Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH- Richtlinie) fordert in Anhang II den Gebietsschutz für diese Art. Dies ist mit Einrichtung des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer erfolgt. Ge
mäß Anhang 5 der Fassung von 2010 ist der Seehund dort eine wertbestimmende Art. Der Erhaltungszustand ist als günstig einzuschätzen.
Über die 1992 in Kraft getretene Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee wurden spezielle Robbenschutzgebiete ausgewiesen, für die zeitliche Regelungen zum Befahren mit Wasserfahrzeugen sowie Geschwindigkeitsregelungen bestehen. Eine Novellierung dieser Befahrensregelung befindet sich derzeit in Abstimmung zwischen den Bundesländern und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die bestehenden Schutzgebiete bedürfen jedoch einer Anpassung, da sie sich an den Grenzen des Nationalparks von 1986 orientieren und das damalige Verbreitungsbild der Seehunde zur Grundlage hatten.
Der Wattenmeerplan 2010 nennt als Ziel für den Seehund u. a. „einen überlebensfähigen Bestand und eine natürliche Geburtenrate“. Trilateral wird von den Experten der Bestand der Seehunde im Wattenmeer derzeit als überlebensfähig eingestuft und die Geburtenrate als zufriedenstellend.
Zu 1: Der Schutz des Seehundes wird mit der Gesamtheit der bestehenden Regelungen zum Schutz der Tiere und ihres Lebensraumes derzeit als ausreichend erachtet. Die Erhaltungssituation ist günstig.
Zusätzlich wurden speziell für die Seehunde in der Küstenzone insgesamt acht einzelne Robbenschutzgebiete (Sperrung 1. Mai bis 1. Oktober jeden Jahres) und sieben Robben- und Vogelschutzgebiete (Sperrung 1. April bis 1. Oktober jeden Jahres) ausgewiesen.
Damit steht für den Erhalt der Seehundpopulation im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer ein nach Art und Zusammensetzung sowie in Größe und räumlicher Verteilung ausreichendes Schutzgebiet zur Verfügung.
Mit einer Novellierung der Befahrensreglung wird auch eine Überprüfung der Schutzgebiete für Robben ins Auge gefasst.
- Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: zuständig für das Monitoring und die wissenschaftliche Erforschung des Seehundes,
- Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer: zuständig für die Aufgaben der Naturschutzbehörde im Gebiet des Nationalparks und zuständig für den Seehund als wertbestimmende Art im Nationalpark gemäß Anhang 5 der FFHRichtlinie (Fassung von 2010),
- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: zuständig für die Regelung des Schiffsverkehrs und damit die Einrichtung von Schutzgebieten auf See (Befahrensverordnung),
- Regionalabkommen zur Bonner Konvention (CMS = Convention on the Conservation of Mi- gratory Species of Wild Animals) , das Abkommen zum Schutz der Seehunde im Wattenmeer. Seine Ausführung findet es als trilateral vereinbarter Seehundmanagementplan.
- Seehundstation Nationalparkhaus Norddeich als anerkannte Betreuungsstation für junge Meeressäuger,
- Wattenjagdaufseher: entlang der gesamten niedersächsischen Küste einschließlich der Inseln arbeiten ehrenamtliche Wattenjagdaufseher, die sich vor allem um verwaiste und hilflose Meeressäuger kümmern,
- ehrenamtliche Mitarbeiter der Seehundstation sowie ehrenamtliche Jäger wirken an den Zählflügen des Seehundmonitorings mit, finanziert mit Mitteln der Jagdabgabe, vervollständigen dieses funktionierende Überwachungs- und Schutzregime,
- Trilaterale Seehund-Expertengruppe (TSEG), die sich mit der wissenschaftlichen Bewertung der Entwicklung des Seehundbestandes und allen damit verbundenen Fragen beschäftigt.
Auf trilateraler Ebene ist der wissenschaftliche Austausch über das Gemeinsame Wattenmeersekretatriat und die TSEG zum Schutz der Seehunde organisiert. Dies wird als ausreichend erachtet.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 10 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)
Gegenwärtig diskutieren Bundesregierung, Bundestag und auch einzelne Landesminister über die Zukunft der Wehrpflicht. Sukzessive scheint sich die Einsicht Bahn zu brechen, dass die allgemeine Wehrpflicht nicht mehr den Anforderungen an eine moderne globale Sicherheitspolitik entspricht und die gegenwärtig selektive Einberufungspraxis verfassungsrechtlich fragwürdig ist.
