18. Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZAVO) 4. Neu: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) vom 1. März 2010
7. Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten - NBodSUVO-) wurde vom Kabinett in der Sitzung am 20. April 2010 beschlossen.
der Niedersächsischen Staatskanzlei auf die Frage 29 der Abg. Stefan Klein, Daniela Behrens und Uwe Schwarz (SPD)
8. Änderung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung wurde bereits am 13. April 2010 vom Kabinett beschlossen.
Aussagen der FDP zum Kinder- und Jugendschutz in der Netzwelt: Wird die Landesregierung den neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag unterzeichnen?
Im März dieses Jahres haben die Ministerpräsidenten der Länder den neuen Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) beraten. Die Unterzeichnung des neuen JMStV ist für den 10. Juni 2010 geplant. Danach müssen die Landesparlamente den Staatsvertrag ratifizieren. Die Niedersächsische Landesregierung hat am 13. April 2010 beschlossen, den Landtag über den aktuellen Entwurf zu unterrichten.
Die folgenden Gesetze und Verordnungen befinden sich zurzeit in der Ressortabstimmung bzw. Verbandsanhörung:
10. Verordnung (neu) auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 NEAG Im Mittelpunkt stehen Regelungen zum Schutz vor Internetinhalten, die gegebenenfalls die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen negativ beeinflussen könnten. Als Orientierungshilfe sollen beispielsweise einheitliche Alterseinstufungen im Jugendschutzbereich für Online- und Offlinemedien eingeführt werden. Denn bisher gelten im Onlinebereich weniger strenge Regeln als für nicht über das Internet verbreitete Medien. Der JMStV stellt in erster Linie den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor gewaltverherrlichenden und pornografischen Angeboten in den Mittelpunkt. Die Eltern nehmen dabei eine besondere Rolle ein. Sie sollen in die Lage versetzt werden, für ihre minderjährigen Kinder Systeme zu erhalten, die es ihnen ermöglichen, ein altersdifferenziertes Angebot zuverlässig auszuwählen. Dazu gehört eine freiwillige Altersklassifizierung der Produkte durch die Anbieter.
16. Änderung der Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen Die FDP-Fraktionen aus Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen haben sich in einer Presseinformation vom 26. März 2010 ablehnend zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages geäußert. Darin
heißt es u. a.: „… Jugendmedienschutz (darf) jedoch nicht dazu führen, dass die Freiheit des Internets als interaktives Medium deutlich eingeschränkt wird“. Und weiter: „Eltern, die ein Jugendschutzprogramm nutzen, schneiden ihre Kinder vom Zugang zu diesen Informationen hingegen ab. Dies ist aus Sicht der FDP-Fraktionen nicht zustimmungsfähig.“
1. Wie bewertet sie diese Aussagen, vor allem vor dem Hintergrund der in Deutschland allgemeingültigen Ansprüche, durch rechtliche Regelungen den Schutz von Jugendlichen und Kindern vor gesundheitlichen, sittlichen und sonstigen Gefahren sicherzustellen?
2. Wird die Landesregierung den Entwurf des JMStV auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 10. Juni 2010 unterzeichnen? Wenn nein, welche Gründe liegen vor bzw., welche Änderungen schlägt man vor?
3. Der neue JMStV basiert auf dem Konzept eines sogenannten nutzerorientierten Medienschutzes, d. h. Eltern, Lehrer und Erzieher sind in erster Linie gefordert, Kinder vor entwicklungshemmenden Inhalten im Internet zu schützen. Wie will die Landesregierung dieses Konzept umsetzen?
Der 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag novelliert den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Ausgangspunkt war ein Gutachten des Hans-Bredow-Instituts für Medienforschung in Hamburg aus dem Oktober 2007. Es evaluierte im Auftrag von Bund und Ländern den Jugendmedienschutz in Deutschland. Da der Jugendmedienschutz teils im JMStV, teils im Jugendschutzgesetz (JuSchG) des Bundes geregelt ist, wird parallel an der Novellierung beider Gesetzeswerke gearbeitet. Ziel ist eine größere Kompatibilität von Gesetz und Staatsvertrag, auch wenn es aus verfassungsrechtlichen Gründen bei grundlegenden Unterschieden beider Rechtssysteme bleiben muss.
