Protokoll der Sitzung vom 19.08.2010

Das Bild einer funktionierenden grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der OK wird durch eingerichtete EUNetzwerke von Fachdienststellen, z. B. zur Vermögensabschöpfung und Korruptionsbekämpfung, oder die nach dem Sechsfachmord vom 15. August 2007 eingerichtete Task Force Deutschlands und Italiens (DITF) zur Bekämpfung italienischer Mafiaorganisationen in Deutschland ergänzt.

Die weitere institutionelle justizielle Vernetzung besteht vor allem in der Koordinierungs- und Clearingstelle Eurojust, dem umfassenden dezentralen Europäischen Justiziellen Netz und im Austausch von Verbindungsrichtern.

Die Regelungen zum Europäischen Haftbefehl haben zu einer drastischen Reduzierung von Aufwand und Dauer der Auslieferungsverfahren geführt. Mit der Entwicklung von EU-Standards, so z. B. beim Austausch von DNA und Fingerprints, wird der Verfolgungsdruck EU-weit erhöht.

Die Europäische Gemeinschaft hat zuletzt im Wesentlichen mit dem aktuellen Stockholmer Programm und dem damit verbundenen Aktionsplan auf die durch Aktivitäten internationaler OK ausgehende Bedrohung reagiert. Dieses beinhaltet u. a. die Entwicklung einer gemeinsamen Sicherheitskultur, eine Optimierung des Informationsaustausches und das Vorhalten einer angemessenen technischen Infrastruktur.

Angesichts der teilweise noch immer schleppenden nationalen Inkraftsetzung mancher Rechtsakte der EU hält die Landesregierung deren konsequente und zügige Umsetzung auf dem Gebiet des Strafrechts und der grenzüberschreitenden polizeilichen wie strafrechtlichen Zusammenarbeit durch alle 27 EU-Staaten und eine weitere Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden der EU-Staaten für erforderlich. Die ihr möglichen Schritte hat sie hierzu ergriffen.

Anlage 23

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 25 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Das neue Gaststättenrecht - Bürokratieaufbau statt Abbau?

Die Landesregierung plant derzeit ein neues Gaststättenrecht. Auf eine Erlaubnis zum Betreiben einer Gaststätte soll danach zukünftig verzichtet werden, nur noch in der Gewerbeordnung soll das Betreiben einer Gaststätte anzeigepflichtig sein. Die kommunalen Ordnungs- und Kontrollbehörden sollen zukünftig bei allgemeinen Pflichtverstößen der Betreiber gegen geltende Gesetze einschreiten können. Die Kommunen können nach dem geplanten Gesetz zukünftig also nicht mehr präventiv auf einzuhaltende Normen und bestehende Gesetzeslagen hinweisen und den Betreiber darauf aufmerksam machen, sondern sollen im laufenden Betrieb den Betreiber kontrollieren.

Die Kommunen halten die geplante Regelung für vollkommen verfehlt und warnen vor einem erheblichen Zuwachs an Bürokratie und Kontrollaufwand. Der Niedersächsische Städtetag schreibt dazu aktuell in seinen Nachrichten: „Im Ergebnis führte also die Gesetzesänderung zu einer erhöhten Ermittlungstätigkeit der Behörden, zu aufwändigeren Ordnungsverfügungen und damit auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Dies kann nicht Sinn und Zweck von Bürokratieabbau und Deregulierung sein!“

Neben einem deutlichen Anwachsen kommunaler Kontrolltätigkeit werden auch ein Abbau von Verbraucherschutzrechten und mehr Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz befürchtet, da die zukünftigen potenziellen Gaststättenbetreiber die einschlägigen Normen unter Umständen gar nicht kennen und erst durch laufende Kontrollen darauf hingewiesen werden müssen. Die vermeintliche Deregulierung könnte sich daher als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für kommunale Behörden gekoppelt mit einem Abbau von Verbraucherschutzrechten und einem allgemeinen Anstieg von Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten erweisen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es derzeit einen Mangel an Gaststätten in Niedersachsen, und wird das derzeit noch geltende Bundesgaststättenrecht als unzumutbares Marktzutrittshemmnis bewertet?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik der kommunalen Spitzenverbände an dem Gesetzesvorhaben, und wie entkräftet sie vor allen Dingen deren Befürchtungen, dass es zu deutlich mehr kommunalen Kontroll- und Aufsichtspflichten komme?

3. Soll im Zuge der Gaststättenneuordnungen ein Nichtraucherschutz nach bayerischem Vorbild eingeführt werden?

Am 15. Juli 2010 hat Herr Ministerpräsident David McAllister den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) an den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages übersandt und gebeten, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.

Das geltende Gaststättenrecht enthält für weite Teile des Gaststättengewerbes ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zahlreiche persönliche Voraussetzungen und zur Lage und Gestaltung der für die zur Betriebsausübung vorgesehenen Räumlichkeiten erfüllt werden.

