Protokoll der Sitzung vom 10.06.2010

Das Jahr 2009 war nicht nur für die Wirtschaft, sondern insbesondere für den weltweiten Containerumschlag ein sehr schwieriges Jahr. Die Frachtraten sind erheblich eingebrochen. Das führte dazu, dass die größte Reederei der Welt, die Firma Mærsk, erstmals in ihrer Geschichte einen Milliardenverlust in ihrer Containersparte hinnehmen musste. Vor diesem Hintergrund sind die

Forderungen des Betreibers Eurogate, an dem Mærsk zu 30 % beteiligt ist, nach einer Verschiebung der Inbetriebnahme des JWP erhoben worden.

Auch wenn wir vor dieser Wirtschaftskrise nicht die Augen verschließen dürfen, so können wir doch auch erfreut zur Kenntnis nehmen, dass die Wirtschaft wieder erkennbar anzieht. Vor allem auch die Prognosen für den Containerumschlag weisen deutliche Zuwachsraten für die kommenden Jahre aus. Selbst Mærsk geht in seinem Jahresbericht für 2010 wieder von Steigerungsraten von 7 bis 10 % beim Containerverkehr aus. Bereits im Dezember 2009 konnte aus Bremen vermeldet werden, dass dort so viele Container umgeschlagen wurden wie noch nie in einem Monat Dezember zuvor.

Von diesen Steigerungen wird auch der JadeWeserPort profitieren. Eurogate als Betreiber hat zu keinem Zeitpunkt die Rentabilität des Hafens als solche infrage gestellt. Daher sind sich alle Beteiligten - und damit meine ich Eurogate und Mærsk sowie die Länder Niedersachsen und Bremen - über das gemeinsame Ziel, den Hafen zu einem Erfolg zu führen, einig.

An diesem Ziel arbeitet die JadeWeserPort-Realisierungsgesellschaft ebenso wie die Firma Eurogate. Es ist festzustellen, dass bisher noch kein Verzug eingetreten ist. Die Bauarbeiten sind absolut im Plan, und auch seitens Eurogate sind bisher keine konkreten Verzögerungen feststellbar. Die Asphaltierungsarbeiten auf der Terminalfläche können zeitgerecht umgesetzt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Sowohl Eurogate als auch Mærsk haben als Begründung für den Wunsch nach zeitlicher Verschiebung der Inbetriebnahme auf die schwierige wirtschaftliche Situation im Zusammenhang mit dem deutlichen Einbruch bei den weltweiten Containerumschlagszahlen hingewiesen.

Zu 2: Dem Land liegen zum einen Gutachten mit Auslastungszahlen und Prognosen über den Containerumschlag vor. Darüber hinaus sind die jeweiligen Jahresabschlusszahlen zum Umschlag in den entsprechenden Mitteilungen der Häfen verfügbar. Diese Daten liegen dem Land ebenfalls vor.

Zu 3: Das Land unterstützt die JadeWeserPort-Realisierungsgesellschaft in ihren Verhandlungen mit dem Vertragspartner Eurogate. Insbesondere führen Vertreter der Landesregierung in diesem Zu

sammenhang Gespräche mit Verantwortlichen sowohl von Eurogate als auch Mærsk. Dabei signalisieren wir seitens des Landes Kompromissbereitschaft, um vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage zu einem zielorientierten Ergebnis zu gelangen.

Anlage 10

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 12 der Abg. Ursula Helmhold und Enno Hagenah (GRÜ- NE)

Wie glaubwürdig sind die Aussagen der Sozialministerin zum Mindestlohn?

