Protokoll der Sitzung vom 10.06.2010

Folge einer uneingeschränkten Übernahme der Arriva durch die DB AG wäre, dass Metronom Teil des zusammengeschlossenen Unternehmens DB/Arriva wird und die marktbeherrschende Stellung der DB AG in Deutschland und Niedersachsen weiter verstärkt würde.

Allerdings bedarf der beabsichtigte Zusammenschluss eines Fusionskontrollverfahrens und der vorherigen Genehmigung der Kartellbehörden, hier der Europäischen Kommission. Die formelle Anmeldung seitens der DB AG/Arriva ist bisher noch nicht erfolgt.

Dieses vorausgeschickt, wird die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass der DB AG und Arriva im Fusionskontrollverfahren auferlegt wird, Arriva Deutschland ganz oder in Teilen weiterzuveräußern, bevor eine Fusion vollzogen wird. Infolgedessen erwartet die Landesregierung, dass die DB AG keine Einflussmöglichkeiten auf Metronom haben und eine Wettbewerbsverzerrung verhindert wird. Je nachdem, welche inhaltlichen Einschränkungen/Rahmenbedingungen von der EU-Kommission für die Fusion von Arriva und DB vorgegeben werden, bestimmen

sich die mittelbaren und unmittelbaren Einflussmöglichkeiten des Landes Niedersachsen.

Die Landesregierung will insbesondere die bisherigen Erfolge des SPNV, die in erster Linie durch den eingeführten Wettbewerb entstanden sind, gewahrt sehen.

Zu 2: Die Landesregierung hat bereits vor der formellen Einleitung des Fusionskontrollverfahrens bei den für die Entscheidung relevanten Behörden die niedersächsischen Interessen an einem funktionierenden Wettbewerb - insbesondere SPNVMark -- dargelegt und um Beteiligung im Verfahren gebeten. Zudem wird sie auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Kauf- und Abtretungsvertrag über die OHE-Aktien achten, besonders auf die Weiterveräußerungsverbote und -einschränkungen. Hierzu wird auf die Landtagsdrucksache 15/3445 vom 9. Januar 2007 verwiesen.

Zu 3: Auch eine mittelbare Übernahme der Metronom durch eine andere Gesellschaft hat direkt keine Auswirkungen auf den Fortbestand von Metronom. Die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen mit Dritten, wie z. B. Verkehrsverträge, müssen weiterhin erfüllt werden. Darüber hinaus rechtfertigt eine Übernahme als solche auch keine außerordentlichen Kündigungen der Mitarbeiter der Metronom. Die Tarifgebundenheit hängt maßgeblich von den Verhandlungen der Gewerkschaften mit den Arbeitgebern ab. Die Landesregierung hat keine Einflussmöglichkeiten auf das Verhandlungsergebnis.

Anlage 36

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 38 der Abg. Christa Reichwaldt (LINKE)

Willkürliche Drogentests durch die Polizei an Niedersachsens Schulen als pädagogisches Mittel?

Am 12. Mai 2010 haben Polizeifahnder in Nordstemmen (Kreis Hildesheim) Schülerinnen und Schüler mitten im Unterricht zum Drogentest aus der Klasse geholt. Laut Polizeiangaben hatte der Direktor der Haupt- und Realschule nach Gerüchten über den Konsum und Handel mit Cannabis um Hilfe gebeten. Der freiwillige Urintest bei Schülerinnen und Schülern der Klassen 7 bis 10 habe den Verdacht teilweise bestätigt, hieß es im Anschluss. Daraufhin seien mehrere Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Einige Schüler verweigerten den Test. Der Direktor und die Polizei hoffen auf eine abschreckende Wirkung durch diese Aktion. Der Polizeieinsatz

sei mit dem Kultusministerium abgesprochen gewesen. Drogen fanden die Ermittler an der Schule nicht. Die Polizisten kamen in Zivil in das Schulgebäude und suchten sich einzelne Schülerinnen und Schüler heraus - teils wahllos, teils aber auch wegen von Zeugen geäußerter Verdächtigungen. Dabei kontrollierten die Beamten zunächst Verhaltensauffälligkeiten und eine eventuelle Pupillenweitung der Schüler. Offensichtlich hatten einige Lehrer zuvor Hinweise auf Drogenmissbrauch erhalten und Ausfallerscheinungen bei Schülerinnen und Schülern beobachtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Bedingungen fand der Drogentest bei den Schülerinnen und Schülern statt?

