Protokoll der Sitzung vom 07.10.2010

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Abgesehen davon, dass am 1. August 2002 alle Vollen Halbtagsschulen den Status einer Vollen Halbtagsschule hatten, stellte sich deren Verteilung wie folgt dar:

Es gab 264 Grundschulen (öffentliche Schulen sowie Schulen in freier Trägerschaft) mit dem Status der Vollen Halbtagsschule, davon 3 Grundschulen in freier Trägerschaft. Des Weiteren gab es 24 öffentliche Förderschulen mit dem Status Volle Halbtagsschule, davon 22 Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen und 2 Förderschulen mit anderen Schwerpunkten. Förderschulen in freier Trägerschaft mit dem in Rede stehenden Status hat es hingegen nicht gegeben.

Zu 2 und 3: Im Schuljahr 2009/2010 gab es noch 192 Grundschulen mit dem Status einer Vollen Halbtagsschule, darunter eine Schule in freier Trägerschaft. Die Anzahl der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen sank auf 14 Schulen mit dem Status einer Vollen Halbtagsschule, die Anzahl der Förderschulen mit anderen Schwerpunkten blieb konstant.

Von den am 1. August 2002 bestehenden Grundschulen mit dem Status einer Vollen Halbtagsschule wurden bis heute alle Schulen in eine Verlässli

che Grundschule umgewandelt, sofern sie nicht vor ihrer Umwandlung aufgehoben wurden.

Aufgehoben wurden in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum Jahre 2010 zwei Grundschulen mit dem Status einer Vollen Halbtagsschule. Unter Verlust dieses Status mit einer anderen Grundschule zusammengelegt wurde nach den Recherchen der Schulbehörden lediglich eine Grundschule.

Anlage 31

Antwort

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 33 der Abg. Dr. Gabriele Andretta, Daniela Behrens, Wolfgang Jüttner, Dr. Silke Lesemann, Matthias Möhle, Jutta Rübke, Ulrich Watermann und Wolfgang Wulf (SPD)

Ungleicher Lohn für gleiche Leistung - Was unternimmt die Landesregierung gegen die Benachteiligung von Landesforschungseinrichtungen in der Projektförderung des Bundes?

Das Land Niedersachsen fördert regionale außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, die u. a. praxisnahe Forschungsvorhaben durchführen. Zurzeit erhalten zehn Forschungsinstitute (ISFH GmbH Hameln-Emmerthal, SOFI e. V. Göttingen, LLG Göttingen e. V., OFFIS e. V. Oldenburg, IÖB GmbH Oldenburg, BWG Braunschweig, N-transfer GmbH Hannover, CUTEC GmbH Clausthal-Zellerfeld, AdW Göt- tingen, KFN e. V. Hannover) eine institutionelle Landesförderung. Das Fördervolumen für die Forschungsinstitute beträgt - seit vielen Jahren nahezu unverändert - rund 15 Millionen Euro. Die Förderung dient der institutionellen Grundfinanzierung der Institute, der größere Anteil der Finanzierung erfolgt durch Drittmitteleinwerbung (Ausnahme IÖB GmbH, AdW Göttingen und KFN e. V. Hannover). Ein wichtiger Drittmittelgeber in der Forschung ist der Bund, der neben der Förderung von Grundlagenforschung in großem Umfang Projektförderung betreibt. Die Fördergelder werden im Wettbewerbsverfahren vergeben, wobei sich die regionalen Forschungseinrichtungen im Wettbewerb mit den großen Forschungsorganisationen, allen voran den Fraunhofer-Forschungsinstituten und den Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, behaupten müssen. Gelingt es den regionalen Forschungseinrichtungen, sich im Wettbewerb um Drittmittel durchzusetzen, so erhalten sie anschließend im Vergleich zu den Bundeseinrichtungen für die gleiche Forschungsleistung eine geringere Förderung. Während z. B. den Helmholtz- und Fraunhofer-Forschungseinrichtungen eine Projektförderung auf Vollkostenbasis gewährt wird, erhalten die Forschungsinstitute des Landes nur einen geringen

Overheadaufschlag, der nicht kostendeckend ist.

