Protokoll der Sitzung vom 19.08.2010

Zu 3: Da die Landesregierung seit mehreren Jahren plant, die neue Justizvollzugsanstalt als ÖPP Projekt zu bauen - natürlich nur dann, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist -, liegen zu dieser Frage keine konkreten Kostenberechnungen vor. Es können allerdings als Kostenbereiche einer „Rückabwicklung“ Schadensersatzansprüche der Bieter und die Abwicklung der Grundstücksdispositionen identifiziert werden.

Anlage 28

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 30 des Abg. Grant Hendrik Tonne (SPD)

Arbeitsmarktreformen und kein Ende - Wie geht es mit Argen und Optionskommunen weiter?

Trotz zahlreicher gemeinsamer Appelle im Niedersächsischen Landtag zur Zukunft der Argen und deren grundgesetzlicher Absicherung hat sich insbesondere die CDU auf Bundesebene lange einem Kompromiss zur Zukunft der Argen verweigert. In dem nunmehr aktuellen Beschluss ist u. a. auch die Rede von der Ausweitung der Optionskommunen, aber niemand weiß, wie und unter welchen Voraussetzungen diese geplant ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele neue Optionskommunen können maximal in Niedersachsen eingerichtet werden, und wie ist die aktuelle Bewerbersituation (bitte namentlich auflisten und auch kenntlich ma

chen, ob Landkreise/Kommunen ihr Interesse zurückgezogen haben)?

2. Nach welchen genauen Kriterien wird die Landesregierung Bewerbern und Interessenten die Möglichkeit geben, eine Optionskommune zu werden? Stimmt es, dass Landkreise mit aktuell getrennter Trägerschaft bevorzugt werden?

3. Jüngst hat der Landkreis Schaumburg sein Interesse an der Umwandlung der bisherigen Arge in eine Optionskommune bekräftigt. Wie steht die Landesregierung zu diesem Wunsch?

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in seiner bisherigen Fassung sieht zur Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Regelfall die Bildung von Arbeitsgemeinschaften aus örtlichen Agenturen für Arbeit sowie den jeweiligen Kommunen vor. Darin hat das Bundesverfassungsgericht eine unzulässige Form der Mischverwaltung gesehen (Urteil vom 20. Dezember 2007, BVerfGE 119, 331) und dem Bundesgesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2010 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.

Das Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des SGB II ist mit der Zustimmung des Bundesrates vom 9. Juli 2010 abgeschlossen. Beschlossen wurden u. a. ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91 e), das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie eine Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Eignungs- feststellungsverordnung - KtEfV). Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde am 10. August im Bundesgesetzblatt (S. 1112 ff.) veröffentlicht. Die KtEfV ist noch nicht veröffentlicht.

Die Leistungen im SGB II werden weiterhin aus einer Hand gewährt. Mit der Änderung des Grundgesetzes in Artikel 91 e kann die bisherige Mischverwaltung der Arbeitsgemeinschaften in „Gemeinsamen Einrichtungen“ nach § 44 b SGB II fortgesetzt werden.

Die bisherigen 69 zugelassenen kommunalen Träger können ihre Arbeit unbefristet fortsetzen. Gemäß § 6 a SGB II wird ihre Zulassung unbefristet verlängert, wenn sie sich gegenüber den obersten Landesbehörden verpflichten, Zielvereinbarungen über die Leistungen nach dem SGB II abzuschließen und die gesetzlich festgelegten Daten zu erheben.

Außerdem wird eine begrenzte Zahl (41) weiterer kommunaler Träger zugelassen. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden. Die Antragstellung muss bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 erfolgen.

Gemäß § 48 SGB II führen die zuständigen Landesbehörden die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger.

Damit konnten die Kernforderungen der Länder, die Niedersachsen seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts maßgeblich, insbesondere in Entschließungen des Niedersächsischen Landtages formuliert und vertreten hat, weitgehend durchgesetzt werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach § 6 a Abs. 2 SGB II darf die Anzahl der zugelassenen kommunalen Träger ein Viertel der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger nach dem SGB II nicht übersteigen. Dies ergibt zum Stichtag gerundet 110 potenzielle kommunale Träger. Abzüglich der bereits zugelassenen 69 kommunalen Träger können zum 1. Januar 2012 im Bundesgebiet bis zu 41 weitere kommunale Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden. Die KtEfV sieht vor, dass die Länder diese 41 Zulassungen einvernehmlich verteilen. Auf Niedersachsen werden voraussichtlich drei zusätzliche Optionskommunen entfallen.

Qualifizierte Bewerbungen im Sinne der KtEfV liegen der Landesregierung noch nicht vor. Es gibt einige mündliche und schriftliche Interessenbekundungen.

Zu 2: Das Auswahlverfahren für die kommunalen Träger, die eine Neuzulassung zur alleinigen Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende anstreben, ist in der KtEfV geregelt.

Kommunale Träger können nur dann zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen werden, wenn sie geeignet sind und sich zur Einhaltung der Vorgaben nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 SGB II verpflichten.

Die kommunalen Träger müssen ihre Eignung durch Einreichung von Konzepten belegen. Die Konzepte sind maßgeblich für die Feststellung und Bewertung der Eignung zur alleinigen Wahrnehmung von allen Aufgaben des SGB II. Die Konzep

te müssen Angaben über die infrastrukturellen Voraussetzungen, die Personalqualifizierung, die Aktenführung und Rechnungslegung, bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten enthalten.

