Protokoll der Sitzung vom 11.11.2010

Damit befinden sich zurzeit Projekte mit einem Gesamtvolumen von 60 962 494,36 Euro im Antragsverfahren. Bis auf die Teilmaßnahmen 3.2 (Leuphana Weiterbildungsmodell) und 5.2 (Bau- und Forschungsinfrastruktur) sind alle Anträge entweder von der Strukturkommission (bei Teil- maßnahme 1.1 „Kompetenztandems“) oder von den Entscheiderrunden besprochen und zur Förderung bzw. zur Überarbeitung empfohlen worden. In einem nächsten Schritt werden nun die formulierten Auflagen von der Leuphana Universität Lüneburg erfüllt, damit die Anträge von der NBank bewilligt werden können.

Zu 2: Wie oben ausgeführt wurde, liegen inzwischen für fast alle Anträge, die sich im Verfahren

befinden, Empfehlungen der Strukturkommission (Teilmaßnahme 1.1 „Kompetenztandems“) bzw. der Entscheiderrunden vor. Insofern kann der mitgeteilte Eindruck, dass für einen Großteil der Teilmaßnahmen noch keine Entscheidungen getroffen worden sind, nicht bestätigt werden. Wie oben ausgeführt, konnten von den 24 seitens der Leuphana Universität Lüneburg eingereichten Anträgen 8 Anträge bewilligt werden. Das bedeutet, dass bei 16 Anträgen noch eine Bewilligung aussteht.

Die im Großprojekt skizzierten Teilmaßnahmen müssen von der Leuphana Universität Lüneburg für die Antragstellung konkretisiert und spezifiziert werden. Dies verläuft in einem iterativen Prozess der Abstimmung zwischen Universität, NBank und MWK. Dazu sind bei den eingereichten Anträgen von der Universität vor der Bewilligung vielfach Auflagen zu erfüllen, weil immer wieder abgeglichen werden muss, dass sich durch die Konkretisierungen und Spezifizierungen keine Abweichungen vom genehmigten Großprojektantrag ergeben.

Die Anstrengungen aller Beteiligten lassen sich daran ermessen, dass das Bewilligungsverfahren trotz dieser komplexen Anforderungen bislang im Durchschnitt nur 3,6 Monate benötigt hat (Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags und Bewilli- gung) und bislang noch kein Antrag abgelehnt werden musste. Angesichts des hohen Qualitätsstandards der Auswahlverfahren ist dieser Zeitraum aus hiesiger Sicht vertretbar. Die noch offenen Anträge werden vermutlich im Verlauf des Haushaltsjahres 2010 bewilligt werden können. Für diesen Fall läge die durchschnittliche Dauer des Verfahrens bei 5,8 Monaten - ein Zeitraum, der für wissenschaftlich orientierte Begutachtungs- und Förderverfahren nicht ungewöhnlich hoch ist.

Eine belastbare Prognose des Mittelabflusses lässt sich erst erstellen, wenn die Finanzierungs- und Zeitpläne der Teilmaßnahmen validiert worden sind, was zum Zeitpunkt der Bewilligung der Einzelanträge der Fall sein wird. Zu beachten ist, dass durch Investitionen in einzelnen Teilmaßnahmen und durch Infrastrukturausgaben nicht von einem durchgängig linearen Mittelabfluss ausgegangen wird. Zudem können nach der Bewilligung auch die nach der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns entstandenen Ausgaben geltend gemacht werden. So wird es vermutlich insbesondere im Jahr 2011 zu einer relativ hohen Mittelauszahlung kommen.

Zu 3: Die Begleitung des Projektes erfolgt auf unterschiedlichen Ebenen. In einer Lenkungsgruppe stehen MWK und MW als Verwaltungsbehörde in einem engen Abstimmungsprozess, um das Großprojekt Innovationsinkubator Lüneburg zu unterstützen. Wie oben ausgeführt, wurde bereits vor der Genehmigung des Großprojekts durch die Europäische Kommission in der AG Umsetzung die Antragstellung in den einzelnen Teilmaßnahmen vorbereitet. Auch nach der Bewilligung erfolgen regelmäßige Arbeitstreffen („Jours Fixes“) zwischen allen Beteiligten (MWK, Leuphana Uni- versität Lüneburg und NBank). Hier werden der Stand der Bewilligungsverfahren, aber auch inhaltliche Fragen der Antragstellung besprochen.

In zuwendungsrechtlichen Fragen berät die NBank die Leuphana Universität Lüneburg bilateral. Wie oben ausgeführt, werden die Entscheiderrunden, in denen MWK und NBank vertreten sind, kurzfristig einberufen. Dies ermöglicht eine hohe Flexibilität des zeitlichen Ablaufs im Entscheidungsverfahren.

Anlage 21

Antwort

des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Frage 23 des Abg. Ralf Briese (GRÜNE)

Entwicklung der Zahl der Spielsüchtigen in Niedersachsen

Gegenwärtig beraten die Ministerpräsidenten der Länder über einen neuen Glücksspielstaatsvertrag. Geprüft werden zwei unterschiedliche Modelle: Variante 1 sieht vor, dass das staatliche Glücksspielmonopol konsequent weitergeführt wird. Variante 2 prüft, ob eine Konzessionierung im Bereich der Sportwetten unter Beibehaltung des staatlichen Lotteriemonopols rechtlich möglich ist.

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag ist vom Europäischen Gerichtshof rechtlich als „inkonsistent“ bezeichnet worden, weil vor allem das suchtinduzierende Automatenspiel in den Spielhallen davon nicht erfasst ist. Spielhallen breiten sich insbesondere in den Kommunen in den letzten Jahren stark aus. Der Wirtschaftsjurist und Fachmann für Glücksspielrecht Professor Adams aus Hamburg geht davon aus, dass die Anbieter von Automatenspielen mit einer hohen Zahl von Spielsüchtigen kalkulieren, weil gerade diese Klientel hohe Umsätze generiert und damit die Gewinne der Betreiber erhöht. Adams geht davon aus, dass die Automatenindustrie ihr Geschäft mit Suchtkranken betreibt. In einer volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist die hohe Zahl von Automatenspielsüchtigen für Staat und Gesellschaft laut Adams ein Ne

gativgeschäft; denn viele Süchtige verspielen Haus und Hof und verlieren ihre Arbeitsstelle. Das führt oftmals zur Familienzerrüttung, sodass erhebliche soziale Kosten entstehen und entsprechende Transferzahlungen geleistet werden müssen. Die Kommunen beschweren sich daher bereits über die rasante Ausbreitung von Spielhallen und wollen bessere Planungsinstrumente, um gegen die Ausbreitung von Spielhallen vorgehen zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Zahl der Spielhallen in Niedersachsen in den letzten fünf Jahren entwickelt?

2. Wie hat sich die Zahl der Spielsüchtigen in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte auf- schlüsseln nach Zahl der Süchtigen und Glücksspielsparten)?

3. Welche Position vertritt die Landesregierung hinsichtlich einer stärkeren Regulierung des Automatenspieles?

Am 22. Oktober 2010 haben sich die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder in ihrer Jahreskonferenz einstimmig für den Erhalt des Lotteriemonopols ausgesprochen. Daneben haben sie eine Arbeitsgruppe beauftragt, bis zur nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2010 zwei alternative Entwürfe von Änderungsverträgen zum Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszuarbeiten. In der einen Alternative soll auch das Sportwettenmonopol weiterentwickelt werden, in der anderen Alternative soll das Sportwettenangebot konzessioniert geöffnet werden.

Um die Regelungen zu Glücksspielen insgesamt so zu gestalten, dass sie den Anforderungen des EuGH zur Kohärenz genügen, sollen auch die für die jeweilige Alternative nötigen Änderungen des gewerblichen Automatenspiels und des Rechts der Pferdewetten aufgezeigt werden. Wegen dieser Änderungen haben die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder die Bundesregierung gebeten, an einer zeitlich und inhaltlich abgestimmten Neuordnung des Glücksspielrechts bis spätestens Anfang des Jahres 2011 mitzuwirken.

Weiterhin soll die Arbeitsgruppe prüfen, ob landesrechtliche Regelungen zum gewerblichen Automatenspiel in den Änderungsstaatsvertrag aufgenommen werden sollten. Die Möglichkeit von landesrechtlichen Regelungen besteht seit der Föderalismusreform im Jahre 2006, mit der den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Recht

der Spielhallen, deren Umfang im Einzelnen jedoch umstritten ist, übertragen wurde.

