Zu 2: Nach erfolgreicher Durchführung des Pilotvorhabens „Mobbing-Interventions-Teams“ an 33 Schulen im Bereich der Landesschulbehörde, Standort Braunschweig, sowie in der Folge an weiteren 37 Schulen der Landesschulbehörden
standorte Lüneburg und Osnabrück und den darin gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnissen beginnt in der zweiten Hälfte dieses Jahres die Qualifizierung von 16 MIT-Trainerinnen und -Trainern. Jeweils zwei Zweierteams werden nach Abschluss ihrer Ausbildung an allen Standorten der Landesschulbehörde im Rahmen regionaler Fortbildungsveranstaltungen mit Lehrkräften derjenigen Schulen an der Qualifizierung der Mobbing-Interventions-Teams (MIT) arbeiten, die an einer nachhaltigen Implementation und dem damit verbundenen Vorgehen zur Verhinderung von Mobbing interessiert sind. Entsprechende Mittel sind für das laufende Jahr im Rahmenkonzept Fortbildung des Niedersächsischen Landesamtes für Lehrerbildung und Schulentwicklung (NiLS) enthalten.
Zu 3: Die Konzeption und die Umsetzung des niedersächsischen Projekts ist bundesweit einmalig. An der Weiterentwicklung von MIT wird ständig unter Beobachtung und Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in anderen Ländern sowie einschlägiger Forschungsvorhaben gearbeitet. Aktuell fließen die Ergebnisse des von 150 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besuchten Praxisforums MIT in Braunschweig und die rückgemeldeten Bedarfe der Schulen in die weitere Projektgestaltung ein. So wird z. B. das in England entwickelte und in niedersächsischen Schulen erfolgreich erprobte „No blame approach“ in Zukunft in die Qualifizierung der Schulen aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine lösungsorientierte Methode, die ohne Schuldzuweisungen und Strafen arbeitet.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung auf die Frage 55 der Abg. Martin Bäumer, Helmut Dammann-Tamke Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Otto Deppmeyer, Clemens Große Macke, Ingrid Klopp, Karl-Heinrich Langspecht und Frank Oesterhelweg (CDU)
Mit Pressemitteilung vom 15. März 2010 hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung die Verbraucherinformation eines niedersächsischen Herstellers von Fleischklößen zur Listerienkontamination im Verkehr befindlicher Chargen zur Kenntnis gegeben. Kurze Zeit vorher war in den Medien über Sauermilchkäse aus Österreich berichtet
worden, der ebenfalls mit Listerien behaftet war und in mehreren Fällen zu tödlichen Erkrankungen geführt hatte.
Aus den Medienberichten und auch aus der Pressemitteilung des Ministeriums war abzuleiten, dass Listerienkontaminationen bei der Produktion bestimmter Lebensmittel kontinuierlich eine potenzielle Gefahr darstellen.
1. Welche gesundheitlichen Risiken können durch den Verzehr mit Listerien kontaminierter Lebensmittel entstehen?
2. Welche gezielten Maßnahmen werden durchgeführt, um das Listerienrisiko auf ein akzeptables Maß zu minimieren?
3. Sind bei der Aufarbeitung des aktuellen niedersächsischen Falles Erkenntnisse gewonnen worden, deren Umsetzung ein zukünftiges gleichartiges Geschehen in dem betreffenden Betrieb vermeiden lässt?
Die in der Fragestellung enthaltene Ableitung aus den Medienäußerungen und der Pressemitteilung des ML, dass Listerienkontaminationen bei bestimmten Lebensmittelproduktionen kontinuierlich eine potenzielle Gefahr darstellen, trifft in der Tat zu. Sie betrifft aber nicht alle Listerien gleichermaßen, sondern insbesondere Stämme der Art Listeria monocytogenes, weil diese Auslöser der Listeriose des Menschen sind. Zur Familie der Listerien gehören noch fünf weitere Spezies, die als Krankheitserreger nicht relevant sind.
L. monocytogenes kommt allgemein verbreitet vor. Nachgewiesen wird dieser Keim im Erdboden, im Kot von Mensch und Tier, in Silage, Abwasser, Gullys, auch in Abwasserrinnen in Lebensmittelbetrieben und im Kondenswasser von Kühl- und Produktionsräumen. Die Übertragungswege dieses Keims auf Lebensmittel sind daher vielfältig. In Lebensmittelbetrieben sind Listerien als sogenannte Hauskeime gefürchtet. Vieles spricht dafür, dass einmal eingeschleppte Keime im Betrieb persistieren und nur durch sehr gründliche, allumfassende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu entfernen sind.
Zu 1: Das Risiko der Erkrankung an einer Listeriose hängt zum einen von der Exposition des Verbrauchers ab, d. h. in welchen Mengen ein Lebensmittel mit erhöhter Keimzahl an L. monocytogenes verzehrt wurde, und zum ande
ren von der Wahrscheinlichkeit, dass eine Erregeraufnahme auch zu einer Erkrankung führt. Das heißt, nicht jeder, der Keime aufnimmt, muss erkranken. Als Risikogruppen gelten Schwangere und ihre un- oder neugeborenen Kinder sowie immungeschwächte und ältere Personen.