Die kommunalen Träger müssen ihre Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 SGB II nachweisen. Dazu müssen sie Angaben zu ihren arbeitsmarktpolitischen Engagement, zur Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen, zur Verknüpfung kommunaler Leistungen mit den Leistungen der Agentur für Arbeit, zu grundsätzlichen Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Erbringung arbeitsmarktpolitischer Leistungen sowie zur Verwendung des Eingliederungsbudgets und zum Aufbau einer Arbeitsvermittlung machen.

Die Länder führen anhand der in der KtEfV aufgestellten Kriterien eine Eignungsprüfung durch und bringen die antragstellenden kommunalen Träger nach der jeweiligen Eignung in eine Reihenfolge. Die kommunalen Träger werden dann nach § 6 a Abs. 2 SGB II durch Rechtsverordnung des BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen.

Eine Bevorzugung von Landkreisen mit aktuell getrennter Trägerschaft sieht die KtEfV nicht vor.

Zu 3: Die Landesregierung begrüßt das Interesse kommunaler Träger der Grundsicherung, sich um eine neue Option zu bewerben, so auch die Interessenbekundung des Landkreises Schaumburg.

Anlage 29

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 31 des Abg. Stefan Klein (SPD)

Kommunale Satzungen zur Verpflichtung von Dichtheitsprüfungen an Abwasserrohren auf Privatgrundstücken?

Die durch die DIN 1986-30 in Verbindung mit § 18 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Anforderung, dass die Dichtheit von Entwässerungsanlagen bis zum Jahr 2015 nachgewiesen werden muss, wirft in vielen Kommunen die Frage auf, ob sie Satzungen zu dieser Thematik zu erlassen haben.

Ergänzend und Bezug nehmend auf meine Anfrage vom Mai 2009, frage ich die Landesregierung:

1. Besteht nach Einschätzung der Landesregierung eine Pflicht der Kommunen, die Dichtheitsprüfungen per Satzung zu regeln, oder sind die Kommunen in ihrer Entscheidung frei, ob sie hier satzungsrechtlich tätig werden?

2. Der Schutz des Grundwassers und des Bodens vor Verunreinigungen ist durch das Bodenschutzgesetz beschrieben. Wie sind konkret die Zuständigkeiten in Niedersachsen für eine Überprüfung solcher Verunreinigungen geregelt?

3. Inwieweit steht den Kommunen die Ausgestaltung entsprechender Satzungen frei, oder sind die Kommunen z. B. verpflichtet, auf privaten Grundstücken immer die Grundstückseigentümerin/den Grundstückseigentümer heranzuziehen?

Nach dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) am 1. März 2010 ergibt sich aus § 60 Abs. 1 die Pflicht, Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen (u. a. Kanalisationen) nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

Dazu zählt bei Abwasserleitungen und -kanälen auch deren Dichtheit, die bei Neubau nachgewiesen werden muss. Die DIN 1986 Teil 30 (Entwäs- serungsanlagen für Gebäude und Grundstücke - Instandhaltung) hat diese allgemeinen Forderungen aufgenommen, trifft jedoch keine Aussage über die Zuständigkeit für die Prüfung von Abwasserleitungen. Die niedersächsischen Betreiber von privaten Abwasseranschlussleitungen sind gesetzlich nicht verpflichtet, Dichtheitsprüfungen an ihren Leitungen vornehmen zu lassen. Ausschließlich die Kanalisationen sind Ziel der Selbstüberwachungsregelung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Dafür sind die Städte und Gemeinden zuständig; als Betreiber ihrer Abwasseranlagen haben sie deren Zustand und Betrieb zu überwachen.

Eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer zur Überprüfung ihrer Abwassersysteme auf Dichtheit ist in Niedersachsen dann gegeben, wenn die gemeindliche Abwassersatzung dies vorsieht. Die niedersächsischen Kommunen haben im Rahmen der Satzungsautonomie die Möglichkeit, eine Verpflichtung der privaten Grundstückseigentümer zur Dichtheitsüberprüfung ihrer Hausanschlüsse über die kommunale Abwassersatzung zu regeln.

Eventuell auftretende bzw. vorhandene Undichtheiten an Abwasserrohren auf privaten Grundstücken führen je nach örtlichen Verhältnissen (Grundwasserspiegel, Geologie) nicht zwingend zu Boden- oder Grundwasserverunreinigungen.

Im Übrigen verweise ich auf die Antwort des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Fra

ge 38 des Mai-Plenums 2009 (Niedersächsischer Landtag, 16. Wahlperiode, 38. Plenarsitzung am 14. Mai 2009, Stenografischer Bericht, Anlage 37).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 3: Die gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 NWG im eigenen Wirkungskreis bestehenden Aufgaben, die aus der Abwasserbeseitigungspflicht resultieren, erledigen die Gemeinden in Ausübung der kommunalen Selbstverwaltung. Diese besteht darin, dass die Kommunen die Aufgaben in eigener Verantwortung regeln können. Die Regelungen erfolgen durch jede allgemein zulässige Art der Aufgabenerledigung einschließlich der Rechtsetzung durch Satzungen (sogenannte Satzungshoheit). Es besteht keine Pflicht der Kommune, Dichtheitsprüfungen mittels einer Satzung vorzuschreiben. Entschließt sich eine Gemeinde dazu, ist sie in der Ausgestaltung frei und wird nur durch die Gesetzesbindung eingeschränkt.

Zu 2: In Niedersachsen sind die Zuständigkeiten für den bodenschutz- und wasserrechtlichen Vollzug in Gesetzen (Niedersächsisches Boden- schutzgesetz, Niedersächsisches Wassergesetz), Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Abfall, Zuständigkeitsverordnung Wasser) und in Erlassen geregelt.

Anlage 30

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 32 der Abg. Helge Limburg und Miriam Staudte (GRÜNE)

Veranschlagung von Haushaltsmitteln für den Wohnungs- und Städtebau