Ausweislich einer Protokollerklärung werden neben Niedersachsen die Länder Hessen, Bayern, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein ergänzend prüfen, ob bei Aufrechterhaltung des Lotteriemonopols mit einer zeitlich befristeten Experimentierklausel Konzessionen für Sportwetten erteilt werden könnten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Eine amtliche Statistik, die die Anzahl aller in Niedersachsen zugelassenen Spielhallen gemäß § 33 i Gewerbeordnung enthält, wird nicht geführt. Eine Abfrage bei den insgesamt 115 zuständigen Erlaubnis- und Überwachungsbehörden wurde vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Zeit und des damit verbundenen Aufwandes nicht durchgeführt.

Die nachstehenden Zahlen sind einer Studie des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. - sogenannte Trümper-Studie - entnommen. Diese Studie enthält Erhebungen für Niedersachsen für die Jahre 2006, 2008 und 2010. Die fachliche Qualifikation der Studie ist weithin anerkannt und dient in den verschiedensten Fachkreisen als eine der maßgeblichen Erkenntnisquellen. Die Untersuchung bezieht Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern ein. Dies waren zu den drei erfassten Stichtagen jeweils 203 für Niedersachsen.

Danach waren am Stichtag 1. Januar 2006 in 198 in die Auswertung eingeflossen niedersächsischen Kommunen 1 212 Spielhallenbetriebe erfasst. Diese waren an insgesamt 936 Standorten tätig. Die Abweichung zwischen der Gesamtzahl der Spielhallenbetriebe zu den Spielhallenstandorten ergibt sich durch die Bildung von Mehrfachkomplexen. In den im Jahr 2006 erfassten Spielhallen wurden insgesamt 10 715 Geldspielgeräte betrieben.

Zum 1. Januar 2008 wurden in 198 erfassten Kommunen 1 200 Spielhallen an 896 Standorten mit insgesamt 12 156 Geldspielgeräten betrieben.

Am 1. Januar 2010 wurden in 198 erfassten Kommunen 1 425 Spielhallen an 965 Standorten mit insgesamt 14 766 Geldspielgeräten betrieben.

Zu 2: Für Niedersachsen liegen keine verlässlichen Daten über die Zahl der Spielsüchtigen, die auf wissenschaftlicher Basis erhoben wurden, vor. Bundesweite Daten zum Glücksspielverhalten können dem Ergebnisbericht der Bundeszentrale für

gesundheitliche Aufklärung (BZgA) vom Januar 2010 entnommen werden (Glücksspielverhalten in Deutschland 2007 und 2009 (www.bzga.de/stu- dien). Daraus lassen sich Schätzwerte für Niedersachsen ableiten (Zwölfmonatsprävalenz). Die Zahlen für 2007 und 2009 unterscheiden sich nicht signifikant. Es muss von 10 000 bis 30 000 pathologischen Glücksspielerinnen bzw. Glücksspielern (Süchtige) und zusätzlich von 15 000 bis 34 000 problematischen Glücksspielerinnen bzw. Glücksspielern (Missbrauchsstadium) ausgegangen werden.

Eine Ausdifferenzierung nach Glücksspielarten ist auf dieser Grundlage für die Glücksspielsüchtigen in Niedersachsen nicht möglich. Anhaltspunkte über den Anteil der Spielformen an der Gesamtproblematik „Glücksspiel2 in Niedersachsen geben jedoch die Daten der (freiwillig) Ratsuchenden, die in den 24 vom Innenministerium geförderten Beratungsstellen mit einem Präventionsteam Glücksspielsucht in den Jahren 2008 und 2009 um eine Beratung nachgesucht haben. 86 % (518 Perso- nen in 2008 (100 %) bzw. 87 % (627 Personen in 2009 (100 %) der Klienten (in 9 von 10 Fällen Männer) hatten ein Problem mit den Geldautomaten in Spielhallen. Die Präventionsteams sind seit Januar 2008 im Einsatz, sodass Zahlen aus den Vorjahren nicht zur Verfügung stehen.

Zu 3: Regelungen für das gewerberechtliche Automatenspiel enthalten die §§ 33 c, e und f der Gewerbeordnung und die danach gestaltete Spielverordnung. Die Spielverordnung ist zum 1. Januar 2006 wesentlich novelliert worden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist aufgefordert, vier Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der Spielverordnung über die Auswirkungen der Novelle - insbesondere auf das pathologische Spielverhalten - zu berichten. Zu diesem Zweck wurde das Institut für Therapieforschung (IfT), München, mit umfangreichen Erhebungen und Untersuchungen beauftragt. Der Bericht liegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie jetzt vor. Die Auswertung ist anhängig. Die Unterrichtung der Länder soll über den Bundesrat spätestens im Dezember 2010 erfolgen.