Der JMStV gilt insgesamt für Rundfunk und für Telemedien, einige Regelungen gelten nur für Rundfunk oder nur für Telemedien. Gerade die Neuerungen für den Jugendmedienschutz in den Telemedien wurden im Rahmen der Anhörung am 27. Januar 2010 in Mainz lebhaft diskutiert und stehen auch im Mittelpunkt des Interesses von Öffentlichkeit, Parteien, Landtagen und Landesregierungen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Internet so rasant wie kaum ein anderes Medium fortentwickelt und daher rechtlich dauerhaft schwer fassbar ist, überrascht dies nicht. Tatsache ist aber auch, dass sich die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) seit ihrer Gründung im April 2003 mit insgesamt 3 620 Prüffällen befasst hat, davon 2 900 im Bereich der
Telemedien. Das Zahlenverhältnis zeigt, dass der Gesetzgeber gerade in diesem Bereich besonders gefordert ist, klare und vollziehbare Regelungen zu schaffen.
Die vorgeschlagenen Regelungen für Telemedien im Entwurf des JMStV haben in den FDP-Fraktionen der Landtage mehrerer Länder, auch in Niedersachsen, Fragen aufgeworfen. Das ist nicht ungewöhnlich. Die damit einhergehende Vergewisserung über die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der neuen Regelungen ist sinnvoll und als Zeichen lebendiger politischer Meinungsbildung positiv zu werten. Während Rundfunkgesetzgebung ausschließlich Ländersache ist, sind Telemedien sowohl auf Bundesebene im Telemediengesetz (TMG) als auch auf Landesebene durch verschiedene Staatsverträge geregelt. Das Zusammenspiel dieser Regelungen ist komplex und immer wieder erklärungsbedürftig.
Zu 1: Die interne Willensbildung der Landesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Bewertung kann daher noch nicht vorgenommen werden.
Zu 3: Die Landesregierung wird sich gemeinsam mit den anderen Ländern für die Anerkennung und Akzeptanz von Jugendschutzprogrammen (§ 11 JMStV) einsetzen. Bisher wurde noch kein Jugendschutzprogramm von der KJM anerkannt. Jugendschutzprogramme verhindern, dass Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträchtigende Angebote wahrnehmen. Da es Sache des Nutzers ist, zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welches Jugendschutzprogramm er auf seinen Geräten installiert, bedarf es einer überzeugenden Kommunikation, um das neue Produkt zu bewerben.
Das Land Niedersachsen hat unter Federführung des MI bereits im November 2009 das Bündnis „White IT“ initiiert, welches sich zum Ziel gesetzt hat, eine umfassende Strategie gegen Kinderpornographie im Internet zu formulieren. Im Rahmen dieses Bündnisses werden derzeit im Zusammenwirken mit der Privatwirtschaft, der Wissenschaft, der Polizei und unter Beteiligung von Ärzten und Psychotherapeuten u. a. auch Präventionsmaßnahmen entwickelt. Gegenstand der Betrachtungen sind dabei sowohl die Verhinderung des Missbrauchs selbst als auch die wirksame Unterbin
Die Landesregierung wird sich - wie bisher - für die Stärkung von Medienkompetenz im Lande einsetzen. Hierzu wurde ausführlich in der Drs. 16/1480 Stellung genommen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 30 der Abg. Matthias Möhle, Markus Brinkmann, Marco Brunotte, Ulla Groskurt, Stefan Klein, Uwe Schwarz, Petra Tiemann und Ulrich Watermann (SPD)
Das Land Niedersachsen stellt jährlich Haushaltsmittel zur Förderung von Familienerholungsmaßnahmen und -freizeiten nach der Richtlinie über die Förderung von Familienerholungsmaßnamen und Familienfreizeiten zur Verfügung. Diese Richtlinie wurde zum 1. Januar 2008 geändert und trat zum 31. Dezember 2009 außer Kraft. Seit mittlerweile über vier Monaten gibt es offenbar keine neue Förderrichtlinie, obwohl gesetzlich vorgeschrieben ist, dass keine Landesmittel ohne verbindliche Förderrichtlinien verausgabt werden dürfen. Darüber hinaus soll seit längerer Zeit eine neue Förderschiene „begleitete Familienerholung“ in Vorbereitung sein, ohne dass deren inhaltliche Ausgestaltung, Finanzierung und Auswirkung auf die bisherigen Maßnahmen der Familienerholung erkennbar ist. Das alles führt zu großer Unsicherheit bei den Projektträgern, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der bewährten Maßnahmen.
2. Was sind die Eckpunkte der neuen Förderichtlinie, insbesondere mit Blick auf das in der Vorbemerkung genannte neue Modul „begleitete Familienerholung“?
3. Wie erfolgt die Finanzierung dieses neuen Moduls, und welche Auswirkungen hat dies auf die Landesförderung der bisherigen Familienerholungsmaßnahmen und -freizeiten?
Das Land fördert Familienerholungsmaßnahmen und Familienfreizeiten auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und nach der Richtlinie über die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen und Familienfreizeiten. Dafür stehen jährlich 879 000 Euro