Die niedersächsische Sozialministerin Aygül Özkan hat in ihrer Funktion als Leiterin der Hamburger Niederlassung von TNT Post Regioservice 2006 bis Anfang 2009 laut Medienberichten (u. a. Spiegel, 1. Mai 2010) für ungewöhnlich niedrige Arbeitsstandards in der Mitarbeiterschaft mit gesorgt: TNT zahlte danach den Beschäftigten 7,50 Euro Stundenlohn und gewährte ihnen maximal 22 Tage Urlaub im Jahr. Zudem zahlte TNT für einen Teil der geleisteten Arbeit gar nichts. Als Frau Özkan entsprechende Arbeitsverträge im Jahr 2008 von ihren Beschäftigten unterschreiben ließ, galt laut dem Arbeitsrechtler Otto Ernst Kempen ein Postmindestlohn von 9,80 Euro, den die Gewerkschaft ver.di und der Arbeitgeberverband Postdienste ausgehandelt hatten und den die Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärte. TNT schloss jedoch parallel zum 2008 gültigen Mindestlohn von 9,80 Euro zwischen ihrem Arbeitgeberverband und der neu gegründeten Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste (GNBZ) einen zweiten, niedrigeren Tariflohn von 7,50 Euro ab. Die GBNZ geriet wegen ihrer Arbeitgebernähe in die Kritik; im Oktober 2008 erkannte das Kölner Arbeitsgericht der „Gewerkschaft“ die Tariffähigkeit ab. Das führte bei TNT offenbar dazu, mit der ebenfalls als zweifelhaft angesehenen Christlichen Postgewerkschaft CGPT (Report Mainz, 25. Juli 2008) Haustarifverträge erneut auf niedrigem Niveau abzuschließen. Frau Özkan in ihrer neuen Rolle als Sozialministerin erklärte nun Anfang Mai gegenüber dem Spiegel, dass „gute Arbeit angemessen bezahlt werden“ müsse und dass es „keine sittenwidrigen Löhne“ geben dürfe. Ihr Verhalten als Hamburger TNT-Leiterin ließ Ministerin Özkan über ihren Ministeriumssprecher erklären: Danach habe sie partnerschaftlich mit dem Betriebsrat Haustarifverhandlungen geführt, einen Mindestlohn im Postgewerbe über 9,80 Euro habe es „nie gegeben“, und Frau Özkan sei lediglich „ein ausführendes Organ“ bei der Umsetzung der niedrigen Standards gewesen. Der Betriebsrat der Hamburger TNT-Niederlassung droht Frau Öz

kan nun mit rechtlichen Schritten (HAZ, 10. Mai 2010). Denn niemand aus dem Betriebsrat gehöre der CGPT an, und der Betriebsrat distanziere sich entschieden von den ausgehandelten Bedingungen im Haustarifvertrag. Laut § 138 Abs. 2 BGB liegt ein sittenwidriges Verhalten vor, wenn „jemand unter Ausbeutung (…) eines anderen sich (…) Vermögensleistungen (…) gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Für wie glaubwürdig hält die Landesregierung ein Kabinettsmitglied, das in der Vergangenheit mithilfe als zweifelhaft angesehener Mittel für Niedriglöhne eingetreten ist und nun als Sozialministerin entgegen dem eigenen Verhalten für Mindestlöhne und angemessene Bezahlung wirbt?

2. Welche Höhe bei einem Postdienstleistungsmindestlohn war im Jahre 2008 angemessen, und ab welcher Höhe hätte es sich im Sinne des § 138 BGB für die Landesregierung um eine sittenwidrige Entlohnung von Beschäftigten gehandelt?

3. Ein Sprecher des Sozialministeriums rechtfertigt das Verhalten der Sozialministerin bei ihrem früheren Arbeitgeber TNT damit, nur „ausführendes Organ“ bei der Umsetzung der niedrigen Arbeitsstandards gewesen zu sein. Wie viel Eigenständigkeit gesteht die Landesregierung der neuen Sozialministerin zu, bzw. wie viel Eigenständigkeit und Verantwortung fordert sie von ihr ein?

In seinem Urteil vom 28. Januar 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über zwingende Arbeitsbedingungen für die Branche Briefdienstleistungen (Postmindest- lohnverordnung) die Kläger (u. a. der Post-Wett- bewerber TNT) in ihren Rechten verletzt. Das Ministerium habe die Beteiligungsrechte der Kläger verletzt, indem es ihnen nicht die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme gegeben hatte.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die heutige Sozialministerin Özkan hat sich in ihrer Zeit als Leiterin der TNT-Niederlassung Hamburg immer an das geltende Tarifvertragsrecht gehalten. Mit der Christlichen Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation (CGPT) sind umfassende Haustarifverträge vereinbart worden. Alle Löhne sind entsprechend den Tarifverträgen gezahlt worden. Auch die Urlaubsansprüche der Belegschaft entsprachen den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Zu 2: Mit Blick auf die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie und den sich daraus ergebenden Vorrang tarifvertraglicher Regelung von Arbeitsbedingungen geht die Landesregierung nicht nur im Bereich der Briefdienstleistungen, sondern auch für alle anderen Branchen davon aus, dass es sich bei tarifvertraglich ausgehandelten Löhnen grundsätzlich um solche handelt, die nicht nur den Interessen und spezifischen Umständen der jeweiligen Branche/des jeweiligen Betriebs gerecht werden, sondern auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.

Die Landesregierung sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, den in der vorliegenden Anfrage angesprochenen, von der TNT mit der GNBZ tariflich vereinbarten Mindestlohn von 7,50 Euro als nicht angemessen zu bewerten. Dieser Mindestlohn entspricht in der Höhe dem bis vor kurzer Zeit vom DGB geforderten gesetzlichen Mindestlohn.

Auch bei der Frage, ab welcher Höhe es sich im Sinne des § 138 BGB für die Landesregierung um eine sittenwidrige Entlohnung von Beschäftigten gehandelt hätte, kommt es für die Beantwortung neben der Lohnhöhe immer auch auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung einer konkreten Vergütungsvereinbarung an. Dies vorzunehmen ist nicht Aufgabe der Landesregierung, sondern der dafür zuständigen Arbeitsgerichte. Folge dieser erforderlichen Gesamtbewertung der jeweiligen Vergütungsvereinbarung ist, dass es bis heute keine verbindlichen Prozentgrenzen gibt, ab denen eine Unterschreitung der tariflichen bzw. „üblichen“ (bei nicht vorhandener tariflicher) Vergütung zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führt.

Zu 3: Nach Artikel 37 der Niedersächsischen Verfassung gilt das Ressortprinzip. Danach leitet jedes Mitglied der Landesregierung seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung innerhalb der vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik.

Anlage 11

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 13 der Abg. Ronald Schminke und Sigrid Rakow (SPD)

Sicherheit der Bohrtürme in der Nordsee - Wie gefährdet ist das Wattenmeer?

Nach dem Untergang der Ölplattform „Deepwater Horizon“ am 22. April vor der Küste des USBundesstaates Louisiana droht im Golf von Mexiko eine der größten Ölkatastrophen aller Zeiten. Seitdem verschmutzen schätzungsweise 800 000 l Rohöl täglich das Meer. Inzwischen treibt ein Ölteppich von der Größe SchleswigHolsteins vor den Küsten Alabamas, Mississippis, Louisianas und Floridas. Die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt sowohl im Wasser als auch an Land sind fatal. Viele Bewohner der Küsten könnten ihre Lebensgrundlage verlieren, da sie vom Fischfang und Tourismus abhängig sind. Nach ersten Schätzungen könnte es zehn Jahre dauern, bis dort wieder gefischt werden kann.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Sicherungssysteme sind auf den Ölbohrtürmen in der Nordsee vorgeschrieben, und wer kontrolliert wie, ob sie ordnungsgemäß umgesetzt werden?

2. Welche Notfallpläne existieren für den Fall einer Havarie, und was wird präventiv unternommen, um das hochempfindliche Ökosystem Wattenmeer vor einer solchen zu bewahren?

3. Wie steht die Landesregierung zu den Plänen des Mittelplate-A-Betreiberkonsortiums um RWE-DEA, die Ölförderung im Wattenmeer weiter auszubauen?

Die Zuständigkeit für die Genehmigung und Überwachung von bergbaulichen Tätigkeiten im Bereich des deutschen Anteils am Festlandsockel unter der Nordsee obliegt den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die flächenmäßige Abgrenzung dieser Zuständigkeiten wurde zwischen den Ländern in einem Verwaltungsabkommen einvernehmlich geregelt. Im niedersächsischen Zuständigkeitsbereich für den deutschen Festlandsockel unter der Nordsee sowie dem Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“ wird derzeit kein Erdöl gewonnen.

