1. Welche Kenntnis besitzt die Landesregierung über Fälle, in denen Zelte und Traglufthallen in Niedersachsen unbefristet aufgestellt werden
und aufgrund ihrer Nutzung (beispielsweise für Produktionszwecke und als Aufenthaltsräume) beheizt werden müssen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass offenbar Firmen die Möglichkeit nutzen, über die dauerhafte Nutzung von Zeltbauten die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung zu umgehen, bzw. wie hat sie in der Vergangenheit zu solchen Fällen gegenüber Bauordnungs- und anderen Behörden bereits Stellung genommen?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den oben geschilderten Zustand zu beenden bzw. die konsequente Umsetzung von Energiesparzielen auch bei gewerblich genutzten Gebäuden zu erreichen?
Die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien- Wärmegesetz - EEWärmeG) wurden vom Bund als Gesetzes- und Verordnungsgeber zur Einsparung von Energie in Gebäuden erlassen.
Traglufthallen und Zelte sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 EnEV vom Anwendungsbereich der EnEV ausgenommen mit Ausnahme von § 12 „Energetische Inspektion von Klimaanlagen“ und § 13 „Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugungssystemen“. Gleichermaßen nimmt das EEWärmeG in § 4 Nr. 5 Traglufthallen und Zelte vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Insbesondere dürfen Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht bedroht werden. Deshalb stellt das Bauordnungsrecht u. a. Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich Standsicherheit, Brandschutz, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz.
Nach Arbeitschutzrecht ist die Beschäftigung in Traglufthallen und Zelten grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes umsetzt.
Die einschlägigen Arbeitschutznormen wie das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung sind auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgerichtet. Dies sind die Kriterien für die umzusetzenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Zu 1: Die Gewerbeaufsichtsverwaltung führt keine Statistik über die Nutzung von Zelten und Traglufthallen. Die Landesregierung hat lediglich von einem Fall Kenntnis erhalten. Die Anfrage eines Landkreises bezog sich auf den ordnungsrechtlichen Begriff des Zeltes und wurde im Sinne der Vorbemerkungen beantwortet.
Zu 2 und 3: Der Landesregierung ist bislang nur ein Fall bekannt geworden (siehe Antwort zu 1.). Sie wird die weitere Entwicklung beobachten und gegebenenfalls gegenüber dem Bund thematisieren.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 25 der Abg. Ursula Helmhold und Elke Twesten (GRÜNE)
Freiberufliche Hebammen beklagen, dass bei ihnen in den vergangenen Jahren die Schere zwischen Einnahmen und Ausgaben weit auseinandergegangen ist und sie in der Folge ihre traditionelle Aufgabe, die Geburtshilfe, nicht mehr erfüllen können. Zuletzt sind die Haftpflichtprämien um 50 % auf rund 3 700 Euro gestiegen. Nachdem die Vergütungsverhandlungen zwischen dem Hebammenverband (HV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-S) gescheitert waren, traf sich am 5. Juli 2010 die Schiedsstelle. Die Hebammen forderten während der Gespräche im Durchschnitt 30 % höhere Gebühren für ihre Leistungen, um die in den vergangenen Jahren massiv gestiegenen Ausgaben auszugleichen. Das Ergebnis der Schiedsstelle blieb laut HV weiter hinter den Forderungen der Hebammen zurück: Das Angebot einer durchschnittlichen Gebührenerhöhung um 1,54 %, das aber schon im Januar 2010 gemacht worden war, sei