Die Klimaschutzziele wird die Niedersächsische Landesregierung selbstverständlich nur im Einklang mit den Zielen des Wasser- und Naturschutzes angehen, denen sie sich eng verpflichtet fühlt.
Zur Berücksichtigung der Ziele der Wasserwirtschaft kommt es darauf an, die allgemeinen ordnungsrechtlichen Standards der Landwirtschaft so umzusetzen, dass Beeinträchtigungen der Gewässer weitgehend vermieden werden. Wo dies aufgrund der Standortgegebenheiten oder erhöhter Anforderungen wie in Trinkwassergewinnungsgebieten oder Wasserrahmenrichtlinien-Zielkulissen nicht reicht, sollen im Rahmen von Kooperationen freiwillige Maßnahmen für einen weitergehenden Schutz vereinbart werden (siehe Antwort zu Fra- ge 2).
So sollen alle in Niedersachsen einheimischen wild lebenden Pflanzen- und Tierarten in ihren natürlichen Lebensräumen in ausreichend großen Populationen, und damit in ihrer gesamten genetischen Vielfalt, erhalten werden. Dazu hat die Landesregierung auf Grundlage der Landtagsentschließung vom 13. November 2008 - Drs. 16/652 „Biologische Vielfalt durch eine niedersächsische Artenschutzstrategie erhalten und vergrößern“ - eine umfassende landesweite Strategie entwickelt und setzt diese systematisch handelnd um.
Darüber hinaus ist es für die Niedersächsische Landesregierung selbstverständlich, dass die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln auch in Zukunft der eindeutige Schwerpunkt der niedersächsischen Landwirtschaft bleiben wird.
Die Landesregierung ist natürlich auch den Kommunen, die keineswegs handlungsunfähig sind, verpflichtet. Die Steuerung des Baus von Biogasanlagen ist dabei durch Bundesrecht eindeutig geregelt. Größere Biogasanlagen unterliegen wie alle anderen Bauvorhaben der Bauleitplanung, die den Kommunen die Möglichkeiten zur Steuerung
von Baumaßnahmen gibt. Die Träger der Regionalplanung können für raumbedeutsame Biogasanlagen außerdem das Instrument der Festlegung von Vorranggebieten für Energieerzeugung durch Biogasanlagen in den Regionalen Raumordnungsprogrammen nutzen.
Der Anbau landwirtschaftlicher Kulturen kann im Prinzip nicht durch das Baurecht geregelt werden, sondern wird durch das allgemeine Fachrecht und die EU-Agrarpolitik bestimmt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hemmingen leiden massiv unter den enormen Belastungen der B 3, die in Nord-Süd-Richtung durch die Stadt verläuft. Seit der Einführung der Lkw-Maut ist die Belastung noch einmal deutlich gestiegen, da die Straße als Mautausweichroute zur BAB 7 genutzt wird. Vom Straßenlärm sind ausweislich der bereits vom Land erstellten Lärmkarten tagsüber 900 und nachts 700 Personen in gesundheitsgefährdendem Ausmaß betroffen.
Die Stadt Hemmingen hat sich daher an das MW gewandt und um Unterstützung bei dem Ansinnen geworben, die Mautpflicht auf die B 3 gemäß § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen auszudehnen. Das Ministerium hat grundsätzlich Unterstützung für dieses Vorhaben signalisiert, zunächst aber ein einheitliches Meinungsbild aller im Verlauf der B 3 zwischen Hannover und Northeim liegenden Kommunen vorausgesetzt. Es handelt sich hier um acht verschiedene Städte und Gemeinden, die sich in vier verschiedenen Landkreisen befinden.
1. Wie hat sich die Landesregierung in der Vergangenheit gegen den Mautausweichverkehr auf der B 3 in Höhe Hemmingen eingesetzt?
2. Was gedenkt die Landesregierung in dieser Sache künftig zu unternehmen, um die Lärmbelastung der Anwohner zu minimieren?
3. Wie bewertet die Landesregierung den Vorstoß der Stadt Hemmingen zur Bemautung der B 3, und wie wird sie diesen unterstützen?
