Protokoll der Sitzung vom 09.09.2010

- Ahndung von festgestellten Fütterungen außerhalb der Regelungen des NJagdG.

Auch für das Jagdjahr 2009/10 sind diese Maßnahmen festgelegt worden. Zusätzlich wurde für das NFA Unterlüß auf Antrag für seine im Landkreis Celle befindlichen Jagdbezirke die Schonzeit für Kälber und Alttiere im August 2009 aufgehoben.

Für das weitere Vorgehen wurden die folgenden Rechtsaspekte diskutiert und gegenüber dem Landkreis Celle im April 2010 teilweise schriftlich erörtert:

- Abschussregelung/Abschussplan/Abschussliste,

- Ahndungsmöglichkeit bei Nichterfüllung des Abschussplans,

- Verbot der Fütterung, mit Ausnahme bei behördlich erklärter Notzeit,

- Verhinderung übermäßigen Jagdschadens nach § 27 BJagdG,

- körperlicher Nachweis von erlegtem Wild,

- Duldungspflicht überjagender Hunde bei Bewegungsjagden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nach Kenntnis der Landesregierung kommt es in folgenden Waldregionen Niedersachsens zu Schäden, die durch unvertretbar große Schalenwildbestände entstehen:

Landkreis Celle, Nordkreis - Schäden durch Rotwild,

Landkreis Uelzen, Raum Hösseringen - Schäden durch Rotwild,

Landkreis Rotenburg (Wümme), Forstort Hinzel - Schäden durch Damwild,

Landkreis Verden - Schäden durch Damwild,

Landkreis Soltau-Fallingbostel - Schäden durch Dam- und Rotwild,

Region Hannover, Großer Deister - Schäden durch Rotwild.

Zu 2: Folgende Maßnahmen zur Reduzierung der Bestandesdichte der einzelnen Populationen sind nach der geltenden Rechtslage durch die Jagdbehörden steuerbar:

- Erhöhung des Abschussplanes,

- Aufhebung des Nachtjagdverbotes,

- Durchführung revierübergreifender Ansitz-Anrührjagden,

- Aufforderung an die Jagdausübungsberechtigten, die Rotwildstrecke zu erhöhen und auf Fütterungen zu verzichten,

- Ahndung von festgestellten Fütterungen,

- Aufhebung von Schonzeiten.

Weitere Handlungsmöglichkeiten, um angepasste Wildbestände zu erreichen, ergeben sich zum einen aus dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) und dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG), zum anderen aus dem Niedersächsischen Gesetz

über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) :

Aus § 1 Abs. 2 BJagdG und § 11 NWaldLG ergibt sich das Ziel des Gesetzgebers für Jagd und Forstwirtschaft, Wilddichten zu erreichen, die es dem Wald ermöglichen, sich auf natürliche Weise, weitestgehend ohne Einzäunung, zu verjüngen und so aufzuwachsen, dass er nachhaltig die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen erfüllen kann.

Dieser Absicht folgend, ergeben sich für Jagdausübungsberechtigte und Jagdbehörden folgende zu beachtende Regelungen:

1. Abschussregelung/Abschussplan/Abschussliste

Beim Aufstellen der Abschusspläne ist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 NJagdG u. a. die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk zu berücksichtigen. Die Weiser für überhöhte Wilddichten sind in den AB-NJagdG genannt.

Eine Bestätigung des Abschussplans setzt voraus, dass er sich unter Berücksichtigung der besonderen Wild- und Wildschadenssituation des betreffenden Reviers in einem vertretbaren (Zah- len-)Rahmen bewegt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Abschussplan abweichend festzusetzen.

Hierfür muss die Jagdbehörde im Rahmen ihres Abwägungsprozesses eine ausreichende Tatsachenermittlung durchführen, z. B. bezüglich des tatsächlichen Wildbestandes, des Geschlechterverhältnisses usw. Die Entscheidung der Behörde ist gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar.

Für ein Nachsteuern des Abschussplans und die Anwendung von Zwangsmitteln ist die Festsetzung zeitlich zu gliedern.

Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 7 Satz 2 NJagdG kann die Jagdbehörde zur Kontrolle der Erfüllung des Abschussplans verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen Teil davon vorzuzeigen.

Gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 NJagdG sind das erlegte Wild und das Fallwild stets aktuell in eine auf amtlich vorgegebenem Vordruck zu erstellende Abschussliste einzutragen. Diese Liste ist der Jagdbehörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres vorzulegen. Die Jagdbehörde kann die Vorlage der Abschussliste aber auch zu früheren Terminen anordnen (§ 25 Abs. 6 Satz 3 NJagdG). Somit besteht für die Jagdbehörde die Möglichkeit, innerhalb des Jagdjahres zu be

stimmten von ihr festgesetzten Terminen im Einzelfall den aktuellen Stand der Erfüllung des Abschussplans zu kontrollieren und gegebenenfalls steuernd einzugreifen. Die Pflicht, die Abschussliste vollständig und stets auf dem aktuellen Stand zu führen, sowie die termingerechte Vorlage sind gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 14 NJagdG bußgeldbewehrt.