Neben den Vorschriften des Gaststättengesetzes haben die Gastronomen Verpflichtungen nach anderen Vorschriften zu genügen. Hierzu zählen z. B. die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung, Pflichten nach dem Lebensmittelrecht, dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht, dem Jugendschutz. Die Konzeption des Gaststättengesetzes, Erlaubnispflicht mit Raum- und Personalanforderungen, gilt wie vorliegend oder ähnlich seit mindestens 1930. Das Hinzutreten von Spezialgesetzen mit Anforderungen auch an die Gastronomie wurde nicht zum Anlass genommen, hierauf bezogene Vorschriften des Gaststättenrechts zur Aufhebung von Doppelregelungen zu streichen. Dies gilt z. B. für die Raumanforderungen, die zum einen aus dem Gaststättenrecht abgeleitet werden, zu denen gleichzeitig aber auch Regelungen in der Niedersächsischen Bauordnung vorliegen. Dieser Umstand führt zu Doppelprüfungen, mindestens aber zu unverhältnismäßigem Abstimmungsaufwand. Es ist unverzichtbar, dass ein Gastronom z. B. wegen der Gaststättenerlaubnis und der Raumvoraussetzungen bei der Gaststättenbehörde vorstellig wird und in einem zweiten, davon losgelösten Verfahren wegen einer Baugenehmigung oder Nutzungsänderung bei der Baubehörde antragspflichtig ist. Dies führt zu zeitaufwändigen Verfahren mit nicht unerheblichem Kostenaufwand für die Gewerbetreibenden und ist immer wieder Anlass für Beschwerden aus der betroffenen Branche. Eine solche Regelungslage ist nicht zeitgemäß und nicht mehr zu rechtfertigen.

Da seit dem 1. Juli 2005 die Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz für die Betriebe entfallen ist, die auf den Ausschank alkoholischer Getränke verzichten und über einen Zeitraum von jetzt mehr als fünf Jahren aus dem Umstand, dass solche Betriebe gewerberechtlich nur noch anzeigepflich

tig sind, keine Missstände resultierten, ist jetzt vorgesehen, auf die Erlaubnispflicht im Gaststättenrecht grundsätzlich zu verzichten und lediglich die Gewerbetreibenden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit alkoholische Getränke ausschenken, grundsätzlich auf ihre persönliche Zuverlässigkeit hin zu überprüfen.

Durch das NGastG soll der Zeitpunkt für die Gewerbeanzeige mit zeitlich so großem Abstand vor der Aufnahme der Tätigkeit liegen, dass dadurch die im Gaststättengesetz vorgeschriebene Benachrichtigung der betroffenen Fachverwaltungen regelmäßig gewährleistet ist.

Mehraufwand entsteht durch die Neukonzeption des Gaststättenrechts und die Entkopplung der Rechtsmaterien nicht. Nach geltendem Recht laufen Baugenehmigungsverfahren und Gaststättenerlaubnisverfahren parallel. Zusätzlich werden aufwändige Abstimmungen zwischen den Verwaltungszweigen zwingend erforderlich. Da in der Gaststättenverwaltung zumeist auch Personal des allgemeinen Verwaltungsdienstes beschäftigt ist, müssen erforderliche Fachbeurteilungen z. B. zu Fragen des Lebensmittelrechts oder in bautechnischer oder immissionsschutzrechtlicher Sicht im Beteiligungswege eingeholt werden. Dabei kann es eintreten, dass zu den jeweiligen Fachmaterien nicht einmal Behördenidentität besteht.

Verbraucherschutz und Jugendschutz werden auch nicht ansatzweise angerührt.

Die Konzeption des Gaststättenrechts setzt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt um. Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit - dazu rechnet auch eine Erlaubnispflicht im Gewerberecht - sind danach nur zulässig, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt ist. Können diese Schutzinteressen mit geringeren Einschränkungen gewährleistet werden, ist eine Erlaubnispflicht unzulässig. Davon geht die Landesregierung im vorliegenden Fall aus.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Gaststättenrecht ist entsprechend dem Grundsatz der Gewerbefreiheit wettbewerbsorientiert gestaltet. Es dient nicht der Gewährleistung eines Bedürfnisses. Die Zahl der Gewerbebetriebe wird nicht gesteuert. Sie richtet sich nach Angebot

und Nachfrage. Auf dieser Grundlage sind in Niedersachsen rund 20 000 Betriebe tätig.

Da die durch das Gaststättengewerbe tangierten Interessen auch ohne ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt gewährleistet werden können und - wie eingangs ausgeführt - eine relevante Gruppe von Gaststättenbetrieben seit mehr als fünf Jahren ohne Erlaubnis gegründet und betrieben werden darf, ist auch vor dem Hintergrund der Dienstleistungsrichtlinie in der Erlaubnispflicht ein nicht zu rechtfertigendes Marktzugangshemmnis zu erkennen.