Die Frage der Bemautung von Bundesstraßen ist in Niedersachsen kurz nach Einführung der Mautpflicht auf Autobahnen mit den als Straßenverkehrsbehörden für die Bundesstraßen zuständigen Kommunen intensiv erörtert worden. Dabei wurde die Anmeldung einer Bundesstraße für die Mautpflicht von einem übereinstimmenden Votum der für einen Streckenabschnitt zwischen zwei Autobahnen zuständigen Kommunen abhängig gemacht, damit nicht ein Flickenteppich aus bemauteten und nicht bemauteten Streckenabschnitten einer Bundesstraße entsteht. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass es sich um Straßen mit nachweislich erheblichen Mautausweichverkehren handelt und ein gestiegener Schwerlastanteil nicht auf die allgemeine Steigerung des Lkw-Verkehrs oder auf örtliche Besonderheiten wie beispielsweise die Ausweisung neuer Gewerbegebiete zurückzuführen ist.
In die Diskussion wurde eingebracht, dass die Bemautung einer Bundesstraße auch Auswirkungen auf die Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen an diesen Strecken haben kann, weil die ortsansässigen Hersteller, Händler oder Speditionen durch die Mautpflicht höhere Kosten haben als vergleichbare Unternehmen an mautfreien Bundesstraßen. Nach Abschluss der Prüfungen musste festgestellt werden, dass für keinen Bundesstraßenabschnitt in Niedersachsen ein übereinstimmendes Votum aller betroffenen Kommunen erreicht werden konnte.
An dieser bewährten Verfahrensweise wird die Landesregierung festhalten und ist bereit, bei nachgewiesenen Mautausweichverkehren einen gemeinsamen Vorschlag aller Kommunen an der B 3 zur Bemautung zu unterstützen.
Der isolierten Bemautung eines einzelnen Streckenabschnittes wird die Landesregierung jedoch aus vorstehenden Gründen nicht zustimmen. Zurzeit sollte auch die Konkretisierung der Überlegungen der Bundesregierung für eine Mautpflicht von Bundesstraßen abgewartet werden.
Zu 1: Die Landesregierung hat für den Bereich Hemmingen eine Umgehungsstraße mit Lärmvorsorgemaßnahmen geplant. Das Planfeststellungsverfahren konnte bereits abgeschlossen werden, der Planfeststellungsbeschluss ist seit dem 9. Juni 2010 unanfechtbar.
Zu 2: Für die Finanzierung dieser Baumaßnahme ist der Bund als Straßenbaulastträger verantwortlich. Die Landesregierung wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine Finanzierung der Umgehungsstraße beim Bund einsetzen.
des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 24 der Abg. Dr. Gabriele Heinen-Kljajić (GRÜNE)
Ende Juni 2010 wurde der neue Zukunftsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und den Niedersächsischen Hochschulen vereinbart. Darin ist u. a. auch die „Öffnung für neue Zielgruppen“ vereinbart. Dieser Passus bezieht sich auf die Senkung der formalen Hürden für die Aufnahme eines Studiums ohne klassische Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der Einführung der „Offenen Hochschule“ mit der NHG-Novelle vom 10. Juni 2010.
Im Zukunftsvertrag heißt es: „Gemeinsames Ziel von Landesregierung und Hochschulen ist es, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und Hochschulbildung deutlich zu verbessern und den Anteil von jungen Berufstätigen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung zu erhöhen (…). Die Hochschulen stellen die Durchführung von Zugangsprüfungen nach beruflicher Vorbildung sicher, erleichtern die Anrechnung beruflicher Kompetenzen und stellen sich zunehmend auf Studierende mit heterogenen Vorkenntnissen ein.“ Über diese unpräzisen Angaben hinaus ist nichts über die tatsächliche Handhabung von Studienplatzbewerbungen im Rahmen der „Offenen Hochschule“ an Niedersachsens Hochschulen bekannt. Die ersten Zulassungsverfahren für bundesweit oder örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge sind bereits abgeschlossen.
1. Wie ist sichergestellt, dass Bewerber mit beruflicher Vorbildung ohne klassische Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der „Offenen Hochschule“ im bundesweiten Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie berücksichtigt werden?
2. Wie ist sichergestellt, dass Bewerber mit beruflicher Vorbildung ohne klassische Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der „Offenen Hochschule“ in den Zulassungsverfahren örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge
3. Nachdem die NHG-Novelle am 10. Juni 2010 in Kraft trat und die Bewerbungsfrist für die meisten zulassungsbeschränkten Studiengänge am 15. Juli 2010 endete: Wie viele Bewerber haben sich in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2010/2011 nach den neuen Zulassungskriterien der „Offenen Hochschule“ an Niedersachsens Hochschulen beworben, und wie viele davon haben einen Studienplatz erhalten?
