falls ab. Ob eine Zuwegung breit genug und tragfähig ist, richtet sich nach dem Umfang des Ziel- und Quellverkehrs, der von dem geplanten Vorhaben zu erwarten ist, und nach dem Umfang des sonstigen Verkehrs, mit dem der jeweilige Weg belastet ist. Die Zuwegung muss so beschaffen sein, dass sie diesen Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann. Für die erforderliche Breite des Weges ist insbesondere von Bedeutung, in welchem Umfang mit Gegenverkehr zu rechnen ist. Im Außenbereich ist nicht generell eine Breite zu fordern, die - wie in innerörtlichen Bereichen - stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht. Je nach dem Umfang des zu erwartenden Gegenverkehrs kann auch eine Ausweichmöglichkeit nur im Einmündungsbereich oder mit Ausweichbuchten an verschiedenen Stellen genügen.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird gegebenenfalls im Rahmen ihrer Fachaufsicht gegenüber den nachgeordneten Bauaufsichtsbehörden tätig. Sie berät beispielsweise die unteren Bauaufsichtsbehörden oder überprüft die Sach- und Rechtslage aufgrund von Einwendungen betroffener Bürgerinnen und Bürger.
Zu 1: Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist die Errichtung eines Maststalls im Außenbereich nur zulässig, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die ausreichende Erschließung gesichert ist. Das Bauplanungsrecht enthält keine Vorschriften, die diesen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisieren. Welche Anforderungen im Hinblick auf die Tragfähigkeit und die Breite einer Erschließungsstraße zu stellen sind, ist in jedem Einzelfall von der Behörde zu ermitteln, die für das Genehmigungsverfahren zuständig ist.
Zu 2: Die Anforderungen an die Erschließung hängen nicht nur von dem Verkehr ab, der durch einen Maststall verursacht wird, sondern auch von dem von Fall zu Fall unterschiedlichen Verkehrsaufkommen, mit dem die jeweilige Zuwegung darüber hinaus belastet ist. Dementsprechend bedarf es auch insoweit einer Prüfung des Einzelfalls durch die Genehmigungsbehörde.
Zu 3: Wie bereits dargelegt, ist die ausreichende Erschließung nur dann im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB als gesichert anzusehen, wenn die Zuwegung den durch die Stallanlage verursachten Verkehr ohne Schädigung des Wegezustandes aufnehmen kann. Im Genehmigungsbescheid ist dies
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 47 der Abg. Johanne Modder, Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Karl-Heinz Hausmann, Jürgen Krogmann, Sigrid Leuschner, Jutta Rübke und Ulrich Watermann (SPD)
Dauer des Einbürgerungsverfahrens wegen linker politischer Ansichten: Ist Janine Menger-Hamilton die Einzige?
Thema einer angeregten Debatte im Plenum des Niedersächsischen Landtages war am 17. März 2010 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgte Einbürgerung von Frau Janine MengerHamilton, Mitglied der Partei DIE LINKE, die einen entsprechenden Antrag Jahre zuvor gestellt hatte. Innenminister Schünemann sagte in der benannten Plenardebatte, er habe im Jahr 2003 entschieden, dass der Verfassungsschutz die Partei DIE LINKE beobachte. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Partei DIE LINKE zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte, der Herr Minister meint womöglich eine Vorgängerorganisation. Der Verfassungsschutz hatte der zuständigen Einbürgerungsbehörde, der Region Hannover, im laufenden Verfahren daher wiederholt neue, aus seiner Sicht verfahrensrelevante Erkenntnisse zukommen lassen, die sich allgemein aus der Beobachtung der Partei ergaben oder die Wahrnehmung bestimmter Ämter durch Frau Menger-Hamilton betrafen. Eine Weisung gegenüber der Region Hannover hat das Innenministerium nach Ansicht von Herrn Schünemann in diesem Zusammenhang nicht erteilt.
Vor dem Hintergrund, dass die Partei DIE LINKE weiterhin durch den niedersächsischen Verfassungsschutz beobachtet wird und dieser auch in anderen Einbürgerungsverfahren wie vorgestellt verfahren dürfte, fragen wir die Landesregierung:
1. In wie vielen aktuellen Verfahren zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft unterrichtet der niedersächsische Verfassungsschutz derzeit die Einbürgerungsbehörden über Erkenntnisse hinsichtlich der Partei DIE LINKE und in derem Umfeld befindliche oder ihr nahe stehende Organisationen wie Stiftungen und Jugendverbände?
2. In wie vielen dieser Verfahren bestehen konkrete Anhaltspunkte oder sogar darüber hinausgehende Erkenntnisse zu verfassungsfeindlichen Aktivitäten der betreffenden Personen über die bloße Mitgliedschaft oder Inhaberschaft eines Amtes in einer der in Frage 1 benannten Organisationen hinaus, und, wenn die
3. Betrachtet die Landesregierung bereits die Mitgliedschaft in einer der in Frage 1 benannten Organisationen oder die Inhaberschaft eines Amtes in einer solchen als hinreichenden Grund, eine Einbürgerung zu versagen, und, wenn dieses nicht der Fall ist, empfiehlt die Landesregierung den zuständigen Behörden in diesen Konstellationen die Einbürgerung, oder wird darüber hinaus im Wege der Fachaufsicht auf die Einbürgerungsbehörden einwirken, um dieser Rechtsauffassung zur Geltung zu verhelfen und, wenn nicht, warum nicht?