Die Landesregierung wird sich an der Auswertung der Erkenntnisse aus der IfT-Studie beteiligen. Sie wird danach gegebenenfalls vorzunehmende Rechtsänderungen im Einzelnen prüfen.

In diesem Zusammenhang werden auch Überlegungen zur Herstellung der bemängelten Kohärenz zwischen dem landesrechtlich gestalteten

Lotterie- und Sportwettenangebot und dem gewerblichen Spielrecht in die Prüfung einfließen.

Anlage 22

Antwort

des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration auf die Frage 24 der Abg. Elke Twesten (GRÜNE)

Frauenhäuser sicher finanzieren - Kein Fundraising zwischen Tür und Angel!

Die Landesregierung in Niedersachsen plant, die Übergangsregelung für die Richtlinie über die Gewährung zur Förderung von Maßnahmen für Mädchen und Frauen, die von Gewalt betroffen sind, nach vier Jahren Ende 2010 auslaufen zu lassen. Das bedeutet, dass die 41 Frauenhäuser und 37 Beratungsstellen insgesamt von 2011 an 280 000 Euro weniger jährlich erhalten sollen. Einzelne Einrichtungen bekommen bis zu 26 000 Euro weniger. Das bedeutet für die Versorgung und Unterstützung von betroffenen Frauen und ihren Kindern, dass künftig weniger Personal und Angebote zur Verfügung stehen werden.

Schon heute ist das pädagogische und psychologische Personal darauf angewiesen, neben der eigentlichen zeitaufwändigen Beratung und Begleitung der Gewaltopfer ausreichend Finanzmittel für den Fortbestand der Einrichtung und des Angebots einzutreiben. Die Einrichtungen finanzieren sich aus bis zu vier Töpfen - Landesmittel, kommunale Mittel, Tagesgeldsätze der betroffenen Frauen und Spenden. Schon heute stellt die Beschaffung ausreichender Mittel eine Zerreißprobe in den Einrichtungen dar. Die Sorge um den Fortbestand der Einrichtung aus finanziellen Gründen belastet Mitarbeiterinnen und Gewaltopfer und deren Kinder. Ein Fundraising zwischen Tür und Angel ist den Frauenhäusern und Beratungsstellen nicht länger zuzumuten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Töpfen finanzieren sich zu welchen prozentualen Anteilen die Einrichtungen (Land, Kommune, Tagessatz, Spenden) ?

2. Wie viel Arbeitszeit steht dem pädagogischpsychologischen Personal für die Beschaffung ausreichender Mittel zur Verfügung, bzw. wie viel Arbeitszeit benötigt das Personal für die Geldbeschaffung?

3. Ist im Falle einer Fördermittelkürzung des Landes geplant, den Frauenhäusern und Beratungsstellen Stunden und/oder Personal zu finanzieren, das sich professionell um die Beschaffung der wegfallenden Landesmittel kümmern kann, bzw. welche anderen Möglichkeiten sieht die Landesregierung, wie die betroffenen Einrichtungen die wegfallenden Mittel kompensieren können?

Niedersachsen verfügt über ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges Unterstützungsangebot für von Gewalt betroffene Frauen.

Die Landesregierung stellt jährlich über 4 Millionen Euro für die Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, zur Verfügung. Sie fördert 40 Frauenhäuser, 29 Beratungs- und Interventionsstellen bei häuslicher Gewalt (BISS) und 34 Gewaltberatungsstellen und Notrufe nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind, vom 20. Dezember 2006. Die Richtlinie ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (VORIS 24 100).

Jedes Frauenhaus erhält danach eine Pauschale in Höhe von 32 000 Euro für die Beratungstätigkeit und die Kinderbetreuung, soweit hierfür mindestens jeweils eine halbe Stelle vorgehalten wird. Darüber hinaus erhält jedes Frauenhaus eine Pauschale von 2 200 Euro je Belegungsplatz für Frauen.

Gewaltberatungsstellen erhalten grundsätzlich eine Pauschale in Höhe von 35 000 Euro, soweit eine Vollzeitstelle vorgehalten wird. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder Teilzeit besetzen Stelle wird die Pauschale anteilig gewährt. Träger, die kein festangestelltes Personal beschäftigen, erhalten eine Zuwendung für Honorar- und Sachausgaben bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 12 500 Euro.