Diese unterschiedliche Förderpraxis des Bundes führt zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen unter den Instituten, welche das weitere Wachstum in Qualität und Quantität der regionalen Forschungseinrichtungen stark behindern. Gerade angesichts der wachsenden Forschungsetats des Bundes muss es das Interesse des Landes sein, im Fördermodus des Bundes eine Gleichberechtigung der regional geförderten Forschungseinrichtungen mit den Bundeseinrichtungen herzustellen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche konkreten Unterschiede bestehen im Fördermodus des Bundes, je nachdem, ob es sich um das Projekt einer Landesforschungseinrichtung oder einer Bundeseinrichtung handelt?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der nachteiligen Wettbewerbsbedingungen für die niedersächsischen Landesforschungseinrichtungen?

3. Welche Initiativen hat die Landesregierung bereits ergriffen bzw. wird sie ergreifen, um die Gleichberechtigung der Landesforschungseinrichtungen mit den Bundeseinrichtungen herzustellen?

Die unterschiedlichen Modalitäten und Finanzierungsmöglichkeiten des Bundes und der Länder bei der Finanzierung von Forschungseinrichtungen und Forschungsprojekten sind Bestandteil der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und auch der Eigenständigkeit der Länder.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1: Je nach Zuwendungsgeber gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen bei der Erstattung der Overheadkosten: Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährt im Rahmen der im Hochschulpakt 2020 getroffenen Vereinbarungen eine Programmpauschale in Höhe von 20 % der abrechenbaren direkten Projektausgaben, die abweichend vom Bund-Länder-Finanzierungsschlüssel für die DFG vollständig vom Bund finanziert werden. Beim 7. EU-Rahmenprogramm wird auf der Basis der tatsächlichen indirekten Kosten abgerechnet; alternativ können 60 % der erstattungsfähigen direkten Kosten abgerechnet werden.

Das BMBF erkennt bei den Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft Anträge auf Vollkostenbasis ohne Notwendigkeit der Vorfinanzierung von Investitionen an, d. h. es werden die tatsächlich anfallenden Overheadkosten erstattet. Für andere Forschungs

einrichtungen - also auch die regional finanzierten Einrichtungen in Niedersachsen - gibt es folgende Förderschemata:

Ausgaben können i. d. R. in voller Höhe geltend gemacht werden, sodass Investitionen nicht vorfinanziert werden müssen, aber es wird nur ein Overhead von maximal 10 % auf die Personalausgaben anerkannt. Die Arbeitsstunde wird hier also mit 110 % der Ausgaben für die Arbeitsstunde bezahlt. Der tatsächliche Overhead liegt z. B. beim ISFH jedoch zwischen 120 % und 125 %. Bundesprojekte werden also aus der institutionellen Förderung bezuschusst, sodass Finanzmittel fehlen, die eigentlich für Vorlaufforschung eingesetzt werden müssten. Bei Projekten der CUTEC werden häufig noch nicht einmal Overheadkosten anerkannt. Teilweise wird von den Projektträgern des Bundes ein Eigenanteil erwartet, der entweder über die aus der Landeszuwendung finanzierten Personalausgaben dargestellt werden kann oder neuerdings auch über die aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Eigenmittel.

Auf die Personalausgaben wird ein voller Overhead erstattet, jedoch müssen Investitionen vorfinanziert und abgeschrieben werden. Die Abschreibungsrate wird nachträglich durch den Projektgeber erstattet. Dies bringt eine erhebliche Zinsbelastung mit sich. Wegen fehlender Sicherheiten sind Kredite schwer zu bekommen. Der Overhead hängt von der Einrichtung ab. 120 % sind typisch. Die Arbeitsstunde wird hier also mit 220 % der Ausgaben für die Arbeitsstunde bezahlt.