Im deutschen Anteil am Festlandsockel unter der Nordsee beträgt die maximale Wassertiefe rund 60 m und liegt damit deutlich oberhalb der maximalen Wassertiefe im Golf von Mexiko. Für den Aufschluss von Erdöl- und Erdgasvorkommen in der deutschen Nordsee führt dies zu der Verwendung von mobilen Bohrplattformen, die - im Gegensatz zu den im Golf von Mexiko regelmäßig eingesetzten, schwimmenden Anlagen - vor der Inbetriebnahme durchweg auf dem Meeresboden abgesetzt werden. Dadurch befinden sich die für die Absperrung der Bohrung notwendigen Sicherheitseinrichtungen nicht am Meeresboden, sondern auf der Plattform und sind dort für Überwachungs- und Wartungsarbeiten leicht zugänglich.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen ist zwischen Produktionsbohrungen auf fest installierten Förderplattformen und Bohrungen, die von mobilen Bohrplattformen aus erstellt werden, zu unterscheiden.

Die Produktionsbohrungen von Förderplattformen sind mit zementierten Stahlrohren ausgerüstet, die auf den Förderplattformen enden. Jede Bohrung ist am Bohrlochkopf mit einer Einrichtung zum Absperren ausgerüstet. Diese Absperreinrichtung kann im Regelfall sowohl automatisch von der zentralen Überwachungswarte auf der Förderplattform angesteuert als auch vor Ort von Hand geschlossen werden. Zusätzlich ist jede Bohrung ca. 50 m unterhalb des Meeresbodens mit einem Sicherheitsventil ausgestattet, das während der Förderung über eine separate Steuerleitung hydraulisch offen gehalten wird. Bei Druckabfall in dieser Steuerleitung, also auch bei der Zerstörung der Sicherheitseinrichtungen auf der Förderplattform, schließt dieses Ventil automatisch durch Federkraft und sperrt die Lagerstätte in sicherer Distanz zum Bohrlochkopf ab. Die Funktionsfähigkeit der Absperreinrichtungen auf der Förderplattform sowie des Sicherheitsventils im Meeresboden werden regelmäßig getestet.

Auf mobilen Bohrplattformen wird beim Erstellen von Bohrungen in bekannte oder vermutete Lagerstätten der angetroffene bzw. prognostizierte Lagerstättendruck durch das entsprechend eingestellte Gewicht der Bohrspülung kontrolliert. Wie bei den Förderplattformen sind auch diese Bohrungen am Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet. Im Notfall werden die dort installierten Sicherheitsventile automatisch über Fernsteuerungen im Steuerstand der Bohranlage oder im Bereich des Fluchtweges angesteuert oder können vor Ort von Hand geschlossen werden.

Zuständige Behörde für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Bohr- und Förderplattformen im Bereich des deutschen Anteils am Festlandsockel unter der Nordsee sowie dem Küstengewässer ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG). Durch die nach dem Bergrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren, die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger sowie regelmäßige Betriebsbefahrungen überwacht das LBEG die Einhaltung von Standards und Vorschriften.

Zu 2: Nach der Festlandsockel-Bergverordnung sind vom Unternehmer für Bohr- und Förderplattformen Brand-, Gasschutz- und Störfallpläne zu erstellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Insbesondere die Störfallpläne enthalten nähere Angaben über:

- die für die Reinhaltung des Meeres einschließlich des Meeresgrundes wichtigen betrieblichen Einrichtungen, Geräte und Mittel sowie die Fristen für ihre Zustands- und Funktionsprüfungen,

- die bei den unterschiedlichen Störfällen zu treffenden Maßnahmen,

- die zur Behebung von Störfällen bereitstehenden Personen,

- Einzelheiten über Art, Umfang und zeitliche Abstände von Störfallübungen,

- Anweisungen über die Hinzuziehung betrieblicher und anderer Stellen bei Störfällen und die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,

- ein Verzeichnis der Stellen, die innerhalb und außerhalb des Unternehmens über Störfälle zu unterrichten sind, sowie eine Anweisung über die Art der Unterrichtung und die für eine Meldung wesentlichen Daten.

Darüber hinaus ist nach den Vorgaben der Allgemeinen Bundesbergverordnung für alle Arbeitsvorgänge eine schriftliche Sicherheitsbeurteilung in einem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vorzunehmen