltlich so weitreichend ist, dass damit ein Grundrechtseingriff verbunden ist, darf danach erfolgen, wenn nach den Erkenntnissen der Polizei im Zuge einer geplanten Veranstaltung die Gefahr gewalttätiger Ausschreitungen gegeben ist und eine konkrete Prognose ergibt, dass von dem Adressaten die Gefahr entsprechender Rechtsverstöße, mithin eine konkrete Gefahr, ausgeht. Eine solche Gefahrenprognose ist gerechtfertigt, wenn die Person bereits wegen einer auf den Anlass bezogenen Gewalttat rechtskräftig verurteilt wurde und beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sich erneut an der Begehung gleich gelagerter Delikte beteiligen wird. Die Rechtmäßigkeit wird ebenfalls bejaht, wenn gegen eine Person in zeitlicher Nähe zu der polizeilichen Maßnahme wegen einer Gewalttat, die im sachlichen Zusammenhang mit der geplanten Gefährderansprache steht, staatsanwaltschaftlich ermittelt wurde, ohne dass es zu einer strafrechtlichen Sanktion gekommen ist. In diesem Fall muss jedoch eine durch Tatsachen belegte Prognose vorliegen, nach der die Person mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine anlassbezogene Straftat begehen wird.
Diese Entscheidung des OVG Lüneburg wird von der Polizei bei der Adressatenermittlung und der Durchführung von Gefährderansprachen selbstverständlich berücksichtigt.
Die einer Gefährderansprache zu unterziehenden Personen werden aus Gründen der Nachhaltigkeit vorrangig persönlich aufgesucht oder zur Polizeidienststelle vorgeladen, nur in Ausnahmefällen wird eine Gefährderansprache in Form eines Anschreibens durchgeführt.
Zu 1 und 2: Zur Abwehr von Gefahren bzw. zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten nutzt die niedersächsische Polizei alle ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Befugnisse, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt selbstverständlich auch für Gefährderansprachen.
Eine Prognose zur Anzahl erforderlicher Gefährderansprachen im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft 2010 ist vor dem Hintergrund der sich derzeit erst entwickelnden Erkenntnislage zu diesem Anlass noch nicht möglich. Die Polizeidirektionen werden in den nächsten Wochen in eine diesbezügliche Prüfung eintreten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
Zu 3: Eine Gefährderansprache bzw. ein Gefährderanschreiben ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, den eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und der auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit ihr werden Regelungen nicht getroffen. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten Verwaltungsrealakt.
des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 40 der Abg. Dr. Gabriele HeinenKljajić und Hans-Jürgen Klein (GRÜNE)
Grundsätzlich ist es laut Artikel 105 Abs. 2 a GG Städten und Gemeinden möglich, kommunale Aufwandsteuern zu erheben. Angesichts leerer Haushaltskassen hat sich der Rat der Stadt Köln daher dafür ausgesprochen, eine fünfprozentige Kulturförderabgabe auf Hotelübernachtungen zu erheben. Auch in niedersächsischen Städten wie Osnabrück und Lüneburg werden Überlegungen in diese Richtung angestellt.
Da fast die Hälfte der öffentlichen Kulturfinanzierung von den Kommunen geleistet wird, wirken sich fehlende Steuereinnahmen direkt auf die Kulturförderung aus. Die kommunale Kulturförderabgabe soll hier zur Kompensation dienen. Im Rahmen des sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der schwarzgelben Bundesregierung wurde u. a. die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Hotelübernachtungen von 19 % auf 7 % verabschiedet. Ein großer Teil der damit verbundenen Einnahmeausfälle muss von den Kommunen getragen werden, weshalb Befürworter argumentieren, dass das dadurch entstehende Finanzloch durch die kommunale Aufwandsteuer zumindest teilweise wieder gestopft werden könne. Dies solle speziell im Bereich der Kulturförderung geschehen, schließlich käme eine Kulturförderabgabe dem Tourismus und somit auch wieder den Hotels zugute. Außerdem hätten Gäste keine Preissteigerungen zu befürch
Das Bekanntwerden einer Millionenspende aus der Hotelbranche und nicht zuletzt die oben geschilderte Hotelpreisentwicklung hatten insbesondere der FDP den Vorwurf der Klientelpolitik eingebracht. Einige FDP-Politiker waren laut Financial Times Deutschland vom 1. Februar 2010 daher bereits auf Distanz zum Steuergeschenk für das Hotelgewerbe gegangen.
1. Auf welche Weise plant die Landesregierung die Kommunen angesichts zu erwartender Einbrüche bei den Steuereinnahmen beispielsweise bei der Einführung einer kommunalen Kulturförderabgabe zu unterstützen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer kommunalen Aufwandsteuer auf Hotelübernachtungen durch niedersächsische Städte anhand des Artikels 105 Abs. 2 a GG und des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, auch in Bezug auf die bereits seit 2005 erhobene Kulturförderabgabe für Übernachtungen nach dem Weimarer Ortsrecht?
3. Angesichts bereits diskutierter Kürzungsmaßnahmen im Kulturbereich in Osnabrück und Lüneburg, welche auch in anderen Kommunen zu erwarten sind: Auf welchem Wege plant die Landesregierung Kürzungen im Kulturbereich in den niedersächsischen Städten und Gemeinden zu verhindern?
