Protokoll der Sitzung vom 10.06.2010

Als organisatorische Maßnahmen sind zunächst zu nennen die Einrichtung von Zentralstellen zur Korruptionsbekämpfung bei den Staatsanwaltschaften sowie die Verstärkung und Zentralisierung der Wirtschaftsdezernate bei der Polizei. Damit einhergehend hatten und haben die mit Wirtschaftsstrafsachen befassten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter Zugang zu umfangreichen Fortbildungsangeboten. Auch die niedersächsischen Generalstaatsanwälte haben sich mit Unterstützung des Niedersächsischen Justizministeriums der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Rahmen ihrer Qualitäts

1Aus 2008; die Zahlen für 2009 liegen noch nicht vor.

offensive in besonderer Weise angenommen, um die Staatsanwaltschaften noch besser in den Stand zu versetzen, auch Wirtschaftsstraftäter möglichst schnell und wirksam zur Verantwortung zu ziehen.

Der Initiative des Niedersächsischen Justizministeriums ist es zu verdanken, dass der bundesweite Erfahrungsaustausch für Wirtschaftsdezernentinnen und -dezernenten der Staatsanwaltschaften aller Bundesländer seit 2009 wieder jährlich stattfindet und dabei gewährleistet ist, dass aus jeder niedersächsischen Wirtschaftszentralstelle je ein Dezernent einen der knappen Teilnehmerplätze erhält.

Schließlich stehen den Staatsanwaltschaften mit Buchhalterinnen und Buchhaltern sowie Wirtschaftreferentinnen und Wirtschaftsreferenten eigene hoch qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung.

„Straftaten dürfen sich nicht lohnen!“ Deshalb verfolgt die Landesregierung neben der klassischen Strafverfolgung seit Jahren einen zweiten Ansatz: den Zugriff auf kriminell erlangtes Vermögen. In Niedersachsen sind über 100 Polizeibeamte, Zoll- und Steuerfahnder sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und deren Mitarbeiter damit beschäftigt, aus Straftaten stammende Gewinne Krimineller aufzuspüren, zu sichern und entweder an die Geschädigten zurückzuführen oder dauerhaft zugunsten des Staates abzuschöpfen. Seit Beginn des Projektes konnten so annähernd 34 Millionen Euro dauerhaft dem Landeshaushalt zugeführt werden. Hinzu kommen zusätzliche Steuereinnahmen und an Geschädigte zurückgeführtes Vermögen, die jeweils ein Vielfaches dessen ausmachen.

Auch hier ruhte sich die niedersächsische Justiz nicht auf dem Erreichten aus. Um die Arbeit effektiver zu gestalten, wurden 2009 in der ersten Jahreshälfte bei den Staatsanwaltschaften mehrere zusätzliche Spezialabteilungen und Sonderdezernate für Gewinnabschöpfung eingerichtet und mit Personal ausgestattet. Nunmehr verfügen sechs der elf niedersächsischen Staatsanwaltschaften über Spezialabteilungen, zwei über entsprechende Schwerpunktsetzungen und alle anderen über besondere Dezernate. Damit sind wir gut aufgestellt und sind auf dem Gebiet der Gewinnabschöpfung führend.

Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt aber nicht zuletzt eine ausreichende Personalausstattung voraus. Auch hier hat die Landesregierung in den vergangenen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um den gestiegenen Anforde

rungen Rechnung zu tragen. So sind allein für die Strafkammern bei den Landgerichten seit 2005 insgesamt 22 neue Richterstellen geschaffen worden.

Darüber hinaus wurden in den Jahren 2008 bis 2010 durch Umschichtungen innerhalb des Personalhaushaltes 20 neue Stellen für Staatsanwälte und 15 für Amtsanwälte bereitgestellt; weitere 19 neu geschaffene Richterstellen und 10 Rechtspflegerstellen werden auch der Strafrechtspflege zugute kommen.