Zu 2: Bisher können die nachteiligen Wettbewerbsbedingungen teilweise durch die Grundfinanzierung des Landes aufgefangen werden. Das Land fördert auf diese Weise auch die Bundesprojekte, die die Forschungseinrichtungen ohne die institutionelle Förderung des Landes nicht durchführen könnten. Insgesamt wirkt sich diese Förderpraxis wie eine Wachstumsbegrenzung für Landeseinrichtungen aus. Die Industrieeinnahmen können eine gewisse Größenordnung nicht überschreiten, da ansonsten die Gemeinnützigkeit der Einrichtung gefährdet ist. Die Bundesmittel können ebenfalls eine gewisse Größenordnung nicht überschreiten, da ansonsten der Overhead nicht gedeckt ist. Aus diesem Spannungsverhältnis resultiert die angestrebte Einnahmeaufteilung von 1/3 : 1/3 : 1/3 zwischen Landesfinanzierung, öffentlichen Drittmitteln und Drittmitteln der Wirtschaft. Bei einer Landesförderung von 2,5 Millionen Euro

können also nochmals 2,5 Millionen Euro Industriemittel und weitere 2,5 Millionen Bundesmittel eingeworben werden (natürlich mit entsprechen- den jährlichen Schwankungen). Bei darüber hinausgehenden Drittmitteleinnahmen ergeben sich mittelfristig Probleme. Deshalb werden die Landeseinrichtungen, sofern sie auf den gleichen Gebieten wie Bundeseinrichtungen forschen, gegenüber diesen benachteiligt. Dennoch belegen die Evaluationsergebnisse der Wissenschaftlichen Kommission Niedersachsen (WKN), dass die Landeseinrichtungen mit den Bundeseinrichtungen qualitativ mithalten können. Die WKN überprüft regelmäßig die Qualität der Forschung. Die Landesforschungseinrichtungen wurden durchgehend in ihrer guten bis exzellenten Forschungsarbeit bestätigt.

Die nachteiligen Wettbewerbsbedingungen sind kein spezifisches Problem niedersächsischer Forschungseinrichtungen, sondern bundesweit aller Forschungseinrichtungen - außer der Institute der Helmholtz-Gemeinschaft und die der FraunhoferGesellschaft.

Zu 3: Die regional finanzierten Forschungseinrichtungen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zuwendungen des Landes, die bei den wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen zwischen 30 und 50 % der Ausgaben decken. Die weiteren Ausgaben müssen die Forschungseinrichtungen durch Aufträge der Wirtschaft und Projektförderungen des Bundes, der Länder, der EU u. a. erwirtschaften und einwerben. Die von der Landesregierung gegebenen Mittel der Grundfinanzierung werden vorrangig für die Vorlaufforschung eingesetzt. Erst dadurch werden die Forschungseinrichtungen in die Lage versetzt, Wirtschaftserträge und Projektmittel einzuwerben. Die Grundfinanzierung des Landes wird deshalb nicht nur besonders wirtschaftlich genutzt und eingesetzt, sondern auch in ihrer Wirkung um ein Vielfaches verstärkt.

In den Aufsichtsgremien der Forschungseinrichtungen haben die Vertreter des Landes die Institutsleitungen dahin gehend ermuntert, bei den Projektträgern und beim BMBF die Problematik mit dem Ziel einer Gleichbehandlung vorzutragen. Auch in den Verhandlungen zur Umsetzung der Qualifizierungsinitiative des Bundes und der Länder ist die Gewährung von Overheadkosten außerhalb der DFG thematisiert worden. Leider waren diese Bemühungen bisher noch nicht erfolgreich.

Die Landesregierung wird gemeinsam mit anderen Ländern auf Bundesebene über die Gremien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz darauf hinwirken, die nachteiligen Wettbewerbsbedingungen der Landeseinrichtungen zu verbessern.

Anlage 32

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 34 der Abg. Rolf Meyer, Detlef Tanke, Marcus Bosse, Brigitte Somfleth, Sigrid Rakow und Karin Stief-Kreihe (SPD)

Inwieweit kümmert sich die Landesregierung um den radioaktiven Müll?

Im Haushaltsplanentwurf des niedersächsischen Umweltministeriums für das Jahr 2011 wird im Kapitel 15 01 (Titelgruppe 61/62) eine Summe von 339 000 Euro eingeplant für die Zwischenlagerung anfallender radioaktiver Abfälle. Die Arbeit der in Niedersachsen privatisierten Landessammelstelle für radioaktive Abfälle wird erledigt durch die GNS (Gesellschaft für Nuklear-Service mbH).

