Protokoll der Sitzung vom 07.10.2010

Der Stellenabbau in der Größenordnung von rund 300 Arbeitsplätzen ist für die Region sehr schwer. Angemessene alternative Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen nur in sehr beschränktem Umfang, zumal vor Jahren bereits Firmen wie OTIS oder ALCATEL ihre Standorte in Stadthagen aufgegeben haben.

Das Land Niedersachsen hat nach Kräften die Stützung des Entwicklungsstandortes durch Innovationsförderung betrieben, um die hochwertigen Arbeitsplätze in der Region ebenso zu halten wie das technologische Know-how.

2006 hatte Faurecia im Rahmen eines Interessenausgleichs mit der Arbeitnehmervertretung die Errichtung eines Kompetenzzentrums für Umform- und Presstechnik geplant, verbunden wohl mit der Erwartung, zusätzlich Beschäftigte einstellen zu können. Wie die Unternehmensleitung berichtet hat, sind die strategischen Grundlagen für ein Kompetenzzentrum in Stadthagen, wie es 2006 geplant war, nicht mehr gegeben. Das ist eine unternehmerische Entscheidung und von der Landesregierung nicht zu bewerten. Die NBank fördert hingegen die „Entwicklung einer neuen Generation von Autositzen mit neuen Materialien und neuen Produktionsverfahren“ seit dem 10. Mai 2007, gerade nicht das geplante Kompetenzzentrum.

Es ist bedauerlich, dass in der Öffentlichkeit der unzutreffende Eindruck entstanden ist, das Land fördere ein Kompetenzzentrum. Faurecia hat in der örtlichen Presse (Schaumburger Nachrichten vom 23. September 2010) dankenswerterweise die Verantwortung für diese Ungenauigkeit übernommen und sich entschuldigt. Für die Landesregierung ist wichtig, dass die geförderte technische Innovation in Stadthagen entwickelt und marktfähig gemacht wird, und das wird die Landesregierung aufmerksam verfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Landsregierung hat nicht den Aufbau eines Kompetenzzentrums gefördert. Faurecia hat einen Zuwendungsbescheid im Rahmen des Inno

vationsförderprogramms des Landes Niedersachsen erhalten. Dieses Programm zielt darauf, durch Innovationen in niedersächsischen Unternehmen perspektivisch Wertschöpfung und Arbeitsplätze im Land zu generieren. Die Förderung ist jedoch nicht, anders als die klassische Investitionsförderung, an feste Arbeitsplatzzusagen gekoppelt. Voraussetzung für die Förderung ist ein technologisches Risiko bei der Entwicklung der neuen Produkte bzw. Verfahren. Die notwendigen Zwischenberichte zum Projektfortschritt hat Faurecia ordnungsgemäß an die NBank geliefert.

Zu 2: Es hat keine Neudeklarierung der Fördermittel gegeben, der Bescheid vom Mai 2007 gilt nach wie vor.

Zu 3: Das Wirtschaftsministerium sieht in der professionellen Vernetzung der regionalen wie landesweiten Automobilzulieferindustrie den besten Weg zur Stärkung des Mittelstandes. Wir unterstützen erfolgreiche Cluster wie Automotive Nordwest. Durch regelmäßige Dialogveranstaltungen mit Unternehmen der Zulieferindustrie können Entwicklungen analysiert und Kooperationen organisiert werden. Darüber hinaus steht insbesondere für die mittelständische Industrie das umfangreiche Förderinstrumentarium der NBank zur Verfügung.

Die Aufsichtsratsmitglieder des Landes dürfen das Einkaufsverhalten von VW im Alltag unmittelbar nicht steuern. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist im engen Kontakt mit Faurecia und ihren Beschäftigten. Staatssekretär Dr. Liersch ist am 21. September 2010 einer Einladung der IG Metall und des Betriebsrates nach Stadthagen gefolgt und hat mit den Beschäftigten die Sachlage diskutiert. Es wird am 11. Oktober 2010 ein Gespräch des Ministerpräsidenten McAllister mit Geschäftsführung und Betriebsrat geben. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird mit der NBank zusammen Faurecia beraten und unterstützen, soweit seitens des Unternehmens ein entsprechendes Interesse besteht.