Das eingesetzte Personal wird in Niedersachsen nicht nur sorgfältig ausgewählt, sondern gezielt und sorgsam auf den Einsatz im staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Bereich vorbereitet. Dabei setzen die Generalstaatsanwaltschaften mit ihrer Qualitätsoffensive der Staatsanwaltschaften bereits seit 2008 auf ein Berufsanfängerfortbildungskonzept für das staatsanwaltschaftliche Aufgabengebiet der bei ihnen eingesetzten Assessorinnen und Assessoren und der jungen planmäßigen Dezernentinnen und Dezernenten. Alle in der niedersächsischen Justiz beschäftigten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durchlaufen dadurch ein strukturiertes und standardisiertes Fortbildungsprogramm, das den spezifischen Bedürfnissen des Einzelnen und den konkreten dienstlichen Anforderungen gerecht wird. Für den übrigen Geschäftsbereich hat das Niedersächsische Justizministerium 2009 ein umfassendes Berufsanfängerfortbildungskonzept mit arbeitsplatzunabhängigen Soft-Skills-Schulungen und arbeitsplatzbezogenen Fachfortbildungen (z. B. strafrichterliche Sitzung, Jugendstrafsachen) entwickelt. Bereits seit 1996 finden darüber hinaus für Proberichter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften jährlich wiederkehrende Wochentagungen des Nordverbundes zur Erleichterung des Einstiegs in die tägliche Dezernatsarbeit u. a. zu den Themenblöcken „Das strafrichterliche Dezernat“ und „Das staatsanwaltliche Dezernat“ statt.

Neben den Berufsanfängerfortbildungen bietet das Niedersächsische Justizministerium allen Beschäftigen landesweite Fortbildungsmaßnahmen zu verschiedenen Rechtsgebieten an. Diesbezüglich wird durch eine jährliche Bedarfsabfrage im Geschäftsbereich sichergestellt, dass das Angebot den Bedürfnissen des Geschäftsbereichs gerecht wird. So werden regelmäßig auch aktuelle strafrechtliche Bezüge berücksichtigt, u. a. wurde in der Vergangenheit die politische und gesellschaftliche Diskussion zu den Verfahrensabsprachen mit Fortbildungsveranstaltungen begleitet, mit der

Folge, dass über die gesetzlichen Neuregelungen nicht nur per Erlass, sondern auch innerhalb der Fortbildungsveranstaltung informiert werden konnte. 2010 wird neben zahlreichen Veranstaltungen beispielsweise „Aktuelle Entwicklungen im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ angeboten.

Neben den niedersächsischen Fortbildungsveranstaltungen stehen den Strafrichterinnen und Strafrichtern sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten auch diejenigen der Deutschen Richterakademie zur Verfügung. Hier werden ergänzend zu zahlreichen strafrechtlichen Fachthemen allgemeine Fragen, wie beispielsweise die effektive Führung einer Hauptverhandlung, behandelt.

Derzeit werden Anstrengungen unternommen, insbesondere Gerichte und Staatsanwaltschaften mit dem Rüstzeug zu versehen, welches auch im digitalen Zeitalter eine sachgerechte Führung gerade von Wirtschafts- und Umfangsverfahren ermöglicht. Eine solche wird immer schwieriger; die Lebenssachverhalte - insbesondere im wirtschaftlichen Bereich - werden immer komplizierter, der Umfang sichergestellter (und relevanter) Unterlagen wächst ebenso stetig wie der Umfang der Verfahrensakte an sich. Zudem sind immer häufiger entscheidende Dokumente nur noch in digitalisierter Form vorhanden (Buchungssysteme, Kon- toverdichtungen, Computerdateien, Bild- und Ton- dokumente etc.).

Für Staatsanwaltschaften und Gerichte, welche - wie derzeit bundesweit üblich - ausschließlich mit der Verfahrensakte in Papierform ausgestattet sind, ist es oftmals eine Herausforderung, den zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzunehmen. Zeitnahe Urteile können so schwieriger erlangt werden.

In diesem Zusammenhang kommt der sogenannten elektronischen Doppelakte eine immer stärkere Bedeutung zu. Hier darf die Justiz gegenüber den entsprechend gut ausgestatteten Verteidigern nicht in die Defensive geraten, weil diesen - edvunterstützt - jederzeit der gesamte Akteninhalt präsent ist, während Staatsanwaltschaft und Gericht auf ihr Gedächtnis und „blätterndes Suchen“ angewiesen sind. Kümmerten wir uns nicht um dieses Problem, wäre über kurz oder lang die notwendige „Waffengleichheit“ zwischen Anklage und Verteidigung nicht mehr gewährleistet.