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.
Die Einbürgerungsbehörde ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 StAG verpflichtet, den Verfassungsschutz zu beteiligen. Eine Mitteilung über tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des StAG erfolgt seitens des niedersächsischen Verfassungsschutzes aufgrund einer Regelanfrage durch die Einbürgerungsbehörden. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 StAG besteht eine Pflicht für den Verfassungsschutz, Erkenntnisse von Amts wegen an die Einbürgerungsbehörde zu übermitteln.
Zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG übersenden die Einbürgerungsbehörden den Verfassungsschutzbehörden gemäß § 37 Abs. 2 StAG die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen.
Im Jahr 2009 hat die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde gemäß § 37 Abs. 2 StAG zu 10 164 Einbürgerungsanträgen im Rahmen einer Regelanfrage von den Einbürgerungsbehörden mitgewirkt, wobei in weniger als 1 % der Anfragen sicherheitsrelevante Erkenntnisse übermittelt wurden.
Bei der Mitwirkung wird geprüft, ob der niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse vorliegen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Erhebt der Verfassungsschutz Bedenken, so teilt er dies der Einbürgerungsbehörde mit und übermittelt dabei die den Bedenken zugrunde liegenden Sachverhalte und fachlichen Bewertungen; anderenfalls wird das Formblatt an die Einbürgerungsbehörde zurückgesandt mit der Stellungnahme, dass keine Bedenken geltend gemacht werden.
Die Einbürgerungsbehörde bewertet und entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob aufgrund der Stellungnahme des Verfassungsschutzes ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach § 11 StAG vorliegt und dies zu einer Versagung der Einbürgerung führt. Vor einer Versagung ist der oder die Betroffene anzuhören.
Zu 1 und 2: Die niedersächsische Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die zuständigen Einbürgerungsbehörden zurzeit in keinem aktuellen Einbürgerungsverfahren über Erkenntnisse hinsichtlich der Partei DIE LINKE oder in deren Umfeld befindliche oder ihr nahe stehende Organisationen wie Stiftungen und Jugendverbände.
Zu 3: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Da die nach § 11 StAG erforderlichen „tatsächlichen Anhaltspunkte“ in Bezug auf die Person des Einbürgerungsbewerbers vorliegen müssen, ergibt sich aus einer bestehenden Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, die als Ganzes oder in Teilen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt, nicht zwangsläufig ein Versagungsgrund im Sinne des § 11 StAG. Bei der Einbürgerung eines Ausländers bedarf es vielmehr einer Prüfung im Einzelfall, ob eine subjektive Zurechenbarkeit gegeben ist und der Betroffene selbst entsprechende Bestrebungen verfolgt oder unterstützt. Im Einzelfall kann ein bestimmtes Amt, eine anderweitige Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in einer bestimmten Organisation oder, je nach Intensität der von der jeweiligen Organisation oder ihren Teilen verfolgten Bestrebungen, auch die bloße Zugehörigkeit von solchem Gewicht sein, dass die Zweifel an der Organisation zugleich auch solche an der Person begründen.
Zur Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen sind von den zuständigen Behörden Regelanfragen an das Bundeszentralregister, die Polizei und an die Verfassungsschutzbehörde sowie auf den konkreten Einzelfall bezogene weitere Anfragen z. B. an
die Meldebehörde, das Sozialamt etc. zu richten. Die Bewertung der abgegebenen Stellungnahmen obliegt den Einbürgerungsbehörden in eigener Zuständigkeit.
Die Rechtslage ist unstreitig und den Einbürgerungsbehörden bekannt. Die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist in den Niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht geregelt. Ferner finden regelmäßige Dienstbesprechungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport mit den Einbürgerungsbehörden statt. Ein darüber hinausgehender Bedarf, auf die Einbürgerungsbehörden einzuwirken, besteht derzeit nicht.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 48 der Abg. Miriam Staudte (GRÜNE)
Welche präventiven Maßnahmen werden im Rahmen der Arbeit zur Verhinderung von Missbrauch von Kindern vonseiten des Landes finanziell unterstützt?
Die Debatten der vergangenen Wochen haben zahlreiche Missbrauchsfälle in kirchlichen, privaten und sonstigen öffentlichen Einrichtungen in den letzten Jahren und Jahrzehnten in der Bundesrepublik offenbart. Von sachverständigen Beobachtern wird gefordert, Maßnahmen zur Prävention in Zusammenarbeit von Bund, Land und Kommunen auszubauen.
1. Welche präventiven Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern, finanziert das Land Niedersachsen derzeit mit reinen Landesmitteln in welcher Höhe?