Im Zuge der NHG-Novelle ist der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte in Umsetzung des KMK-Beschlusses vom 6. März 2009 erheblich erweitert worden. Danach erhält ein weiter Kreis beruflich Qualifizierter nunmehr die allgemeine Studienberechtigung. Diejenigen, die eine mindestens dreijährige berufliche Erstausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige Berufspraxis nachweisen, haben erstmals eine Zugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung. Die Hochschulen prüfen die Bildungsnachweise in eigener Zuständigkeit. Die Zulassung für das erste Fachsemester obliegt in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie nach dem Staatsvertrag der Stiftung für Hochschulzulassung mit Sitz in Dortmund. Die Zulassung erfolgt entsprechend den Regelungen der Stiftungsvergabeverordnung. Die Zulassung in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt durch die niedersächsischen Hochschulen entsprechend den Regelungen in der Hochschulvergabeverordnung, in der eine Quote für beruflich Qualifizierte geregelt ist.
Zu 1: Die Zulassung für das erste Fachsemester obliegt in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie der Stiftung für Hochschulzulassung mit Sitz in Dortmund. Die Studienplätze werden nach Abzug der Vorabquote (Härtefälle, Zweit- studienbewerber und Bildungsausländer) zu 20 % an die Abiturbesten, zu 20 % nach Wartezeit und zu 60 % nach dem Ergebnis des Hochschulauswahlverfahrens vergeben. Da zum Wintersemester 2010/2011 noch keine Vorabquote für beruflich Qualifizierte eingerichtet wurde, werden die Berufsqualifizierten in den Hauptquoten geführt. Es ist damit zu rechnen, dass angesichts der Ausweitung der Hochschulzugangsberechtigungen in den Länderhochschulgesetzen künftig eine kleine Vor
abquote entsprechend dem Staatsvertrag gebildet werden wird, die dann auch in der niedersächsischen Stiftungsvergabeverordnung abgebildet werden wird. Hierzu bedarf es entsprechender Beschlüsse der Gremien der Stiftung für Hochschulzulassung. Diese Frage wird voraussichtlich in der nächsten Sitzung des vorbereitenden Gremiums der Stiftung für Hochschulzulassung im November 2010 auf der Grundlage dann vorliegender Daten erörtert werden.
Zu 2: Die Zulassung in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erfolgt durch die niedersächsischen Hochschulen entsprechend den Regelungen in der Hochschulvergabeverordnung. Nach § 4 der Hochschulvergabeverordnung beträgt die Vorabquote für beruflich Qualifizierte bis zu 10 %, entsprechend dem Anteil der einschlägigen Bewerbergruppe an allen Bewerbungen.
Zu 3: Erstes Datenmaterial wird hierzu frühestens Anfang November 2010 zur Verfügung stehen, da hierzu eine Sonderabfrage bei den Hochschulen durchgeführt wird.
Immer wieder wird in der Öffentlichkeit kritisiert, Eltern würden ihre Kinder überfordern und sie entgegen der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule auf einer anderen, anspruchsvolleren Schulform anmelden. Deshalb müsse beim freien Elternwillen „nachjustiert“ werden.
Zum Ende des Schuljahres 2009/2010 hat der erste Schülerjahrgang, der nach der Abschaffung der Orientierungsstufe bereits im 5. Schuljahrgang auf der Grundlage der Schullaufbahnempfehlung der Grundschule in die allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs wechselte, den Sekundarbereich I vollständig durchlaufen. Es ist deshalb möglich, die Prognosesicherheit der von den Grundschulen erteilten Schullaufbahnempfehlungen zu überprüfen. Da diese Empfehlungen Rechtsgrundlagen für Abschulungsentscheidungen darstellen, ist eine Evaluation ihrer Validität vonnöten.
Viele Eltern haben sich bei der Wahl der Schulform im Sekundarbereich nicht an die Schullaufbahnempfehlung für ihre Kinder gehalten. Es ist deshalb von Interesse, welchen Erfolg diese Kinder an den von ihren Eltern gewählten Schulformen hatten.