Doch nicht nur bei der Ermittlung des wahren Sachverhalts stellt die elektronische Doppelakte eine erheblich Hilfe dar, auch bei der Gewährung von Akteneinsicht weist die Digitalisierung erhebli

che Vorteile auf, da insbesondere bei einer Vielzahl von Angeklagten die Anfertigung von Dritt-, Viert- oder gar Zehntakten entfällt. Das Erstellen eines Doppels der elektronischen Zweitakte ist demgegenüber jederzeit ohne größeren Aufwand möglich. Dies spart Geld, Arbeitszeit und beschleunigt das Verfahren.

In Niedersachsen lief 2009 - in dieser Komplexität bundesweit einmalig - ein Pilotprojekt, in welchem anlässlich der Einführung der elektronischen Hilfsakte für umfangreiche Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren u. a. eine detaillierte Analyse des Arbeitsablaufs „Umfangsverfahren“ unter Berücksichtigung aller beteiligten Stellen erarbeitet wurde. Die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung von Datenträgern wurden formuliert, der Aufbau und die technische Gliederung der elektronischen Hilfsakte wurden festgelegt und die notwendigen Arbeitsschritte bei den Staatsanwaltschaften beschrieben. Geklärt wurden zudem die sich in der Praxis stellenden Fragen der Datenspeicherung, Datensicherung und Datenübertragung, zudem die entsprechenden Zugriffsrechte. Getestet wurde in diesem Zusammenhang auch Software, die dem Bearbeiter eine Strukturierung des Akteninhalts ermöglicht. Schließlich wurde die zur nachhaltigen Optimierung der Führung von Strafverfahren durch Nutzung der elektronischen Hilfsakte notwendige, aufeinander abgestimmte Ausstattung bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht ermittelt, und ein optimierter Arbeitsablauf „Umfangsverfahren“ (Soll- zustand) bei Nutzung der elektronischen Hilfsakte bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren wurde erarbeitet und dargestellt. Zum Projektabschluss im Frühjahr 2010 wurde ein Abschlussbericht vorgelegt, der insbesondere Empfehlungen für die technische Ausstattung der Arbeitsplätze beinhaltet.

Das erfolgreiche Projekt, das durch das Niedersächsische Justizministerium eng begleitet wurde, wird aktuell auf insgesamt zwei Staatsanwaltschaften und Gerichte ausgeweitet, bevor es im Anschluss landesweit in den Echtbetrieb übergehen soll. Hierbei geht es nur noch darum, Einzelheiten der technischen Abläufe zu testen; denn bereits jetzt steht fest, dass die elektronische Doppelakte zu einer Beschleunigung der Verfahren, aber auch zu einer Qualitätssteigerung führen wird.

Zur Vereinheitlichung der Rechtspraxis bei Staatsanwaltschaften und der Polizei sowie zur weiteren Optimierung der Reaktionsgeschwindigkeit hat das

Niedersächsische Justizministerium gemeinsam mit MI und MS 2007 die Richtlinien für die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Jugendstrafsachen bei jugendtypischem Fehlverhalten (Diversi- onsrichtlinien) erlassen. Gerade im Jugendbereich ist eine kurzfristige Reaktion auf Verfehlungen erzieherisch besonders wirksam. Die Regelungen stellen landeseinheitlich Standards in Bezug auf die Eignung (Ersttäter, nur leichte bis mittlere Kri- minalität, wie etwa Sachbeschädigung, Vermö- gensdelikte mit einem Schaden von nicht mehr als 100 EUR sowie Körperverletzungen bei geringer Schuld und nur leichten Folgen) und die Durchführung entsprechender Verfahren auf. Diese Erledigungsart entlastet die Justiz von Bagatelldelikten und stellt zugleich gegenüber dieser Art jugendlicher Ersttätern die sachgerechtere Reaktion und Sanktion da.