Bei den klinischen Erkrankungen der Listeriose werden die nicht invasive und die invasive Form unterschieden. Im Zuge von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen wird vornehmlich die nicht invasive Listeriose beobachtet. Sie ist durch Durchfall, Fieber, Kopfschmerzen, Muskelschmerzen nach kurzer Inkubation gekennzeichnet. Die invasive Listeriose umfasst sporadisch auftretende Fälle, bei denen die Infektion des Darmgewebes zur Besiedlung anderer Organe führt. Die Inkubationszeit kann bei dieser Form sehr lang sein (zwei bis drei Wochen, gelegentlich bis zu drei Monaten). Häufig befallen sind hierbei der gravide Uterus, das zentrale Nervensystem und das Blut. Von daher sind die Folgeerkrankungen der invasiven Listeriose sehr schwere Erkrankungen wie Sepsis, Meningitis, Enzephalitis, Fehlgeburten, Frühgeburten und die Infektion der Frühgeborenen. Diese Form der Listeriose ist durch eine hohe Mortalitätsrate von 20 bis 40 % gekennzeichnet.
Auslösende Lebensmittel sind vornehmlich solche, die verzehrsfertig angeboten werden und eine relativ lange Haltbarkeit aufweisen. Wenn solche Lebensmittel durch ihre Beschaffenheit (z. B. Feuchtigkeitsgehalt) die Vermehrung gegebenenfalls enthaltener Erreger ermöglichen, können die Listeriengehalte riskante Größenordnungen erreichen. Risikobewertungen zufolge kann von niedrigen Keimzahlen an L. monocytogenes im Produkt nur ein geringes Listerioserisiko ausgehen; denn die Mehrzahl der Krankheitsfälle wird durch Erzeugnisse mit hohen Keimzahlen verursacht. Das Listerioserisiko durch verzehrsfertige Erzeugnisse besteht somit eher in der Vermehrung als im Vorkommen des Erregers in geringer Keimzahl.
Zu 2: Für Listeria monocytogenes sind in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien bei Lebensmitteln Lebensmittelsicherheitskriterien enthalten. Die dort festgelegten mikrobiologischen Anforderungen sind von den jeweiligen Lebensmittelunternehmern einzuhalten.
Da bekannt ist, dass L. monocytogenes bei Personen, die nicht besonders gefährdet sind, erst ab Keimgehalten von 100 KbE (Kolonie bildenden Einheiten) pro Gramm Lebensmittel zu Erkrankungen führt, darf bei in den Verkehr gebrachten Er
zeugnissen in der Regel während der gesamten Haltbarkeitsdauer ein Grenzwert von 100 KbE/g nicht überschritten werden. Strengere Anforderungen werden hingegen an verzehrsfertige Lebensmittel, die für Säuglinge oder für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind, gestellt. Hier gilt eine Nulltoleranz. Das heißt, während der gesamten Haltbarkeitsdauer darf L. monocytogenes nicht enthalten sein.
Die Einhaltung dieser Anforderungen durch entsprechende Eigenkontrollen der Unternehmer wird im Rahmen von amtlichen Kontrollen der Lebensmittelbetriebe von den Lebensmittelüberwachungsbehörden überprüft.
Da Listeriosen - wie beschrieben - zu schweren gesundheitlichen Schäden und zum Tod führen können, kommt der risikoorientierten amtlichen Beprobung und Untersuchung von Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes eine entsprechend große Bedeutung zu. Jedes Jahr wird in den Instituten des LAVES sowie im Landesuntersuchungsamt Bremen als Kooperationspartner Niedersachsens deshalb eine Vielzahl von Proben auf L. monocytogenes untersucht. Diese Proben stammen aus niedersächsischen Herstellerbetrieben, aus Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und aus dem Einzelhandel. So wurden im Jahr 2009 beispielsweise 4 123 Proben der in diesem Zusammenhang relevanten Lebensmittelgruppen auf L. monocytogenes untersucht. In 2,2 % dieser Proben war L. monocytogenes qualitativ nachweisbar. Insbesondere rohe Erzeugnisse spielen hierbei eine Rolle. In 0,2 % der Proben war der Keim in Mengen vorhanden, die auch quantitativ bestimmt werden konnten.
Auf dem EU-Markt stellen verzehrsfertige Fischerzeugnisse mit 7,5 % (2005) bzw. 4,9 % (2006) die Lebensmittelgruppe mit dem höchsten Anteil positiver Proben dar. Im Vergleich zu anderen Lebensmittelkategorien weisen die Fischereierzeugnisse mit bis zu 20 % den höheren Anteil an Lebensmitteln mit hohen Keimzahlen (mehr als 100 KBE/g) auf (Erhebungen 2007).