Anlage 13

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 15 des Abg. Enno Hagenah (GRÜNE)

Was tut die Landesregierung gegen das illegale Parken auf Fuß- und Radwegen?

In vielen Städten und Gemeinden Niedersachsens wächst durch den hohen Motorisierungsgrad der Bevölkerung der Druck auf die Park

flächen beständig. Dies hat in der Vergangenheit in vielen Kommunen dazu geführt, auch Gehwege für den ruhenden Verkehr freizugeben (Genehmigung durch Zeichen 315 StVO). Zunehmend werden laut Aussagen aus Kommunen allerdings auch nicht freigegebene Gehwege zum Parken genutzt.

Probleme, die durch das verkehrswidrige Parken auf Geh- und Radwegen entstehen, sind vielfältig und zeigen, dass es grundsätzlich nicht toleriert werden darf:

- Illegales Parken auf Geh- und Radwegen behindert Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrerinnen und Radfahrer und beeinträchtigt die Sichtverhältnisse zur Überquerung der Fahrbahn, wodurch insbesondere Kinder und ältere Menschen im Straßenverkehr gefährdet werden.

- Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer oder Fußgängerinnen und Fußgänger mit Kinderwagen können Fußwege zum Teil nicht mehr nutzen, wenn die Gehwege zu stark verengt werden oder Bordsteinabsenkungen vor allem an den Straßenecken zugeparkt werden.

- Die Anforderungen an die Standfestigkeit von Geh- und Radwegen sind geringer als die an Fahrbahnen und Parkflächen. Dadurch treten Schäden wie Rohrbrüche, schleichendes Baumsterben nach Bodenverdichtung oder Risse und Verformungen der Deckschichten auf. Diese stellen an sich eine Gefährdung der Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrerinnen und Radfahrer dar und verursachen darüber hinaus hohe Kosten für Straßenbaulastträger und Anlieger.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, in welchem Umfang das illegale Parken auf Geh- und Radwegen in den Städten und Gemeinden Niedersachsens aufgrund der durch die Personalreduzierung in den letzten Jahren geringeren Überwachungskapazität oder aus anderen Gründen auf den jeweiligen Verkehrsflächen zugenommen hat?

2. Wie viele Bußgeldbescheide wegen der Ordnungswidrigkeit „Unzulässig geparkt auf Geh- bzw. auf Radflächen“ haben die Polizei und die Ordnungskräfte jährlich in den letzten fünf Jahren ausgestellt, und in wie vielen Fällen hat die Polizei Fahrzeuge von den jeweiligen Verkehrsflächen z. B. aus dringenden Verkehrssicherheitsgründen in diesem Zeitraum entfernen lassen?

3. Gibt es seitens der zuständigen Behörden Anweisungen oder seitens der Polizei Hinweise an die Diensthabenden, bei ordnungswidrig auf Geh- oder Radwegen abgestellten Fahrzeugen nur eingeschränkt einzuschreiten?

Die Sicherheit sowie die Gemeinverträglichkeit des Straßenverkehrs haben für die Bürgerinnen und Bürger eine große Bedeutung. Der Beachtung der

Verkehrsregeln kommt in diesem Zusammenhang eine wichtige Bedeutung zu. Für die Überwachung des Straßenverkehrs sind in Niedersachsen die Polizei und die Straßenverkehrsbehörden zuständig.

Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention, durch die die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten veranlasst werden sollen. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Grundlage hierfür sind dabei die Ergebnisse der Unfallauswertung, insbesondere die örtliche Unfallanalyse und die Empfehlungen der Verkehrssicherheitskommissionen. Daher konzentrieren die Behörden die ihr zu Verkehrsüberwachungszwecken zur Verfügung stehenden Ressourcen grundsätzlich auf Unfallbrennpunkte sowie auf besonders unfallbelastete Tageszeiten und insbesondere auf gefährdete Personengruppen. Die trotz steigender Verkehrsmengen insgesamt positive Entwicklung des Unfallgeschehens belegt, dass diese Konzeption von Verkehrssicherheitsarbeit den richtigen Ansatz verfolgt.

Die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs wird in Niedersachsen überwiegend von den kommunalen Straßenverkehrsbehörden wahrgenommen. Diese sollen von der Möglichkeit, eigene Außendienstkräfte für die Überwachung des ruhenden Verkehrs einzusetzen, weitgehend Gebrauch machen. In welchem Umfang Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs notwendig erscheinen, haben sie in eigener Zuständigkeit auf Basis der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen. Parkverstöße werden darüber hinaus auch von der Polizei verfolgt, insbesondere wenn Behinderungen vorliegen oder Gefährdungen entstehen können.

Statistiken seitens der kommunalen Straßenverkehrsbehörden und der Polizei über die Entwicklung der Fallzahlen unzulässigen Parkens auf Geh- und Radwegen bzw. über entsprechende Ahndungsmaßnahmen werden nicht geführt. Es bestehen auch keine Berichtspflichten, in welchem Umfang Verkehrsüberwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Nein.

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Nein.

Anlage 14

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 16 der Abg. Ina Korter und Christian Meyer (GRÜNE)

Ölunfall bei IVG Caverns GmbH in Etzel - Ursachen und Konsequenzen?

Am 6. August 2010 berichtete der Anzeiger für Harlingerland über einen Ölunfall auf dem Gelände der IVG Caverns GmbH in Etzel in der Gemeinde Friedeburg im Landkreis Wittmund, der sich bereits am 21. Juni 2010 ereignet haben soll.

200 m³ Öl-Sole-Gemisch seien bei dem Vorfall auf dem Kavernenplatz 301 ins Erdreich geflossen, als man bei IVG eine Kaverne neu vermessen wollte, von der angenommen wurde, sie sei leer. 500 m³ verunreinigtes Erdreich mussten daraufhin zur Behandlung abtransportiert worden.

Die IVG hatte die Öffentlichkeit nicht über den Vorfall informiert. Auch den für Umweltdelikte zuständigen Polizeidienststellen wurde der Vorgang nicht gemeldet, obwohl es zu einer gravierenden Bodenverunreinigung gekommen war und möglicherweise auch eine Gewässerverunreinigung zu befürchten oder nicht auszuschließen gewesen ist. Offensichtlich wurde nicht untersucht, ob die Ursache des Vorfalls auf die Nichtbeachtung von umweltrechtlichen Vorschriften oder Genehmigungsauflagen zurückzuführen ist und es sich möglicherweise um einen strafrechtlich relevanten Vorgang gehandelt hat. Der Umweltunfall sei auf Privatgelände passiert, deshalb habe die IVG es nicht für erforderlich gehalten, die Öffentlichkeit zu informieren, hieß es. Der Landrat, die Gemeinde Friedeburg und die untere Wasserbehörde seien ja informiert worden, so Äußerungen eines Vertreters der IVG gegenüber der Presse.

Der Landrat äußerte sich erst Wochen später auf Nachfrage der Presse zu dem Vorfall und lobte, wie gut IVG alles sofort im Griff gehabt habe. Unklar bleibt jedoch, ob die Auswirkungen des Unfalls dadurch eingegrenzt werden konnten, dass die Alarm- und Notfallpläne gegriffen haben, oder ob die Vermeidung weiterer Umweltschäden der Tatsache zu verdanken war, dass zufällig Mitarbeiter des Unternehmens Schmidt-Umwelttechnik auf dem IVG-Gelände tätig waren, die sofort beim Unfallort eingesetzt werden konnten.

