Am 10. August 2010 wurde bekannt, dass die langjährige Neonaziaktivistin Birkhild T. in der Lüneburger Kindertagesstätte Marienplatz arbeitet. Daraufhin ließ der Lüneburger Oberbürgermeister die Erzieherin beurlauben. Nach einer schriftlichen Versicherung von Birkhild T., nicht Mitglied in einer rechtsextremen Organisation zu sein, und einer Überprüfung durch die Stadt Lüneburg sieht die Stadt keine Möglichkeit, arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten.
Birkhild T. wird laut einem Artikel im Spiegel vom 26. September 2006 „Siegeszug der braunen Siedler“ dem Umfeld der inzwischen verbotenen „Heimattreuen Deutschen Jugend“ (HDJ) zugerechnet. Mit ihren Kindern nahm das Ehepaar T. an Lagern der HDJ teil. Es sollen auch mehrere Treffen der HDJ auf dem Grundstück des Paares stattgefunden haben. Laut Presseberichten ist Brinkhild T. Mitglied der NPD und engagiert sich in der faschistischen „Gemeinschaft Deutscher Frauen“.
Andreas T., Ehemann von Birkhild T., ist NPDKreisvorsitzender von Westmecklenburg und Wahlkreismitarbeiter des Schweriner NPDFraktionsvorsitzenden Udo Pastörs in Lübtheen. 1999 wurde er wegen unerlaubten
Sprengstoffbesitzes zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Außerdem soll er über gute Kontakte zu militanten Neonazis verfügen.
1. Teilt die Landesregierung die Auffassung der Stadt Lüneburg, dass trotz der genannten einschlägigen Aktivitäten von Birkhild T. keine arbeitsrechtlichen Schritte eingeleitet werden können, und wie beurteilt die Landesregierung die tatsächlichen Möglichkeiten, eine Mitgliedschaft in einer entsprechenden Organisation nachzuweisen?
2. Ist aus Sicht der Landesregierung eine Person aus diesem Umfeld geeignet, um in einer Kindertagesstätte tätig zu werden?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um Kindertagesstätten vor der Unterwanderung durch Neonazis zu schützen, und wie könnten bestehende Regelungen verbessert werden?
Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist das übergreifende Ziel frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung. Dieser Auftrag des SGB VIII an Kindertagesstätten wird im niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in den §§ 2 und 3 aufgegriffen und im eigenen Bildungs- und Erziehungsauftrag ausdrücklich benannt.
Der Orientierungsplan für Bildung und Erziehung im Elementarbereich niedersächsischer Tageseinrichtungen für Kinder beschreibt den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Er wurde durch die Vertreter der Träger von Kindertageseinrichtungen und das Niedersächsische Kultusministerium unterzeichnet. Er gilt landesweit und trägerübergreifend. In Kapitel 2 „Grundwerte in der demokratischen Gesellschaft“ führt der Orientierungsplan aus, dass in den Tageseinrichtungen für Kinder die demokratischen Grundüberzeugungen erfahrbar werden. Dazu gehören die Achtung vor der Menschenwürde, Toleranz, Chancengleichheit und Solidarität, die für unsere Gesellschaft wesentlich sind. Die Tageseinrichtung für Kinder legt damit ein Fundament für das Hineinwachsen der Kinder in die demokratische Gesellschaft.
Für die konkrete Praxis in Kindertageseinrichtungen bedeutet dies, andere Meinungen zu achten, Fremdem aufgeschlossen zu begegnen, Rücksicht zu nehmen, gegenseitige Hilfe zu geben und Konflikte gewaltfrei auszutragen. Toleranz, Solidarität und Anerkennung des Verschiedenen werden von Kindern erfahren, weil das Team der pädagogischen Fachkräfte ihnen diese Tugenden vorlebt.
Landesregierung und Träger von Kindertageseinrichtungen bekennen sich damit gemeinsam zu der Vermittlung von freiheitlich-demokratischen Werten in Kindertageseinrichtungen. Zuständig für die Bereitstellung des Angebots an Kindertagesbetreuung, einschließlich aller arbeitsrechtlichen Aspekte, sind jedoch die örtlichen Träger der Jugendhilfe bzw. die kommunalen und freien Träger von Kindertageseinrichtungen. Die Landesregierung hat hier keine Zuständigkeiten.
