Protokoll der Sitzung vom 18.02.2010

Unter Berücksichtigung der Betriebs- wie Investitionskosten im Rahmen von RIK für die Betreuungsplätze für unter Dreijährige stellt das Land über 462 Millionen Euro bis 2013 zur Verfügung (36 %) und trägt damit wie die Kommunen (34 %)

etwas mehr als ein Drittel der Kosten für Investitionen und Betriebskosten; zusätzlich fließen die Mittel des Bundes. Dabei sind die Elternbeiträge nicht berücksichtigt.

Die Finanzhilfe des Landes für Krippenplätze steigt von 20 % der Personalkosten im Jahre 2008 auf 38 % im Jahre 2009 und auf 43 % ab dem 1. August 2010. Diese Mittel unterstützen die Kommunen in einem erheblichen Umfang, nicht nur um die Quantität, sondern auch um die Qualität des pädagogischen Angebotes weiter zu verbessern.

Bis 2013 wird das finanzielle Engagement der Landesregierung für Kindertagesstätten von derzeit ca. 360 Millionen Euro auf eine halbe Milliarde Euro jährlich ansteigen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Aus § 24 a SGB VIII ergibt sich ab 1. Oktober 2010 eine Verpflichtung der Kommunen, für bestimmte Fallgestaltungen wie z. B. einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern ein Angebot zur Betreuung vorzuhalten. Da dieser Bedarf auf der örtlichen Ebene zu ermitteln ist, liegen dem Land hierzu keine Daten vor.

Zu 2: Es liegen ebenfalls keine Daten vor hinsichtlich der derzeitigen Gesamtkosten (Investitions- wie Betriebskosten) beim Ausbau der Krippenplätze.

Zu 3: Die notwendigen Investitionen basieren auf konkreten Bedarfsermittlungen auf der örtlichen Ebene. Hierzu liegen dem Land keine Informationen vor. Im Rahmen der Vereinbarungen mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Aufteilung der Betriebskosten zwischen Land und Kommunen unter Berücksichtigung der Bundeszuschüsse zum Ausbau der Betreuungsplätze bis 2013 wurde eine Revision im Jahr 2011 festgelegt. In bewährter Weise wird das Land auf der Grundlage der Revisionsergebnisse gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden die künftige Finanzierungsaufteilung festlegen.

Anlage 53

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 54 der Abg. Christa Reichwaldt und Kurt Herzog (LINKE)

Hat Minister Sander im Landtag zweimal die Unwahrheit gesagt?

Laut Protokoll der 60. Plenarsitzung am 21. Januar 2010, S. 7477, führte Herr Minister Sander in der Diskussion zu TOP 19 b (Drs. 16/2095) aus: „Seit dem Jahre 2006 werden die Feinstaubgrenzwerte in der Stadt Hannover eingehalten.“ Die offizielle Feinstaubstatistik des Umweltbundesamtes führt dagegen allein für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 21. Januar 2010 für Hannover eine elfmalige Überschreitung des Feinstaubgrenzwertes auf, am 6. Februar 2010 bereits zum 14. Mal.

Laut Protokoll derselben Plenarsitzung am 21. Januar 2010 zum selben Tagesordnungspunkt, S. 7484, fragte die Abgeordnete Andrea Schröder-Ehlers (SPD): „Herr Minister Sander, trifft es zu, dass Sie in Sorge vor der Klageflut, die jetzt auf Ihr Haus zukommen wird, Ihre Rechtsabteilung verstärkt haben, um diesem Andrang auch gerecht zu werden zu können?“

Minister Sander antwortete unmittelbar auf diese Frage wie folgt: „Wir haben die Rechtsaufsicht nicht verstärkt. Das ist auch nicht notwendig.“

Laut Hannoversche Allgemeine Zeitung (HAZ vom 4. Februar 2010) soll dagegen das Ministerium für Umwelt und Klimaschutz die Kanzlei Versteyl beauftragt haben, ein externes Rechtsgutachten zu einer möglichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der vom Ministerium angestrebten Änderungen zur Hannoveraner Umweltzone zu erstellen. Somit wird nach Auffassung von Beobachtern die Rechtsabteilung des MU durch externe Dritte verstärkt.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung diese abweichende Information des Niedersächsischen Landtages durch Minister Sander in Bezug auf die Feinstaubgrenzwerte?

2. Ist das angesprochene Rechtsgutachten an die Rechtsanwaltskanzlei Versteyl vor dem 21. Januar 2010 vergeben worden, und, wenn ja, wie bewertet die Landesregierung dann die in der Einleitung aufgeführte Aussage Minister Sanders?

In der 60. Plenarsitzung am 21. Januar 2010 ist von Herrn Minister Sander die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Trägt Umweltminister Sander parteipolitische Grabenkämpfe auf Kosten der Bevölkerung aus? Handelt der Minister gegen Umwelt- und Gesundheitsschutz?“ umfänglich

beantwortet worden. Herr Minister Sander ging dabei auch auf die Feinstaubsituation in der Stadt Hannover und die Frage zur Verstärkung der Rechtsabteilung im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt und Klimaschutz ein.

Zu der Feinstaubsituation in der Stadt Hannover führte Herr Minister Sander u. a. Folgendes aus:

„Seit dem Jahre 2006 werden die Feinstaubgrenzwerte in der Stadt Hannover eingehalten. Dies belegen die von der Verkehrsmessstation des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen in der Göttinger Straße gemessenen Feinstaubwerte. Eine Überschreitung des über 24 Stunden gemittelten Immissionsgrenzwertes für Partikel PM10 bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr fand letztmalig im Jahr 2005 statt.“

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: In der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schad- stoffe in der Luft - 22. BImSchV) sind Immissionsgrenzwerte für Feinstäube mit einer Partikelgröße von kleiner 10 μm (PM10) festgesetzt. Der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert von 50 μg/m3 darf an nicht mehr als 35 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden. Wenn nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres mehr als 35 Überschreitungstage vorliegen, gilt dieser Grenzwert als nicht eingehalten. Es wird erst dann von einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes gesprochen. Eine solche Situation lag, wie von Herrn Minister Sander zutreffend bemerkt, seit dem Jahr 2006 in der Stadt Hannover nicht mehr vor.

Zu 2: Der Gutachtenauftrag an die Kanzlei Prof. Dr. Andrea Versteyl Rechtsanwälte wurde am 22. Januar 2010 erteilt. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz verfügt im Übrigen nicht über eine Rechtsabteilung. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass Aufgaben der Rechtsaufsicht über die unteren Fachbehörden im Ressortbereich von den jeweiligen Fachabteilungen wahrgenommen und dort in der Regel von den Rechtsreferaten bearbeitet werden. Teil dieser Bearbeitung kann, wenn die einschlägigen haushaltrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, auch die Vergabe externer Gutachten sein. Eine perso

nelle Aufstockung des Rechtsreferates der zuständigen Fachabteilung hat nicht stattgefunden.

Anlage 54

Antwort

des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration auf die Frage 55 des Abg. Helge Limburg (GRÜ- NE)

Testkäufe durch Jugendliche - „Verdeckte Ermittlung“ statt transparentes Vorgehen?

Seit Ende letzten Jahres werden in Niedersachsen regelmäßig Minderjährige als Testkäuferinnen und -käufer in Supermärkte, Kioske und Tankstellen geschickt, um Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz aufzudecken.

Nach Angaben von Innenminister Uwe Schünemann hätten gerade diese Testkäufe dazu beigetragen, dass die Anzahl der Verstöße abgenommen habe. Folglich plant der Innenminister, diese Praxis weiter auszubauen und zukünftig auch Jugendliche unter 16 Jahren für Testkäufe einzusetzen sowie den Verkauf von Computerspielen in die Testkäufe mit einzubeziehen.

Diese Praxis ist jedoch nicht unumstritten. Der Kinderschutzbund kritisierte, dass Jugendliche zur Offenheit erzogen werden sollten und nicht zur Hinterhältigkeit, wie das bei einem Einsatz als verdeckte Testkäuferinnen und -käufer der Fall sei. Der Berliner Innensenator kritisierte, dass auf diese Weise Kinder zu Spitzeln gemacht würden und dass dieses mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Außerdem wird kritisiert, dass die Jugendlichen dazu gebracht würden, die Verkäuferinnen und Verkäufer zu Ordnungswidrigkeiten und damit zu rechtswidrigen Taten anzustiften.

Schließlich durchbrechen die verdeckten Testkäufe das Grundprinzip, dass der Staat seinen Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich offen gegenübertreten soll. Verdeckte Kontrollen durch staatliche Behörden müssen in einem demokratischen Rechtsstaat eine Ausnahme bleiben. Diese Auffassung vertrat auch der niedersächsische Innenminister Schünemann noch im Jahr 2003 in Bezug auf versteckt aufgestellte Radarmessgeräte durch die Polizei Hildesheim.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung es aus rechtlicher Sicht, dass durch die Alkoholtestkäufe minderjährige Jugendliche zu „Agents Provocateurs“ werden und Dritte zu rechtswidrigen Taten anstiften?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik des Kinderschutzbundes, dass der Staat Kinder durch solche verdeckten Testkäufe zur Hinterhältigkeit statt zur Offenheit erziehe?

3. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von verdeckt arbeitenden Jugendlichen als Testkäuferinnen und -käufer vor dem Hintergrund des Grundprinzips der Offenheit staatlichen Handelns?

Die Landesregierung begegnet dem Phänomen des exzessiven Trinkens von Alkohol durch Kinder und Jugendliche - insbesondere in der Öffentlichkeit - mit gezielten und aufeinander abgestimmten Maßnahmen. Dabei stehen präventive Maßnahmen im Vordergrund, um den Entwicklungen frühzeitig zu begegnen und vor allem Suchtgefahren, die sich für Jugendliche daraus für ihr gesamtes zukünftiges Leben ergeben können, zu verhindern oder zumindest frühzeitig einzudämmen. Gleichzeitig geht es aber auch darum, die hohe Zahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte zu reduzieren. Einen wichtigen Aspekt stellt hier auch die Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen, insbesondere der Verbote und Beschränkungen gemäß § 9 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes, dar. Deshalb werden, neben den seit Frühjahr 2008 durchgeführten polizeilichen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch von Kindern und Jugendlichen, in Niedersachsen seit Oktober 2008 auch jugendliche Testkäuferinnen und Testkäufer bei Kontrollen im Einzelhandel eingesetzt.

Die ersten Erfahrungen mit den Testkäufen werfen ein Schlaglicht auf einen Bereich, in dem bei Verstößen bislang so gut wie kein Entdeckungsrisiko bestand. Sie zeigen aber auch, dass Verfolgungsdruck und die dadurch angestoßene verbesserte Aufklärung die Zahl der Verstöße verringert. Im Jahr 2009 wurden in Niedersachen insgesamt fast 3 000 Testkäufe durchgeführt. Dabei wurden 1 327 Verstöße festgestellt und 730 Bußgeldverfahren eingeleitet. Lag die durchschnittliche Quote der festgestellten Verstöße in 2008 noch bei 54,5 %, verringerte sich die Quote im Jahr 2009 auf durchschnittlich 44,5 %; im vierten Quartal 2009 lag sie bei 40,8 %. Diese positive Entwicklung innerhalb nur eines Jahres bestätigt die Wirksamkeit der Testkäufe.

Das Wohl der als Testkäuferinnen und Testkäufer eingesetzten Jugendlichen darf durch die Teilnahme an den Kontrollen nicht beeinträchtigt werden. Dies wird durch eine sorgfältige Auswahl und Betreuung der Jugendlichen in Zusammenarbeit von Polizei und Jugendamt gewährleistet. Jeder Einsatz wird mit den Jugendlichen vor- und nachbereitet; während der Kontrollen sind Mitarbeiter von Jugendamt und Polizei stets in unmittelbarer Nähe und können jederzeit eingreifen. Kommt es

zu jugendschutzrechtlichen Verstößen, geben die Testkäuferinnen und Testkäufer die erworbene Ware an die Begleitpersonen ab und sind bei einer Konfrontation des Verkaufspersonals nicht zugegen. Um die Jugendlichen vor Konflikten zu schützen, werden sie zudem außerhalb ihres eigenen persönlichen Umfelds eingesetzt. Diese Aspekte waren für die bisherige Praxis der Testkäufe in Niedersachsen maßgeblich und werden - ebenso wie ein Mindestalter von 15 Jahren für die Testkäuferinnen und Testkäufer - auch in einem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit und des Ministeriums für Inneres, Sport und Integration geregelt werden.

Eingesetzt werden bei den Testkäufen in Niedersachsen keine Kinder, sondern nur altersgerecht entwickelte 15-, 16- oder 17-jährige Jugendliche, die sich mit Einverständnis ihrer Eltern freiwillig an Testkäufen beteiligen und ihre Tätigkeit jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden können. Sie sind nach ihrem Entwicklungsstand in der Lage, sich mit Zielen und Folgen der Maßnahmen auseinanderzusetzen.

Die als Testkäufer eingesetzten Jugendlichen erlernen durch ihre Teilnahme an den Testkäufen kein verwerfliches oder sozialschädliches Verhalten. Testkäuferinnen und Testkäufer wickeln normale Geschäfte des täglichen Lebens ab und sind ausdrücklich dazu angehalten, über das Vorlegen oder Verlangen der Ware hinaus nicht auf die Willensbildung des Verkaufspersonals einzuwirken. Bei der Auswahl der Testkäuferinnen und Testkäufer wird außerdem auf ein altersentsprechendes Äußeres geachtet. Mit dem Testkauf wird daher den Betroffenen keine schwer zu durchschauende Falle gestellt, sondern lediglich eine alltägliche Situation erzeugt, wie sie sich im Arbeitsalltag des Verkaufspersonals auch sonst jederzeit ergeben kann und wird. Die Betroffenen benötigen weder besondere Fähigkeiten noch eine gesteigerte Aufmerksamkeit, um die Jugendschutzwidrigkeit eines Verkaufs zu erkennen.

Die Jugendlichen werden daher durch die Testkäufe nicht „zu Hinterhältigkeit“ erzogen, sondern sie lernen, für das Recht einzutreten, sich einzusetzen und bei Verstößen nicht wegzuschauen. Durch die umfangreichen Vor- und Nachbereitungen bzw. Begleitung der Testkäuferinnen und Testkäufer durch geschultes Personal erhalten die Jugendlichen nachhaltige Einblicke in die Bedeutung ihrer Handlungen und werden nicht zuletzt intensiv mit der durch den Konsum von Alkohol einhergehen

den Suchtgefahr konfrontiert. Insoweit erfahren die Jugendlichen eine intensive, auch präventiv wirkende Betreuung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Testkäuferinnen und Testkäufer stiften Betroffene, die bei einem Testkauf einen jugendschutzrechtlichen Verstoß begehen, nicht zu der Zuwiderhandlung an. Sie führen nur in alltäglicher Weise die Situation herbei, in der ein Verkauf entweder abgelehnt oder getätigt werden kann.

Zu 2: Siehe Vorbemerkung.

Zu 3: Die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen durch Kontrollen zu überprüfen, ist eines der wesentlichen Elemente der Rechtsdurchsetzung. Wie Kontrollen effektiv zu gestalten sind, hängt von der Art der zu überprüfenden Pflichten ab. Die Verkaufsverbote und -beschränkungen des Jugendschutzrechts gehören zu den Verhaltenspflichten, deren Einhaltung mittels einer angekündigten Kontrolle durch Behördenvertreter, die sich als solche legitimieren, nicht überwacht werden könnte. Testkäufe stellen hingegen eine wirksame Kontrollmöglichkeit dar und sind deutlich weniger belastend und wesentlich effektiver, als es etwa die Beobachtung eines Verkaufsraums durch einen Behördenmitarbeiter wäre, der sich dort unerkannt für einen längeren Zeitraum aufhalten müsste. Bei Testkäufen beschränkt sich die Kontrolle auf die Abwicklung eines alltäglichen Verkaufsvorgangs, der nur von den tatsächlich daran beteiligten Personen wahrgenommen und nicht anderweitig beobachtet wird. Der Eingriff ist daher gering.