2. Welche Konsequenzen haben Schülerinnen und Schüler im Falle einer Ablehnung des Drogentestes zu erwarten?

3. In welcher Form war das Kultusministerium in diesen Vorgang involviert?

Nach Berichten der Landesschulbehörde sowie der Polizeidirektion Göttingen stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Seit 2009 waren der Haupt- und Realschule Marienbergschule und der Polizei in Nordstemmen Gerüchte bekannt, dass im Gebäude und im Außenbereich der Schule Cannabis und andere Drogen konsumiert und gehandelt würden. Der Schulleiter vereinbarte mit der Polizei, derartigen Gerüchten mit erhöhter Aufmerksamkeit nachzugehen. Das Polizeikommissariat Sarstedt nahm zunächst Kontrollen, auch Verkehrskontrollen, außerhalb der Schule vor. Mit Stand vom 3. Juni 2010 laufen mehrere Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen Jugendliche aus der Gemeinde Nordstemmen, die auch Schülerinnen und Schüler der Marienbergschule betreffen. Ein darüber hinausgehender Bezug zur Schule oder zum schulischen Umfeld wurde bei den in Rede stehenden Ermittlungsverfahren nicht festgestellt.

Im Februar 2010 nahmen der Schulleiter und die Sozialpädagogin der Schule erneut Kontakt zur Polizei auf. Dabei wurde eine Intensivierung der Kontrollen vereinbart. Während der Abschlussfahrt zweier 10. Klassen im Jahr 2010 wurden zwei Schülerinnen beim Rauchen eines „Joint“ entdeckt und von der weiteren Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen. Mit diesem Vorfall befasste sich auch die zuständige Klassenkonferenz.

In einer darauf folgenden Dienstbesprechung des Lehrerkollegiums informierte ein Mitarbeiter des Polizeikommissariates Sarstedt allgemein über

Drogen. Dabei wurde in Erwägung gezogen, als mögliche Maßnahme zur Feststellung von Drogenkonsum einen sogenannten Drogenschnelltest - auf freiwilliger Basis - bei den Schülerinnen und Schülern durchführen zu lassen. Das Ergebnis eines solchen Drogentestes kann nach Abgabe einer Urinprobe sofort am Teststreifen abgelesen werden.

Der Schulleiter informierte den Landrat, das Schulamt des Landkreises Hildesheim, den Elternratsvorsitzenden der Schule sowie die Landesschulbehörde und beriet sich mit ihr. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim war bereits im Vorfeld vom Polizeikommissariat Sarstedt informiert worden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Die Kontrolle fand als Präventionsmaßnahme am 10. Mai 2010 statt. Der Schulleiter nahm zunächst um 7:30 Uhr an einer Einsatzbesprechung im Polizeikommissariat in Sarstedt teil.

Die Zahl der für die Teilnahme am freiwilligen Drogenschnelltest vorgesehenen Schülerinnen und Schüler war auf 30 von 435 Schülern festgelegt worden. Der Schulleiter hatte nach Rücksprache mit dem Kollegium aus den Klassen 7 bis 10 je eine Schülerin bzw. einen Schüler pro Klasse ausgewählt. Den 29 der 30 ausgewählten, an diesem Tag anwesenden Schülerinnen und Schülern wurden im Beisein der Polizei sowie dreier im Auftrag des Jugendamtes tätigen Mitarbeiter der Jugendhilfestation West in der Aula durch den Schulleiter der Hintergrund und die Freiwilligkeit der Maßnahme erläutert.

Für die Sichtüberprüfungen auf Verdachtsindikatoren standen Besprechungszimmer und umliegende Klassenräume zur Verfügung. Für die Abgabe der Urinproben wurden die Toiletten im Sekretariatsbereich genutzt. Eine direkte Beaufsichtigung des eigentlichen Toilettenganges fand nicht statt.