Der Schutz von Kindern vor Missbrauch ebenso wie vor Misshandlungen und Vernachlässigung hat für die Landesregierung eine große Bedeutung. In den letzten Jahren wurden daher besondere Anstrengungen unternommen, um den Schutz von Kindern zu verbessern. Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Aufnahme des Artikels 4 a in die Landesverfassung, der ausdrücklich das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Schutz vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung festschreibt. Mit dem Gesetz zur Förde
rung der Gesundheit und Verbesserung des Schutzes von Kindern in Niedersachsen trat am 1. April 2010 ein weiterer wichtiger Baustein im Kinderschutzprogramm des Landes in Kraft. Darüber hinaus hat die Landesregierung viele untergesetzliche Maßnahmen ergriffen, um Missbrauch zu verhindern und Missbrauchsopfern bessere Hilfe und Unterstützung geben zu können.
Zu 1: Das Land fördert seit Langem eine landesweite Infrastruktur von Anlauf- und Beratungsstellen für Opfer von Missbrauch. So werden 19 Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder unterstützt. Diese Einrichtungen halten Kriseninterventions- und Beratungsangebote u. a. für von (sexueller) Gewalt betroffene Kinder, Jugendliche und deren Eltern vor. Darüber hinaus wurde in der Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, im Jahr 2009 die präventive Arbeit als Aufgabenfeld betont. Die Landesförderung für die Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder beträgt jährlich 406 000 Euro.
Außerdem werden vom Land 34 Gewaltberatungsstellen und Notrufe sowie Beratungsstellen gegen (sexuellen) Missbrauch gefördert. Für diese Beratungsstellen, die unterschiedlich ausgeprägte Arbeitsschwerpunkte haben, sind im Haushaltsplan 2010 rund 1,03 Millionen Euro eingestellt. Diese Mittel sind in dem Gesamtansatz „Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind“ in Höhe von 4,146 Millionen Euro enthalten. Viele dieser Beratungsstellen machen im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung auch Präventionsarbeit zu (sexuellem) Missbrauch, z. B. Aufsuchen von Schulen, Angebote von Projekten, Öffentlichkeitsarbeit.
Darüber hinaus fördert das Land zwei Kinderschutzzentren in Oldenburg und Hannover. Auch bei diesen Einrichtungen nimmt die Arbeit mit von (sexueller) Gewalt betroffenen Kindern und Jugendlichen einen hohen Stellenwert ein. Sie halten neben offenen Sprechstundenangeboten ein breit gefächertes Beratungsangebot sowie die Vermittlung von weiterführenden Hilfen bereit. Das Kinderschutzzentrum Oldenburg engagiert sich seit mehreren Jahren mit dem Projekt „Ich bin ich, du bist du und das sind wir“ besonders im Bereich der Prävention von sexueller Gewalt an Kindern. Dieses Projekt wird in Zusammenarbeit mit Grund
schulen durchgeführt. Die Landesförderung für die beiden Kinderschutzzentren beträgt insgesamt jährlich 378 000 Euro und teilt sich zu gleichen Teilen auf beide Einrichtungen auf (jeweils 189 500 Euro).
Außerdem fördert das Land seit dem Jahr 2008 das Modellprojekt der „Koordinierungsstellen Kinderschutz - Kommunale Netzwerke früher Hilfen“, das insbesondere darauf abzielt, durch eine bessere und verbindlichere Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und dem Gesundheitswesen sowie weiteren Institutionen den Schutz von Kindern zu verbessern. Für die Förderung des Modellprojekts stehen jährlich 470 000 Euro zur Verfügung.
Neben diesen Einrichtungen und Projekten gibt es regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Prävention von sexuellem Missbrauch an Kindern“. Sowohl das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) als auch die Kinderschutzzentren haben in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Fortbildungen zu dieser Thematik durchgeführt. In diesem Jahr bietet das LS zwei Veranstaltungen im April und Oktober an. Ende 2009 hat das Kinderschutzzentrum Hannover gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren eine große Fachtagung zum Thema „Institutionen - sichere Orte für Kinder? (Sexuelle) Gewalt gegen Kinder in gesellschaftlichen Einrichtungen“ in Hannover durchgeführt.
Das Thema Missbrauch ist ebenfalls Bestandteil der Weiterbildung zur Beratungslehrkraft und kann anlassbezogen auch in der Fortbildung für Klassenlehrkräfte (KIK) bearbeitet werden.
Zu 2: Wie aus der Antwort zu 1. hervorgeht, ist bereits ein flächendeckendes Angebot in Niedersachsen vorhanden.
Zu 3: Die Landesschulbehörde berät Schulleitungen und Lehrkräfte zum Thema sexueller Missbrauch mit dem Ziel, den Blick zu schärfen, nicht wegzusehen, eventuellen Verdachtsmomenten unverzüglich nachzugehen und durch Wachsamkeit und Präsenz Problemsituationen erst gar nicht entstehen zu lassen bzw. durch unverzügliches Handeln Leid für schutzbefohlene Kinder zu verhindern.