Protokoll der Sitzung vom 11.11.2010

Alle Baumaßnahmen erfolgen innerhalb des gesicherten Bereichs der Justizvollzugsanstalt unter laufendem Betrieb.

Die Baukosten betragen netto ca. 6 900 000 Euro.

Bewerbungsschluss 23.03.2007, 12:00“.

So lautet der Ausschreibungstext des Staatlichen Baumanagements Weser-Leine, Nienburg (DE) , für die neue Anstaltsküche der JVA Hannover. Fertig gestellt ist sie noch nicht.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen hat sich die Fertigstellung der Anstaltsküche der JVA Hannover verzögert?

2. Kann der Baukostenrahmen von 6 900 000 Euro eingehalten werden?

3. Die neue Anstaltsküche der JVA Hannover ist auf 1 300 Personen ausgelegt, obwohl die aktuelle Belegung auch durch die Schließung von Hafthäusern bei ca. 700 Inhaftierten liegt. Wer soll die übrigen 600 Mahlzeiten essen?

Die vorgesehene Baumaßnahme umfasst neben dem Neubau des Küchengebäudes die Erweiterung und den Umbau der Sicherheitszentrale, die Herrichtung des Besucher- und Anwaltsbereiches, Umbaumaßnahmen im Gebäudebestand für den Essenstransport sowie den Neubau einer Verbindungsbrücke zu den Werkhallen. Die Gesamtkosten der Maßnahme betragen rund 10,8 Millionen Euro. Diese Kosten umfassen die Bau- und Erschließungskosten sowie die Kosten für die Ersteinrichtung.

Bei dem in der Anfrage genannten Ausschreibungstext handelt es sich nicht um die Ausschreibung der Bauleistungen für die Küche, sondern um die Ausschreibung der Architektenleistungen für die Erstellung der Ausführungsplanung sowie die Wahrnehmung der Bauleitungsaufgaben. Diese Leistungen sind vor dem eigentlichen Beginn einer Baumaßnahme nach der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) auszuschreiben. Die im Ausschreibungstext genannten Kosten umfassen ausschließlich die Bau- und Erschließungskosten ohne Mehrwertsteuer und Baunebenkosten.

Der Baubeginn der Gesamtmaßnahme erfolgte im April 2008. Mit dem Neubau der Küche wurde in 2009 begonnen. Die o. g. Umbaumaßnahmen im Gebäudebestand sowie der Neubau der Verbindungsbrücke wurden bereits 2009 fertiggestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Fertigstellung der Anstaltsküche hat sich zum einen aufgrund der im April 2008 getroffenen EuGH-Entscheidung zur Tariftreueerklärung verzögert. Die EuGH-Entscheidung erforderte die Änderung der Ausschreibungsunterlagen und verbunden damit die Aufhebung und Neuausschreibung von Bauleistungen. Zum anderen verzögerten zwei Einspruchsverfahren eines Beschwerdeführers bei der Vergabekammer in Lüneburg gegen die geplante Vergabe der Kücheneinrichtung die Fertigstellung der Küche. Der Beschwerdeführer hat seinen letzten noch anhängigen Einspruch am 14. Oktober 2010 zurückgezogen. Der Auftrag für die Kücheneinrichtung kann nunmehr kurzfristig erteilt werden.

Zu 2: Die Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von rund 10,8 Millionen Euro werden nach derzeitigem Stand der Kostenkontrolle eingehalten.

Zu 3: (Antwort des MJ)

Der aus dem Jahr 2007 stammenden Haushaltsunterlage Bau (HU Bau) für den Neubau der Küche wurde seitens des MJ rechnerisch eine maximale Verpflegung von bis zu 1 300 Personen zugrunde gelegt. Die während der Planungsphase vom MJ prognostizierte Anzahl der Verpflegungsteilnehmerinnen und Verpflegungsteilnehmer richtete sich nach den durchschnittlichen Belegungsspitzen von rund 1 100 Gefangenen. Die konzeptionellen Überlegungen des MJ zur Auslastung der Küchenkapazität im Falle der dauerhaft reduzierten Belegung sind nicht abgeschlossen.

Anlage 26

Antwort

des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz auf die Frage 28 der Abg. Sigrid Rakow, Detlef Tanke, Rolf Meyer, Marcus Bosse, Brigitte Somfleth und Karin Stief-Kreihe (SPD)

„Schwarzer-Peter“-Spiel beim Hochwasserschutz auf dem Rücken der betroffenen Bürgerinnen und Bürger?

Die Hannoversche Allgemeine Zeitung berichtet am 5. Oktober mit der Überschrift „Sander nimmt Kommunen in die Pflicht“ über Missstände der Finanzierung beim Hochwasserschutz. Die Neue Presse titelt am 5. Oktober „Bürger sollen sich vor Flutschäden schützen“. Das Hamburger Abendblatt berichtet am 20. Oktober 2010 mit der Überschrift „Hochwasserschutz ist Ländersache“ über die nach jahrelanger Planung zurückgezogenen Mittel für den Hochwasserschutz in Bleckede. Es sei nicht das erste Mal, dass die Landesregierung ein schlechtes Bild abgebe, wenn es um Hochwasserschutz in Bleckede ginge. Bereits im Jahr 2009 berichtete die Deister- und Weserzeitung am 24. Juli: „Land gibt kein Geld für Hochwasserschutz“. In den folgenden Tagen waren auch in dieser Zeitung die zugesagten und nicht geflossenen Mittel für den Hochwasserschutz Thema.

In den aktuellen Presseberichten beschreibt der Umweltminister, wo im Lande überall Geld für den Hochwasserschutz seitens des Landes eingesetzt worden ist. Gleichzeitig fordert der Umweltminister die Kommunen und Bürger auf, mehr Geld in den Hochwasserschutz zu investieren. Wörtlich wird der Minister zitiert: „Wenn es um den vorbeugenden Hochwasserschutz geht, dürfen die Kommunen nicht länger mit dem Finger auf das Land zeigen.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Inwieweit sind die Zuständigkeiten für den Hochwasserschutz - insbesondere für den vorbeugenden Hochwasserschutz - in Niedersachsen konkret nach welchen Rechtsgrundlagen geregelt, und wie interpretiert Umweltminister Sander diese, gemessen an seinen Aussagen?

2. Welche von den Städten, Gemeinden und Landkreisen geplanten Hochwasserschutzvorhaben bzw. noch nicht förderungs- oder bezuschussungsfähigen Maßnahmen sind der Landesregierung bekannt?

3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung über die in 2010 finanzierten Projekte hinaus, die in Finanznöte geratenen Kommunen auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes zu unterstützen, und wie schätzt sie die Möglichkeiten dazu durch ein integriertes Hochwasserschutzkonzept für Niedersachsen ein?

In der Anfrage werden unterschiedliche Pressemeldungen miteinander verknüpft und daraus nicht sachgerechte Schlussfolgerungen gezogen. Im Kern geht es um Fragestellungen zur

- Zuständigkeit beim Hochwasserschutz im Binnenland,

- Finanzierung und Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Binnenland und

- Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL).

Die Landesregierung hat den Landtag am 29. Mai 2008 und am 20. September 2010 umfangreich zum Hochwasserschutz im Binnenland unterrichtet. Zusammenfassend sei dies im Folgenden dargestellt:

Nach § 1 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden im Rahmen ihrer allgemeinen Daseinsvorsorge einen ausreichenden Hochwasserschutz für besiedelte Flächen zu gewährleisten. Sie haben allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu erfüllen. Dazu gehört auch der Hochwasserschutz für Siedlungsbereiche. Nach § 5 und § 9 des BauGB sind in den Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die im Interesse des Hochwasserschutzes freizuhaltenden Flächen darzustellen. Die Zuständigkeit für den Hochwasserschutz liegt daher grundsätzlich bei den Gemeinden.

Darüber hinaus hat auch jeder Bürger die Verpflichtung zur Eigenvorsorge, da mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in § 5 WHG jede Person verpflichtet wird, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, insbesondere die Nutzungen an die Hochwassergefahren anzupassen. Auch die HWRM-RL rückt das Risikomanagement und damit den vorsorgenden Umgang mit drohenden Hochwasserereignissen in den Vordergrund.

Die Umsetzung der HWRM-RL und damit auch die flussgebietsbezogenen, konzeptionellen Planungen im Hochwasserschutz als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge werden durch das Land wahrgenommen. Zudem unterstützt das Land die Gemeinden bei ihren Vorhaben, indem es die notwendigen Planungsdaten durch den Gewässerkundlichen Landesdienst bereitstellt und Überschwemmungsgebiete vorläufig sichert. Das Land hat allerdings keinen gesetzlichen Auftrag, wie er z. B. für den Bereich der Sonderabfallplanung besteht. Insofern nimmt das Land bzw. der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,

Küsten- und Naturschutz (NLWKN) lediglich eine moderierende Funktion wahr. Die bei diesem Moderationsprozess, auch im Rahmen der Erstellung der Hochwasserschutz- bzw. der Hochwasserrisikomanagementpläne erarbeiteten Planungen sind für die Gemeinden und Verbände nicht verbindlich.

Das Land gewährt den Trägern von Hochwasserschutzmaßnahmen im ländlichen Raum nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes im Binnenland vom 1. November 2007 finanzielle Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), aus den EU-Förderprogrammen ELER und EFRE sowie aus dem Fonds Aufbauhilfe. Auf der Grundlage der GAK-Fördergrundsätze beträgt der Regelfördersatz 70 %. Die restlichen 30 % sind vom Träger der Maßnahme zur erbringen (Eigenanteil).

Darüber hinaus standen in den Jahren 2009 und 2010 finanzielle Mittel aus dem Konjunkturpaket II für den Hochwasserschutz im Binnenland zur Verfügung. Das Land fördert zudem für einen begrenzten Zeitraum (2009 bis 2011) Hochwasserschutzkonzeptionen an kleinen Gewässern.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das gesamte Wasserrecht wurde mit der Wasserhaushaltsgesetznovelle zum 1. März 2010 auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Vorschriften, die den Hochwasserschutz regeln, u. a. wurden die HWRM-RL in nationales Recht umgesetzt und die Fristen für die Überschwemmungsgebietsausweisung angepasst. Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) enthält zum Hochwasserschutz nur noch ergänzende Regelungen, u. a. zur vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG). Sie bilden die Gewähr dafür, dass die hier vom Land und den kommunalen Behörden zu erfüllenden Aufgaben ohne Zeitverzug fortgesetzt werden können.

Die gesetzlichen Instrumente für den vorbeugenden Hochwasserschutz sind vorhanden und werden in Niedersachsen bereits umgesetzt. Die Instrumente des vorbeugenden Hochwasserschutzes sind:

- die Ausweisung von ÜSG,

- die Aufstellung von Hochwasserschutz- bzw. Hochwasserrisikomanagementplänen,

- die Erarbeitung von Hochwasserschutzkonzeptionen für kleinere Gewässer und

- die Verbesserung der Hochwasservorhersage.

Zum vorbeugenden Hochwasserschutz gehört insbesondere auch in Hinblick auf § 5 WHG die Information der Bürgerinnen und Bürger. Dazu hat das Land Niedersachsen mit dem Aufbau einer Hochwasservorhersagezentrale in Hildesheim begonnen und wird bis Jahresende mit dem Aufbau des Vorhersagemodells für das Aller-LeineOker-Gebiet fertig sein, weitere Einzugsgebiete wie z. B. das Gebiet der Hase werden folgen.

Bei allen Unterstützungen seitens des Landes bleibt die Verantwortung jedoch bei den Kommunen (§ 1 des BauGB). Nur wenn die zuständigen Gemeinden ihre Verantwortung erkennen und auch aktiv wahrnehmen, kann der Hochwasserschutz landesweit vorangetrieben werden.

Die Gemeinden sind Träger der Bauleitplanung, stellen also die Weichen dafür, dass hier hochwasserangepasst und vorausschauernd geplant wird. Sie kennen ihre Gewässer am besten, genau wie mögliche Schwachstellen der Ortsentwässerung. Sie sind erster Ansprechpartner für die Bürger, die sich über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren wollen.

Das Land, die Kommunen, die Verbände und die Bürgerinnen und Bürger müssen hier also Hand in Hand arbeiten, von einem „Schwarzer-Peter-Spiel“ kann daher keine Rede sein.

Zu 2: Der Umfang der für den Hochwasserschutz vordringlichen Maßnahmen umfasst ein Bauvolumen von derzeit noch rund 200 Millionen Euro (geschätzt auf der Grundlage alter Rahmenpläne und bekannter Projekte etc.). Der genaue Bedarf ergibt sich erst im Rahmen der Erstellung von Hochwasserschutzplänen oder aber konkreten Hochwasserereignissen wie z. B. jüngst im westlichen Niedersachsen. In diesem Jahr wurden beim NLWKN 108 Projekte in das Bau- und Finanzierungsprogramm eingebracht. Davon konnte nur ca. die Hälfte umgesetzt werden. Dabei wurde bereits im Vorfeld die limitierte Fördermittelhöhe berücksichtigt, sodass von den Maßnahmeträgern nur die „dringlichsten“ Maßnahmen angemeldet wurden.

Zu 3: Die bedarfsgerechte Förderung von Hochwasserschutzmaßnahmen ist auch weiterhin eine Daueraufgabe, die durch Prioritätensetzung in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ fortgesetzt wer

den sollte. Allerdings sind im Hinblick auf die Umsetzung der HWRM-RL zukünftig verstärkt die nicht baulichen Maßnahmen zur Risikovorsorge zu betrachten und umzusetzen. Aus der Sicht der Landesregierung sind, wie die Umsetzung des Aller-Leine-Oker-Planes deutlich gemacht hat, landesweite Maßnahmenplanungen zur Reduzierung des örtlichen Hochwasserrisikos nicht zielführend. Vielmehr bieten die gemäß § 75 WHG bis zum 22. Dezember 2015 zu erstellenden Risikomanagementpläne die Grundlage dafür, die Hochwassergefährdung in den Risikogebieten zu erkennen und mit den für den Hochwasserschutz zuständigen Gemeinden und Verbänden Handlungsalternativen in den unterschiedlichen Handlungsbereichen zu entwickeln.