Zu 1: Bei der Betrachtung des Rechtsextremismus in Niedersachsen sind nicht nur Organisationen wie z. B. Parteien oder Vereine von Bedeutung, sondern insbesondere auch die nicht strukturierten Szenen wie die Kameradschaften oder die subkulturelle Szene. Deren Angehörige verzichten auf formelle Mitgliedschaften; sie verbreiten ihr Gedankengut vielmehr häufig unter bewusstem Verzicht auf formale Strukturen. Aus diesem Grunde geht es nicht ausschließlich um die Mitgliedschaft in einer rechtsextremistischen Organisation. Entscheidend ist vielmehr, ob jemand, gegebenenfalls auch ohne einer Organisation anzugehören, rechtsextremistisches Gedankengut vertritt oder verbreitet und somit rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt.
Der niedersächsische Verfassungsschutz speichert auch Daten über Einzelpersonen. Nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes (NVerfSchG) darf er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NVerfSchG personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NVerfSchG beteiligt ist und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine vollständige Erfassung sämtlicher Personen in der rechtextremistischen Szene ist allerdings nicht zu gewährleisten. Insbesondere eine Speicherung von nach außen nicht in Erscheinung tretenden Randpersonen ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen werden im Bereich des Rechtsextremismus auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben. In solchen Fällen wären die Erkenntnisse nur sehr eingeschränkt gerichtsverwertbar. Es ist ferner zu bedenken, dass sie nicht immer den ak
tuellen Stand widerspiegeln. So könnte die betreffende Person zwischenzeitlich aus der jeweiligen Organisation ausgetreten sein bzw. die jeweilige Szene verlassen haben. Dies würden die Akten des Verfassungsschutzes nicht zwingend ausweisen. Auch im umgekehrten Fall könnte die Behauptung eines Betroffenen, sich nicht mehr extremistisch zu betätigen, in arbeitsrechtlichen Prozessen nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden.
Wie die Deutsche Presseagentur (dpa) meldete, haben sich die Vorwürfe gegen die Lüneburger Erzieherin nach der Befragung der Frau und ihrer Kolleginnen nicht bestätigt. Die Erzieherin hat schriftlich erklärt, nicht Mitglied einer rechtsextremen Vereinigung zu sein.
Zu 2: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass die Träger für eine angemessene Umsetzung des Bildungsauftrags von Kindertageseinrichtungen Sorge tragen müssen. Dazu gehört auch die Gewinnung von geeignetem Personal. Es gibt auch keinen Zweifel daran, dass die Träger dieses gewissenhaft tun.
Zu 3: Einzelne Präventionsmaßnahmen werden durch die im niedersächsischen Verfassungsschutz eingerichtete Niedersächsische Extremismus-Informations-Stelle (NEIS) aufeinander abgestimmt und mit den vielfältigen, in Niedersachsen im Bereich der Prävention tätigen Institutionen und Vereinen vernetzt.
Der Verfassungsschutz informiert seit Langem insbesondere junge Menschen über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Das Land erfüllt auf diese Weise präventive Aufgaben, um den Rechtsextremismus zu bekämpfen. In den letzten Jahren hat der Verfassungsschutz kontinuierlich Vortrags- und Informationsveranstaltungen zum Thema Rechtsextremismus durchgeführt sowie Aufklärungsarbeit und Unterstützung bei Problemen mit rechtsextremistischen Aktivitäten vor Ort geleistet. Die fortlaufenden Vortragsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erscheinungsformen der rechtsextremistischen Szene dienen der Sensibilisierung von Pädagogen, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Jugendgruppenleitungen sowie weiteren Multiplikatorinnen und Multiplikatoren.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 40 der Abg. Miriam Staudte und Ralf Briese (GRÜNE)
Nur wenige Tage nach Genehmigung des Castortransportes durch das Bundesamt für Strahlenschutz rechnet Innenminister Uwe Schünemann schon im Frühjahr 2010 mit „mehr gewaltbereiten Demonstranten beim diesjährigen Castortransport nach Gorleben“ (ddp-nrd, 17. Mai 2010). „Sollte sich diese Prognose erhärten, werde man ‚der Lage angemessen’ die Zahl der Polizeibeamten entsprechend zur Verfügung stellen.“
Am 10. August 2010 hat das NMI nach einem missglückten Anwerbeversuch einer Antiatomaktivistin in Lüchow-Dannenberg durch zwei Beamte, die sich als Polizisten ausgaben, laut Presseberichten bestätigt, dass die Polizei mit bezahlten Informanten arbeitet.
Am 18. August 2010 haben die Insassen eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen SAW-CM 198 das Hofgrundstück eines Greenpeace-Mitarbeiters, der Behördenakten zur Standortbenennung und -erkundung Gorlebens auswertet und veröffentlicht, mehrfach gefilmt. Offensichtlich handelt es sich hierbei um das Fahrzeug einer Exekutivbehörde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Einsatz von V-Personen und von verdeckt arbeitenden Polizeivollzugsbeamten nur zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufklärbarer Kriminalität notwendig und zulässig ist.
