Zu 1: Eine gezielte Minimierung des Befalls der Bienenvölker durch die Varroamilbe ist die wichtigste Maßnahme gegen Völkerverluste. Hierzu werden die bereits seit Jahren vom LAVES, Institut für Bienenkunde Celle, Schulungen zur Bekämpfung der Varroose angeboten. Die Schulungen werden mit Landesmitteln gefördert und mit EUMitteln kofinanziert. Kombiniert wird dies mit Standberatungen und anderen lokalen Aktivitäten des Bienenzuchtberatungsdienstes. Im Rahmen der Informations- und Warndienstes gibt das Bieneninstitut Handlungsanweisungen für eine situationsangepasste Bekämpfung. Diese Maßnahmen sind für alle niedersächsischen Imkerinnen und
Zu 2: Nach dem durch den insektiziden Beizstaub (Poncho pro, a. i. Clothianidin) bei der Maissaussaat in Baden 2008 ausgelösten dramatischen Bienensterben wurden seitens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Zulassungen von Saatgutbeizen mit Clothianidin oder anderen Neonicotinoiden sofort ausgesetzt. Die am 12. Februar 2009 in Kraft gesetzte Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut gilt nach wie vor. Diese Verordnung enthält ein vollständiges Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens sowie ein Verbot der Aussaat von Maissaatgut, das mit den Pflanzenschutzmittelwirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam (Gruppe der Neoni- cotinoide) behandelt wurde.
Zur Bekämpfung des Drahtwurms in speziell gefährdeten Maisflächen hat das BVL am 16. März 2010 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen und für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels Santana (Wirkstoff: Clothianidin) aufgrund von § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (Gefahr im Verzuge) für 120 Tage erteilt und den Ländern begrenzte Kontingente zugewiesen. Das Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen hat im Vorfeld die Imkerverbände und das Bieneninstitut in Celle informiert mit dem Ziel, ein begleitendes Bienenmonitoring durchzuführen, um eventuelle Auswirkungen auf die Bienen festzustellen. Niedersachsen hat eine Granulatmenge für 9 600 ha vom BVL zugeteilt bekommen. Davon sind nur für ca. 2 000 ha von den Landwirten beantragt bzw. zur Anwendung gekommen. Anders als bei PonchoPro, durch das die Bienenschäden in BadenWürttemberg verursacht wurden, handelt es sich bei Santana um ein Granulat, das nur mit speziellen dafür zugelassenen Granulatstreuern ausgebracht werden darf. Das heißt, das Staubproblem, das die Schäden letztendlich verursacht hat, existiert nicht. Da jedoch das Risiko von Bienenschäden über die Guttation noch nicht abschließend geklärt ist, sind zur Vermeidung von Bienenschäden mit dieser Genehmigung strenge Auflagen verbunden, die vom Anwender unbedingt einzuhalten sind. Wichtig ist, dass sowohl Landwirte als auch Imker im Dialog bleiben, um sich entwickelnde Probleme schnell erkennen und entsprechend lösen zu können.
Clothianidin-gebeizter Mais kann aus dem zuvor Dargelegten nicht verantwortlich für die Verluste des letzten Winters sein.
Zu 3: Zu der erwähnten Studie hat die Deutsche Phytomedizinische Gesellschaft (DPG) eine Stellungnahme verfasst, der sich die Landesregierung anschließt.
Auszüge: Weltweit werden etwa zwei Drittel der Ernten durch Unkräuter, Schadinsekten und Schadpilze bedroht. Durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln wird etwa die Hälfte dieser Schäden abgewendet. Da eine Ausweitung der Ackerfläche weltweit nicht möglich ist und die Nachfrage nach Nahrungsmitteln dramatisch ansteigt, steht die Landwirtschaft vor der großen Herausforderung, die Produktivität pro Fläche zu steigern und gleichzeitig die Umwelt zu schonen. Es steht außer Zweifel, dass dem Welthungerproblem nur durch eine konsequente Anwendung moderner Anbaumethoden wirksam begegnet werden kann.
In einem kürzlich erschienenen Artikel von F. Geiger et al. (Basic and Applied Ecology, 2010) wird die Behauptung aufgestellt, Pflanzenschutzmittel seien ein Hauptgrund für die Verminderung der Artenvielfalt in Europa. In der Untersuchung wurde in acht Ländern Mittel- und Osteuropas vorwiegend auf Weizenfeldern die Diversität von Laufkäfern, Unkräutern, bodenbrütenden Vogelarten und die Aktivität von Blattlausfeinden ermittelt und mit der Intensität der Bewirtschaftung verglichen. Die Daten wurden nur einjährig und über sehr kurze Zeiträume erfasst. Erwartungsgemäß ergibt sich eine generell entgegengerichtete Beziehung zwischen ökologischen Parametern und Ertragshöhe. Die Autoren leiten allein von diesen Biodiversitätseffekten die pauschale Forderung nach einem minimalen Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln in Europa ab. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann aber nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Biodiversität bewertet werden; denn die Landwirtschaft hat zuerst eine Produktionsfunktion. Die weltweite Getreideproduktion hat sich seit 1960 bei gleichbleibender Anbaufläche mehr als verdoppelt und konnte so annähernd mit der gleichzeitig auf das Doppelte angewachsenen Weltbevölkerung Schritt halten. Diese bemerkenswerte Leistung wäre ohne Ertragssteigerungen durch moderne Produktionsmethoden wie Hochleistungssorten und Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln nicht denkbar.
Bildung von toxischen Substanzen durch Schimmelpilze wie Mykotoxine zu verhindern. Unter anderem deshalb ist die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Nahrungsmittelproduktion in Mitteleuropa heute so hoch wie nie zuvor.
Pflanzenschutzmittel unterliegen strengsten Zulassungsvoraussetzungen und gewährleisten dadurch eine hohe Anwendersicherheit. Gleichzeitig hat das Risiko der Applikation von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtzielorganismen in den letzten Jahren erheblich abgenommen. So sind heute akzeptable Kompromisse zwischen Umweltschonung und hoher Wirkung von Pflanzenschutzmitteln auf die Zielorganismen möglich, wie Studien an der Fakultät für Agrarwissenschaften der Georg-AugustUniversität Göttingen mit Zuckerrüben gezeigt haben. Danach konnte in den letzten 20 Jahren das Risiko von Pflanzenschutzmitteln für Algen, Wasserflöhe und Daphnien um mehr als die Hälfte vermindert werden. Andererseits muss von einem Pflanzenschutzmittel selbstverständlich verlangt werden, dass es die Schaderregerpopulation, gegen die es zugelassen ist, auch wirksam reguliert.
Untersuchungen zeigen, dass es bei Beachtung der Regeln des integrierten Pflanzenschutzes Spielraum für die Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes gibt, ohne die Wirtschaftlichkeit des Anbaus zu verschlechtern. Allerdings sind die Möglichkeiten zur Reduktion je nach Kulturart und Art des Mittels sehr unterschiedlich. Eine pauschale Verringerung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes ist daher nicht sachgerecht und würde den Anbau gefährden.
Biodiversität kann nicht der alleinige Maßstab für die Bemessung des Pflanzenschutzes sein. Eine Ackerfläche ist kein Naturschutzareal, sondern eine Nutzfläche, die primär existentielle Bedürfnisse des Menschen befriedigen muss. Die Landwirtschaft muss gleichermaßen ein möglichst hohes Maß an Schutz der Umweltgüter Boden, Wasser, Luft und biologische Artenvielfalt wie auch hohe Produktivität gewährleisten.
Der „Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ der Bundesregierung muss sich an diesen Sachverhalten ausrichten. Angestrebt wird bis 2020 eine Verminderung des Risikos durch Pflanzenschutzmittel um 25 %. Dieses Ziel kann nur durch intensive interdisziplinäre Agrarforschung und einen konstruktiven Dialog aller beteiligten gesellschaftlichen Gruppen erreicht werden.
Können Niedersachsens Bürger ausreichend vor Beeinträchtigungen durch Höchstspannungsfreileitungen geschützt werden?
Die zunehmende Einspeisung von regenerativ erzeugter elektrischer Energie und der zunehmende europaweite Stromhandel und -transport bedürfen der Modernisierung und des Ausbaus des Höchstspannungsnetzes in Deutschland. Der Bundesgesetzgeber hat hierfür das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze verabschiedet und vier Pilotprojekte zur Erprobung für den Einsatz von Erdkabeln benannt. Drei der Pilotprojekte finden ganz oder in Teilen in Niedersachsen statt, sodass die Erprobung der Teilverkabelung eine besondere Bedeutung in Niedersachsen erlangt.
1. Hält die Landesregierung den Bau der drei in Niedersachsen geplanten Pilottrassen auf der 380-KV-Ebene für notwendig?
2. Welche Gestaltungsmöglichkeiten haben die Landesbehörden, um dem jeweiligen Netzbetreiber eine Teilverkabelungspflicht abzuverlangen?
3. Welche Kriterien können in den Genehmigungsverfahren der Bildung von technisch und wirtschaftlich sinnvollen Teilverkabelungen und somit gegebenenfalls auch einer Verkürzung der Trassenführung zugrunde gelegt werden?