Die 2010 aufgefallenen Fleischklößchen enthielten mehr als 100 Keime pro Gramm und wurden deshalb als nicht sicher und gesundheitsschädlich eingestuft. Diese Beurteilung gilt für den direkten Verzehr der hergestellten Fleischklößchen ohne weitere Behandlung. Durch ausreichendes Erhitzen von Lebensmitteln, die mit Listerien verunreinigt sind, werden diese abgetötet, sodass das
Neben den laufenden Eigenkontrollmaßnahmen in den Betrieben, die durch Listerien gefährdete Produkte herstellen, betreffen die Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos in erster Linie die Einhaltung hygienischer Anforderungen zur Vermeidung des Eintrags von Listerien in die Verarbeitung und des Risikos der Rekontamination der verzehrsfertigen Erzeugnisse.
Wird in einer amtlichen Probe Listeria monocytogenes in lebensmittelrechtlich unzulässiger Größenordnung nachgewiesen, wird die kommunale Behörde vor Ort aktiv. Die Ursache für den Nachweis von L. monocytogenes muss geklärt und beseitigt werden. Werden Keimgehalte festgestellt, die zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung führen können, müssen die betroffenen Lebensmittel vom Markt genommen werden.
Zur Infektionsvermeidung sollten auch die Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmte Verhaltensregeln berücksichtigen, da besonders in Lebensmitteln, die roh verzehrt werden, trotz guter Hygienepraxis in den Betrieben und entsprechender betriebsseitiger und amtlicher Kontrollen eine 100-prozentige Sicherheit nicht möglich ist. Zu diesen Verhaltensregeln gehören beispielsweise eine allgemein gute Küchenhygiene, gründliches Waschen von Obst, Gemüse und Salaten vor dem Verzehr, die räumlich oder zeitlich getrennte Verarbeitung von rohem Fleisch und Lebensmitteln, die roh verzehrt werden wie Salate, Rohkost oder Obst. Risikogruppen sollten auf den Verzehr bestimmter Lebensmittel wie vakuumverpackten Räucherfisch, rohes Hackfleisch, Vorzugsmilch und Rohmilchkäse verzichten. Informationen hierzu sind auch auf der Homepage des LAVES zu finden.
Zu 3: Trotz umfangreicher Probenahmen und Untersuchungen in den Herstellungsräumen sowie an allen zur Herstellung der betreffenden Fleischklößchen benutzten Gerätschaften mittels Tupferproben sowie auch von den Zutaten und den Zwischen- und Endprodukten konnte kein eindeutiger Kontaminationsherd identifiziert werden. Auch die Hinzuziehung von Sachverständigen des LAVES durch die kommunale Behörde sowie die Einbeziehung eines privaten Sachverständigen seitens des Herstellerbetriebes brachte keine sichere Aufklärung.
Als mögliche Kontaminationsquelle wird zurzeit der in den Herstellungsgang integrierte Schockfroster
diskutiert. Da das Gerät nur stundenweise für die Produktion genutzt wird, besteht die Gefahr eines zwischenzeitlichen Listerienwachstums, da die Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten bei diesem älteren Gerät aufgrund der Bauweise nicht optimal gegeben sind. Es wird gegen ein neues Gerät ausgetauscht.
Zurzeit wird jede Charge Fleischklößchen auf Listerien untersucht, sodass nur einwandfreie Ware in den Verkehr gelangt.
Die Untersuchungen im Herstellerbetrieb haben aufgezeigt, dass Verarbeitungsfleisch häufiger listerienbelastet ist als angenommen und bei nicht optimal gestaltetem Produktionsablauf die Gefahr von Kreuzkontaminationen besteht. Auch bereits durcherhitzte Produkte können auf diese Weise kontaminiert werden. Negativbefunde auch für diese Produkte sind folglich im Rahmen der Eigenkontrolle erforderlich.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 57 der Abg. Björn Thümler, ErnstAugust Hoppenbrock, Karsten Heineking, KarlHeinz Bley, Jörg Hillmer, Carsten Höttcher, Gisela Konrath und Axel Miesner (CDU)
Bislang war die Deutsch Bahn auf ihren Schienenfernstrecken vor der Konkurrenz privater Busunternehmen geschützt. Lediglich Fahrten ins Ausland oder - aufgrund einer Sonderregelung - nach Berlin waren mit dem Bus eines privaten Unternehmers möglich.
Ansonsten konnte nur bei Reiseangeboten wie Fahrt plus Übernachtung oder Musicalbesuch der Bus als Fernverkehrsmittel genutzt werden.
Dies soll sich grundlegend ändern, da die Koalition von CDU, CSU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt.“ ausdrücklich vereinbart hat, dass Busfernlinienverkehr zugelassen werden soll. Die hierzu notwendige Änderung des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes wird derzeit von der Bundesregierung im Rahmen einer Überarbeitung des gesamten Gesetzes vorbereitet.
Dann dürfen auch private Busunternehmen Fernfahrten anbieten und u. a. der Deutschen Bahn AG Konkurrenz machen. Es wird vermutet, dass durch den zusätzlichen Wettbewerb die Fahrpreise der DB AG reduziert werden, um attraktiv für Reisende zu bleiben.
1. Ist der Landesregierung bereits bekannt, ob Unternehmen Fernbuslinien planen, die Niedersachsen mindestens teilweise betreffen?