erneuert worden. Im Vergleich zu den Gebühren von 2008 würden nun ab dem 1. Juli 2010 Hausgeburten und Geburten im Geburtshaus mit je 100 Euro mehr bedacht werden, die Beleggeburt mit 13 Euro. 2008 zahlten die Hebammen für ihr Angebot Geburtshilfe jährlich 1 700 Euro Haftpflicht. Konkret bedeutet das für Hausgeburtshebammen, dass sie 2008 mindestens 4,5 Geburten durchführen mussten, um ihre Jahresprämie zu bezahlen, vom Juli 2010 an sind es mindestens 7 Geburten. Die Geburtshaushebamme brauchte 2008 allein für ihre Haftpflichtprämie 4,7 Geburten, jetzt 8 Geburten. Bei der Beleghebamme waren es 7,6 Geburten und sind es jetzt 15,6
Geburten. Tatsächlich sind weitere Geburten nötig, da es sich bei den obigen Angaben jeweils um den Umsatz der Hebamme handelt und nicht um ihr Nettoeinkommen. Der Verdienstausfall, den die Schiedsstelle im Juli manifestiert hat, lässt sich nicht ohne Weiteres durch eine Erhöhung der vorgenommen Geburtenzahlen ausgleichen: Zum einen ist die Nachfrage auf dem Land begrenzt, und zum anderen ist laut Hebammen nur eine begrenzte Anzahl von Geburten im Monat ohne Risiko durchzuführen. Der Hebammenverband Niedersachsen berichtet, dass Belegkliniken weder Belegärzte noch Beleghebammen für freie Stellen finden. Die Belegklinik in Löningen wird zum Ende des Jahres aufgrund von Personalmangel schließen müssen. In diesen Wochen geben langjährig freiberuflich tätige Hebammen wie eine Hebamme aus dem Raum Göttingen ihre Arbeit auf, weil sie mit dem niedrigen Verdienst ihre Familie nicht ernähren und sich ein „Berufshobby“ nicht leisten können. Der HV Niedersachsen befürchtet, dass in der Konsequenz Schwangere in ländlichen Regionen weite Wege bis zu 40 km und mehr auf sich nehmen müssen. Um die Kosten für die teure Versicherung zu sparen, bietet die Mehrheit der Hebammen in Deutschland schon heute ihr Kerngeschäft nicht mehr an: Nur jede vierte der 700 freiberuflichen Hebammen betreibt noch Geburtshilfe.
Im Bundeshebammengesetz (HebG) unter § 4 Abs. 1 ist eine Hinzuziehungspflicht von Hebammen bzw. Entbindungshelfern bei der Entbindung gesetzlich geregelt. Keine Geburt darf ohne eine Hebamme oder einen Entbindungshelfer vorgenommen werden. Damit haben Frauen ein Recht darauf, dass die Geburt ihrer Kinder von einer Hebamme oder einem Entbindungshelfer begleitet wird. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch heißt es im § 134 a Abs. 1 zudem: „Die Vertragspartner haben den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität (…) sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen.“
1. Wie bewertet die Landesregierung im Zusammenhang mit § 134 a Abs. 1 SGB V Anfahrtswege von über 40 km, die Schwangere in Niedersachsen laut HV Niedersachsen auf sich nehmen müssen, um ihr Kind zu entbinden?
2. Sind nach Einschätzung der Landesregierung bei der aktuellen Vergütungsvereinbarung die gesetzlich zugesicherten „berechtigten wirtschaftlichen Interessen“ der Hebammen ausreichend berücksichtigt worden, wenn künftig freiberufliche Hebammen nach dem Schiedsstellenspruch vom Juli jährlich mindestens doppelt so viele Geburten durchführen müssen wie noch 2008, um allein ihre Haftpflichtprämie zu bezahlen, und welche Konsequenzen für Niedersachsen resultieren aus den Verdienstausfällen bezüglich der Wahlfreiheit der Frauen beim Geburtsort bzw. ihrem Recht auf Beglei
3. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die gesetzliche Hinzuziehungspflicht von Hebammen/Entbindungshelfern bei der Entbindung in Niedersachsen in für die betroffenen Frauen zumutbaren Entfernungen eingehalten wird?