Laut Auskunft des Ministeriums gibt es dazu seit dem Jahr 2000 einen Vertrag, der zunächst auf zehn Jahre geschlossen wurde mit der Option auf Verlängerung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Summen für welche Mengen sind in den vergangenen zehn Jahren tatsächlich angefallen und an die GNS bezahlt worden, und wie hat die Landesregierung diese Leistungen kontrolliert?

2. Inwiefern hat die Landesregierung die Absicht, eine Neuausschreibung durchzuführen, oder soll der Vertrag befristet oder unbefristet (auf welcher Rechtsgrundlage) verlängert werden?

3. Wie schätzt die Landesregierung die künftige Entwicklung bei den Mengen und den Preisen für die Entsorgung radiaktiven Mülls in Niedersachsen ein?

Gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes haben die Länder für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen schwachradioaktiven Abfälle eine Landessammelstelle einzurichten. Die Landessammelstelle Niedersachsen dient der Annahme radioaktiver Abfälle aus den Bereichen Medizin, Forschung und Technik. Die zwischengelagerten Abfälle sind an eine Einrichtung des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle abzuführen. Bei der Annahme, Konditionierung und Zwischenlagerung der radioaktiven

Abfälle bedient sich das Land Niedersachsen zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht eines Dritten.

Nach einer europaweiten Ausschreibung im Jahr 2000 hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt und Klimaschutz (MU) mit einem der Bewerber, der GNS - Gesellschaft für Nuklear-Service mbH, Essen - im Juni 2002 einen sogenannten Verwaltungshelfer-Vertrag abgeschlossen, d. h. dass die Aufgaben der Landessammelstelle nicht privatisiert wurden, sondern das MU aufgrund der gesetzlichen Vorgaben weiterhin uneingeschränkt für die Landessammelstelle verantwortlich ist. Deshalb verbleiben die rechtlichen Beziehungen zu Ablieferungspflichtigen bei der Entsorgung beim Land.

Unter Beteiligung des Verwaltungshelfers sowie der betroffenen Landesbehörden wurde eine „Benutzungsordnung für die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle Niedersachsen“ erarbeitet, die den Stand der Technik auf dem Gebiet der radioaktiven Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeleistung berücksichtigt. Außerdem werden auf der Grundlage einer Gebührenordnung die Benutzungsgebühren von den Ablieferungspflichtigen vom Land eingezogen. Die von dem Verwaltungshelfer nachgewiesenen Dienstleistungen sind in Kostenrechnungen für jede Ablieferung nach einem festgelegten Schlüssel abzurechnen. Dieser wurde nach einer Schätzung des Abfallaufkommens festgelegt. Er enthält Selbstkostenfestpreise für die Administration und Verarbeitung der Abfälle, Gutachterkosten, Zwischenlagerkosten, Endlagerkosten und Kosten des Landes. Der Anteil, der auf die Dienstleistung der GNS entfällt, ist abhängig vom jeweiligen Aufwand für die Behandlung und Konditionierung der unterschiedlichen Abfallströme.

Bei dem im Entwurf des Haushaltsplans 2011 bei Kapitel 15 01, Titel 111 61, veranschlagten Einnahmeansatz von 339 000 Euro handelt es sich um Gebühren für die Übernahme radioaktiver Abfälle. Auf der Ausgabeseite teilen sich die eingeplanten Gebühren wie folgt auf:

195 000 Euro für die Abführung von Endlagerkosten an den Bund (Titel 631 61),

104 000 Euro für Rücklage zur endlagergerechten Konditionierung, Zwischenlagerung und Transport in das Endlager (Titel 919 61) und

40 000 Euro für den Betrieb der Landessammelstelle für nachgewiesene Dienstleistungen an die GNS (Titel 547 62).

Die Landessammelstelle wird auch im Internet durch GNS präsentiert. Unter www.lsst.niedersachsen.de können alle erforderlichen Formulare für eine Abfallanmeldung sowie weitere wissenswerte Informationen abgerufen werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: