Protokoll der Sitzung vom 10.06.2010

Die durch den erhöhten Betreuungsaufwand zugleich zu erreichende Vermeidung bzw. zumindest Verminderung hoher Studienabbrecherquoten liegt - vor dem Hintergrund des sich in der Bundesrepublik Deutschland abzeichnenden gravierenden demografischen Wandels einhergehend mit einem massiven Fachkräftemangel - nicht nur im staatlichen Interesse, sondern im Hinblick auf die individuelle Bildungsbiographie auch im Fokus jedes einzelnen Studierenden. Letzteres resultiert aus der Tatsache, dass ein erfolgreiches Hochschulstudium tatsächlich eine hervorragende Investition in die eigene Zukunft darstellt. Hochschulabsolventinnen und -absolventen erzielen im Durchschnitt ein höheres Einkommen, wenn sie das Studium zügig abgeschlossen haben, und in der Regel auch ein höheres Lebenseinkommen. Sie haben ein geringeres Risiko im Hinblick auf Arbeitslosigkeit und bessere persönliche wie berufliche Entwicklungsmöglichkeiten. Diese Einschätzung wird von den Autoren der Studie „Studiengebühren - Eine Bewertung der Effizienz- und Gerechtigkeitswirkungen“ geteilt.

Dies belegt zudem auch die Studie „Bildungsrenditen in Deutschland - Einflussfaktoren, politische Optionen und volkswirtschaftliche Effekte“ des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) im Rahmen eines vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts (Presse- mitteilung 044/2010 vom 15. März 2010): Absolviert ein junger Mensch Abitur und Studium, statt eine Arbeit mit geringeren Qualifikationsanforderungen anzunehmen, so bringt ihm das eine jährliche Rendite von durchschnittlich 7,5 % ein. Unter Bildungsrendite wird dabei der Prozentsatz verstanden, mit dem sich das während der Ausbildung entgangene Einkommen durch höhere Verdienste nach der Ausbildung verzinst. Mit steigender Bildung nehmen ferner die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, die sportliche Betätigung, das ehrenamtliche Engagement und das Interesse an Politik zu - letztendlich auch die Lebenszufriedenheit und die Gesundheit. Akademiker und beruflich Qualifizierte verdienen im Berufsleben mehr als Ungelernte und sind zudem seltener arbeitslos als gering Qualifizierte.

Die Studie zeigt, dass Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro pro Semester die Bildungsrendite erhö

hen, sofern die Einnahmen für bessere Studienbedingungen verwendet werden. Auch die staatliche Rendite der Investition in ein Studium steigt nach der Studie durch die Studienbeiträge deutlich an: Deutschland hat in den letzten Jahren eine steigende Zahl von Studierenden aus dem Ausland. Gleichzeitig wird der Arbeitsmarkt für Hochschulabsolventen zunehmend internationaler, sodass ein zunehmender Anteil von Hochschulabsolventen aus Deutschland auch in anderen Volkswirtschaften erwerbstätig wird. Um negative fiskalische Effekte zu vermeiden und die öffentliche Bildungsrendite für Deutschland zu realisieren, sollten - so die Studie - sogar Studienbeiträge in Höhe von 1 000 Euro pro Jahr zur Verbesserung der Studienbedingungen eingeführt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Teilhabe des Individuums an einer gesamtgesellschaftlich finanzierten Hochschulbildung, die verbunden ist mit besonderen Chancen bzw. Vorteilen, ist es nach Auffassung der Niedersächsischen Landesregierung angemessen und eine Frage der sozialen Gerechtigkeit, den einzelnen Studierenden zumindest anteilig an den Kosten der Bereitstellung von über das bloß notwendige Maß hinausreichenden Lehr- und Studienbedingungen partizipieren zu lassen.

Die Sozialverträglichkeit der Studienbeiträge wird im Übrigen im Rahmen der derzeitigen Novellierung des NHG noch weiter verbessert, indem Studierende, die mindestens zwei Geschwister haben, zukünftig einen Anspruch auf zinsfreie Gewährung des Studienbeitragsdarlehens erhalten. Dadurch wird die Ausgewogenheit der Studienbeiträge weiter verstärkt und die finanzielle Situation kinderreicher Familien entlastet.

Zweite These: „Der Verzicht auf Studiengebühren begünstigt eine Umverteilung von ‚unten’ nach ‚oben’.“

Diese These ist im Ergebnis zutreffend. Die Studie argumentiert wie folgt: „Grundsätzlich ist es natürlich nicht falsch, dass die Gebührenfreiheit wirtschaftlich schwächeren Individuen hilft. Dabei wird aber eine unmittelbare Folgewirkung unterschlagen: Durch die Gebührenfreiheit werden eben nicht nur die wirtschaftlich Schwachen subventioniert, sondern auch diejenigen, die die Studiengebühren problemlos tragen könnten. (…) Damit aber kommt die Studiengebührenfreiheit vor allem den besser Situierten zugute. Dies bedeutet aus der Warte einer staatlichen Umverteilungspolitik, dass Mittel aus dem Steueraufkommen überwiegend zur Subventionierung reicherer Bevölkerungsschichten

aufgewendet werden. Faktisch dürfte durch die Gebührenfreiheit also eine Umverteilung von unten nach oben erfolgen, was im krassen Gegensatz zu den angegebenen Gerechtigkeitserwägungen der Befürworter der Gebührenfreiheit steht.“

Zudem wird in der Studie ausgeführt: „Die Budgetfinanzierung ist letztlich eine Finanzierung über das allgemeine Steueraufkommen. Somit besteht auch verteilungspolitisch die Gefahr, dass diejenigen, die nicht studieren und im Durchschnitt niedrigere Lebenseinkommen haben, diejenigen quersubventionieren, die durch ein Studium ein höheres Lebenseinkommen realisieren.“

Diese Einschätzung wird von der Landesregierung geteilt. Eine Beteiligung aller Studierenden an den Kosten ihres Studiums ist mit Blick auf die zu erwartenden persönlichen Vorteile eine Frage der sozialen Gerechtigkeit insbesondere jenen Bürgern gegenüber, die nicht in den Genuss eines Studiums kommen.

Dritte These: „Der Verzicht auf Studiengebühren setzt Anreize zur Ausbeutung der Solidargemeinschaft.“

Auch diese These ist - wenngleich sich die Landesregierung die gewählte Formulierung nicht zueigen macht - der Sache nach zutreffend. Die Erhebung von Studienbeiträgen ist ein wirksames Mittel, um Studierenden die Werthaltigkeit der - begrenzten - Ressource Hochschulbildung zu vermitteln sowie auf ein effektives Betreiben des Studiums hinzuwirken, um letztlich einer größeren Anzahl von Studierwilligen diesen Bildungsweg zu eröffnen.

Zugleich wird vermieden - was die Studie für den Fall einer Studienbeitragsfreiheit zu Recht kritisiert -, dass diejenigen, die nach Abschluss des Studiums das Land verlassen, zwar die Rendite eines Studiums genießen können, sich an den Finanzierungskosten aber in keiner Weise beteiligen.

Vierte These: „Die Erhebung von Studiengebühren sollte durch ein gegebenenfalls einkommensabhängiges Kreditsystem unterstützt werden.“

Diese These ist - abgesehen von der „gegebenenfalls“ einkommensabhängigen Ausgestaltung des Kreditsystems - zutreffend. Studienbeiträge dürfen selbstverständlich nicht dazu führen, dass Studieninteressierte von der Aufnahme eines Studiums absehen. Damit in Niedersachsen jeder in der Lage ist, zu studieren, bietet das Land durch die NBank ein zinsgünstiges Niedersachsen-Studien

beitragsdarlehen gemäß § 11 a NHG an. Dieses Studienbeitragsdarlehen wird - unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie ohne Sicherheiten - in Höhe des Studienbeitrages von 500 Euro je Semester für die Dauer des Studiums (max. Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester) gewährt.

Zurückgezahlt werden muss das Darlehen erst nach Ende des Studiums und auch nur, wenn sodann ein hinreichendes Einkommen erzielt wird. Dies ist eine wichtige Komponente, um die - auch in der Studie angesprochene - mögliche Risikoaversion zu minimieren, also Studierwillige nicht von der Inanspruchnahme des Darlehens und letztlich eines Studiums abzuschrecken.

Konkret beginnt die Tilgung erst zwei Jahre nach Studienabschluss, sofern der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die in § 18 a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. Zudem sollen Studierende mit nicht mehr als 15 000 Euro Darlehenslast ins Berufsleben starten müssen. Daher werden zum Beginn der Tilgung die darüber hinausgehenden Schulden erlassen. Berücksichtigt werden dabei auch Rückzahlungsverpflichtungen nach BAföG.

Die Sozialverträglichkeit des Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen wird besonders deutlich anhand eines konkreten Beispiels: Wer beispielsweise für acht Semester das Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nimmt, hat bei einer monatlichen Rate von 50 Euro nach derzeitigen Verhältnissen einschließlich Zinsen eine Gesamtsumme von ca. 5 500 Euro zu tilgen; das Studienbeitragsdarlehen ist entsprechend nach ca. neun Jahren abgezahlt. Bei einer monatlichen Tilgungsrate von 100 Euro beträgt die Gesamtsumme nur ca. 5 000 Euro, die nach gut vier Jahren abgetragen ist.

Dass das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen völlig unabhängig von Einkommen und Vermögen sowie ohne Sicherheiten angeboten wird, geht über den Vorschlag der Studie hinaus und unterstreicht die soziale Ausgestaltung der Studienbeiträge in Niedersachsen.

Fünfte These: „Ein Marktversagen auf dem Bildungsmarkt kann nicht ausgeschlossen werden, der Verzicht auf Studiengebühren ist jedoch keine sinnvolle Problemlösungsmethode.“

Diese These wird von der Landesregierung für zutreffend gehalten. Eine Garantie für Erfolg gibt es nicht. Dazu sind die maßgeblichen Faktoren -

die auch von der Studie benannt werden - zu komplex und individuell verschieden. Ein Studium bietet aber die besten Voraussetzungen für eine hohe persönliche Rendite. Der auch von den Autoren der Studie ernst genommenen Angst vor der „individuellen Fehlentscheidung Studium“ wird jedoch aus Sicht der Landesregierung effektiv entgegengewirkt durch die Sicherheit für jeden, der das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen in Anspruch nimmt, dass eine Rückzahlung nur dann erforderlich ist, wenn sie oder er es sich leisten kann.

Sechste These: „Eine angemessene Subventionierung von sozial schwächeren Bevölkerungsschichten sollte über die individuelle Förderung der Betroffenen erfolgen und nicht über die Bereitstellung eines kostenlosen Dienstleistungsangebots für alle.“

Auch diese letzte These ist zutreffend. Neben der wichtigsten Säule zur Unterstützung Einkommensschwächerer - der Förderung nach dem BAföG - bleiben das Niedersachsen-Studienbeitragsdarlehen und die Möglichkeiten eines Stipendiums nach den Regelungen des NHG standkräftige und effektive Instrumente einer sozial gerechten und ausgeglichenen Beteiligung der Studierenden an den maßgeblich von der gesamten Gesellschaft getragenen und zu tragenden Kosten einer hoch qualifizierten Ausbildung.