Internationale hochkomplexe Konfliktlagen fordern vielmehr eine hoch spezialisierte und fachlich gut ausgebildete Berufsarmee. Was aber wird dann aus dem sozial so segensreichen Zivildienst, fragen sich viele besorgte Beobachter. Verschiedene Politiker fordern als Ersatz für den Wehr- und Zivildienst daher ein allgemeines soziales Pflichtjahr oder wahlweise auch einen allgemeinen „Heimatschutzdienst“ wie der hiesige Innenminister. Übersehen wird dabei offenkundig die allgemeine Rechtslage und die von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten völkerrechtlichen Verträge. So verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention allgemeine Zwangsdienste, genauso wie das Grundgesetz, außerhalb der allgemeinen Wehrpflicht bzw. dessen Ersatzdiensten. Zudem werden die extrem hohen Kosten für ein allgemeines Pflichtjahr mit 10 bis 12 Milliarden Euro als Gegenargument angeführt. Schließlich und endlich verwundert es die Öffentlichkeit doch etwas, dass in vielen Bundesländern die verkürzte Gymnasialzeit mit dem Argument eingeführt wurde, dass deutsche Schülerinnen und Schüler zu spät in das Berufsleben starten würden und damit negative volkswirtschaftliche Effekte verbunden wären. Allgemeine soziale Pflichtjahre würden daher das Bruttoinlandsprodukt senken, die sozialen Sicherungssysteme negativ beeinflussen und den Fachkräftemangel verstärken.
1. Welche konkreten politischen Initiativen will sie ergreifen, wenn die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt oder abgeschafft wird, um ein wie auch immer geartetes soziales Pflichtjahr einzuführen?
3. Wie viele Bewerberinnen und Bewerber auf ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr blieben in den letzten drei Jahren ohne Stelle?
Die Reform der allgemeinen Wehrpflicht und die daraus resultierenden Folgen für den Zivildienst stellen Politik, Gesellschaft und die Träger von Zivil- und Freiwilligendiensten vor neue Herausforderungen.
Der Bundesminister der Verteidigung hat sich für ein Strukturmodell der Bundeswehr ausgesprochen, das neben einer Absenkung der Sollstärke der Streitkräfte eine Aussetzung der Wehrpflicht vorsieht.
Im Rahmen der öffentlichen Debatte um die zukünftige Struktur und Wehrform hat sich der niedersächsische Innenminister für eine Beibehaltung der Wehrpflicht und für deren Weiterentwicklung zu einer Heimatschutzpflicht ausgesprochen.
Eine Heimatschutzpflicht ist im Sinne der drei Optionen, die Artikel 12 a Abs. 1 des Grundgesetzes eröffnet, verfassungsrechtlich zulässig. Darüber hinaus gestattet die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht nur Dienstpflichten „militärischen Charakters“, sondern davon unabhängig auch Dienstpflichten zur Abwehr „von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft“ bedrohen (Artikel 4 Abs. 3 EMRK). Damit ist die Heimatschutzpflicht auch streng von einer immer wieder als Alternative zur Wehrpflicht diskutierten allgemeinen Dienstpflicht (soziales Pflichtjahr) zu unterscheiden.
Zu 1: Bundesregierung und Bundestag haben bislang keine abschließenden Entscheidungen zur Aussetzung der Wehrpflicht getroffen. Der Landesregierung sind darüber hinaus keine Überlegungen für ein soziales Pflichtjahr bekannt.
Zu 3: Bundesweit kommen auf einen Platz im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) knapp drei Bewerbungen, im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) sind es rund vier.5
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Interessierten häufig bei zwei oder mehr Einsatzstellen bzw. Trägern bewerben. Auch nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber letztendlich am FSJ
5 Ergebnisse der Evaluation des FSJ und FÖJ, Abschlussbericht des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik e.V., November 2005, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Jahr 2005 haben bundesweit fast 32 000 Jugendliche einen Freiwilligendienst absolviert. Vorsichtige Schätzungen lassen auf ein gegenwärtiges Potenzial von rund 34 000 Freiwilligen bundesweit im FSJ und 4 000 im FÖJ schließen.1
Die Landesregierung geht davon aus, dass sich das Verhältnis Bewerbungen zu Plätzen in Niedersachsen ähnlich darstellt wie bundesweit.
In Niedersachsen waren in den Jahren 2007 und 2008 jeweils 1 500 Einsatzstellen im FSJ besetzt, in 2009 rund 2 000 Einsatzstellen (vgl. auch Ant- wort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Riese und Försterling (FDP) zum Thema „FSJ-Zukunftsperspektive für soziales Engagement und soziale Berufe?“, LT-Drs. 16/2291).
Im FÖJ standen in Niedersachsen im Jahrgang 2008/2009 200 Plätze zur Verfügung, 890 Bewerberinnen und Bewerber mussten abgelehnt werden. Im Jahr 2009/10 konnten bei 201 zur Verfügung stehenden Plätzen 792 Bewerberinnen und Bewerber nicht berücksichtigt werden. Trotz der nicht unerheblichen Erhöhung der Platzzahl auf 230 für das FÖJ 2010/11 erhielten nach derzeitigem Stand 777 Bewerberinnen und Bewerber eine Absage.
Wie viele Schülerinnen und Schüler des Doppelabiturjahrgangs sind am Ende des Schuljahres 2009/2010 vorzeitig von der Schule abgegangen oder haben das erste Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe wiederholt?