Die Leistungen von Hebammen und Entbindungspflegern vor, während und nach der Geburt genießen im System der flächendeckenden Betreuung und Beratung werdender Mütter und Väter einen ausnehmend hohen Stellenwert. Dieses System zu sichern, liegt im besonderen Interesse der Landesregierung. Gleichwohl unterliegen die Bedingungen der Berufsausübung für Hebammen und Entbindungspfleger einem steten Wandel. Dieser wird u. a. sowohl durch den medizinischen Fortschritt als auch durch strukturelle Änderungen in der Leistungserbringung geprägt. Beispielhaft für solche strukturellen Veränderungen ist die Umstellung der Vergütungsregelung für freiberufliche und angestellte Hebammen und Entbindungspfleger.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde die Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe auf eine neue rechtliche Grundlage (§ 134 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) gestellt. So wurde die bis 2007 geltende Hebammengebührenverordnung durch eine Vertragslösung ersetzt. Hiernach schließt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den maßgeblichen Berufsverbänden der Hebammen und den Verbänden der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen sowie die Höhe der Vergütung und die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung mit den Krankenkassen. Bei den Verhandlungen haben die Vertragspartner den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität, den Grundsatz der Beitragsstabilität sowie die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der freiberuflich tätigen Hebammen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Schiedsstelle anzurufen.
Für die Krankenkassen sind die vom GKV-Spitzenverband geschlossenen Vereinbarungen unmittelbar bindend. Für die freiberuflichen Hebammen ist der Vertrag bindend, wenn sie einem der Berufsverbände auf der Bundes- oder Landesebene angehören. Die freiberuflichen Hebammen ohne Verbandszugehörigkeit können dem Vertrag beitreten,
Nachdem die Vertragspartner für das Jahr 2010 eine Erhöhung der Vergütungen der Hebammenhilfe um durchschnittlich 1,34 % vereinbart haben, scheiterten weitere Verhandlungen bezüglich eines Ausgleichs für die zum 1. Juli 2010 steigenden Haftpflichtprämien sowie eine Anpassung der Vergütung der Wegepauschalen. Wie gesetzlich vorgesehen, wurde die Angelegenheit der Schiedsstelle vorgelegt.
Nach hier vorliegenden Informationen des GKV Spitzenverbandes haben sich die Vertragsparteien unter Vermittlung der Schiedsstelle am 5. Juli 2010 auf folgende Eckpunkte geeinigt:
- Erhöhung der Hebammenvergütung für außerklinische Geburten aufgrund gestiegener Haftpflichtversicherungsprämien um 100 Euro pro Geburt und um 8 Euro pro Geburt für klinische Geburten sowie
- Abrechnungsmöglichkeit einer außerklinisch tätigen Hebamme für abgebrochene Entbindungen, wenn diese in der Klinik von ihr weitergeführt werden.
Zu 1 und 3: Die Hinzuziehungspflicht beschränkt sich darauf, Ärzte zur Hinzuziehung von Hebammen zu verpflichten, und betrifft im Regelfall die klinischen Geburten. Der Anteil der Geburten in Krankenhäusern betrug im Jahr 2008 ca. 94,5 %. Bei Klinikgeburten ist nicht die Entfernung zwischen den Wohnorten der Hebamme und der schwangeren Frau entscheidend, sondern vielmehr die Entfernung zwischen dem Entbindungsort und dem Wohnort der schwangeren Frau. Denn die Geburt wird in diesen Fällen nicht am Wohnort der Hebamme durchgeführt, sondern in der Klinik. Allein der dort die Entbindung leitende Arzt bzw. das Klinikum haben sicherzustellen, dass der Hinzuziehungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 2 HebG entsprochen wird. Auf diese Weise wirkt § 4 Abs. 1 Satz 2 HebG für die Hebammen beschäftigungssichernd, da Kliniken zum Einsatz von Hebammen verpflichtet sind.
Der Niedersächsischen Landesregierung obliegt kein „Sicherstellungsauftrag“ für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit freiberuflichen Hebammen in Niedersachsen. Es gibt keine Vorschriften, die die Anzahl der Hebammen an einem Ort beschränken oder die vorsehen, dass ein Leistungserbringer nur in einem bestimmten Bereich tätig werden darf. Allerdings haben die Vertragspartner der Bundesebene nach § 134 a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) u. a. auch den Bedarf der Versicherten an Hebammenhilfe und deren Qualität zu berücksichtigen.