Anlage 56

Antwort

des Justizministeriums auf die Frage 59 des Abg. Dr. Uwe Biester (CDU)

Erleichterungen im Strafverfahren

Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen hat die Justiz in den vergangenen Jahren, wie beispielsweise bei der sogenannten Hartz-Gesetzgebung, einen erheblichen Zuwachs von Klagen bewältigen müssen.

Auch im Strafverfahren sind z. B. durch die nachhaltige Stärkung des Opferschutzes sowie die weitere Verbesserung des Schutzes der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zusätzliche Aufgaben auf die Justiz übertragen worden.

Ziel der Gesetzgebung ist es seit vielen Jahren, das Strafverfahren ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und der berechtigten rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beschleunigen und zu straffen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche strukturellen Reformen sind bisher zur Beschleunigung des Strafverfahrens ergriffen worden?

2. Welche weiteren Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung erforderlich, um das Strafverfahren noch effektiver und schneller zu gestalten?

3. Wie bewertet insoweit die Landesregierung die Bundesratsinitiative für ein Gesetz zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens vom 9. März 2010 (BR-Drs. 120/10) der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen?

Das Strafrecht ist das schärfste Schwert des Staates. Es dient der Sicherung eines gedeihlichen Zusammenlebens innerhalb der Gesellschaft durch Sanktionierung kriminellen Verhaltens. Strafverfahren müssen deshalb ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und ohne Verletzung rechtsstaatlicher Interessen der Bürger beschleunigt und gestrafft geführt werden. Dies liegt im Interesse sämtlicher Verfahrensbeteiligter: Für Zeugen und Opfer ist das Warten auf die Hauptverhandlung häufig eine erhebliche psychische Belastung. Zum einen ist es für die meisten Menschen bereits beunruhigend, überhaupt „zum Gericht zu müssen“. Zum anderen fürchten viele die Konfrontation mit dem Täter, die nicht nur für die Opfer - sondern durchaus auch für Zeugen - überaus beängstigend ist.

Nachweislich kann die überwiegende Zahl der Opfer erst nach der Hauptverhandlung wirklich beginnen, das Erlittene zu verarbeiten. Ein zügiges Strafverfahren ist deshalb zugleich praktizierter Opferschutz. Ein effektives Strafverfahren liegt aber auch im Interesse des Beschuldigten, und zwar ungeachtet dessen, ob er sich in Freiheit oder Untersuchungshaft befindet oder ob sich im Ergebnis seine Schuld oder Unschuld erweist. Ein schwebendes Verfahren ist für jeden eine erhebliche Belastung.

Die niedersächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte leisten hervorragende professionelle Arbeit. Sie müssen heute zahlreiche arbeitsintensive Aufgaben erledigen, die sich erst in den vergangenen Jahren neu gestellt haben. Die unglaubliche Entwicklung der Telekommunikationstechnik beispielsweise führt zu einer früher nicht ansatzweise vermuteten Komplexität von Strafverfahren. Das immer stärker ins Bewusstsein der Menschen gerückte Bedürfnis nach Opferschutz und der verständliche Wunsch nach einer Verbesserung des Schutzes der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern seien hier weiter exemplarisch genannt. Die

Justiz unternimmt alle Anstrengungen, diesen Bedürfnissen gerecht zu werden.

Um die aufgetretenen Mehrbelastungen aufzufangen, müssen Strafverfahren rechtsstaatlich und effektiv geführt werden. Es ist weithin anerkannt, dass die gestiegenen Anforderungen strukturelle Veränderungen erfordern, um auch in Zukunft eine hohe Qualität und Leistungsstärke der Strafjustiz gewährleisten zu können.

Niemand verlangt nach kurzen Prozessen, aber gutes Recht ist eben auch schnelles Recht. Eine effektive Justiz sorgt für rasche Entscheidungen und zügige Vollstreckungen. Um dies dauerhaft gewährleisten zu können, müssen bestehende Regelungen beständig hinterfragt und überkommene gesetzlicher Regelungen, die den Gegebenheiten der heutigen Wirklichkeit nicht mehr gerecht werden, überdacht werden.