Der Ausbau des Höchstspannungsnetzes in Deutschland ist zentraler Bestandteil der Strategie der Bundesrepublik Deutschland zum Ausbau der erneuerbaren Energien sowie des klimafreundlichen Umbaus und der Modernisierung der Stromerzeugungsstrukturen. Ohne diese Ausbaumaßnahmen lassen sich die in Norddeutschland geplanten Erzeugungsmengen im Bereich der erneuerbaren Energien nicht im ausreichenden Umfange in die Verbrauchsschwerpunkte Süd- und Westdeutschlands weiterleiten. Insbesondere die in der Deutschen Bucht im Bau befindlichen und in den nächsten Jahren geplanten großen Offshorewindparks lösen diesen dringlichen Netzausbaubedarf aus.
Durch die dena-Netzstudie 1 aus dem Jahr 2005 wurde der notwendige Neubaubedarf im Höchstspannungsnetz sowohl von der Netzwirtschaft als auch den Verbänden und Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien einvernehmlich festgestellt. Der Neubaubedarf umfasst eine
Gesamtlänge von ca. 850 km, wovon ca. 400 km auf Niedersachsen entfallen. Bereits im Mai 2006 hat die Umweltministerkonferenz des Bundes und der Länder im niedersächsischen Aerzen in einem einstimmigen Beschluss die Notwendigkeit dieses Netzausbaus bekräftigt.
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009, in dem als Artikel 1 auch das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) enthalten ist, hat der Bundesgesetzgeber die Notwendigkeit der durch die denaNetzstudie 1 identifizierten Ausbaumaßnahmen auch gesetzlich festgestellt.
In diesem Gesetz sind auch vier Pilotprojekte normiert worden, in denen bundesrechtlich erstmalig Planfeststellungsverfahren zur Zulassung von Teilverkabelungen eingeführt worden sind. In den Pilotprojekten werden Teilverkabelungen immer dann ermöglicht, wenn Wohnbereichsannäherungen von 200 m (Außenbereich) bzw. 400 m (In- nenbereich) unterschritten werden. Diese Abstandsregelungen für Teilverkabelungen sind vom Bundesgesetzgeber aufgrund der entsprechenden Regelungen des Erdkabelgesetzes und des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen aufgegriffen worden.
Immer dann, wenn in der konkreten örtlichen Lage die Möglichkeit besteht, einen technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt zu bilden, kann bei den genannten Siedlungsannäherungen eine Teilverkabelung durchgeführt werden. Aufgrund der hohen Kosten insbesondere für die Übergangsbauwerke von Freileitungs- und Teilverkabelungsabschnitten gehen die Übertragungsnetzbetreiber davon aus, dass ein Teilverkabelungsabschnitt eine Länge von 3 km nicht unterschreiten sollte.
Bei den natürlichen Gegebenheiten Niedersachsens ist damit zu rechnen, dass derartige Teilabschnitte in der Regel technisch möglich sein werden.
Bereits einzelne Wohnbereichsannäherungen - auch im Außenbereich - können die Teilverkabelungsmöglichkeit auslösen, soweit nicht natürliche Hemmnisse, wie z. B. schützenswerte Feuchtgebiete, dem entgegenstehen. Es gibt keine rechtliche Notwendigkeit, dass die Wohnbereichsannäherungen eine Länge von 3 km haben. Dies macht bereits die vom Bundesgesetzgeber vorgenommene Abstandsregelung für Außenbereichsannäherungen deutlich. Außenbereichsbebauungen sind in der Regel eher kleinere Nutzungen. Auch diese
Die Erprobung der Teilverkabelungstechnologie dient ausdrücklich den Interessen Niedersachsens. Das Land Niedersachsen ist im besonderen Maße vom Netzausbau betroffen. Um die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Netzausbaumaßnahmen zu erhöhen, bieten Teilverkabelungsmöglichkeiten in sensiblen Bereichen zusätzliche Möglichkeiten.
Zu 1: Die in Niedersachsen geplanten Pilottrassen gehören gemäß § 1 Abs. 1 des EnLAG zum vordringlichen Bedarf. Die Leitungstrassen dienen der Schließung von Netzlücken und werden insbesondere für die Übertragung der Leistung aus den geplanten Offshorewindparks benötigt.