Nach Informationen des GKV-Spitzenverbandes habe niedersachsenweit eine große Anzahl von freiberuflichen Hebammen ihre Vertragspartnerschaft erklärt. Hinweise zu Lücken in der Versorgung sind nach Angaben der Verbände der Krankenkassen in Niedersachsen nicht bekannt. Insoweit liegen Erkenntnisse, die eine Verletzung der Hinzuziehungspflicht erwarten lassen, nicht vor.
Zu 2: Die Schiedsstelle nach § 134 a Abs. 3 und 4 SGB V hat am 5. Juli 2010 die Sach- und Rechtslage zu den Anträgen und Stellungnahmen der Hebammenverbände und des GKV-Spitzenverbandes zur Erhöhung der Hebammenvergütungen mit den Parteien ausführlich erörtert. Wie der Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes zu entnehmen ist, haben sich die Vertragsparteien unter Vermittlung der Schiedsstelle auf verschiedene Eckpunkte geeinigt (siehe Vorbemerkung). Ein Schiedsspruch ist nicht erfolgt. Mit dieser Einigung haben die Hebammenverbände das Verhandlungsergebnis akzeptiert.
Die Landesregierung geht davon aus, dass nach übereinstimmender Auffassung der beteiligten Parteien den berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Hebammen damit grundsätzlich ausreichend Rechnung getragen wurde. Zudem haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt, dass neben Gesprächen zur Pauschalisierung der Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse auch die Gespräche zu den Wegegeldpauschalen im Herbst 2010 fortgesetzt werden sollen.
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 26 des Abg. Enno Hagenah (GRÜ- NE)
Zwingt Landesregierung durch fehlenden Ausgleich der Regionalisierungsmittel und Rückforderungen Träger des ÖPNV zur Kürzung des Nahverkehrangebotes?
Die Aufgabenträger des ÖPNV müssen derzeit ihre verbindlichen Bestellungen bei den Verkehrsunternehmen für 2011 abgeben. Ob und in welcher Höhe erneut zusätzliche Ausgleichsbeträge vom Land oder der Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) zur Kompensation der Bundeskürzungen bei den Regionalisierungsmitteln im Bereich des Zweckverbandes Großraum Braunschweig (ZGB) und der Region Hannover zur Verfügung gestellt werden, ist offenbar immer noch offen. Wenn keine zusätzlichen Mittel fließen, würden 16 Nahverkehrsverbindungen in den Zuständigkeitsbereichen der beiden Regionen auf dem Spiel stehen. Es drohen Abbestellungen von acht Bahn- und Buslinien in der Region Hannover. Im Zweckverband Großraum Braunschweig (ZGB) stehen 425 500 Zugkilometer im Jahr auf acht Strecken infrage.
In ihrer Antwort auf eine Mündliche Anfrage zum Sachverhalt vom April dieses Jahres hat die Landesregierung, anders als in den Vorjahren, auf aus ihrer Sicht vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten der Aufgabenträger verwiesen: Nach Meinung der Landesregierung könnten die Aufgabenträger durch Verzicht/Verschiebung von Investitionen oder andere, neu gewonnene Finanzspielräume möglicherweise selbst die Betriebsleistungen stemmen. Zusätzlich ist inzwischen zu hören, dass in den Vorjahren geflossene Beträge jetzt sogar vom Land zurückgefordert werden.
Dabei hatte die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der Grünen am 27. März 2009 selbst klare Aussagen über die negativen Folgen ausbleibender Kompensationszahlungen bei den Regionalisierungsmitteln auch für 2011 und 2012 getroffen:
„…Nach Angaben der Region Hannover besteht auch in 2010 ein zusätzlicher Bedarf an Kompensationszahlungen in gleicher Höhe wie 2008 und 2009 (1,793 Millionen Euro). Aufgrund vertraglicher Bindungen bei dem S-BahnVerkehr Hannover ist die Region Hannover mindestens bis Ende 2012 auf diese Kompensationszahlungen angewiesen.
Im Rahmen des Verkehrsvertrags mit der DB Regio AG besteht seit 2003 die Möglichkeit, 30 % der Verkehrsleistungen im Wettbewerb zu vergeben. Hiervon hat der ZGB bisher keinen Gebrauch gemacht. Ausschreibungen von Nah