Auch der Landrat sah offensichtlich keine Notwendigkeit, die Öffentlichkeit oder die Umweltpolizei zu informieren. Die zuständige Polizeidienststelle soll erst sieben Wochen später aus der Presse über die Vorkommnisse erfahren haben. Nach § 1 Abs. 1 Nds. SOG haben die Verwaltungsbehörden und die Polizei gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen.

Nach Einschätzung besorgter Anwohnerinnen und Anwohner hätte zumindest eine Benachrichtigung auf Grundlage der GewässerschutzAlarmrichtlinie (Gem. RdErl. des MU, des MI, des ML und des MW vom 13. November 2009 - 24-62431/187; Nds. MBl. Nr.47/2009 S. 1023) erfolgen müssen, die auch bestimmte Schutzmaßnahmen vorsieht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Weise hat nach Kenntnis der Landesregierung IVG Caverns die nach Umweltrecht und nach Gefahrenabwehrrecht erforderlichen Alarm- und Maßnahmenpläne umgesetzt, um Vorfälle wie den Ölaustritt im Juni zu verhindern bzw. die Bevölkerung und die Umwelt wirksam vor den Folgen fehlerhaften Handelns oder unvorhersehbarer Unfälle bei IVG Caverns zu schützen?

2. Wurden im beschriebenen Fall von IVG Caverns, vom Landkreis Wittmund und von der zuständigen staatlichen Überwachungsbehörde LBEG alle Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Natur, Umwelt und anderen Sachgütern einschließlich der Information der Öffentlichkeit so, wie rechtlich vorgeschrieben und sachlich geboten, rechtzeitig und umfassend getroffen?

3. Welche Kenntnis hat die Landesregierung darüber, wann die für Umweltdelikte im Landkreis Wittmund zuständige Polizeidienststelle mit welchem Ergebnis den Vorgang, seine Ursachen und mögliche strafrechtliche Konsequenzen überprüft hat?

Am 21. Juni 2010 ereignete sich auf dem Kavernenplatz K 102 der IVG Caverns GmbH ein Vorfall, in dessen Folge rund 200 m3 Öl aus einer Ölkaverne austraten. Zum Zeitpunkt des Vorfalles wurde die Kaverne für die Durchführung von Vermessungsarbeiten vorbereitet, wozu Leitungen zum Kavernenkopf, die Verrohrung in der Kaverne sowie Teile des Bohrlochkopfes demontiert wurden. Dabei trat Öl aus dem Bohrlochkopf aus und verunreinigte den befestigten Kavernenplatz und umgebende Bodenbereiche sowie einen Graben.

Die IVG Caverns GmbH hat die zuständige Aufsichtsbehörde (Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - LBEG), den Gemeindebrandmeister der Gemeinde Friedeburg und die untere Wasserbehörde des Landkreises Wittmund nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften unverzüglich über den Vorfall verständigt. Unmittelbar nach dem Vorfall begannen ein planmäßig bereitstehender Saugwagen sowie ein zur Unterstützung angeforderter zweiter Saugwagen mit dem Absaugen des ausgetretenen Öls. Durch das Absaugen der ausgetretenen Flüssigkeiten, das Setzen von Ölsperren, die Errichtung von Dämmen und den Aushub des verunreinigten Erdreiches mit Zwischenlage

rung in Containern und anschließender Entsorgung konnten das Schadensausmaß minimiert und der eingetretene Schaden kurzfristig saniert werden. Personenschäden oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind nicht eingetreten, sodass eine Unterrichtung der Öffentlichkeit und auch der Polizei nicht geboten war. Im vorliegenden Fall wurde kein Gewässerschutz-Alarm ausgelöst, da die betrieblichen Maßnahmen ausreichend und besondere örtliche oder überörtliche Maßnahmen nicht erforderlich waren. Anzumerken bleibt, dass die Gewässerschutz-Alarmrichtlinien im Abschnitt 2 (Zuständigkeiten, Adressaten) die Polizei nur in der Verantwortung sehen, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.