Nach Ende der Kontrolle konnten die Schülerinnen und Schüler in ihre Klassen zurückkehren. Für ihre Erziehungsberechtigten wurde allen in die Stichprobe einbezogenen Schülerinnen und Schüler im Anschluss ein Brief des Schulleiters ausgehändigt.

Zu 2: Keine. Die Teilnahme sowohl an der Sichtüberprüfung auf Verdachtsindikatoren (Pupillen- test, Verhaltensauffälligkeiten) als auch am Urintest war freiwillig. Aus der Weigerung, an dem Drogentest teilzunehmen, sind keine juristischen

Folgen abzuleiten, da es dafür keine rechtlichen Grundlagen gibt.

Zu 3: Das Kultusministerium hat sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Diskussion durch die Landesschulbehörde informieren lassen.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 39 der Abg. Pia-Beate Zimmermann (LIN- KE)

Welche Mitglieder des Kabinetts besitzen privat Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Am 29. April 2010 berichtete die Süddeutsche Zeitung im Zusammenhang mit einer Amnestieregelung für die Rückgabe illegaler Waffen darüber, dass mehrere Mitglieder der Landesregierung in Baden-Württemberg im privaten Besitz von Waffen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung besitzen privat welche Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

2. Teilt die Landesregierung die Aussage, dass es Ziel sein muss, dass sich wenige Waffen in privater Hand befinden sollen?

3. Wie viele illegale Waffen wurden bislang im Land Niedersachsen seit Beginn der sogenannten Amnestieregelung freiwillig abgegeben, und wie bewertet die Landesregierung das Ergebnis?

Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung besitzen keine erlaubnispflichtigen Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Zu 2: In Anbetracht der Gefährlichkeit insbesondere von Schusswaffen ist es ein zentrales Element des deutschen Waffenrechts, dass für den Besitz bestimmter Waffen eine behördliche Erlaubnis notwendig ist, die u. a. ein entsprechendes Bedürfnis voraussetzt. Ziel der Bedürfnisprüfung ist es, die Zahlen der Waffenbesitzer sowie der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das notwendige Maß zu beschränken. Der Nachweis des Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers glaubhaft gemacht sind. Feststehen müssen zudem die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den

beantragten Zweck. Die besonders anzuerkennenden Interessen sind in § 8 Nr. 1 des Waffengesetzes beispielhaft aufgezählt. So sind z. B. Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffen- und Munitionssammler, aber auch gefährdete Personen berechtigt, Waffen zu besitzen, sofern sie im konkreten Einzelfall den Bedürfnisgrund bei der zuständigen Waffenbehörde nachgewiesen haben.

Zu 3: Die Erhebung über die Anzahl von abgegebenen Waffen aufgrund der Amnestieregelung im Waffengesetz bezog sich in Niedersachsen auf den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 17 036 Waffen abgegeben, darunter 2 637 illegale Waffen. Der bundesgesetzlichen Amnestieregelung war in Niedersachsen eine Initiative des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vorangegangen, nach der das Verfahren zur Abgabe und Vernichtung der Waffen landesweit geregelt wurde. Aufgrund dessen wurden in Niedersachsen bereits in dem Zeitraum 1. März 2009 bis zum 31. Juli 2009 9 572 Waffen abgegeben, 714 dieser Waffen waren illegal.

Insgesamt wurden in Niedersachsen bei den Waffenbehörden und Polizeidienststellen aus privaten Haushalten somit 26 608 Waffen abgegeben. 3 351 dieser Waffen befanden sich im illegalen Besitz. In Anbetracht der hohen Zahl an abgegeben Waffen, insbesondere der illegalen Waffen, wird die Aufforderung zur freiwilligen Waffenabgabe als sehr erfolgreich gewertet.

Anlage 38

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 40 des Abg. Kurt Herzog (LINKE)

Ein Jahr Weltnaturerbe Wattenmeer - Wie sieht die Zukunft der Nationalparkeinrichtungen aus?