Zu 2: Die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen sind im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zum Gesetzentwurf eingebunden gewesen. Nach ihrer schriftlichen Stellungnahme wurde der Gesetzentwurf insbesondere im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken der drei Spitzenverbände mit deren Vertretern in einem Fachgespräch erörtert. Die Kritik der Spitzenverbände ist in den Gesetzesmaterialien dargestellt und behandelt. Die Landesregierung hält die Befürchtungen jedoch für ungerechtfertigt und erwartet insbesondere die Reduzierung von Aufwand und keinesfalls steigenden Verwaltungsaufwand.

Zu 3: Nein, der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens wird durch das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz gewährleistet, ohne Raucherinnen und Raucher zu diskriminieren. Dieser Interessensausgleich im Rahmen des Möglichen - ohne die Ziele des Gesundheitsschutzes aus den Augen zu verlieren - war und bleibt ein wesentliches Anliegen der Landesregierung.

Anlage 24

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 des Abg. Heinrich Aller (SPD)

Hunderte stecken auf dem Brocken fest - Betriebsstörungen auf der Strecke Brocken– Schierke–Drei Annen Hohne durch Waldbrand

Erst am 29. Juli 2010 berichtet die Hannoversche Allgemeine Zeitung über Betriebsstörungen durch Brände neben der Brockenbahn. Tatsächlich saßen am 20. Juli vom frühen Nachmittag an mehrere Hundert Touristen auf dem Brocken fest. Darunter waren viele Kinder, ältere und behinderte Menschen.

Während die Zeitungsberichterstattung am 29. Juli sich auf die Frage nach der „Entfachung“ der Feuer konzentrierte, kritisierten die

betroffenen Ausflügler und Touristen vor Ort am 20. Juli insbesondere die mangelhafte Koordination und Organisation.

Der Zugverkehr war lange auf unbestimmte Zeit unterbrochen, der individuelle Abstieg untersagt. Mit fortschreitender Zeit wuchs unter den Brockenbesuchern, von denen viele noch weite Heimreisen vor sich hatten, die Verunsicherung.

Amtspersonen bzw. Koordinatoren, die die Lage auf dem Brocken akzeptabel hätten regeln können, kamen nicht vor Ort. Folgerichtig entwickelte sich am Fahrkartenschalter der HSB ein - wie es ein Tourist beschrieb - „chaotischer Zustand“. Auf die Frage, ob gegebenenfalls für Kinder, alte Menschen und Behinderte vorsorglich ein Abtransport mit Bussen vorgesehen sei, konnte keine Antwort gegeben werden. Auf telefonische Rückfrage unter den Notrufen 110 und 112 verfestigte sich der Eindruck, dass weder die HSB noch die beteiligten Dienststellen von Stadt, Feuerwehr und Polizei Ausmaß und Handlungsbedarfe als Folge der „Betriebsstörung“ erkannt hatten und über lange Zeit nicht angemessen gehandelt haben.

Unter den Besuchern des Brockens am 20. Juli wurde erhebliche Kritik an dem „Krisenmanagement“ im Zusammenhang mit dem Waldbrand laut. Da laut Zeitungsberichten innerhalb von nur zehn Tagen fünf Brände an der Brockenbahnstrecke zu verzeichnen waren, ist dringend eine Reihe von Fragen zu klären, um anhaltende negative Auswirkungen auf den Harztourismus zu vermeiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung Ursachen und Folgen der sogenannten Betriebsstörungen durch Waldbrände an der Brockenbahn der HSB?

2. Welche Maßnahmen (Notfallpläne) waren zwischen Kommunen, Polizei, Feuerwehr, HSB, Tourismusverband und Gastronomie vor den jetzt aufgetretenen Betriebsstörungen verabredet bzw. sind jetzt geplant?

3. Wie wird die Landesregierung sicherstellen, dass die Vorkommnisse an der Brockenbahn sich nicht dauerhaft nachteilig auf das Image der Harzregion auswirken?

Zu 1 bis 3: Die in der Kleinen Anfrage beschriebenen Vorkommnisse liegen in Gänze in der Verantwortung des Landes Sachsen-Anhalt und seiner entsprechenden Stellen, da die Brockenbahn auf sachsen-anhaltinischem Gebiet liegt. Aus diesem Grund hat die Niedersächsische Landesregierung keinerlei Befugnisse und kann sich demzufolge nicht zu den Ursachen und Folgen der Betriebsstörungen der Brockenbahn oder Auswirkungen auf den Brockentourismus äußern.

Anlage 25

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 27 der Abg. Silva Seeler (SPD)

Gehaltsabstufung von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Schulen

Laut Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für Lehrerinnen und Lehrer können pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Stufen 5, 6 und 9 der Besoldungsordnung zugeteilt werden. Für die Neueinstellung einer sozialpädagogischen Fachkraft gilt die Stufe 9, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fachkraft im Vorwege mindestens drei Jahre beruflich in der Kinderbetreuung bzw. Kindererziehung beschäftigt war.