In einer anerkannten Hegegemeinschaft für Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild ist gemäß § 17 Abs. 2 NJagdG ein gemeinsamer Abschussplan vorzulegen, auf den die Vorschriften des § 25 Abs. 1 bis 4 NJagdG entsprechend Anwendung finden.

Die Jagdbehörden wirken darauf hin, dass die Satzungen wirkungsvolle Maßnahmen i. S. d. § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c NJagdG enthalten.

2. Zwangsmittel

Die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild ist zwingend (§ 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG). Der Jagdbehörde stehen bei Nichterfüllung unabhängig vom Verschulden des Revierinhabers die Mittel des Verwaltungszwangs nach dem Nds. SOG zur Verfügung (vgl. §§ 64 ff. SOG). Bezüglich der Wahl des Mittels hat die Behörde ein Auswahlermessen unter der Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringst möglichen Eingriffs. Grundsätzlich muss ein Zwangsmittel dem Betroffenen gegenüber schriftlich unter angemessener Fristsetzung angedroht werden. Wird ein Zwangsgeld (§ 67 SOG) angedroht, ist vor der Vollstreckung die Unanfechtbarkeit abzuwarten. Eine Ersatzvornahme (§ 66 SOG) ist nach ihrer Festsetzung zulässig.

Wurde der Abschussplan von einer Hegegemeinschaft aufgestellt, sind Zwangsmittel zur Erfüllung des gemeinsamen Abschussplans nur gegen die Hegegemeinschaft möglich. Daher kommt nur die Festsetzung von Zwangsgeld in Betracht.

3. Fütterungsverbot

Die der Jagdbehörde in § 32 Abs. 5 NJagdG eingeräumte Möglichkeit, „aus Gründen der ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung im Einzelfall“ Ausnahmen von den Regelungen in § 32 Abs. 1 bis 4 NJagdG zu gestatten, schließt ein Fütterungsverbot nicht ein. Es besteht aber die Möglichkeit, Fütterungen außerhalb der Notzeiten nach dem Gefahrenabwehrrecht zu verbieten, wenn der Abschussplan bis zum 31. De

zember nicht erfüllt wurde. Denn der Revierinhaber ist durch das allgemeine Recht zur Fütterung mit der zwangsläufigen Folge des Jagdverbots gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 NJagdG nicht berechtigt, sich der Pflicht zur Erfüllung des Abschussplans zu entziehen.

4. Verhinderung übermäßigen Jagdschadens nach § 27 BJagdG

Sofern die Anwendung des Verwaltungszwanges zur Erfüllung des Abschussplans nicht genügt, ist die Anwendung des § 27 BJagdG zu prüfen. Die Anordnungen nach § 27 BJagdG sind auch innerhalb einer anerkannten Hegegemeinschaft revierweise zulässig. Erfolgt eine Ersatzvornahme revierübergreifend, könnte der Jagdausübungsberechtigte zur Erreichung des Jagdzwecks auch verpflichtet werden, das Überjagen von Hunden zu dulden.

Zu 3: Die Problematik örtlich überhöhter Schalenwildbestände wird seitens der Landesregierung sehr ernst genommen. Wie bei meiner Antwort zu Frage 2 aufgezeigt, bestehen in Niedersachsen vielfältige Möglichkeiten, um auf eine Reduzierung von überhöhten Schalenwildbeständen Einfluss zu nehmen.

Sofern die Landesregierung Kenntnis von überhöhten Schalenwildbeständen erlangt, nimmt sie sich der Problematik an, um Lösungsmöglichkeiten den Beteiligten (Jagdbehörde, Waldeigentümer, Jagdausübungsberechtigten, Hegegemeinschaf- ten) aufzuzeigen. Zur Problematik lässt sie sich von den Jagdbehörden berichten, überprüft die Abschusspläne und Abschusslisten, führt teilweise Ortstermine durch, klärt über die rechtlichen Möglichkeiten auf und versucht, die Beteiligten über Gespräche und Vorträge, insbesondere die Jagdausübungsberechtigten und die Hegegemeinschaften, von der Notwendigkeit der Reduktion der Schalenwildbestände zu überzeugen.

Anlage 36

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 37 der Abg. Dirk Toepffer und Karsten Heineking (CDU)