Niedersachsen stellt sich diesen Herausforderungen durch Gesetzgebungsinitiativen und durch einen kontinuierlichen rechtspolitischen Diskurs auf Bundes- und Länderebene.

Zusammen mit anderen Ländern hat Niedersachsen in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Reformvorschlägen unterbreitet, die darauf abzielen, die Justiz zu reformieren und von vermeidbaren Ausgaben zu entlasten. Der letzte Bundestag hat sich gegenüber diesen Reformvorstellungen jedoch leider wenig aufgeschlossen gezeigt. Eine ganze Reihe von Gesetzesinitiativen, die von den Bundesländern über den Bundesrat auf den Weg gebracht wurden, ist vom Bundestag schlichtweg nicht behandelt worden. So hatte Niedersachsen in der letzten Legislaturperiode u. a. gemeinsam mit anderen Bundesländern über den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens (BR-Drs. 660/06) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sah, wie bereits der Entwurf des Bundesrates eines Justizbeschleunigungsgesetzes aus Juli 2003 (BT-Drs. 15/1491), welches am 1. Juli 2004 vom damaligen Bundesgesetzgeber abgelehnt worden war, Vereinfachungen im Ermittlungsverfahren, Änderungen im Recht der Hauptverhandlung, punktuelle Änderungen im Rechtsmittelrecht, Änderungen hinsichtlich der Regelungen zu besonderen Verfahrensarten, Modifizierungen der gerichtlichen Zuständigkeit in der Strafvollstreckung und Änderungen im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren vor. Wegen der Nichtbehandlung ist er schließlich der Diskontinuität anheimgefallen.

Unmittelbarer als durch Gesetzesvorhaben kann die Niedersächsische Landesregierung auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts durch organisatorische Maßnahmen, durch gezielte Auswahl des Personals sowie dessen Fort- und Weiterbildung Einfluss auf die Qualität der Strafverfahren nehmen.

Dies ist hervorragend gelungen. So wie sich Deutschland nicht im europäischen Vergleich verstecken muss, so wenig müssen wir uns in Niedersachsen bei einem Vergleich der Bundesländer untereinander verstecken: Die niedersächsischen Strafverfolgungsbehörden stehen sehr gut da. Nach der Berliner Übersicht1, die die Verfahrensdauern im Bundesvergleich zeigt, erledigen die niedersächsischen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren im Durchschnitt in 1,4 Monaten und belegen hier einen hervorragenden zweiten Platz. Strafverfahren vor den Amtsgerichten sind in Niedersachsen im Durchschnitt in 3,9 Monaten, Verfahren vor dem Landgericht in 6,5 Monaten erledigt.

Diese guten Ergebnisse kommen nicht von ungefähr. Diese Landesregierung hat in den zurückliegenden sieben Jahren neben verschiedenen Gesetzesinitiativen vielfältige organisatorische Maßnahmen unternommen, um die Qualität der Strafverfolgung zu sichern und weiter zu steigern.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Bekämpfung der wirtschaftlich motivierten Kriminalität ist einer der Schwerpunkte der Niedersächsischen Landesregierung bei der Strafverfolgung und deshalb auch ausdrücklich in die Koalitionsvereinbarung der Regierungsfraktionen aufgenommen worden.

Als organisatorische Maßnahmen sind zunächst zu nennen die Einrichtung von Zentralstellen zur Korruptionsbekämpfung bei den Staatsanwaltschaften sowie die Verstärkung und Zentralisierung der Wirtschaftsdezernate bei der Polizei. Damit einhergehend hatten und haben die mit Wirtschaftsstrafsachen befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter Zugang zu umfangreichen Fortbildungsangeboten. Auch die niedersächsischen Generalstaatsanwälte haben sich mit Unterstützung des Niedersächsischen Justizministeriums der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Rahmen ihrer Qualitäts