Gleichzeitig hat die Niedersächsische Landesregierung zur effektiven Bekämpfung der Jugendkriminalität vor allem im Bereich der Mehrfachtäterinnen und Mehrfachtäter im Jahr 2007 landesweit das sogenannte vorrangige Jugendverfahren eingeführt. Dies Verfahren kommt gegen solche jugendliche und heranwachsende Tatverdächtige in Betracht, bei denen es aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung und der Art, Schwere oder Anzahl der ihnen zur Last gelegten Taten geboten ist, umgehend auch strafrechtlich zu reagieren. Insbesondere bei Intensiv- und Schwellentätern, aber auch bei besonders gravierenden Straftaten (z. B. Amokan- drohungen) wird der gewöhnliche Ablauf des Jugendstrafverfahrens hier nochmals besonders beschleunigt, um auf diese Täter besonders zügig zu reagieren und den Rechtsfrieden umgehend wiederherzustellen.

2009 wurden diese Regelungen gezielt an das 2009 in Kraft getretene Landesrahmenkonzept „Minderjährige Schwellen- und Intensivtäter“, welches primär das federführende Ministerium für Inneres und Sport entwickelt hatte, angepasst. Danach werden mehrfach straffällige Minderjährige in Abstimmung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft auf ihre Eigenschaft als Intensivtäter überprüft. Dies geschieht anhand einer umfassenden Betrachtung persönlicher und deliktspezifischer Aspekte. Sofern es zu einer entsprechenden Einstufung kommt, wird dieses Ergebnis von der Polizei an die Staatsanwaltschaft, das Jugendamt und an die von der Intensivtäterin bzw. dem Intensivtäter besuchte Schule sowie bei bis zu 15-jährigen Personen an das Kriseninterventionsteam (KIT) übermittelt, um eine vernetzte und verbindliche

Zusammenarbeit in diesen Fällen zu gewährleisten. Dabei hat das Konzept nicht nur bereits erkannte minderjährige Intensivtäter im Blick, sondern ebenso sogenannte Schwellentäterinnen und -täter, also Kinder und Jugendliche, bei denen aufgrund Qualität und Quantität der begangenen Straftaten die Gefahr der Verfestigung einer „kriminellen Karriere“ besteht. Um diese Verfestigung zu verhindern, wird mit einem Bündel abgestimmter Maßnahmen reagiert, gegebenenfalls wird sichergestellt, dass das vorrangige Jugendverfahren durchgeführt wird.

An gesetzlichen Änderungen, an denen Niedersachsen maßgeblich beteiligt war, sind neben der in der Vorbemerkung genannten - letztendlich gescheiterten Initiativen - folgende Punkte zu nennen:

Durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 wurde der Richtervorbehalt in Fällen der Einwilligung durch den Betroffenen gestrichen. Dies führte zu einer Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gericht, die bis zu diesem Zeitpunkt den Sachverhalt auch dann prüfen mussten, wenn der Betroffene mit einer DNA-Analyse einverstanden war.

Das 1. und 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 bzw. 22. Dezember 2006 enthielt einige Änderungen, die die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichterten. Zu nennen sind hier nur beispielhaft folgende Punkte:

- Verlängerung der Unterbrechungsfristen für Strafprozesse von zehn Tagen auf bis zu drei Wochen. Damit kann auf unvorhergesehene Wendungen in der Hauptverhandlung besser reagiert werden, und es werden zeit- und kostenintensive Schiebetermine vermieden.

- Durchsicht von Papieren auch durch Ermittlungspersonen, sofern Anordnung durch Staatsanwaltschaft.

- Neuregelung zur Verlesung von Schriftstücken.

- Möglichkeit, die Sicherheitsleistung auch unbar leisten zu können.

Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG wurden verschiedene Verfahrensregelungen beim Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden vereinheitlicht, was per se eine Erleichterung darstellt. Auch die Schaffung der

Zuständigkeitskonzentration auf den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO) bedeutet insbesondere für die Staatsanwaltschaften eine erhebliche Erleichterung und führt zudem zu einer Qualitätssteigerung bei den Ermittlungsrichtern. Gleichzeitig hat das Gesetz jedoch u. a. durch zahlreiche Informations-, Benachrichtigungs- und Statistikpflichten (§§ 100 b Abs. 4 Satz 2, 5, 100 e Abs. 1, 100 g Abs. 4, § 101 Abs. 4) den administrativen Arbeitsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden deutlich erhöht. Niedersachsen und die anderen Bundesländer konnten sich mit ihren berechtigten Bedenken insoweit nicht durchsetzen.

Durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, welches am 4. August 2009 in Kraft trat, wurden Verfahrensabsprachen bei Vorliegen eines Geständnisses gesetzlich geregelt. Grundsätzlich geben Verfahrensabsprachen der Praxis die Möglichkeit, in geeigneten Verfahren Ressourcen und Zeit zu sparen, das Opfer zu schonen und gleichwohl auf rechtsstaatlich einwandfreiem Weg zu einem Urteil zu gelangen; denn auch hier gilt: Wenn Straftaten ohne aufwändigen Prozess geahndet und Täter zügig verurteilt werden können, bedeutet dies ein Mehr an Sicherheit für die Bürger.

Zu 2: Das hohe Niveau der Strafverfolgung gilt es auch in Zukunft unter veränderten Rahmenbedingungen zu halten. Die Anforderungen an Staatsanwaltschaften und Gerichte werden auch zukünftig ansteigen. Bereits aus diesem Grund besteht kein Grund, sich auf dem Erreichten auszuruhen. Dies gilt umso mehr, als der größte Feind des Guten das Bessere ist. Zu denken ist hier u. a. an folgende Punkte:

Verstärkter Einsatz von Videokonferenztechnik

Der Bundesrat hat am 24. März 2010 seinen Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Mit dem auch von Niedersachsen befürworteten Gesetzentwurf wird u. a. das Ziel verfolgt, die Möglichkeiten der Nutzung von Videokonferenztechnik in Strafverfahren u. a. bei Anhörungen, Verhandlungen und Vernehmungen zu erweitern. Der Entwurf sieht u. a. vor, dass die Vernehmung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren (§ 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO-E) und die Vernehmung des Angeklagten über die Anklage (§ 233 Abs. 2 StPO-E) unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit erfolgen

können. Entsprechende Vorschriften finden sich auch zur Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Wege der Bild- und Tonübertragung. Bei diesen Vernehmungen spielt der Aspekt der zeitlichen Verfügbarkeit für die schnelle Durchführung des Verfahrens eine große Rolle.

Elektronischer Aktenversand

In Niedersachsen wird in großen Strafverfahren den Verteidigern schon jetzt häufig Akteneinsicht nicht in Papierform, sondern in elektronischer Form gewährt (siehe oben unter Ziffer 1). Der Akteninhalt wird eingescannt und auf CD/DVD gebrannt.

Nach dem Dafürhalten der Niedersächsischen Landesregierung ist das Führen elektronischer Doppelakten ohne zusätzliche Rechtsgrundlage möglich. Eine Forderung, den elektronischen Aktenversand über CD/DVD bundesweit zu ermöglichen, wird deshalb unterstützt.

Änderungen im Strafbefehlsverfahren

Niedersachsen hat in der Vergangenheit - mit anderen Ländern - eine Ausweitung des Strafbefehlsverfahrens auf eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung unterstützt. Diese Forderung war neben anderen bereits Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrates (Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Strafverfahrens), der u. a. von Niedersachsen mit eingebracht worden (BT-Drs. 16/3659) und der Diskontinuität anheimgefallen ist. Der Gesetzentwurf hatte für das Strafbefehlsverfahren außerdem einen Wegfall der Beschränkung auf Verfahren vor dem Amtsgericht vorgesehen, was Strafbefehlsanträge auch in geeigneten Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten ermöglichen würde.

Ob eine erneute Initiative Erfolg versprechend wäre, muss zunächst mit den anderen Bundesländern abgestimmt werden.

Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81 a StPO bei Blutentnahmen

Niedersachsen hat sich bereits wiederholt für eine Abschaffung des Richtervorbehalts in § 81 a StPO bei Blutentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln und Medikamenten im Blut eingesetzt. Eine entsprechende Bundesratsinitiative wird zurzeit erarbeitet.

Änderungen der Vorschriften über das Beweisantragsrecht

Nur zum Zweck der Prozessverschleppung gestellte Beweis- und Ablehnungsanträge durch Angeklagte und Verteidiger lähmen die Gerichte und setzen das Opfer zusätzlichen Belastungen aus. Derzeit sondieren einige Länder, unter Federführung von Nordrhein-Westfalen, die Erfolgsaussichten einer Gesetzesinitiative, die für die Einbringung von Beweisanträgen eine letzte Frist vorschreibt. Dies steht im Einklang mit bereits erfolgter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Entfristung der Besetzungsreduktion