Nach Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung ist das Land verpflichtet, den Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel u. a. durch Erschließung eigener Steuerquellen zur Verfügung zu stellen. Dieser Anspruch auf Erschließung eigener Steuerquellen wurde mit § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) verwirklicht. Die Gemeinden erhalten hiermit die Befugnis, Steuern zu erheben. Damit steht ihnen das „Steuerfindungsrecht“ zu, das ihnen die Möglichkeit eröffnet, gemäß Artikel 105 Abs. 2 a GG örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Steuerfindungsrecht umfasst zum einen die Befugnis, bekannte und anderorts eingeführte Steuern in der Gemeinde einzuführen, zum anderen neue Steuerquellen zu erschließen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Somit können die niedersächsischen Gemeinden in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie für ihr Gemeindegebiet eine örtliche Aufwandsteuer nach Artikel 105 Abs. 2 a GG einführen wollen.
Zu 1: Die Landesregierung hat - auch in jüngster Vergangenheit - den Kommunen in ihrer schwierigen finanziellen Lage beigestanden. So hat sich Niedersachsen bereits vor sechs Jahren auf Bundesebene erfolgreich für eine Senkung der Gewerbesteuerumlage eingesetzt, die den Kommunen seit 2004 Jahr für Jahr zugutekommt. Auch das Konjunkturpaket II des Bundes wurde sehr schnell und pragmatisch umgesetzt und durch zusätzliche Landesmittel aufgestockt. Des Weiteren wurden durch Maßnahmen der Verwaltungsreform und andere Rechtsänderungen wie z. B das Modellkommunen-Gesetz die kommunalen Handlungsspielräume gestärkt, indem Standards verringert und Genehmigungsvorbehalte abgebaut wurden. Darüber hinaus wurde mit den kommunalen Spitzenverbänden Ende letzten Jahres der Zukunftsvertrag für starke Kommunen abgeschlossen. Neben einer weiteren Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit, der Erweiterung gesetzlicher Handlungsspielräume für unsere Kommunen und der Prüfung weiterer Aufgabenverlagerungen auf die Gemeinden und Landkreise im Rahmen der strikten Konnexität stehen hier im Mittelpunkt auch Hilfen für Kommunen mit besonderen strukturellen Problemen und in der Regel dadurch bedingter extremer Kassenkreditverschuldung. Dabei werden insbesondere diejenigen Kommunen unterstützt, die zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung freiwillige Gemeinde- und Kreiszusammenschlüsse oder die Umwandlung von einer Samt- in eine Einheitsgemeinde anstreben. Zugleich werden aber auch diejenigen Kommunen gefördert, die mit einer Landesunterstützung in der Lage sind, ihre dauernde Leistungsfähigkeit trotz einer extremen Kassenkreditverschuldung auch ohne Fusion wiederherzustellen. Aktuell wird in Ergänzung der auf Bundesebene beabsichtigten Gemeindefinanzkommission in Niedersachsen ein Beraterkreis zur Erarbeitung von Vorschlägen für eine Kommunalfinanzreform eingerichtet. Ziel ist es, die Finanzsituation zu verfestigen und den Kommunen dadurch Planungssicherheit zu geben.
So wie in der Vergangenheit werden auch zukünftig Gemeinden und Landkreise unterstützt, ihre Einnahmen zu verstetigen. Unter diesem Gesichtpunkt werden auch die Kommunalaufsichtsbehörden im Rahmen ihres kommunalaufsichtsrechtlichen Auftrags den Gemeinden bei der Erschließung neuer Steuerquellen beratend zur Seite ste
hen, sofern dies gewünscht wird. Das entbindet die Gemeinden aber nicht von ihrer eigenen Verantwortung, satzungsrechtliche Vorschriften aufzustellen, die konkret vorgesehenen Regelungen anhand der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien zu prüfen.
Zu 2: Die Einführung einer örtlichen Aufwandsteuer „Kulturförderabgabe“ hat nach den durch Artikel 105 Abs. 2 a GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Zur Erhebung einer Kulturförderabgabe durch die Stadt Weimar wird sich die Landesregierung nicht äußern. Es sind die rechtlichen Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes des Landes Thüringen maßgebend.
Zu 3: Die Förderung von Kunst und Kultur ist nach Artikel 6 der Niedersächsischen Verfassung eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und der Gemeinden. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung im Kulturbereich eigenständig über die Wahrnehmung dieses Verfassungsauftrags.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 41 der Abg. Clemens Große Macke und Karl-Heinrich Langspecht (CDU)
Die Europäische Union hat das zum Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) gehörende Lebensmittelinstitut Oldenburg zum besten europäischen Labor einer Vergleichsuntersuchung zum Nachweis von Pestiziden erklärt. Bei der Laborvergleichsuntersuchung mussten durch die teilnehmenden Labore Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Getreide bestimmt werden.
Das LAVES hat in den beiden Kategorien Multi- und Einzelmethoden jeweils den zweiten Platz erreicht und so im Gesamtergebnis Platz eins belegt.
Neben Deutschland beteiligten sich 26 weitere EU-Staaten an den Laborvergleichsuntersuchungen. Insgesamt beteiligten sich 111 Pestizidlabore an dem Vergleich. In den zwei abgefragten Kategorien wurde die Zuverlässigkeit der Messungen im Bereich der Pflanzenschutzmittelanalyse überprüft.
Das Lebensmittelinstitut Oldenburg untersucht vorwiegend Fleisch, Wurstwaren, Obst, Gemüse, Säuglingsnahrung und Süßwaren. Bei sei
nen Untersuchungen setzt das Institut seine Schwerpunkte insbesondere im Nachweis von Pflanzenschutzmittelrückständen, der Authentizitäts- und Herkunftsanalyse sowie der Dioxinanalytik.
2. Welche künftigen Zielsetzungen ergeben sich für das LAVES aus der Auszeichnung, und welche Maßnahmen sind unverzichtbar, um das erreichte Niveau zu erhalten?
3. Sieht die Landesregierung das Institut für die Zukunft stärker gefordert, und worin wird nach Ansicht der Landesregierung der künftige Schwerpunkt der Arbeit liegen?