Zu 2: In den Fällen, in denen durch die Freileitungstrassen Wohnbereichsannäherungen von 200 m bzw. 400 m unterschritten werden, steht dem Übertragungsnetzbetreiber in der Regel die teilweise Erdverkabelungsmöglichkeit als Alternative zur Verfügung. Die Landesregierung erwartet von den Übertragungsnetzbetreibern, dass sie diese Möglichkeiten bei ihrer Antragstellung nutzen und in diesen Fällen teilweise Erdverkabelungsabschnitte beantragen, da diese die Eingriffe in den Raum und das Wohnumfeld signifikant vermindern können. Es ist dem Vorhabensträger aus den vorgenannten Gründen ausdrücklich zuzumuten, in diesen Fällen von der eingriffsärmeren Ausbautechnik Gebrauch zu machen und die Schutzziele des Landes zu beachten. Dies ist bereits in den Antragsunterlagen für die Raumordnungsverfahren zu berücksichtigen. Eine technikunabhängige raumordnungsrechtliche Trassenprüfung ist aufgrund der sehr unterschiedlichen Auswirkungen von Freileitungstechniken und Erdverkabelungssystem auf die betroffenen Räume und Schutzziele nicht möglich.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Raumordnungsverfahren, sind die Erdkabelabschnitte in die Unterlagen für die Planfeststellungsverfahren einzuarbeiten und entsprechend zu beantragen. Wird von dieser Möglichkeit, die eingriffsärmste Trasse zu wählen, durch den Übertragungsnetzbetreiber kein Gebrauch gemacht, werden durch die Genehmigungsbehörde in den Planfeststellungsverfahren darstellende Alternativbetrachtungen in den Antragsunterlagen abverlangt, in denen die Eingriffswirkungen der beiden Ausbautechniken in den konkreten Fällen dargestellt und abgewogen
werden. Die Planfeststellungsbehörde weist bereits bei Antragstellung darauf hin, dass in diesen Bereichen nur die Technikvariante genehmigungsfähig sein wird, die zu geringeren Belastungen und Eingriffen führt. Es ist davon auszugehen, dass dies in der Regel die Teilverkabelungstechnik sein wird.
Sollte ein Übertragungsnetzbetreiber nicht bereit sein, in diesen Fällen eine Teilverkabelungslösung zu beantragen, kann die Planfeststellungsbehörde in diesen Fällen nur die Nichtgenehmigungsfähigkeit der Freileitungsvariante für diesen Teilabschnitt feststellen.
Die Landesregierung erwartet von den Netzbetreibern, dass auch in diesen Fällen die gesetzliche Verpflichtung zum Netzausbau erfüllt wird und die entsprechenden Teilverkabelungsanträge gestellt werden.
Zu 3: Die Genehmigungsbehörden treffen hierzu grundsätzlich keine Feststellungen. Es ist Aufgabe des Übertragungsnetzbetreibers, für derartige Teilverkabelungsabschnitte die auch wirtschaftlich sinnvollen Verkabelungslängen zu bestimmen und zu beantragen. Bei der Trassenplanung bieten die Teilverkabelungsmöglichkeiten natürlich auch die Option, in Einzelfällen zu deutlich kürzeren Trassenverläufen zu kommen. Teilverkabelungsabschnitte können in Siedlungsnähe geführt werden und bieten damit zusätzliche Trassenoptionen, z. B. könnten großräumige Umwege um Siedlungsgebiete vermieden werden. Derartige Überlegungen können auch von Dritten als Vorschlag von optimierten Trassenführungen in den Genehmigungsverfahren eingebracht werden.
des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 11 der Abg. Ina Korter und Christian Meyer (GRÜNE)
Der Brutbestand typischer Wiesenvogelarten bricht auf der Strohauser Plate und damit auf einer als EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesenen Domänenfläche des Landes Niedersachsen ein. Nach einem Bericht der Nordwest-Zeitung vom 10. Juni 2010 ist der Brutbestand der Uferschnepfe von rund 80 Paaren in den 90erJahren auf aktuell noch 17 Brutpaare geschrumpft. Der Brutbestand des Kiebitzes auf
den rund 200 ha Grünlandflächen der insgesamt 470 ha großen Plate ist im gleichen Zeitraum von ebenfalls rund 80 Paaren auf nunmehr 28 Brutpaare zurückgegangen. Als mögliche Ursachen des gegenüber im privaten Besitz befindlichen Schutzgebietsflächen der Wesermarsch - z. B. der Stollhammer Wisch - deutlich stärkeren Rückgangs dieser Arten werden von örtlichen Experten ein zu niedriger Wasserstand auf den Grünlandflächen und damit zu geringe Stocherfähigkeit des Bodens und mangelnde Kontrolle der Nutzungsauflagen gegenüber dem diese Flächen bewirtschaftenden Landwirt genannt.
Das Land Niedersachsen ist verpflichtet, gerade in ausgewiesen Schutzgebieten für einen „günstigen Erhaltungszustand“ der Vogelarten zu sorgen, deretwegen das Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen wurde. Darüber hinaus hat das Land gerade auf landeseigenen Flächen eine Vorbildfunktion für den Naturschutz.
1. Wie hoch war der durchschnittliche Reproduktionserfolg (flügge Jungvögel pro Brutpaar) des Kiebitz und der Uferschnepfe auf der Strohauser Plate in den letzten fünf Jahren im Vergleich zu anderen Wiesenvogelbrutgebieten des gleichen Naturraums, z. B. der Stollhammer Wisch?