1. Welche begründeten Hinweise auf besonders gefährliche und schwere kriminelle Handlungen aufseiten der Atomkraftgegner im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Castortransport nach Gorleben hat das Innenministerium?
2. Welcher Behörde lässt sich das Kennzeichen SAW-CM 198 zuordnen, das bei der filmischen Überwachung des Privatgrundstückes des Greenpeace-Mitarbeiters Mitte August festgestellt wurde?
3. Falls es sich in Frage 2 um eine niedersächsische Behörde handelt, welche Rechtsgrundlage liegt dieser Überwachungsmaßnahme zugrunde, bzw. welcher Zweck wird mit dieser Maßnahme verfolgt?
Im Rahmen der zurückliegenden sogenannten Castortransporte aus der Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague in das Transportbehälterlager Gorleben kam es regelmäßig zu
Protesten, die von einem friedlichen Ausdruck einer ablehnenden Haltung bis hin zu gewalttätigen Aktionen gegen Sachen und Personen reichten.
Nach derzeitigen polizeilichen Erkenntnissen und vor dem Hintergrund der aktuellen themenbezogenen Verlautbarungen der Antiatom- bzw. Anticastorbewegung ist auch für den kommenden Transport von einem nicht unerheblichen bundesweiten Mobilisierungspotenzial auszugehen. In diesem Zusammenhang werden auch Aktionsformen, die häufig den Straftatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr (§ 315 StGB) erfüllen und somit eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 2 Nr. 11 des Niedersächsisches Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) darstellen, thematisiert.
Die Erfahrungen mit unfriedlich verlaufenden Demonstrationen am Erkundungsbergwerk in den zurückliegenden Jahren zeigen, dass kurz vor und während des Transportes auch gewaltbereite Demonstrationsteilnehmer an friedlichen Versammlungen teilnehmen. Es muss mit gewalttätigen Aktionen und entsprechenden Straftaten direkt am Erkundungsbergwerk Gorleben, an der Transportstrecke und am Verladebahnhof Dannenberg gerechnet werden.
Im Rahmen des bevorstehenden Transportes von Brennelementen nach Gorleben ist von einem erhöhten anlassbezogenen Straftatenaufkommen auszugehen. Diese Lageeinschätzung basiert insbesondere auf den Erfahrungen und Fallzahlen im Zusammenhang mit den Castortransporten der vergangenen Jahre. In den Jahren 2005 bis 2010 wurden insgesamt 713 Straftaten polizeilich registriert. Dabei handelte es sich in 299 Fällen um Gewaltdelikte, in diversen Fällen auch um Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 2 Nr. 11 Nds. SOG. Beispielhaft sind hier die Tatbestände des § 305 StGB (4 Fälle), des § 305 a StGB (14 Fälle), des § 306 StGB (10 Fälle), des § 315 StGB (39 Fälle) und des § 316 b StGB (6 Fälle) zu nennen.
Die Polizei hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gefahren abzuwehren sowie Straftaten zu verhüten und konsequent zu verfolgen. Hierzu werden grundsätzlich offene Maßnahmen durchgeführt. Bei besonderen Gefahrenlagen und bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität ist auch die Durchführung verdeckter Maßnahmen zulässig.
Zur Gefahrenabwehr dürfen unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Nds. SOG Vertrauenspersonen eingesetzt werden. Die Inanspruchnahme von Informanten richtet sich nach §§ 30, 31 Nds. SOG. Der Einsatz von Verdeckten Ermittlern ist in § 36 a Nds. SOG geregelt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Lüneburg wie folgt:
Zu 2 und 3: Vor dem Hintergrund eines Artikels in der Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom 4. Juni 2010, wonach sich in Clenze auf dem Weg zum Büro eines im Artikel beschriebenen Greenpeace-Aktivisten eine Betonpyramide befinden soll, wurde der Ort am 19. August 2010 (nicht wie in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage angegeben am 18. August 2010) von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen mit einem Fahrzeug mit dem Kennzeichen SAW-CM 198 aufgesucht. Die genannte Betonpyramide wurde im öffentlichen Verkehrsraum festgestellt und in Augenschein genommen, da vergleichbare Betonpyramiden in der Vergangenheit bereits als Tatmittel zur Straftatenbegehung eingesetzt worden sind. Vor diesem Hintergrund wurden Lichtbilder (keine Filmaufnah- men) der vorgefundenen Betonpyramide gefertigt. Personenbezogene Daten wurden im Rahmen dieser Maßnahme nicht erhoben.